IV.2006.01008
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 8. August 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1951 geborene S.___ leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen Cerebralparese (vgl. Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte verschiedene Leistungen, so unter anderem die Abgabe eines Elektrorollstuhls (Verfügung vom 6. März 2003; Urk. 12/26) sowie die Reparatur desselben (vgl. Rechnung der A.___ vom 20. Dezember 2005, Rechnung Nr. 021444 [Urk. 12/37/2-3]; Verfügung vom 16. Dezember 2005 [Urk. 12/36]).
1.2 Nachdem der Abteilung Rechungsbearbeitung aufgefallen war, dass in den Rechnungen der A.___ betreffend Reparaturen bei Elektrostühlen ein monatlicher Verbrauch an Felleinlagen und Rindslederriemen in der Höhe von Fr. 285.40 aufgeführt ist (vgl. Rechnungen vom 16. November 2005, 20. Dezember 2005, 30. Januar 2006, 30. Februar 2006 und 20. März 2006; Urk. 12/43/2-6), forderte die IV-Stelle das Hilfsmittelzentrum (SAHB) unter Hinweis, dass der häufige Verbrauch von Felleinlagen auf Inkontinenz zurückzuführen sei, auf, zu kostengünstigeren Alternativen Stellung zu nehmen (Urk. 12/44). Die SAHB führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2006 im Wesentlichen aus, dass das Inkontinenzproblem anders zu lösen sei. Die Versicherte lehne jedoch Sitzkissen mit Inkontinezbezügen oder Windeln kategorisch ab. Die SAHB empfahl sodann die Ablehnung dieser Rechnungspositionen (Urk. 12/45). Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 20. Juli 2006 die Ablehnung des Kostenbeitrags an Hilfsmittel (Felleinlagen und Rindslederriemen) ab Januar 2006 in Aussicht (Urk. 12/47). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die monatliche Abgabe von Felleinlagen und Rindslederriemen nicht mit dem in der Invalidenversicherung geltenden Gebot der Einfachheit und Zweckmässigkeit bei der Hilfsmittelabgabe vereinbar sei.
1.3 Mit Eingabe vom 7. August 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Einwände gegen den Vorbescheid und beantragte, es seien wie bisher jährlich 12 Felleinlagen mit dazugehörigen Lederriemen von der IV zu übernehmen (Urk. 12/50/1 und Urk. 12/53). Zur Begründung liess die Versicherte zusammengefasst ausführen, dass sie den ganzen Tag sitzend im Rollstuhl verbringe. Den Trasfer vom Bett in den Rollstuhl schaffe sie mit einem Rutschbrett. Sie lebe seit Jahre allein in der Wohnung, wobei sie von der Spitex unterstützt werde. Weil unter den gegebenen Umständen das Benützen der Toilette nicht möglich sei, behelfe sie sich mit einem Nachttopf, den sie auf dem Rollstuhl benützen könne. Weil das Entkleiden auf dem Rollstuhl ebenfalls nicht möglich sei, trage sie keine Unterwäsche und Hosen. Die durchschnittliche Lebensdauer einer solchen Felleinlage betrage deshalb nur rund einen Monat. Die von der SAHB erwähnten Alternativen seien geprüft worden, hätten sich aber alle nicht bewährt, weil es durch die genannten Umstände und die lange Verweildauer im Rollstuhl zu Schweissbildung und damit zu Hautirritationen bis zu offenen Hautstellen komme (Urk. 12/50/2).
1.4 Am 21. September 2006 fand im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs für Hilflosenentschädigung eine Abklärung vor Ort statt, wobei auch zum vermehrten Verbrauch von Felleinlagen Stellung genommen wurde (vgl. Abklärungsbericht vom 25. September 2006; Urk. 12/55 = Urk. 12/56). Hiezu hielt die Abklärungsperson fest, dass aufgrund der Tatsache, dass gewisse Inkontinenzprobleme bestünden, die Versicherte sich aber strikte weigere Windeln zu tragen sowie Schutzauflagen zu benutzen und keine Hilfe der Spitex in Anspruch nehmen wolle, der Anspruch auf vermehrte Fellauflagen abgewiesen werde müsse (Urk. 12/55/4). Die IV-Stelle hielt daraufhin mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 12/61 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch die A.___, Beschwerde (undatiert; Poststempel: 14. November 2006) und beantragte, dass ihr sechs Mal pro Jahr Kostengutsprache für Felleinlagen und Rindslederriemen erteilt werde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2006 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht sodann nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung, wobei sich der Hilfsmittelanspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen erstreckt (Art. 2 Abs. 3 HVI).
2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG kann das BSV den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen. Dazu gehört auch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll. Dort heisst es:
"9.01.4 (gemäss 9.02.2 auch für Elektrorollstühle anwendbar) Invaliditätsbedingte Änderungen/Ergänzungen und invaliditätsbedingtes Zubehör kann die IV nur übernehmen, wenn diese einfach und zweckmässig sind. Bei Unklarheiten ist eine neutrale Fachstelle (SAHB) beizuziehen.
9.02.5 Reparatur- und Unterhaltskosten (wie Ersatz von Schläuchen und Pneus, Ersatz von Batterien) werden von der IV übernommen. Kosten, die CHF 1'500.-- übersteigen, bedürfen eines begründeten und nachvollziehbaren Kostenvoranschlags."
3. Streitig ist, ob die jährlichen Kosten für Felleinlagen und Lederriemen (6 x Fr. 285.40 im Jahr zuzüglich MWSt.) zusätzlich zum bereits bewilligten Elektrorollstuhl von der IV-Stelle zu übernehmen sind.
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die beantrage Kostenübernahme nicht unter die in Ziffer 9.02.5 KHMI aufgeführten Reparatur- und Unterhaltskosten bezüglich des Elektrorollstuhls fallen. Bei der Felleinlage und dem Lederriemen handelt es sich vielmehr um invaliditätsbedingtes Zubehör zum bereits bewilligten Elektrorollstuhl gemäss Ziffer 9.01.4 KHMI. Zu prüfen ist daher, ob dieses einfach und zweckmässig ist beziehungsweise im Sinne von Art. 2 Abs. HVI als notwendiges Zubehör zum bereits bewilligen Elektrorollstuhl zu qualifizieren ist.
4.2 Wie die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) zu Recht erkannt hat, ist das Gebot der Einfachheit und Zweckmässigkeit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar wäre es aus der Sicht der Beschwerdeführerin sicherlich wünschenswert, jeden zweiten Monat die Felleinlage mit Lederriemen auf dem Rollstuhl auswechseln zu können. Damit wäre es ihr ohne zusätzlichen Aufwand möglich, die bei der Verrichtung der Notdurft verursachte Verschmutzung durch regelmässiges Ersetzen des Felles zu beseitigen. Indessen gibt es, wie die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme der neutralen Fachstelle SAHB vom 18. Juli 2006 (Urk. 12/46) und den Abklärungsbericht vom 25. September 2006 (Urk. 12/55) zu Recht erwogen hat, auch noch andere geeignete Vorkehren die Sitzfläche des Rollstuhls vor Verschmutzungen zu schützen, wie beispielsweise durch Windeln, Inkontinenzüberzügen oder vermehrte Zuhilfenahme der Spitex. Zu solchen Vorkehren ist die Beschwerdeführerin gemäss dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht gehalten (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400). Unter diesen Umständen kann die geforderte Versorgung mit Felleinlagen und Lederriemen alle zwei Monate nicht als einfache und zweckmässige Eingliederungsmassnahme bezeichnet werden, vielmehr erscheint sie als bestmögliche Massnahme, für welche die Invalidenversicherung jedoch nicht leistungspflichtig ist. Auch die von Dr. B.___ genannten medizinischen Einwände gegen die Alternativen, namentlich die bestehende Gefahr von offen Druckstellen (Urk. 12/50/2), lassen keinen anderen Schluss zu, da dieses Gesundheitsrisiko beispielweise durch Tragen von geeigneter Sicherheitswäsche oder durch die bis anhin von der Beschwerdeführerin nicht akzeptierte tägliche Zuhilfenahme von der Spitex bei der Körperpflege (vgl. Urk. 12/55/2-4) ausgeschlossen werden kann.
5. Somit ist mit der Beschwerdegegnerin der Empfehlung der neutralen Fachstelle SAHB vom 18. Juli 2006 (Urk. 12/46) und dem Abklärungsbericht vom 25. September 2006 (Urk. 12/55 = Urk. 12/56) zu folgen, wonach das regelmässige Ersetzen der Felleinlage und der Lederriemen den Rahmen des Notwendigen überschreiten, weshalb die beantragte Kostenübernahme entfällt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).