IV.2006.01005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 11. Oktober 2007
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1948, arbeitete ab Mai 1980 bei der A.___ AG als Betriebsarbeiter Gepäcktransport. Am 29. September 2005 meldete er sich unter Angabe von Rückenbeschwerden und hohem Blutdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/4). In der Folge zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 7/7), holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/9) und zog die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt Innere Medizin/Kardiologie FMH, vom 26. Oktober beziehungsweise 3. November (Urk. 7/8) und 6. Dezember 2005 (Urk. 7/10) sowie von Dr. med. C.___, Betriebsarzt der Firma E.___, vom 4. Januar 2006 (Urk. 7/11, mit angefügter Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 27. Dezember 2005) bei. Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 (Urk. 7/14) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Dagegen liess V.___ durch Rechtsanwalt Markus Bischoff am 27. März 2006 Einsprache (Urk. 7/18) erheben. Die IV-Stelle liess die Einsprache in der Folge am 30. März 2006 (Urk. 7/20) der Pensionskasse D.___ AG zur Vernehmlassung zukommen, welche sich dazu nicht verlauten liess. Ausserdem holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. B.___ vom 30. Mai 2006 Urk. 7/21) ein, wozu V.___ am 7. August 2006 (Urk. 7/28, unter Beilage der ärztlichen Stellungnahme von Dr. B.___ vom 30. März 2006 [Urk. 7/27]) Stellung nehmen liess. Die Pensionskasse D.___ liess sich weder zum ärztlichen Bericht vom 30. Mai  2006 noch zu demjenigen vom 30. März 2006 verlauten. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 (Urk. 7/24) äusserte sich die Arbeitgeberin von V.___ gegenüber der IV-Stelle zur Frage der Leistungsfähigkeit. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/33) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.
2.1     Dagegen liess V.___ durch Rechtsanwalt Markus Bischoff mit Eingabe vom 13. November 2006 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„  1.   Es sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in einem interdisziplinären Gutachten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bewerten kann. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1.07.2005 eine halbe Rente der Eidg. Invalidenversicherung zuzusprechen.
   2.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
2.2     Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 8. Januar 2007 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ bestehe in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/33 = Urk. 2).
1.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), der Sachverhalt habe als nicht abgeklärt zu gelten und die Arztberichte seien widersprüchlich. Dr. B.___ sei als Spezialarzt für Innere Medizin und Kardiologie nicht darauf spezialisiert, die Rücken- und Wirbelsäulenprobleme des Beschwerdeführers zu beurteilen. Ausserdem sei sich Dr. B.___ selber im Unklaren, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bewerten sei. Er erachte den Beschwerdeführer in einer leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit für 100 % arbeitsfähig, wobei unklar sei, ob die aktuelle, vom Beschwerdeführer zu 50 % ganztägig ausgeübte Tätigkeit die beschriebene Tätigkeit sei, oder ob der Beschwerdeführer darüber hinaus noch mehr arbeiten könne. Diese Unklarheit werde von Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 30. März 2006 bestätigt, in welchem er die Anordnung eines Gutachtens empfehle, falls der Beschwerdeführer die derzeitige Tätigkeit nicht zu 100 % ausüben könne. Dr. C.___ nehme zur Arbeitsfähigkeit in einer behindertenangepassten Tätigkeit nur indirekt Stellung, gehe jedoch bezüglich der aktuellen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Aufgrund dieser Unklarheiten sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausspreche. Eventualiter sei vom Vorliegen einer halben Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb eine halbe Rente ab Juli 2005 zuzusprechen sei. Die Arbeitgeberin halte den Beschwerdeführer in Absprache mit dem Betriebsarzt Dr. C.___ in einem Nischenarbeitsplatz bei ihr für ganztags mit einer halben Leistung für arbeitsfähig, weshalb der halbe Lohn gerechtfertigt sei. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei ein Abstützen auf die Tabellenlöhne deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Arbeitgeberin 50 % des bisherigen Lohnes erziele, was seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspreche, weshalb dieser Lohn als Invalideneinkommen anzunehmen sei.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Dr. B.___ stellte in seinem ärztlichen Bericht vom 3. November 2005 (Urk. 7/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung bis in die Knie beidseits; rezidivierendes, sehr schmerzhaftes Sterno-Costal-Syndrom; Status nach laparoskopischer Hemikolektomie rechts und Adhäsiolyse am 11. Juli 2003; supraventrikuläre Extrasystolie; kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Adipositas. Bezüglich der bisherigen Tätigkeit attestierte er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres für leichte körperliche Arbeit ganztags einsetzbar sei. Seit der Beschwerdeführer eine leichte ganztägige Arbeit ausführe, sei er mehr oder weniger beschwerdefrei. Eine leichte bis höchstens mittelschwere körperliche Arbeit könne er zu 100 % ausüben. In seiner Stellungnahme vom 30. März 2006 (Urk. 7/27) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hielt Dr. B.___ an dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest, bat jedoch um Veranlassung eines neuen Gutachtens, falls der Beschwerdeführer die jetzige anscheinend leichte Tätigkeit nicht zu 100 % ausüben könne. Am 30. Mai 2006 (Urk. 7/21) bestätigte er ein weiteres Mal die seiner Meinung nach bestehende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit.
3.2     Dr. C.___ nannte in seinem ärztlichen Bericht vom 4. Januar 2006 (Urk. 7/11) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Thorako-Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen und Fehlstellung der Wirbelsäule und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 27. Juli 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Betriebsarbeiter ganztags. Sodann hielt er fest, dass damit trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit die Tätigkeit als Traktorfahrer fortgesetzt und die Arbeitsstelle erhalten bleiben könne. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen.

4.
4.1     Beide involvierten Ärzte setzten die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers übereinstimmend bei 50 % fest. Dr. B.___ äusserte sich in seinen Berichten zusätzlich zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit und beurteilte diese in einer leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit mit 100 %. Der Arztbericht des Betriebsarztes Dr. C.___ erwähnt demgegenüber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Grad der Arbeitsfähigkeit in einer den geklagten Leiden und erhobenen Befunden angepassten Tätigkeit. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2006 basiert zudem vornehmlich auf Absprachen mit dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten (Urk. 7/11/3) mit dem Ziel, die Arbeitsstelle zu erhalten.
4.2     Hingegen lassen sich aus der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit von Dr. C.___ vom 27. Dezember 2005 durchaus Rückschlüsse auf die - gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde - objektiv noch möglichen physischen Funktionen des Beschwerdeführers ziehen. Danach sind dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von leichten Gewichten (bis 9 Kilogramm) bis Lendenhöhe manchmal (= ½ bis knapp 3 Stunden), das Hantieren mit leichten und mittelschweren Werkzeugen und Handrotationen oft (= 3 bis rund 5 ¼ Stunden), das Sitzen und das Gehen bis 50 Meter sogar sehr oft (= ca. 5 ½ bis 8 Stunden) zumutbar. Selten indessen sollte der Beschwerdeführer nach Auffassung von Dr. C.___ Gewichte ab 10 Kilogramm heben und tragen, Arbeiten über Kopfhöhe und in Rotation verrichten sowie Treppen steigen und Leitern besteigen (Urk. 7/11/4). Aufgrund dieses Profils kann die Einschätzung von Dr. B.___, wonach in einer leidensangepassten leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit vollumfängliche Arbeitsfähigkeit besteht, ohne Weiteres nachvollzogen werden. Allein der Umstand, dass es sich bei Dr. B.___ um einen Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie und nicht um einen auf Rückenbeschwerden spezialisierten Arzt handelt, lässt nicht auf die Unrichtigkeit seiner Einschätzung schliessen. Dass der Beschwerdeführer auch an Schmerzen des Bewegungsapparates leidet und deswegen in seiner angestammten Tätigkeit als Gepäcktransportfahrer - welche unter anderem eine gute körperliche Konstitution erfordert (siehe Urk. 7/9/6) - nur mehr bedingt einsetzbar ist, ist unbestritten und wird sowohl von Dr. B.___ als auch von Dr. C.___ gleichermassen bestätigt.
         Die Ausführungen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wonach dieser in einem eigens für ihn geschaffenen Nischenarbeitsplatz bei ganztägiger Beschäftigung lediglich zu 50 % leistungsfähig sei (Urk. 7/24), beziehen sich ausschliesslich auf die bei ihr bestehenden Einsatzmöglichkeiten. Im Übrigen handelt es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Arbeitgeberin im Gegensatz zu derjenigen von Dr. B.___ und von Dr. C.___ nicht um eine medizinische und objektivierte Beurteilung der effektiv verbleibenden Leistungsfähigkeit.
4.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gepäcktransportfahrer nicht mehr voll arbeitsfähig ist, ihm jedoch eine behinderungsangepasste leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit medizinisch zu 100 % zumutbar ist. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit kann auf die Einschätzung von Dr. B.___, welche durch die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit von Dr. C.___ bestätigt wird, abgestellt werden, weshalb sich die beantragte Begutachtung erübrigt.

5.
5.1     Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Gemäss den Angaben der A.___ AG vom 14. November 2005 (Urk. 7/9) hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2005 in seiner angestammten Tätigkeit ein monatliches Einkommen von Fr. 4'920.-- (Fr. 4'670.-- zuzüglich Schichtzulagen von Fr. 250.--), erzielen können, was einem Jahreseinkommen von Fr. 63'710.-- (Fr. 4'920.-- x 12 + 13. Monatslohn von Fr. 4'670.--) entspricht.
5.3     Der Beschwerdeführer kann aktuell bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in einem eigens für ihn geschaffenen Nischenarbeitsplatz offenbar nur eine Leistung im Umfang von 50 % erbringen. Die gemäss der ärztlichen Einschätzung bestehende Arbeitsfähigkeit von 100 % bei behinderungsangepassten Tätigkeiten wird folglich vom Beschwerdeführer nicht voll ausgeschöpft, weshalb das zumutbare Invalideneinkommen vorliegend nicht anhand des in der konkreten Beschäftigung bei der A.___ AG erzielten Einkommens festgelegt werden kann. Vielmehr ist die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen, wobei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291) auszugehen ist.


         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA1 S. 53). Da Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Ebene zu berechnen sind, ist dieses Einkommen an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 anzupassen. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tab. B 9.2 S. 90) und einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2005 für Männer von 17 Punkten (2004: 1975 Punkte; 2005: 1992 Punkte, Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tab. 10.3 S. 91) ergibt sich ein Gehalt von Fr. 4'812.60 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'751.20 pro Jahr.
5.4     Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
         Im vorliegenden Fall wirkt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer leichten, höchstens mittelschweren Tätigkeit arbeitsfähig ist, auf die Erwerbsmöglichkeiten aus. Selbst bei einem maximal möglichen Abzug von 25 %, welcher im vorliegenden Fall jedoch wegen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zur Anwendung kommt, wäre es dem Beschwerdeführer noch möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 43'313.40 zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 63'710.-- zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 32 % und somit zu einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen führen würde.
5.5     Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Berechnung des möglichen Valideneinkommens vom Eintrag in seinem individuellen Konto des Jahres 2002 - in den Jahren 2003, 2004 und 2005 wies der Beschwerdeführer laut Auskunft der Arbeitgeberin bereits länger dauernde krankheitsbedingte Absenzen auf (Urk. 7/9/2 Ziff. 20) -, das heisst von einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen von Fr. 66'321.-- (Urk. 7/7/1) ausginge, ergäbe sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Bei einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2005 für Männer von 59 Punkten (2002: 1933 Punkte; 2005: 1992 Punkte; Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tabelle 10.3 S. 91) resultierte für das Jahr 2005 ein mögliches Valideneinkommen von rund Fr. 68'345.--, was im Vergleich zum maximal reduzierten zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 43'313.40 eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'031.60, beziehungsweise von 36,65 % ergäbe.

6.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.

7.       Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Pensionskasse D.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).