Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00996
IV.2006.00996

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 24. November 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1953 geborene P.___ arbeitete seit 1996 bei der A.___ als Produktionsmitarbeiter (Urk. 8/10). Im Januar 2004 unterzog er sich einer Koronar-Bypass-Operation, welche komplikationslos verlief (Urk. 8/13 S. 2, 6 und Urk. 8/23 S. 3). Per 31. Oktober 2004 (Urk. 8/10) wurde ihm die Arbeitsstelle wegen Betriebsschliessung gekündigt.
         Am 26. Oktober 2004 (Urk. 8/1) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung), besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/10), woraufhin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abklärte (Urk. 8/4-5, Urk. 8/10-11, Urk. 8/13, Urk. 8/23-24). Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 (Urk. 8/15) teilte sie dem Versicherten mit, dass mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch ein solcher auf eine Rente bestehe. Die hiegegen erhobene Einsprache vom 24. Januar 2005 (Urk. 8/16) wies sie mit Entscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 8/26) ab. Der Versicherte verlangte mit Beschwerde vom 30. Juni 2005 (Urk. 8/31) die Zusprache von mindestens einer halben Rente. Mit Urteil vom 7. Dezember 2005 (Urk. 8/34) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache an die IV-Stelle zurück. Es hielt in seiner Urteilsbegründung fest, dass aus medizinischer Sicht unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer nach der vierfachen AKBP-Operation am 19. Januar 2004 spätestens seit November 2004 aus kardiologischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit wieder voll einsatzfähig sei (vgl. Urk. 8/34 Erw. 2). Hingegen seien wegen der im Anschluss an die Operation aufgetretenen Schulterbeschwerden weitere medizinische Abklärungen notwendig, da sich aus den Akten nicht entnehmen lasse, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Funktionseinschränkungen oder das Schmerzmoment limitierend wirkten. Falls nach erfolgter Abklärung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit zu bejahen sei, sei zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls - im Sinne einer Schadenminderungspflicht - der von der B.___ im Bericht vom 24. März 2005 (Urk. 8/24 S. 5) empfohlenen arthroskopischen Rotatorenmanschettenrekonstruktion zu unterziehen habe.
1.2     Die IV-Stelle beauftragte daraufhin Dr. med. D.___, orthopädischer Chirurg FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens (Urk. 8/35), welches am 31. Mai 2006 (Urk. 8/37) verfasst wurde.
         Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2006 (Urk. 8/43) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einer Hilfsarbeiterfunktion mit Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Verrichtungen über Schulterhöhe ganztags zumutbar sei. Es könne ihm ein behinderungsbedingter Abzug von 10 % gewährt werden. Daraus ergebe sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 12 %.
         Nachdem sich der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Gabathuler (Urk. 4), mit Eingabe vom 7. September (Urk. 8/47) und 6. Oktober 2006 (Urk. 8/50) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab. Zu den Einwänden des Versicherten führte sie aus, dass keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden seien, welche eine erneute kardiologische Abklärung notwendig machten.

2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2006 (Urk. 1) und unter Beilage des Schreibens von Dr. med. E.___, Allgemeinmediziner, vom 10. November 2006 (Urk. 3/3) Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2006 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.
         Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 4. April 2007 (Urk. 10) den Bericht der Klinik F.___ (nachfolgend: F.___) vom 29. März 2007 (Urk. 11) nach. Mit Verfügung vom 11. April 2007 (Urk. 12) wurde der Beschwerdegegnerin je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2007 (Urk. 10) und deren Beilage (Urk. 11) zugestellt. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits-schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.         Bezugnehmend auf das von Dr. D.___ am 31. Mai 2006 verfasste Gutachten (Urk. 8/37) führte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2006 (Urk. 2)  aus, die erneuten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einer Hilfsarbeiterfunktion mit Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Verrichtungen über Schulterhöhe ganztags zugemutet werden könne.
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 13. November 2006 (Urk. 1) und seinem Schreiben vom 4. April 2007 (Urk. 10) zusammenfassend vorgebracht, dass das Gutachten von Dr. D.___ nicht aussagekräftig sei, denn er habe keine wesentliche AC-Gelenksarthrose nachweisen können, obwohl eine solche im Arthro-MRI vom 17. September 2004 festgestellt worden sei. Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 8. Mai 2005 (Urk. 8/24) sei er in der bisherigen Tätigkeit vollständig und in einer leidensangepassten Tätigkeit zwischen 50 % - 75 % arbeitsunfähig. Präzisierend habe Dr. E.___ im Zeugnis vom 6. Juli 2005 die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf mindestens 50 % festgelegt.
         Die von Dr. E.___ vor längerer Zeit erwähnte reaktive Depression, welche sich in den letzten Monaten kontinuierlich verstärkt habe, sei überhaupt nicht untersucht worden. Im am 4. April 2007 nachgereichten Bericht des F.___ vom 29. März 2007 (Urk. 11) sei eine mittelgradige Depression mit chronischem Verlauf diagnostiziert worden. Da bisher seitens der Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Aspekten keinerlei Beachtung geschenkt worden sei, sei davon auszugehen, dass die krankheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nach wie vor ungenügend abgeklärt seien. Dr. G.___, Oberarzt am F.___, habe den Beschwerdeführer aufgrund der mittelgradigen Depression und der ausgeprägten Multimorbidität als 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt. Er habe ebenfalls festgestellt, dass das Krankheitsbild bereits seit 2004 bestehe und die Prognose bezüglich der Wiederherstellung einer Arbeitsfähigkeit schlecht sei.

3.
3.1     Mit Urteil vom 7. Dezember 2005 (Urk. 8/34) hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die IV-Stelle angewiesen, die notwendigen Abklärungen bezüglich der Schulterbeschwerden vorzunehmen, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Funktionseinschränkungen oder das Schmerzmoment limitierend auf die Arbeitsfähigkeit wirken würden (vgl. Urk. 8/34 S. 4 Erw. 3.3). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2006 (Urk. 8/35) mit, dass für die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung medizinische Abklärungen notwendig seien, welche von Dr. D.___ durchgeführt werden würden. Sie räumte dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist ein, um allfällige Einwendungen gegen die begutachtende Person vorbringen zu können, welche ungenutzt verstrich.
         Das von Dr. D.___ am 31. Mai 2006 (Urk. 8/37) erstellte Gutachten lässt sich wie folgt zusammenfassen:
         Aus orthopädischer Sicht diagnostizierte Dr. D.___ eine frozen shoulder links bei kleiner Läsion der Supraspinatussehne und MRI-mässig nachgewiesener AC-Gelenksarthrose sowie eine Dupuytren Strahl IV an der rechten Hand (Urk. 8/37 S. 6). Diese Diagnose ist mit jener der B.___ vom 18. März 2005 (Urk. 8/32 S. 6) weitgehend übereinstimmend.
         Der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit der Herzoperation im Januar 2004 über eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterfunktion links, die sich auch klinisch nachweisen lasse, klage. Insbesondere das Hochheben des linken Armes verursache Schmerzen. Diese hätten trotz Durchführung von konservativen Behandlungsmassnahmen bis heute angehalten. Im September 2004 habe in einer Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter ein kleiner Riss im Bereich der Supraspinatussehne sowie eine aktivierte AC-Gelenksarthrose nachgewiesen werden können. Dr. D.___ führte aus, dass sich nun radiologisch keine wesentliche AC-Gelenksarthrose nachweisen lasse. Die in der B.___ vorgeschlagene Schulteroperation habe der Versicherte bis heute nicht durchführen lassen wollen (Urk. 8/37 S. 5-6).
         Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, könne der Versicherte wegen der Einschränkung in der linken Schulter nicht alle Tätigkeiten verrichten. Insbesondere Arbeiten über der Horizontalen seien erschwert beziehungsweise nicht ausführbar. Theoretisch sei zu erwarten, dass durch eine operative Behandlung der Sehnenläsion an der linken Schulter eine Besserung erreicht werden könne. Als Minimaleingriff erachtete Dr. D.___ eine Schulterarthroskopie mit subakromialer Defileerweiterung als inidiziert. Je nach Befund der im MRI festgestellten Supraspinatussehnenläsion sei auch die Rekonstruktion der Rotatorenmanschette zu indizieren. Angesichts der langen Arbeitsunfähigkeit und des bisherigen protrahierten Verlaufes sei aber eine Prognose bezüglich der zu erwartenden Verbesserung mit Zurückhaltung zu stellen. Unabhängig von einem allfälligen operativen Vorgehen könne der Versicherte auch jetzt schon eine entsprechend angepasste Tätigkeit (nicht schwer Heben oder Tragen, keine Verrichtungen über Schulterhöhe) ganztägig ausüben (Urk. 8/37 S. 7-8).
         Die zwischenzeitlich festgestellte Dupuytren-Kontraktur am Strahl IV der rechten Hand würde im Juni 2006 operativ behandelt werden (Urk. 8/37 S. 8).
3.2     Auf das orthopädische Gutachten von Dr. D.___ vom 31. Mai 2006 (Urk. 8/37) kann - der Beschwerdegegnerin folgend - abgestellt werden. Es ist bezüglich den Schulterbeschwerden umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
3.3     Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass das Gutachten von Dr. D.___ nicht aussagekräftig sei, weil die radiologische Untersuchung eine AC-Gelenksarthrose nicht habe nachweisen können, obwohl eine solche im Arthro-MRI vom 17. September 2004 festgestellt worden sei. Daher könne aufgrund des Gutachtens von Dr. D.___ nicht entschieden werden, ob sich die Gelenksarthrose wider Erwarten zurückgebildet habe, ob die Beurteilung des Arthro-MRI vom 17. September 2004 falsch gewesen sei oder ob sich die AC-Gelenksarthrose mit den von Dr. D.___ angewandten radiologischen Mitteln nicht habe nachweisen lassen (Urk. 1 S. 4-5).
         Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Dr. D.___ ist Facharzt für Orthopädie und hat im Rahmen seines Auftrages die Schulterbeschwerden des Versicherten einer gründlichen Untersuchung unterzogen. Es gibt im Gutachten keine Stelle, die auf fachlich unqualifizierte, medizinisch nicht überzeugende gutachterliche Arbeit hinweisen würde. Es hat sich klar gezeigt, dass die Hauptproblematik ein kleiner Riss im Bereich der Supraspinatussehne ist, welche im Gutachten genügend berücksichtigt wurde. Es gibt keinerlei Hinweise, die darauf deuten, dass der Gutachter durch seine Arbeitsmethoden eine signifikante AC-Gelenksarthrose hätte übersehen können. Auch die vor allem hier interessierende Frage, wie sich die Einschränkung der Schulterfunktion links auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist genügend geklärt worden. Da Dr. D.___ schulterbelastende Tätigkeiten als nicht möglich und zumutbar erachtete, spielt es keine Rolle, welcher Einfluss dabei der AC-Gelenksarthrose zukommt. Damit ist der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

4.
4.1     In seiner Beschwerde vom 13. November 2006 (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer geltend, dass die von Dr. E.___ vor längerer Zeit erwähnte reaktive Depression überhaupt nicht untersucht worden sei. Folglich sei seine krankheitsbedingte Einschränkung nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 6). Im von ihm am 4. April 2007 (Urk. 10) nachgereichten Bericht des F.___ vom 29. März 2007 (Urk. 11) wurde das Folgende diagnostiziert:
         Mittelgradige Depression mit chronischem Verlauf, koronare Dreigefässerkrankung bei Diabetis mellitus Typ II, bei arteriellem Hypertonus, bei Nikotinabusus bis etwa 2003, bei Hypercholesterinämie, bei Adipositas, bei sich in Abklärung befindlichen Asthmabeschwerden, bei Zustand nach verkalktem Hamatom Unterlappen links sowie Lungenerkrankung 1982/83, bei Zustand nach Operation einer Dupuytren Kontraktur rechts, bei chronischen Schulterschmerzen bei Zustand nach Operation 2004 mit Partialruptur der Supraspinatussehne, Kapsulitis, Einengung Subacromialraum, bei Operation im Bereich des linken Beines 2004 im H.___ und bei Anakusis links bei Status nach Operation 2000 derzeit bei chronischem Ausfluss aus dem linken Ohr (Urk. 11 S. 1). Psychopathologisch habe sich ein mittelgradiges depressives Syndrom gezeigt, welches auch testpsychologisch bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass ihm seit der Herzoperation 2004 und dem Verlust der Arbeitsstelle nichts mehr wichtig sei. Ausserdem leide er gelegentlich unter Schlafstörungen, habe ausgeprägte Ängste bezüglich der Herzerkrankung, den weiteren körperlichen Erkrankungen, der finanziellen Situation und der Zukunft. Man habe auch sexuelle Funktionsstörungen festgestellt. Im psychopathologischen Befund führte Dr. G.___, Oberarzt am F.___, aus, dass der Beschwerdeführer zeitlich, örtlich, situativ und zur Person voll orientiert sei. Er sei gepflegt gekleidet und freundlich im Kontakt, jedoch in der Konzentration leicht gestört. Hinweise auf mnestische Störungen, formale oder inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen hätten sich keine finden lassen. Die Stimmung sei mittelgradig depressiv, die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt, Antrieb und Psychomotorik seien regelrecht und es bestünden keine zirkadianen Besonderheiten, keine Zwänge und keine akute Suizidalität oder Fremdgefährdung (Urk. 11 S. 2-3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Begutachtende fest, dass er den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht aufgrund der mittelgradigen Depression und der ausgeprägten Multimorbidität als zu 100 % arbeitsunfähig einschätze. Da es sich beim Krankheitsbild um ein schon seit 2004 bestehendes depressives Syndrom mit Chronifizierung handle, sei prognostisch zunächst nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Bei sehr günstigem Verlauf und Rückgang der Depression könne allenfalls in einigen Jahren eine geringfügige Arbeitsfähigkeit von 20-30 % erreicht werden (Urk. 11 S. 3).
4.2     Von den von Dr. G.___ beschriebenen Befunden weisen lediglich die depressive Stimmung, die leichte Konzentrationsstörung und die Zukunftsangst auf eine Depression hin. Weitere gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) für eine depressive Episode erforderliche Symptome erwähnte er nicht, so dass aufgrund seiner Ausführungen weder die Diagnose einer mittelgradigen Depression noch die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar sind. Vielmehr vermittelt der Bericht das Bild einer lediglich geringfügigen psychisch bedingten Einschränkung, die sich kaum auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuwirken vermag. So dürfte insbesondere die festgestellte leichte Konzentrationsstörung für die für den Beschwerdeführer in Frage kommenden einfachen und repetitiven Hilfsarbeiten kaum eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen, und auch die leichten und gelegentlichen Schlafstörungen (vgl. Urk. 11 S. 2, 3) können keinen grossen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
         Bezüglich der ausgeprägten Ängste betreffend die Herzkrankheit, die weiteren körperlichen Erkrankungen, die finanzielle Situation und die Zukunft ist weder ersichtlich, dass ihnen Krankeitswert zukommt, noch ergibt sich auf welche Weise sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
         Schliesslich wurde im Bericht des F.___ festgehalten, dass das depressive Syndrom mit Chronifizierung schon im Jahre 2004 bestanden habe (Urk. 11 S. 3). Dazu ist anzumerken, dass Dr. E.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, in seinem Bericht vom 4. November 2004 (Urk. 8/11 S. 4) alle psychischen Funktionen als uneingeschränkt beurteilt hatte, ebenso der Radiologe Dr. I.___ im Bericht vom 9. Januar 2005 (Urk. 8/13 S. 4). Erst im Bericht vom 8. Mai 2005 (Urk. 8/24) erwähnte Dr. E.___ ein depressives hypochondrisches Syndrom, das in der Folge offenbar mit Cipralex behandelt wurde, aber keine psychiatrischen Konsultationen notwendig machte (vgl. Urk. 11 S. 2).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Bericht des F.___ gezogene Schlussfolgerung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die erhobenen minimalen psychopathologischen Befunde und gestützt auf die therapeutischen Massnahmen, die im Verlauf von gut drei Monaten gemacht wurden, in keiner Art und Weise nachvollziehbar ist. Deshalb kann auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden. Die diagnostizierte Depression vermag höchstens eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken, die, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kein rentenberechtigendes Ausmass zu erreichen vermag.

5.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a). Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 59’424.40 und einem zumutbaren Invalideneinkommen bei einer 100%igen leidensangepassten Tätigkeit von Fr. 52’047.90 aus. Die Erwerbseinbusse legte sie auf Fr. 7’376.50 fest, was einen Invaliditätsgrad von 12 % ergab (Urk. 2). Dem ist zuzustimmen, und der Einkommensvergleich blieb vom Beschwerdeführer denn auch grundsätzlich unbestritten. Selbst wenn nun gestützt auf die im Bericht des F.___ erhobenen geringfügigen psychischen Befunde eine zusätzliche leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, so ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese keinen rentenberechtigenden Invaliditätsgrad zu bewirken vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
         Soweit der Beschwerdeführer weitere gesetzliche Leistungen der Invalidenversicherung beantragt (Urk. 1), ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehören und der Beschwerdeführer, falls er berufliche Massnahmen beanspruchen will, sich gegebenenfalls wieder bei der Invalidenversicherung melden kann.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).