IV.2006.00995

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
F.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1949 geborene F.___ arbeitete zuletzt von Februar 2001 bis im Frühjahr 2005 im Teilzeitpensum für die A.___ (nachfolgend: B.___) als Busfahrerin (Urk. 7/6 S. 1 f., Urk. 7/15 S. 67). Am 28. Februar 2005 stürzte sie und fiel auf das Gesäss (Urk. 7/12 S. 57). Seither leidet sie insbesondere an Rücken-, Hüftgelenk- und Kopfbeschwerden (Urk. 7/11 S. 2 ff., Urk. 7/12 S. 57 ff., Urk. 7/15 S. 41, Urk. 7/18 S. 4, Urk. 7/22 S. 26).
1.2     Die Pensionskasse S.___ richtet der Versicherten seit dem 1. Juni 2005 eine lebenslängliche volle Invalidenpension bei einem Beschäftigungs- grad von 60 % aus (Urk. 7/14, Urk. 7/15 S. 11).
         Die Unfallversicherung der Versicherten, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA), richtete der Versicherten aufgrund des Unfalls am 28. Februar 2005 bis am 14. Februar 2006 Taggelder aus und stellte die Versicherungsleistungen per 15. März 2003 mit der Begründung ein, die Unfallfolgen seien abgeklungen (Urk. 3/2).
1.3     Am 6. Juni 2005 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 7. Juni 2005; Urk. 7/0). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 7/5-22). Mit Vorbescheid vom 9. September 2006 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/25), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 einwendete, seit Abschluss des Unfalls habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert, es sei ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich, eine Arbeitsstelle anzutreten (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2006 Beschwerde und beantragte die Überprüfung des Entscheides der IV-Stelle und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG ).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).  Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei in Koordination mit dem Entscheid der Unfallversicherung spätestens seit dem 15. Februar 2006 bei einem freiwillig auf 40 % reduzierten Erwerbspensum eine volle Erwerbstätigkeit in der angestammten Tätigkeit zumutbar, weshalb das (gesetzliche) Erfordernis der einjährigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (Wartezeit) mit anschliessender Erwerbsunfähigkeit seit dem Unfall vom 28. Februar 2005 nicht erfüllt sei. Invalidisierende unfallfremde Beschwerden seien aus den Akten nicht ersichtlich (Urk. 2, Urk. 6).
         Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, zwischenzeitlich hätten sich andere, nicht unfallbedingte Beschwerden verstärkt. Die durch ihre Pensionskasse angemeldeten vertrauensärztlichen Untersuchungen hätten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ergeben (Urk. 1).
         Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 28. Februar 2005 in einer Erwerbstätigkeit arbeitsfähig respektive im Haushalt eingeschränkt ist.

3.      
3.1    
3.1.1   Die Vertrauensärztin der Pensionskasse der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Kardiologie, führte im Bericht vom 24. Mai 2005 folgende Diagnosen auf: Chronisches Lumbovertebralsyndrom, Kephalgien, Hüftgelenksschmerzen nach Sturz auf Eis, Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung. In Bezug auf die aktuelle Tätigkeit (als Busfahrerin zu 40 %) liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Auch sei der Beschwerdeführerin keine andere Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/15 S. 39 ff.).
3.1.2   Der Chiropraktor, Dr. D.___, bei welchem die Beschwerdeführerin vom 16. März 2005 bis am 24. Mai 2005 in Behandlung gewesen sei, hielt im Bericht vom 1. Juli 2005 fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. Februar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die genaue Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, ausgestellt worden sei. Seit der letzten Untersuchung am 24. Mai 2005 sei sie in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig (Urk. 7/7 S. 3 ff.).
3.1.3   Dr. E.___ verweist im Bericht vom 13. Juli 2005 betreffend die Diagnosen auf seine Schreiben vom 26. April 2005 (Urk. 7/11 S. 17) und vom 1. Juni 2005 (Urk. 7/11 S. 14) sowie auf den Bericht über die Magnetresonanztomographie (nachfolgend: MRI) vom 31. März 2005 (Urk. 7/11 S. 18). Danach leide die Beschwerdeführerin seit dem Sturz am 28. Februar 2005 auf dem lumbosakralen Übergang an persistierenden Fazettengelenkschmerzen auf der rechten Seite. Im MRI seien zudem Diskusprotrusionen nachgewiesen worden (Urk. 7/8 S. 5, S. 8 - S. 10). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig, wobei er um Einsicht in das Arbeitsunfähigkeitszeugnis bitte, welches er nicht alleine ausgefüllt habe (Urk. 7/8 S. 5). Später sei ihr sowohl die angestammte als auch eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 7/8 S. 4). Er beurteile die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer anderen leichten angepassten Tätigkeit als nicht eingeschränkt. Ein invaliditätswürdiges Leiden liege zumindest aus rheumatologischen Gründen nicht vor (Urk. 7/8 S. 5).
         Mit Schreiben vom 29. November 2005 berichtete Dr. E.___ der SUVA, dass der ‚Status quo sine’ (Zustand der Beschwerdeführerin ohne Unfallereignis vom 28. Februar 2005) nach Abschluss der Therapie im Therapiezentrum G.___ erreicht sein werde (Urk. 7/22 S. 15). Am 24. Januar 2006 teilte Dr. E.___ der SUVA mit, der Beschwerdeführerin gehe es ordentlich, die Physiotherapie werde beendet, der Unfall(versicherungsfall) könne abgeschlossen werden, wobei sich noch die Frage nach einer Teilinvalidenrente stelle (Urk. 7/22 S. 14).
3.1.4   Dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 30. August 2005, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1997 in Behandlung gewesen sei, ist zu entnehmen, dass sie in der angestammten Tätigkeit seit dem 28. Februar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sei und ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit eventuell in einigen Monaten bei gutem Befinden stundenweise respektive eher nicht mehr zumutbar sein werde (Urk. 7/12 S. 1 -S. 4). Im Übrigen verweist Dr. H.___ auf die beigelegten medizinischen Berichte (Urk. 7/12 S. 5 - S. 34) und die von ihm seit 1997 geführte Krankengeschichte (Urk. 7/12 S. 35 - S. 60). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 28. Februar 2005 unter anderem im Bereich der Lendenwirbel an Rückenbeschwerden und (insbesondere seit einem Kopfanprall Anfang 2004) an Kopfschmerzen gelitten hatte (Urk. 7/12 S. 24, S. 27, S. 32, S. 46, S. 48 f., S. 51 und S. 53 f.) und ausserdem an einem Nierensteinleiden, an Lungenbeschwerden (Asthma, COPD [“Raucherlunge”]) und an Tinnitus litt oder leidet (Urk. 7/12 S. 7, S. 16, S. 27 f., S. 46 f., S. 51 und S. 60).
         Am 10. November 2005 hielt Dr. H.___ in seiner Krankengeschichte fest, es liege auch acht Monate nach dem Unfall (vom 28. Februar 2005) ein praktisch unverändertes Beschwerdebild wie bei den damals gestellten Diagnosen einer Gesässkontusion mit posttraumatischem Lumbalsyndrom im Sacrumbereich (S1-3) und mit paravertebraler Myogelose beim 4. und 5. Lendenwirbel verstärkt auf der linken Seite sowie proximal beim Quadratus lumborum Punkt auf der rechten Seite (Urk. 7/12 S. 57, Urk. 7/22 S. 26).
3.1.5   Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im Bericht vom 19. August 2005 als zu 100 % eingeschränkt, da die Folgen des Sturzes vom 28. Februar 2005 noch nicht behoben seien (Urk. 7/11 S. 5).
         Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2006 erklärte Dr. I.___, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit langem degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, wobei durch einen Sturz auf das Gesäss am 28. Februar 2005 eine Traumatisierung erfolgt sei. Zur Zeit des Berichts sei die Lendenwirbelsäule in dem Ausmass beweglich, wie man dies bei veränderter Struktur erwarten dürfe. Mit undulierenden Beschwerden sei weiterhin zu rechnen. Die Folgen des Sturzes seien nunmehr abgeklungen. Allein in Bezug auf die Unfallfolgen sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ab dem 15. Februar 2006 voll arbeitsfähig (Urk. 7/18 S. 4).
3.1.6   Dr. med. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte im Sommer 2006 aus, die fachärztlichen Berichte seien kohärent und plausibel und stimmten in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überein. Ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/23 S. 3 f.).
3.1.7   Im Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 27. Oktober 2006, den er als Vertrauensarzt für die Pensionskasse der Beschwerdeführerin verfasste und der von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerde ins Recht gelegt wurde, sind folgende Diagnosen aufgeführt: Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach einem Sturz auf dem Eis am 28. Februar 2005; durch ein MRI im März 2005 dokumentierte Diskusprotrusion beim 5. Lenden- und 1. Sakralwirbel; Status nach Sturz mit Rippenkontusion im März 2006; Status nach Fraktur des oberen Sprunggelenks auf der linken Seite durch einen Sturz auf der Treppe im April 2006; Tinnitus bei cochleärer Funktionsstörung im Juli 2006; Verdacht auf rheumatoide Arthritis; Asthma bronchiale. Ausserdem gebe die Beschwerdeführerin Kraftlosigkeit und Steife in der linken Hand an. Die Beschwerdeführerin sei bezogen auf die aktuelle Tätigkeit andauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Auch sei ihr keine andere Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Prognose sei schlecht. Es bestünden nach wie vor invalidisierende Rückenbeschwerden, für die MR-dokumentiert kein ausreichendes pathomorphologisches Unfallkorrelat bestehe. Aktuell sei sie kaum eine Stunde sitzfähig. Daneben leide sie an Schmerzen im Bereich der linken Hand, beider Füsse, möglicherweise im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis, und im linken Sprunggelenk sowie an einer Beeinträchtigung durch die erwähnte cochleäre Dysfunktion (Urk. 3/6).
3.2    
3.2.1   Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit bei der B.___ teilzeitlich erwerbstätig war (Urk. 7/6 S. 2, Urk. 7/15 S. 67), weshalb zur Invaliditätsbemessung die gemischte Methode gemäss Art. 28 Abs. 2ter IVG (vgl. Erwägung 1.3 hiervor) zur Anwendung kommt. Ebenfalls ausgewiesen und unbestritten ist, dass ihre Arbeitsfähigkeit nach dem Sturz am 28. Februar 2005 in der angestammten Erwerbstätigkeit als Busfahrerin zumindest vorerst zu 100 % eingeschränkt war (Urk. 7/7 S. 5, Urk. 7/8 S. 8, Urk. 7/11 S. 5, Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7/15 S. 43).
3.2.2   Gestützt auf die vorliegenden Akten kann jedoch nicht abschliessend darüber befunden werden, ob und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit insbesondere während der relevanten Zeit ab (hypothetischem) Rentenbeginn am 1. Februar 2006 (Art. 29 IVG) bis zur Verfügung vom 18. Oktober 2006 eingeschränkt war.
         Denn die medizinischen Akten enthalten entweder ungenaue und widersprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (so hält Dr. E.___ zur Zeit des Berichts im Juli 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest, spricht sich aber gleichzeitig für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zur Zeit des Berichts und/oder später aus, Urk. 7/8 S. 4 f.), sie sind nicht oder wenig aussagekräftig betreffend den massgeblichen Zeitraum (so betreffen die Berichte von Dr. C.___, Urk. 7/15 S. 43, Dr. D.___, Urk. 7/7 S. 4, Dr. E.___, Urk. 7/8 S. 3 ff., und Dr. H.___, Urk. 7/12 S. 1 - S. 4 in Verbindung mit S. 35 - S. 60, insbesondere die Zeit bis im Sommer 2005 und berücksichtigen die gemäss Bericht von Dr. K.___ aufgeführten, erst im Frühjahr 2006 eingetretenen Diagnosen und Beschwerden nicht, Urk. 3/6) oder sie sind einseitig auf die Unfallfolgen ausgerichtet (so auftragsgemäss der Bericht des Kreisarztes der SUVA, Dr. I.___, Urk. 7/18, und die Schreiben von Dr. E.___ vom 29. November 2005, Urk. 7/22 S. 15, und vom 24. Januar 2006, Urk. 7/22 S. 14, an die SUVA). Ausserdem ist beim Bericht von Dr. H.___, der im Übrigen in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit (noch) keine genauen Angaben machte/machen konnte (Urk. 7/12 S. 4), der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auf den Bericht von Dr. H.___ kann daher ebenso wie auf die Berichte respektive Schreiben von Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ insbesondere zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom Sommer 2005 bis Oktober 2006 nicht abgestellt werden.
         Ebenfalls nicht abgestellt werden kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Kreisarztes Dr. I.___, aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ab dem 15. Februar 2006 ausgeht (Urk. 6). Dr. I.___ differenziert seine Beurteilung im Bericht vom 8. Februar 2006 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 28. Februar 2005 ab dem 15. Februar 2006 voll arbeitsfähig sei, dass aber ansonsten weiterhin mit Beschwerden zu rechnen sei (Urk. 7/18 S. 4). Welche Auswirkung diese verbleibenden Beschwerden nach dem Unfall vom 28. Februar 2005 auf längere Sicht insbesondere ab dem Sommer 2005 auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit hatten, ist den Akten nicht zu entnehmen. Zwar äussert sich Dr. K.___ nachvollziehbar zur Arbeitsfähigkeit betreffend die angestammte und eine andere zumutbare Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Beschwerden, insbesondere auch jener erst durch die Unfälle im März und April 2006 mit Rippenkontusion und Bruch des oberen Sprunggelenks eingetretenen Beschwerden und der Ohr- sowie der Lungenbeschwerden (Urk. 3/6 S. 2 f. und S. 5). Jedoch fand seine Untersuchung der Beschwerdeführerin, auf welcher der Bericht vom 27. Oktober 2006 basiert, erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2006, nämlich am 23. Oktober 2006 statt. Bei der gerichtlichen Beurteilung eines Falles ist indessen grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 131 V 243 Erw. 2.1 mit Hinweisen), weshalb auf den Bericht von Dr. K.___ nur insoweit abgestellt werden kann, als daraus Rückschlüsse auf die Zeit vor respektive zur Zeit der angefochtenen Verfügung zulässig erscheinen. Die Angaben von Dr. K.___ zur Arbeitsfähigkeit lassen insofern rückblickend die Vermutung zu, dass die Beschwerdeführerin ungefähr seit den Unfällen im März oder April 2006 in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, jedoch wurde dies weder explizit noch mit genauen Daten festgehalten und zudem ist vor allem für die Zeit vom Sommer 2005 bis und mit Februar 2006 unklar, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Beschwerden (am Rücken, Hüftgelenk, Kopf und linken Fuss, an der linken Hand, der Lunge und den Ohren, vgl. Urk. 3/6, Urk. 7/12 S. 7, S. 16, S. 24, S. 27 f., S. 32, S. 46 - S. 49, S. 51, S. 53 f. und S. 60), in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Diagnostisch ungeklärt ist im Übrigen, ob die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Zeit an rheumatoider Arthritis litt respektive leidet, wie Dr. K.___ vermutete (Urk. 3/6 S. 2 und S. 4), und/oder ob die Beschwerdeführerin an einer (psychischen) Schmerzverarbeitungsstörung litt respektive leidet, wie Dr. C.___ mutmasste (Urk. 7/15 S. 39).
3.2.3   Damit fehlt es an einer medizinischen Grundlage im Sinne einer fachärztlichen Gesamtbeurteilung, welche alle Beschwerden, insbesondere auch die nicht-unfallbedingten und jene zufolge der Unfälle im März und April 2006, berücksichtigt und welche die Auswirkung dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit, sowie - im Hinblick auf die Abklärung im Haushalt - auf die allgemeine Arbeitsbelastbarkeit für die ganze relevante Zeit vom Februar 2005 bis am 18. Oktober 2006 bestimmt. Eine solche ist einzuholen.
3.3     Die Einschränkungen im Haushalt sind vor Ort abzuklären (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2 und Erw. 3.3.1). Denn aufgrund der vorliegenden Akten kann im Sinne von Art. 28 Abs. 2bis IVG nicht beurteilt werden, in welchem Masse die Beschwerdeführerin behindert ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich der Haushaltsführung zu betätigen.

4.       Zusammenfassend kann gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem Umfang unter Berücksichtigung aller Beschwerden noch zumutbar sind. Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2006 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
         Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
         Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).