Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 15. November 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene L.___ lebt seit 1988 in der Schweiz, war von 1988 bis 1995 verheiratet, hat vier Kinder (geboren 1991, 1996, 1997, 1997) und ist als Hausfrau tätig (Urk. 8/2, Urk. 8/3 S. 1 ff.). Sie leidet an Kopfbeschwerden (Urk. 8/3 S. 6).
Am 16. Februar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und (früheren) erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/5-7) und erstellte einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 8/15). Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2006 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % an (Urk. 8/9), was sie am 12. Oktober 2006 verfügte (Urk. 8/18, Urk. 8/24).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Guggisberg vom Support Sozialdepartement Recht der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 10. November 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Oktober 2006 und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Juli 2006. In prozessualer Hinsicht stellte die Versicherte ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG ).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (teil)erwerbstätig und sei in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau zu 53 % eingeschränkt, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2 S. 3, Urk. 7).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, sie würde als Gesunde einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nachgehen, was bei einer Einschränkung von 100 % in der Erwerbstätigkeit und von 52,7 % im Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von 81,08 % ergebe, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 4 ff.).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ausschliesslich dem Haushalt und der Betreuung ihrer Kinder widmen würde.
3.
3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)-Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. Mai 2006 an, sie würde im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen zirka 3 Tage pro Woche arbeiten. Sie habe immer gerne gearbeitet und die Abwechslung zum Alltag sowie die sozialen Kontakte seien ihr sehr wichtig. Sofern ihre Kinder gut untergebracht wären (Hort etc.), hätte sie nach der Trennung von ihrem Lebenspartner vor zirka 2 bis 3 Jahren eine Erwerbstätigkeit in besagtem Ausmass aufgenommen. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, dass dies aufgrund des medizinischen Sachverhaltes (Eröffnung Wartezeit Juli 2005) und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 1991 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei, nicht nachvollziehbar sei, weshalb von einer 100%igen Haushaltstätigkeit auszugehen sei (Bericht vom 25. September 2006, Urk. 8/15 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss sich dieser Ansicht an und ergänzte dazu, die Beschwerdeführerin könne insbesondere für den Zeitraum ab 2003 bis Juli 2005, für welchen trotz ihrer Kopfschmerzen keine medizinisch bestätigte Arbeitsunfähigkeit vorliege, keine Bemühungen betreffend eine Arbeitsplatzsuche vorweisen und sei nicht als Arbeitslose angemeldet gewesen (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei bis im Jahr 1996 im Gastgewerbe tätig gewesen. Mit der Geburt des zweiten Kindes (im Februar 1996) und der Zwillinge im darauffolgenden Jahr (März 1997) sei es ihr vorübergehend nicht mehr möglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, was sich mit der Schulpflicht der jüngsten Kinder wieder geändert habe. Alle Kinder seien seit drei Jahren (das heisst seit 2003) tagsüber in der Schule und hätten die Möglichkeit in einem Hort zu essen. Aus finanzieller Sicht würde sie als Gesunde unter Berücksichtigung der familiären Situation einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nachgehen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.2.2 Die Statusfrage kann anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend beantwortet werden, da die massgeblichen persönlichen, sozialen, finanziellen und medizinischen Hintergründe nicht hinlänglich bekannt und genauer abzuklären sind. Insbesondere kann nicht verlässlich überprüft werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson, wonach sie ohne Behinderung zirka seit 2003 oder 2004 an drei Tagen pro Woche arbeiten würde, aufgrund des bisherigen Verhaltens glaubhaft erscheinen.
Zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2006 (Urk. 2) lebte die damals 47-jährige Beschwerdeführerin alleine mit ihren vier Kindern, die 15, 10, 9 und 9 Jahre alt waren (Urk. 8/3 S. 1 f., Urk. 8/15 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson ausser den obligatorischen Schuljahren keine Ausbildung absolviert (Urk. 8/15 S. 2). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (nachfolgend: IK-Auszug) hatte sie ausschliesslich von Januar bis Oktober 1989 und von Januar 1990 bis Januar 1991 gearbeitet und von April bis Oktober 1991, somit bis zur Geburt ihres ersten Kindes, Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 8/5). Unbekannt ist einerseits, ob, was und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 (Urk. 8/3 S. 3) erwerbstätig war. Andererseits liess sie in der Beschwerdeantwort ausführen, sie sei (nicht nur bis im Jahr 1991 sondern) bis im Jahr 1996 im Gastgewerbe tätig gewesen (Urk. 1 S. 3). Hingegen gab sie in der Anmeldung vom 16. Februar 2006 (Urk. 8/3 S. 5) und gegenüber der Abklärungsperson am 8. Mai 2006 (Urk. 8/15 S. 3) selber an, sie sei seit 1991 Hausfrau (Urk. 8/3 S. 5) respektive seit Februar 1991 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen, und zwar habe sie ihre Erwerbstätigkeit wegen Komplikationen aufgrund der Schwangerschaft beendet. Nach der Geburt ihres (ersten) Kindes habe sie sich um keine weitere Anstellung mehr bemüht (Urk. 8/15 S. 3). Gemäss Schreiben der Sozialbehörde vom 4. Juli 2006 wird die Beschwerdeführerin seit März 1992 von den Sozialen Diensten Zürich vorschussweise unterstützt (Urk. 8/14), was vermuten lässt, dass allfällige Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin bereits damals, das heisst vor ihrer Ehescheidung im Jahr 1995 (Urk. 8/2), bestanden hatten und von der Sozialbehörde bevorschusst werden mussten, da der vermutlich unterhaltspflichtige, somit bereits damals getrennt lebende Ehemann, diese nicht bezahlte respektive bezahlen konnte. Daraus wäre zu folgern, dass bereits damals (von 1992 bis 1996), während sie erst ein Kind hatte, eine finanzielle Notwendigkeit und (bei entsprechender Fremdbetreuung oder Betreuung durch den Vater des Kindes) die zeitliche Möglichkeit für eine Erwerbstätigkeit bestanden haben könnte, welche die behauptete Erwerbstätigkeit bis im Jahr 1996 nicht ausschliessen würde, respektive (auch sofern sie tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachging) ein Indiz in der Gesamtbeurteilung ihres bisherigen Verhaltens darstellen könnte. Es ist daher abzuklären, ob, in welchem Umfang und in welcher Funktion sie vor 1989 und von 1992 bis 1996 erwerbstätig war und wie sich ihre damaligen persönlichen und finanziellen Verhältnisse gestalteten (Einkommen/Unterhaltsbeiträge vom Ehemann, Trennungsdatum, Einzugsdatum und finanzielle Unterstützung vom neuem Partner, Art, Höhe und Dauer der Sozialhilfe).
3.2.3 Unklarheiten gibt es auch hinsichtlich des Zeitraums seit zirka 2003/2004 respektive seit der Schulpflicht ihrer jüngsten Kinder. Diesbezüglich ist unklar, ob die Beschwerdeführerin bereits in der Zeit vor der durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurochirugie, seit dem 14. Juli 2005 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/6 S. 1 und S. 4) in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war und ihr daher die Arbeitssuche und eine Erwerbstätigkeit auch in beschränktem Umfang nicht zuzumuten waren, wie sie sinngemäss geltend macht (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/15 S. 3). Denn aus dem Bericht von Dr. A.___ ergibt sich nicht mit genügender Sicherheit, ob aus der punktuellen, zeitlichen Angabe zur attestierten Arbeitsunfähigkeit seit der Gamma Knife Behandlung vom 14.07.2005, welche mit aktuell betont wird (Urk. 8/6 S. 1), auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor dem 14. Juli 2005 geschlossen werden kann, zumal nicht bekannt ist, seit wann die Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ in Behandlung war. Nicht unerheblich ist dabei, ob die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten Migräne mit Aura IHS-II (Urk. 8/6 S. 1) oder erst aufgrund der am 14. Juli 2005 erfolgten Strahlenintensivbehandlung (sogenannte Gamma-Knife-Behandlung) der linksseitigen Hirn-Meningeome attestiert wurde. Denn anamnestisch hielt Dr. A.___ am 3. April 2006 fest, die Kopfschmerzen seien bereits seit 5 Jahren persistierend mit Progredienz der Intensität, Dauer und Häufigkeit und die Diagnose der beiden Meningeome sei wegen der persistierenden Kopfschmerzen als Zufallsbefund gestellt worden (Urk. 8/6 S. 2). Daraus kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Migräne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor dem 14. Juli 2005 beeinträchtigte.
Diesbezüglich ist auch dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 31. März 2006, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1993 in Behandlung sei (Urk. 8/7 S. 1), nichts Eindeutiges zu entnehmen. Der Arzt führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an chronischen Kopfschmerzen und psychophysischer Erschöpfung. Da die Kopfschmerzen Anfang 2005 schlimmer geworden seien, habe er eine Magnetresonanztomographie (MRI) machen lassen, welche linkshemisphärische Meningeome gezeigt und die Gamma-Knife-Behandlung nötig gemacht habe, was die Kopfschmerzen jedoch nicht wesentlich gebessert habe. Die Beschwerdeführerin verrichte als alleinerziehende Mutter von vier Kindern mindestens eine 100%ige Arbeitstätigkeit. Eine eigentliche Arbeitsunfähigkeit müsse ihr (daher) zurzeit nicht attestiert werden, obwohl sie gelegentlich über Bewegungsapparatschmerzen geklagt habe und man schon die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt habe (Urk. 8/7 S. 1 f.). Aus diesen Angaben kann weder eine Arbeitsfähigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit vor oder nach dem 14. Juli 2005 und entsprechend keine kausale Verknüpfung der Diagnosen mit einer Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden.
Zur Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in der Zeit zwischen zirka 2003/2004 bis mindestens zum 14. Juli 2005 einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, so dass daraus Rückschlüsse auf ihr Erwerbsverhalten gezogen werden können, bedarf es somit weiterer medizinischer Grundlagen.
3.2.4 Weiter gilt es für die Zeit ab 2003/2004 abzuklären, wann die Beschwerdeführerin sich von ihrem Lebenspartner respektive dem Vater ihrer jüngeren Kinder getrennt hat (Datum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung). Wichtig ist dabei die finanzielle Unterstützung respektive Betreuungshilfe, die sie erhalten hat und die sie im Gesundheitsfall zu erwarten gehabt hätte, zu ermitteln. Ebenso gilt es herauszufinden, welche Stelle sie wo und zu welcher Tageszeit ins Auge gefasst hätte und durch wen und in welchem Umfang die Fremdbetreuung der Kinder im damaligen Alter von 12, 7, 6 und 6 Jahren (2003) im Gesundheitsfall geleistet worden wäre. Denn eine 100%ige Haushaltstätigkeit wäre umso unwahrscheinlicher, je weniger die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einer gesicherten Kinderbetreuung und einem sicheren Familieneinkommen hätte rechnen können.
3.2.5 Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in Bezug auf die Statusfrage genaue Sachverhaltsfeststellungen treffe. Die Beschwerdegegnerin wird je nach Resultat der Ermittlungen im Rahmen der gemischten Methode (vgl. Erwägung 1.3) einen Einkommensvergleich durchzuführen, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu berechnen und neu darüber zu verfügen haben.
4.
4.1 Dazu sind nebst den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen zur Statusfrage ausserdem weitere Abklärungen zur Frage der Einschränkung der Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unumgänglich.
Während bei Erwerbstätigen die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf entspricht, wird bei nicht erwerbtätigen Versicherten für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG), wozu in der Regel - wie dies auch vorliegend geschah (Urk. 8/15) - eine Abklärung vor Ort durchgeführt wird (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2 und Erw. 3.3.1). Dagegen ist der Beginn des Rentenanspruches - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auch bei nichterwerbstätigen Versicherten auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (vgl. BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3).
4.2 Den medizinischen Akten ist jedoch - wie in Erwägung 3.2.3 hiervor erläutert wurde - weder in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit noch in Bezug auf die Haushaltstätigkeit eindeutig zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin im gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erforderlichen Ausmass seit dem 14. Juli 2005 oder seit einem früheren Zeitpunkt dauerhaft arbeitsunfähig war. Insbesondere sind sowohl der Bericht von Dr. A.___ vom 3. April 2006 (Urk. 8/6) als auch von Dr. B.___ vom 31. März 2006 (Urk. 8/7) sowie die Haushaltsabklärung am 8. Mai 2006 (Urk. 8/15 S. 1) weniger als ein Jahr nach der Gamma-Knife-Behandlung vom 14. Juli 2005 und der ab dann attestierten Arbeitsunfähigkeit erfolgt, so dass auch deshalb nicht mit genügender Sicherheit eine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ausgewiesen ist. Zur Ermittlung des Beginns des Rentenanspruchs sind ergänzende medizinische Abklärungen daher unumgänglich.
5. Zusammenfassend kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und seit wann und inwiefern ihre Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit und ihre Leistungsfähigkeit im Haushalt in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass eingeschränkt ist. Zur Beurteilung ihrer Ansprüche bedarf es zusätzlicher Abklärungen über den Sachverhalt bezüglich der Statusfrage und ergänzende medizinische Unterlagen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2006 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich somit als gegenstandslos.
Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Guggisberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).