Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 19. Dezember 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1982 geborene M.___ leidet seit Geburt an Epilepsie (Urk. 7/8) und es wurden ihr mehrfach medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) zugesprochen. Die Versicherte besuchte die Primar- und Oberschule und von 2000 bis 2001 die Berufswahlschule (Urk. 7/33). In der Folge absolvierte sie eine Anlehre als Hauswirtschafterin im Alterszentrum A.___ (2002 bis 2004; Urk. 7/40 S. 3, Urk. 7/41) und konnte vom 1. September 2005 bis 15. Februar 2006 eine befristete Stelle am B.___ als Mitarbeiterin im Hausdienst bekleiden (Urk. 7/48). Am 15. Mai 2006 meldete sich die Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 7/42). Nach erfolgten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 ab (Urk. Urk. 7/56, 7/63 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. November 2006 Beschwerde und beantragte, dass ihr eine Rente zuzusprechen sei (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Januar 2007 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin als Hauswirtschaftshilfe zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund ihrer Behinderung im normalen Wirtschaftsleben nicht bestehen könne. Sie habe nun in der Stiftung C.___ eine Arbeitsmöglichkeit gefunden, welche auf ihre speziellen Bedürfnisse Rücksicht nehme und wo sie sich wohl und aufgehoben fühle. Leider handle es sich dabei aber um eine geschützte Stelle und sie dürfe ohne Rente der Invalidenversicherung nicht weiter arbeiten (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Juni 2006 eine eingeschränkte intellektuelle Leistung bei Epilepsie. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär und die Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte sei uneingeschränkt. Sie könne alle Arbeiten ausführen, bei welchen nicht spezielle intellektuelle Fähigkeiten notwendig seien, körperlich würden keine Einschränkungen bestehen. Das Kernproblem liege momentan beim schwierigen Arbeitsmarkt (Urk. 7/46).
In seinem Zeugnis vom 1. November 2006 hielt Dr. D.___ überdies fest, dass sein Bericht vom 6. Juni 2006 sich insbesondere hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben der Patientin stütze. Nach zusätzlichen Informationen von Seiten der Eltern sowie der E.___-Klinik sei er zum Schluss gekommen, dass die Angaben nicht der Realität entsprochen hätten. Das einseitige Abstellen auf den Bericht vom 6. Juni 2006 stelle somit keine seriöse Beurteilung der Situation dar. Die Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte bestehe nur im geschützten Rahmen und er unterstütze die Einschätzung der E.___-Klinik (50%ige Arbeitsunfähigkeit; Urk. 7/64).
2.3.2 Die E.___-Klinik führte am 8. Juni 2006 eine neuropsychologische Untersuchung durch und ermittelte eine neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigung bei einer allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit im unteren Normbereich (ICD-10 F07.8; Urk. 7/49 S. 9 ff.).
Die für den Bericht vom 4. Juli 2006 verantwortlichen Fachärzte der E.___-Klinik hielten fest, dass aus epileptologischer Sicht bei Anfallsfreiheit ein erfreulicher Verlauf festzustellen und von einer eher günstigen Prognose auszugehen sei. Die Einschränkung von etwa 50 % im angestammten Beruf als Hauswirtschafterin (Anlehre) beruhe auf den neuropsychologischen Funktionseinschränkungen, welche im beiliegenden Bericht ausführlich erläutert würden. In diesem Bereich sei keine wesentliche Besserung zu erwarten. Die Integration der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt sei erheblich erschwert und ein geschützter Arbeitsplatz erscheine wünschenswert (Urk. 7/49 S. 4).
2.3.3 Die Personalverantwortlichen des Alterszentrums A.___ hielten in ihrem Arbeitgeberbericht vom 29. Juni 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin die zweijährige Anlehre zur hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin mit der entsprechenden Prüfung abgeschlossen habe. Einzig im Service in der Cafeteria/ Restaurant sei es für sie zu hektisch gewesen und sie habe sich überfordert gefühlt (Urk. 7/51).
Die Personalverantwortlichen des B.___ hielten in ihrem Arbeitgeberbericht vom 4. Juli 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihnen als Mitarbeiterin in den Bereichen Reinigung von Räumlichkeiten und Aussenliegenschaften tätig gewesen sei. Sie sei eher langsam und Aufgaben, welche mit Denkarbeit verbunden seien, würden für sie eine Herausforderung darstellen (Urk. 7/48).
3. Die vorliegenden Bericht zeigen, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, eine berufliche Erstausbildung erfolgreich zu beenden und während einiger Monate am B.___ zu arbeiten. Es ist dabei unbestritten, dass sie mit hektischen Situationen Mühe hat und ihre intellektuellen Ressourcen im unteren Normbereich liegen. Weiter zeigen sowohl die ärztlichen Berichte als auch die neuropsychologische Untersuchung, dass die gesundheitliche Situation seit der Erstausbildung stationär ist. So ergab die letztgenannte Untersuchung insbesondere gegenüber der Testung im Oktober 2001 praktisch keine Veränderung.
Da aber die kognitive Leistungsfähigkeit weiter immerhin im unteren Normbereich eingeschätzt wird, ist nicht nachvollziehbar, wie gestützt darauf, unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründet werden kann. Als Richtlinie im Bereich der Intelligenzminderung ist in der Regel bei einem Intelligenzquotienten von unter 70 von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 1011). Diesen Grenzwert erreicht die Beschwerdeführerin in keinem Bereich (Gesamt-IQ: 88, Verbal-IQ: 98, Handlungs-IQ: 75). Auf die genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann somit mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden.
Vielmehr ist aufgrund des beruflichen Werdegangs wie auch der neuropsychologischen Untersuchung von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin auszugehen. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf dem aktuellen Arbeitsmarkt Mühe hat, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden und allenfalls auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist.
Dabei ist anzumerken, dass im Bereich der Invalidenversicherung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt der Umstand, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00, Erw. 4 mit Hinweisen), zumal der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch ausserhalb von geschützten Werkstätten gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen der Invalidenversicherung an klare gesetzliche Vorgaben gebunden sind und nicht allein deshalb zugesprochen werden können, um der Beschwerdeführerin den Verbleib in der Stiftung C.___ zu ermöglichen.
4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).