IV.2006.00997

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 6. August 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1953, war seit Juli 1995 als Verkäuferin beim A.___ angestellt (Urk. 8/8/1 Ziff. 1), als sie sich am 26. Juni 2005 wegen einer seit Dezember 2003 bestehenden Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/3/6 Ziff. 7.2-3 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/53/5 und 6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) ein.
         Mit Verfügung vom 28. September 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/14) und wies mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 auch das Rentenbegehren ab (Urk. 8/18). Dagegen erhob die Versicherte am 3. November 2005 Einsprache (Urk. 8/20), welche mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005 abgewiesen wurde (Urk. 8/32). Nachdem die Versicherte gegen den Einspracheentscheid am hiesigen Gericht Beschwerde eingereicht hatte (Urk. 8/43/3-5, Prozess-Nr. IV.2006.00041), hob die IV-Stelle diesen mit Verfügung vom 23. März 2006 wiedererwägungsweise auf und ordnete weitere medizinische Abklärungen an (Urk. 8/52). Mit Urteil vom 3. April 2006 nahm das hiesige Gericht davon Vormerk und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück (Urk. 8/55).
         In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/56, Urk. 8/58) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/62-66) das Rentenbegehren mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 erneut ab (Urk. 8/67 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. November 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 11. Januar 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
         Mit Schreiben vom 12. März 2007 reichte die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 10-11), welcher mit Verfügung vom 13. März 2007 der IV-Stelle zugestellt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1, des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3     Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der Verfügung vom 5. Oktober 2006 damit, dass die medizinische Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ergeben habe. Bei voller Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin zu 70 % erwerbstätig und würde zu 30 % den Haushalt führen. Nachdem der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich bei 17 % liege, erübrige sich eine Abklärung der Einschränkungen im Haushaltsbereich, da diese über 75 % betragen müsste. Erfahrungsgemäss sei die Einschränkung im Haushaltsbereich jedoch stets geringer als im Erwerbsbereich (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, mit dem internen RAD-Bericht sei der Gesundheitszustand zuwenig abgeklärt (Urk. 1 S. 3). Es lägen andere Berichte vor, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
         Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von - ausgehend von 72.7 % gemäss Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8/2) - 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im Umfang der restlichen 30 % im Haushalt betätigen würde.

3.
3.1     Im Bericht vom 7. April 2004 nannten Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. R. Rüdt, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des Kantonsspitals C.___ (C.___), nach einer Hospitalisation vom 4. bis 30. März 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/7/13):
- Lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 (CT Lendenwirbelsäule vom 5. Februar 2004)
- Hypertonie
- Kleine Adnexzyste rechts
- Thalassämie minor
         Bis 30. April 2004 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Bei weiterhin gutem Verlauf sollte dann ein Wiedereinstieg mit langsamer Belastungssteigerung möglich sein (Urk. 8/7/14). Unter der bisherigen Therapie (Infiltration S1 links, Injektionen und Analgesie, Physiotherapie) habe sich bereits eine Tendenz zur Beschwerdebesserung gezeigt. Die Beschwerden seien aktuell vor allem noch belastungsabhängig und würden insbesondere nach kürzeren Gehstrecken auftreten (Urk. 8/7/15).
3.2     Die für den Austrittsbericht der RehaClinic D.___ vom 8. April 2005 verantwortlichen Ärzte nannten nach einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 24. Februar bis 16. März 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/7/7):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Degenerativen Veränderungen
- Muskeldysbalance
- Fehlhaltung, Kyphoskoliose
- Mediolaterale Diskushernie L5/S1 links
- Arterielle Hypertonie
- Thalassämie minor
         Obwohl eine Diskushernie nachgewiesen sei, seien klinisch keine sensomotorischen radikulären Ausfälle objektivierbar. Die Beschwerden seien vorwiegend degenerativ beziehungsweise aufgrund einer Fehlhaltung und Schonung bedingt. Während der Abklärung habe die Beschwerdeführerin über mittelstarke bis starke Schmerzen geklagt, die formal erhobenen Aufmerksamkeitsleistungen seien durch das Schmerzempfinden überlagert. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/7/8).
3.3     Der Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. und 11. Juli 2005 ein anhaltendes lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen und mediolateraler Diskushernie L5/S1 links (Urk. 8/7/5 lit. A). Seit 1. Februar 2004 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/7/5 lit. B) und im Moment sei auch keine angepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/7/4). Ende Dezember 2003 seien - wie schon 1983, 1992 und 1999 - wieder lumbovertebrale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein aufgetreten (Urk. 8/7/6 lit. D.3). Die Prognose sei aufgrund des langwierigen Verlaufes ungünstig (Urk. 8/7/6 lit. D.7).
3.4     Am 8. August 2005 nannte Dr. med. F.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, als Diagnose ein sensomotorisches lumboradikuläres Syndrom S1 links bei mediolateraler Diskushernie auf Höhe L5/S1 links. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein. Vom 1. Februar 2004 bis vorerst 30. September 2005 sei sie arbeitsunfähig, im bisherigen Beruf auf Dauer (Urk. 8/10/5).
3.5     Dr. med. G.___, RAD, erhob am 3. Mai 2006 einen Körperstatus (Urk. 8/56) und nannte in seinem Untersuchungsbericht vom 12. Mai 2006 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/58/1 Ziff. 1):
- Lumbospondylogenes Syndrom bei
- Mediolateraler Diskushernie L5/S1 links
         Unter anderem berichtete Dr. G.___, der Lasègue rechts sei negativ, links erhob er einen Pseudolasègue mit Schmerzangabe im distalen Bereich des Oberschenkels bei 75 Grad (Urk. 8/58/3 Ziff. 9). Die früher beschriebene radikuläre Symptomatik könne heute nicht nachgewiesen werden (Urk. 8/58/4 Ziff. 11). Durch die Befunde (Diskushernie, Fehlform der Lendenwirbelsäule) liessen sich die Beschwerden erklären. Die Beschwerdeführerin sei für die angestammte Tätigkeit seit Februar 2004 dauernd arbeitsunfähig. Eine leichtere Tätigkeit, welche abwechselnd sitzend und stehend verrichtet werden könne, sei ihr jedoch durchaus zumutbar. Dabei müssten längere Gehstrecken vermieden und Gewichte könnten bis maximal 10 kg gehoben und getragen werden. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Schmerzen etwas vermindert leistungsfähig und müsse vermehrt Ruhepausen einschalten. Für eine solche behinderungsangepasste Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 75 % (Urk. 7/58/4 Ziff. 11). Den Beginn der Arbeitsfähigkeit legte Dr. G.___ auf den Austritt aus der Rehaklinik D.___ am 16. März 2005 fest (Urk. 8/58/4 Ziff. 12).
3.6     Dr. med. H.___, Assistenzarzt Rheumatologie, berichtete am 31. August (richtig wohl: 30. September) 2006 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 30. August bis 22. September 2006 in der Rheumaklinik des C.___ und nannte dabei folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit wahrscheinlich lumbo-radikulärer Reizkomponente L5 links mit/bei
- Breitbasiger, mittelgrosser foraminal rechts gelegene Diskushernie L4/5 sowie Spondylarthrose mit konsekutiver Rezessalstenose mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts mehr als links auf Höhe L4/5 (MRI 8.9.06)
- Status nach CT-PRT L4/5 links 20.3.06 ohne Effekt
- Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann
- Klinisch: Lasègue (60°), keine sensomotorischen Defizite, Triggerpunkt Beckenkamm rechts, muskuläre Irritation Hüftstrecker links
- Status nach Diskushernie L5/S1 links mit sensomotorischen Ausfällen (2003/2004)
- Verdacht auf muskuloskelettal bedingte Schmerzen ventral-thorakolumbal
- Arterielle Hypertonie
- Thalassämie minor
- Anamnestisch ACE-Hemmer-indizierter Husten
- Chronischer Husten, dd. Postnasal drip, Reflux-induziert
- Status nach pneumologischer Abklärung
- Chronische Refluxoesophagitis
- Kleine Hiatushernie
- Unter PPI
- Akuter Harnwegsinfekt
         Klinisch habe er als Hauptbefund fraglich positive Lasèguezeichen gefunden. Aufgrund der möglichen radikulären Komponente sei eine erneute MRI erfolgt, bei welcher sich eine Neurokompression L5 links mehr als rechts rezessal bei einer Diskushernie L4/5 und Spondylarthrosen gezeigt hätten (Urk. 3/4 S. 1 f.). Auf die Physiotherapie habe sie nur geringfügig angesprochen, so dass eine deutliche spondylogene Komponente wahrscheinlich erscheine (Urk. 3/4 S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden; eine Rehospitalisation sei nicht vorgesehen (Urk. 3/4 S. 2).
3.7     Der Hausarzt Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 26. September 2006 fest, mehrere Ärzte würden sich für die Beschwerdeführerin engagieren und trotzdem könne seit Jahren kein Behandlungserfolg erzielt werden. Derzeit weile sie im Kantonsspital Winterthur, wo gemäss den Aussagen ihres Ehemannes ebenfalls kein therapeutischer Erfolg habe erzielt werden können. Aufgrund dieser Tatsachen denke er, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbsfähig sei. Theoretisch könne die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit arbeiten (Urk. 3/5).
         Am 4. Oktober 2006 führte er ergänzend dazu aus, er beurteile die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig in jeder ihm bekannten Tätigkeit (Urk. 3/6).
3.8     In seinem Bericht vom 12. März 2007 nannte Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 11 S. 1):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit radikulärer Reizung L5 links ausgeprägter als rechts bei:
- Breitbasiger, mittelgrosser foraminal rechts gelegener Diskushernie L4/L5 sowie Spondylarthrose mit konsekutiver Rezessalstenose mit Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits auf Höhe L4/L5
- Status nach Diskushernie L5/S1 links (2003/2004)
- Status nach thorako-lumbalem Morbus Scheuermann
- Thalassämie minor
         Im ehemaligen Beruf sei die Beschwerdeführerin seit dem 3. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig, aktuell sei sie bei wieder deutlicher Schmerzexazerbation auch für eine dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine mittelschwere und schwere körperliche Arbeit halte er die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht auch in Zukunft für nicht arbeitsfähig. Bei einem möglichen Therapieerfolg, ein allfälliges operatives Vorgehen eingeschlossen, könne in Zukunft auch bei günstigem Verlauf medizinisch theoretisch höchstens mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte Arbeit gerechnet werden (Urk. 11 S. 2).

4.
4.1     Im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts vom März 2005 und Zeitpunkt der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. G.___ am 3. Mai 2006 konnte die im April 2004 beschriebene radikuläre Symptomatik nicht nachgewiesen werden (Urk. 8/58/4 Ziff. 11), der Lasègue rechts fiel negativ aus, links ergab sich ein Pseudolasègue mit Schmerzangabe im distalen Bereich des Oberschenkels bei 75 Grad (Urk. 8/58/3 Ziff. 9). Ein erneutes MRI am 8. September 2006 zeigte hingegen wieder eine Kompression der Nervenwurzel L5 rechts stärker als links auf Höhe L4/5 (Urk. 3/4 S. 1), wie Dr. H.___ in seinem Bericht vom 31. August 2006 (richtig wohl 30. September 2006) festhielt (Urk. 3/4 S. 1). Auch der behandelnde Rheumatologe Dr. F.___ ging gestützt auf die MRI vom 8. September 2006 in seinem Bericht vom 12. März 2007 von einer Kompression der Nervenwurzel L5 aus (Urk. 11 S. 1).
4.2     Der Bericht von Dr. G.___ ist an sich ausführlich und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Aufgrund der späteren Arztberichte muss jedoch davon ausgegangen werden, dass seit der Untersuchung durch Dr. G.___ im Mai 2006 mit der radikulären Symptomatik erhebliche medizinische Fakten hinzugekommen sind, und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Beurteilungszeitpunkt am 6. Oktober 2006 zusätzlich verschlechtert haben könnte. Auf den Bericht von Dr. G.___ kann daher nicht abschliessend abgestellt werden.
         Zum gravierenden Befund einer Wurzelreizung liegen Berichte des Hausarztes sowie des behandelnden Rheumatologen vor, welche jedoch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit widersprüchliche Angaben enthalten. Aufgrund der Vertrauensstellung dieser beiden Ärzte sind ihre Berichte zudem mit Zurückhaltung zu würdigen. Die Feststellung von Dr. F.___, wonach bei einem möglichen Therapieerfolg, ein allfälliges operatives Vorgehen eingeschlossen, auch in Zukunft auch bei günstigem Verlauf medizinisch theoretisch höchstens mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechnet werden könne (Urk. 11 S. 2), ist sodann auch zu unbestimmt, als darauf abgestellt werden könnte. Insgesamt erscheinen die erwerblichen Auswirkungen der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin als zu wenig abgeklärt, so dass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise weiter abzuklären und über den Rentenanspruch neu zu befinden haben.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).