Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen Sektion X.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene M.___ absolvierte eine Lehre als Bodenleger und war in der Folge meist als Chauffeur für verschiedene Arbeitgeber tätig, seit August 2003 für die A.___ AG in B.___ (Urk. 8/5, 8/9, 8/12, 8/13 S. 5, 8/16 S. 28).
1.2 Am 14. September 2005 erlitt der Versicherte beim Entladen eines Silolastwagens ein Anpralltrauma im Bereich der linken Körperhälfte durch einen ca. 300 kg schweren Betonkübel (Urk. 8/13 S. 1, vgl. auch Urk. 8/16). In der Folge übernahm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Kosten der Heilbehandlung und leistete Taggeldzahlungen für den Erwerbsausfall zufolge der attestierten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16). Vom 22. Februar bis 29. März 2006 fand schliesslich eine stationäre Behandlung in der Rehabilitationsklinik C.___ statt (Urk. 8/13).
1.3 Am 10./16. März 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/5). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle unter anderem einen Bericht der A.___ AG (Urk. 8/12) sowie des Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 8/10: Arztbericht vom 19. April 2006) ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/13 und 8/16). Gestützt darauf wies die Verwaltung das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Mai 2006 ab (Urk. 8/19).
1.4 Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 16. Juni 2006 (Urk. 8/23) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. Oktober 2006 ab (Urk. 2 [= 8/30]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Versicherten vom 13. November 2006 (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm Kostengutsprache für berufliche Eingliederungsmassnahmen zu leisten; eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 1).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 wurde das Doppel dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des- rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle kam im wesentlichen gestützt auf den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom 4. Mai 2006 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte berufliche Tätigkeit als Chauffeur als auch für jede andere körperlich schwere Erwerbstätigkeit arbeitsfähig sei, weswegen berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht notwendig seien. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 3 und 8/19).
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er leide seit dem Unfall vom 14. September 2005 unter andauernden Schmerzen und Schlafstörungen, weshalb ihm die volle Konzentration erfordernde Tätigkeit als Chaffeur nicht mehr zumutbar sei. Sein Hausarzt Dr. D.___ bestätige, dass er erheblich eingeschränkt sei und auch berufliche Eingliederungsmassnahmen notwendig seien. Schliesslich gehe auch aus dem Detailbericht der Rehabilitationsklinik C.___ hervor, dass er keine volle Leistung erbringen könne; verschiedene Test habe er sogar schmerzbedingt abbrechen müssen (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 22. Februar bis 29. März 2006 in der Rehabilitationsklinik C.___ zur Behandlung und medizinischen Beurteilung auf. Aus dem Austrittsbericht vom 4. Mai 2006 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Chauffeur ab dem 30. März 2006 ganztags zumutbar sei; ebenfalls ganztags sei ihm jede andere körperlich schwere Tätigkeit zumutbar. Diese Einschätzung der Klinikärzte beruht auf den relevanten medizinischen Vorakten (Urk. 8/13 S. 4), auf den von ihnen getätigten Untersuchungen (Urk. 8/13 S. 4-6) sowie auf den im Rahmen des Ergonomie-Trainingsprogramms durchgeführten Tests und getätigten Beobachtungen (Urk. 8/13 S. 7-14 [= 3/1]). Bei ihren nachvollziehbaren und einleuchtenden Schlussfolgerungen berücksichtigten die Klinikärzte sodann die geklagten Beschwerden (Urk. 8/13 S. 4 ff.). Es besteht deshalb kein Anlass, nicht auf ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen.
3.2 Was die Einschätzungen des Hausarztes betrifft, ist vorab daran zu erinnern, dass das Gericht bei der Würdigung von Arztberichten der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). In seinem Bericht vom 19. April 2006 zuhanden der Invalidenversicherung attestierte der Hausarzt Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine vom 14. September 2005 bis 21. März 2006 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er führte dazu aus, dass der Patient zur Rehabilitation nach '___' und nach '___' überwiesen worden sei. Da er ihn seit dem 10. Oktober 2005 nicht mehr gesehen habe, könne er über den aktuellen Zustand keine Angaben machen (Urk. 8/10). Am 12. Juni 2006 berichtet Dr. D.___ sodann (Urk. 8/24 [= 3/4]), dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nach der ambulanten Behandlung in '___' und dem stationären Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik C.___ deutlich gebessert habe. Die Beschwerden seien zurückgegangen, aber nie verschwunden. In der Folge listet er die bekannten geklagten Beschwerden auf, welche auch in die Beurteilung der Rehabilitationsklinik C.___ eingeflossen sind. Nachdem dort nachgewiesen worden war, dass eine Selbstlimitierung vorliegt (Urk. 8/13 S. 7 ff.), handelt es sich eben gerade nicht um objektiv feststellbare Befunde. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Messungen der Handkraft inkonsistente Resultate ergeben haben (Urk. 8/13 S. 9 ff.), weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Hausarztes von vornherein nicht zu überzeugen zu vermögen. Damit beruht die Zumutbarkeitsbeurteilung des Hausarztes aber ausschliesslich auf den geklagten Beschwerden. Entsprechend kann nicht darauf abgestellt werden. Da bereits eine schlüssige medizinische Beurteilung vorliegt, erübrigen sich schliesslich auch weitere Abklärungen.
3.3 Nachdem sich die Einschätzung des Hausarztes als nicht schlüssig erwiesen hat, ist auf den beweiskräftigen Bericht der Rehabilitationsklinik C.___ abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte als auch jede andere Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar ist. Da sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf diesen nachvollziehbaren medizinischen Bericht stützen durfte, ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich von der Bemerkung der ehemaligen Arbeitgeberin, sie habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsscheuen Simulanten handle, hätte leiten lassen. Auch insoweit erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.
3.4 Da keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht und auch keine Invalidität unmittelbar droht, besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 1'000.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Zürich-Schaffhausen Sektion X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).