IV.2006.00994

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 21. Juli 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1943 geborene A.___ ist Inhaber und Geschäftsführer eines '___' (Urk. 7/2, 7/3, 7/5, 7/6 und 7/11). Am 28. Februar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf einen am 26. Februar 2005 erlittenen Herzinfarkt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2 und 7/7). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2006 einen Rentenanspruch (Urk. 7/13). Die dagegen geführte Einsprache vom 30. Mai 2006 (Urk. 7/14) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. Oktober 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragt, es sei ihm unter Zugrundelegung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 19. Januar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 10). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik erstattet hatte (vgl. Urk. 11 und 12), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. März 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Unterlagen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 26. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt dafür, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischen Gründen ab dem 26. Februar 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Nachdem sich die Situation beruhigt habe, sei er aus kardiologischer Sicht wieder voll arbeits- und erwerbsfähig. Weitere objektivierbare Leiden, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, lägen nicht vor. Ein Rentenanspruch bestehe daher nicht (Urk. 7/13). Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die IV-Stelle sodann, dass der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt bei zahlreichen vorhandenen Risikofaktoren erlitten habe und nachfolgend operiert worden sei. Laut dem Kardiologen hätten die Untersuchungsbefunde vom 28. März 2006 einen guten Allgemeinzustand gezeigt. Auch die klinische Untersuchung von Herz und Lunge sei unauffällig gewesen; Rhythmusstörungen hätten keine bestanden. Die Ergometrie sei unauffällig und die Herzfunktion sei dopplersonographisch ausreichend gewesen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf den kardiologischen Bericht vom 8. Mai 2006 abzustellen, welcher zu den objektivierbaren Gesundheitsleiden Stellung nehme; mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine solchen vor (Urk. 2 S. 3).
2.2     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unangemessen, wenn ausschliesslich auf den kardiologischen Bericht vom 8. Mai 2006 abgestellt werde und die anderen ärztlichen Berichte nicht berücksichtigt würden. Er leide an weiteren Beschwerden wie Diabetes, Bluthochdruck, Cholesterin und sei deswegen nicht mehr so leistungsfähig wie früher. Die Möglichkeit eines erneuten Herzinfarktes und die Gefahr eines Herzversagens seien die Ursache für Schlaflosigkeit und Angstzustände, was ihn in seiner Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtige. Um das Risiko eines erneuten Herzinfarktes zu minimieren, müsse er andauernd Medikamente einnehmen, habe seine gesamte Ernährung umstellen müssen, und es seien auch weitere Rehabilitations-Aktivitäten notwendig. Er stehe ausserdem in psychiatrischer Behandlung. Bereits zuvor sei er am 31. März und am 27. April 2006 von Dr. B.___ im Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie in C.___ begutachtet worden. Wenn man den Gesundheitszustand als Ganzes beurteile, sei offensichtlich, dass es ihm nicht möglich sei, mehr als ein Arbeitspensum von 50 % zu leisten; die ihn behandelnden Ärzte attestierten ihm ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 und 10).

3.
3.1     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 8. Mai 2006 einerseits die Diagnose diffuse koronare Dreigefässerkrankung und anderseits diejenige eines Diabetes mellitus Typ II auf. Zur Anamnese hielt er fest, dass sich 1998 ein inferiorer Myokardinfarkt mit Verschluss der RCA ereignet habe. Bis zum 26. Februar 2005 sei der Verlauf gut gewesen. Wegen einem kleinen Vorderwandinfarkt bei RIVA Verschluss sei eine notfallmässige Dilatation und ein Stenting des RIVA mit gutem Resultat durchgeführt worden. Der Patient sei in der Folge beschwerdefrei geblieben. Die chronisch verschlossene RCA, die Stenosen der RCX und die mehr peripher gelegenen Stenosen des RIVA seien nicht dilatiert worden, da sie dafür ungeeignet gewesen seien. In Anbetracht des Diabetes mellitus sei aus prognostischen Gründen eine elektive chirurgische Mehrfachrevaskularisation indiziert gewesen. Am 29. März 2005 sei eine fünffache Koronare Revaskularisation mit problemlosem postoperativem Verlauf ohne Anhaltspunkte für einen perioperativen Myokardinfarkt und ohne Verminderung von zellulären Blutprodukten durchgeführt worden. Vom 5. bis 23. April 2005 habe eine stationäre Rehabilitation in der Klinik E.___ stattgefunden. Der Nikotinkonsum habe erfreulicherweise eingestellt werden können. Der Diabetes Mellitus sei noch nicht genügend eingestellt. Weiter wurde ausgeführt, dass bei guter Kontrolle und Behandlung des kardiovaskulären Risikoprofils und regelmässiger haus- und spezialärztlicher Kontrolle (Kardiologie und Diabetologie) eine doch günstige Prognose bestehe und das postoperative Resultat weiterhin als gut zu betrachten sei. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ schliesslich fest, dass der Patient aus kardiologischer Sicht als '___' zu 100 % arbeitsfähig sei. Unter der Voraussetzung einer optimalen Behandlung des kardiovaskulären Risikoprofils und der Selbstdisziplin sei eine Änderung der Arbeitsfähigkeit zudem nicht vorauszusehen (Urk. 7/11).
3.2     Dem Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, vom 31. März 2006 können nur Diagnosen entnommen werden, welche auch im Bericht des Kardiologen Dr. D.___ enthalten sind. Zur Frage nach den erhobenen Befunden verwies er auf die diagnostizierten Leiden. Zwar führte er aus, dass der Patient angebe, unter rascher Ermüdbarkeit und Muskelschmerzen im Rücken zu leiden. Entsprechende Befunde konnte er allerdings nicht erheben und stellte auch keine zusätzlichen Diagnosen. Er hielt sodann dafür, dass dem Beschwerdeführer die bisherige berufliche Tätigkeit nur noch halbtags zumutbar sei (Urk. 7/10).
         Am 31. Juli 2006 berichtete Dr. F.___, nach der schweren Herzoperation vom 29. März 2005 habe sich der Patient bis heute noch nicht recht erholt. Er leide seit der Operation an einer chronischen Müdigkeit und Schlafstörungen. Möglicherweise spiele dabei auch eine seit mehreren Jahren bestehende Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 und Obesitas eine Rolle. Im übrigen verweise er auf die in seinem Bericht vom 31. März 2006 genannten Diagnosen (Urk. 7/19 S. 5).
3.3     Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, berichtete am 30. August 2006, dass sie den Beschwerdeführer seit dem September 2005 auf Zuweisung des Kardiologen Dr. D.___ diabetologisch betreue. Beim Patienten bestehe ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, Hyperurikämie, arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie und Diabetes mellitus Typ 2. Die Blutzuckereinstellung gelinge im angestrebten Zielbereich unter einer Behandlung mit Metformin und den Bemühungen des Patienten um ein diabetesgerechtes Verhalten. In den Kontrollen des vergangenen Jahres seien die HbA1c-Werte zwischen 6,1 % und 7 % geschwankt. An diabetischen Komplikationen seien eine leichte periphere Polyneuropathie und eine Nephropathie mit Mikroalbuminurie bekannt. Die Blutdruckeinstellung bei langjähriger arterieller Hypertonie gelinge auch mit einer Kombinationstherapie von drei Antihypertensiva nicht ganz optimal. Die Gewichtskontrolle zeige sich äusserst schwierig, jedoch bemühe sich der Patient ernsthaft, seine Ernährung zu adaptieren und im Rahmen seiner Möglichkeiten mehr Sport zu treiben. Weiter führte Dr. G.___ aus, dass beim Patienten zusätzlich eine depressive Grundstimmung bestehe, die es ihm erschwere, sich mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurechtzufinden. Sie habe ihm deshalb eine psychologisch/psychiatrische Abklärung und Betreuung empfohlen. Bisher habe er jedoch noch keinen Psychiater aufgesucht. Vorerst habe sie den Patienten lediglich mit einem milden Antihypertensivum behandelt. Schliesslich hielt Dr. G.___ fest, dass aus diabetologischer Sicht unbedingt eine Gewichtsreduktion und regelmässige körperliche Betätigung erforderlich sei, um eine Stabilisierung der Stoffwechsellage zu ermöglichen und das Auftreten weiterer Komplikationen beim bereits 63jährigen Patienten bestmöglich zu verhindern. Aktuell sei der selbständige Unternehmer wegen einer allgemeinen Müdigkeit in seinem eigenen Betrieb nur noch 50 % leistungs- und einsatzfähig (Urk. 7/21).
3.4     Am 10. November 2006 berichtete Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. November 2006 wieder in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung stehe, nachdem er bereits vom 16. März bis 12. Dezember 1995 während 18 Konsultationen behandelt worden sei. Aus seiner Sicht liege eine Anpassungsstörung mit gemischter Angst- und depressiver Symptomatik vor. Schon vor 11 Jahren habe der Patient in einer Belastungssituation sehr ähnlich reagiert. Er sei aber ein sehr lebenstüchtiger und positiv eingestellter Mensch, der die Sachen anzupacken gewusst und eigene Probleme möglichst zur Seite geschoben habe. Umso mehr sei er in seiner Familie mit den '___' Kindern und seinem Unternehmen engagiert gewesen. Heute sei er sich seiner Einschränkungen aus körperlicher Sicht bewusst und habe seinen Einsatz reduziert, der Betrieb werde nun sukzessive seinen Söhnen übergeben. Er arbeite nun noch 50 %. Weiter führte Dr. H.___ aus, dass sein Patient sehr schlecht verstehen könne, dass seine private Arbeitsausfallversicherung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % anerkenne, er seine Tätigkeit auf Rat der behandelnden Ärzte hin halbiert habe und diese Arbeitseinschränkung von der Invalidenversicherung nicht anerkannt werde. Er habe den Patienten als einen feinfühligen und differenzierten Menschen kennengelernt. Im Moment verstehe er die Welt nicht mehr ganz (Urk. 3/4).

4.
4.1     Die Berichte des Dr. F.___ vom 31. März 2006 und des Dr. D.___ vom 8. Mai 2006 wurden dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Beurteilung unterbreitet. Am 10. Mai 2006 führte Dr. med. I.___ aus, dass es sich um ein spezifisches Herzproblem handle. Befunde, Diagnosen und positiver Verlauf im Anschluss an einen operativen Eingriff würden vom Kardiologen in einem ausführlichen Bericht nachvollziehbar dargestellt. Dem hausärztlichen Bericht könne kein zusätzliches objektivierbares Leiden entnommen werden, das eine Abweichung von der Einschätzung des Kardiologen zulasse; entsprechend sei der Versicherte für die bisherige berufliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/12 S. 2). Die Beurteilung des RAD erweist sich als schlüssig: Sämtliche vom Hausarzt Dr. F.___ genannten Diagnosen finden sich auch im Bericht des Kardiologen Dr. D.___. Weitere Befunde, welche eine Abweichung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allenfalls rechtfertigen könnten, erhob Dr. F.___ nicht. Wie seinem späteren Bericht vom 31. Juli 2006 zu entnehmen ist, begründet er seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer nach der schweren Herzoperation vom 29. März 2005 bis dato "noch nicht recht erholt" habe und seither an einer chronischen Müdigkeit und Schlafstörungen leide (Urk. 7/19 S. 5). Demgegenüber spricht der Kardiologe, gestützt auf eingehende spezialärztliche Untersuchungen, von einem guten Resultat des operativen Eingriffs und von einem problemlosen postoperativen Verlauf (Urk. 7/11). Entgegen der wohl vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung handelt es sich bei den Risikofaktoren wie arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II und Hypercholesterinämie nicht um Leiden, welche unabhängig von der Herzproblematik eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten.
4.2     Statt zu begründen, weshalb die von ihr attestierte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit aus Sicht ihres Fachgebietes gerechtfertigt wäre, verweist Dr. G.___ bloss auf die vom Beschwerdeführer geklagte allgemeine Müdigkeit (Urk. 7/21). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann deshalb nicht auf ihre Einschätzung abgestellt werden. Wie der RAD am 18. September 2006 zutreffend festhielt (Urk. 7/22 S. 2), enthält der Bericht von Dr. G.___ keine neuen Befunde, welche eine Abweichung von der Beurteilung des zuweisenden Kardiologen rechtfertigen könnten.
4.3     Rechtsprechungsgemäss bildet der angefochtene Einspracheentscheid die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 10. November 2006 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 3. November 2006, mithin erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2006, in seine Behandlung begeben hat. Insofern ist der entsprechende Bericht nicht zu berücksichtigen.
         Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ keinen psychiatrischen Befund erwähnt, welcher eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Er vermeidet es denn auch zu Recht, dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen zu bescheinigen. Wenn in der Replik in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, eine psychiatrische Begutachtung habe bereits in den Monaten März/April 2006 stattgefunden (Urk. 10 S. 2), findet dies in den Akten keine Stütze: Während der Hausarzt eine psychiatrische Abklärung nicht erwähnt, führt Dr. G.___ am 30. August 2006 aus, dass sie dem Patienten eine psychologisch/psychiatrische Abklärung und Betreuung empfohlen habe, dieser bis dato jedoch noch keinen Psychiater aufgesucht habe (Urk. 7/21).
4.4     Schliesslich ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass das Gericht bei der Würdigung von Arztberichten der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Hausarzt - wie im vorliegenden Fall - von der schlüssigen fachärztlichen Einschätzung, welche sich auf eingehende Untersuchungen stützt, bloss mit dem Hinweis auf die vom Patienten geklagten Beschwerden abweicht.
4.5     Nach dem Gesagten steht gestützt auf den schlüssigen Bericht des behandelnden Kardiologen und die zutreffende Beurteilung der weiteren medizinischen Akten durch den RAD mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer trotz der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Damit ist seine Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid, mit welchem die verfügungsweise Abweisung eines Rentenanspruchs bestätigt worden ist, abzuweisen.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).