Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 22. Mai 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag Law Office
Börsenstrasse 18, Postfach 2129, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene C.___ stellte am 26. Januar 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/2). Nach Beizug mehrerer Arztberichte und insbesondere eines Gutachtens vom 6. Juni 2005 von Dr. med. A.___, FMH für Neurologie, zu Händen des mitbeteiligten Unfallversicherers (Urk. 8/23) und eines Gutachtens vom 6. März 2006 von Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Händen der Invalidenversicherung (Urk. 8/30) sowie nach Erlass eines Vorbescheids am 22. August 2006 (Urk. 8/70), zu dem die Versicherte am 25. September 2006 Stellung genommen hatte (Urk. 8/71), lehnte die IV-Stelle den Antrag mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 (Urk. 8/73 = Urk. 2) wegen eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 36 % ab.
2.
2.1 Hiergegen liess die Versicherte am 15. November 2006 durch Rechtsanwalt Dr. Roger Bollag Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"01. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG auszurichten. Insbesondere sei ihr eine IVG-Rente, welche ihrer tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit entspricht, zuzusprechen.
02. Eventualiter sei ein multidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, um die definitive Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären.
03. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung und Entscheidung gemäss obigen Rechtsbegehren zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Akten und die Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist namentlich, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dies hängt davon ab, ob sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % aufweist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind.
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
4.
4.1 C.___ arbeitete als Familienmitglied in verschiedenen Funktionen (Fitnesstrainerin, Geschäftsführerin, Kundenbetreuerin, Barbetrieb, Reinigung) bei der D.___ AG, Zürich, als sie am 22. März 2003 als Beifahrerin im Auto ihres Ehegatten auf der Hauptstrasse zwischen Dietlikon und Brüttisellen unterwegs war und der nachfolgende Personenwagen auf das Auto des Ehepaars C.___ auffuhr (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 28. März 2003, Urk. 8/10/40). Die erstbehandelnde Dr. med. E.___ diagnostizierte im Arztzeugnis vom 25. Juni 2003 (Urk. 8/10/33) bei der Versicherten ein Distorsions- und Kontusionstrauma mit Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und hielt fest, die von Dr. med. F.___, FMH für Radiologie, am 31. März 2003 durchgeführte Röntgenuntersuchung der HWS der Versicherten habe keinen Nachweis ossärer Läsionen nach Schleudertrauma, jedoch eine vorbestehende ventrale Spondylose der mittleren und unteren HWS ventral sowie einen blockierten Wirbelkörper C6 bei fehlenden Bewegungsausschlägen bei den Funktionsaufnahmen ergeben (vgl. auch Urk. 8/10/39). Am 14. Juli 2003 berichtete Dr. E.___ dem Unfallversicherer, bei der Versicherten habe sich trotz guter Beweglichkeit der HWS subjektiv keine Besserung eingestellt. Es bestehe ein Verdacht auf Symptomausweitung, und bei der ehemaligen Arzthelferin sei eine Chronifizierung zu befürchten, wenn die Arbeitsfähigkeit nicht schnellstens ausgebaut werde (Urk. 8/10/32).
4.2 Dr. med. G.___, FMH für Radiologie, hielt im Röntgenbericht vom 1. Oktober 2003 zu Händen von Dr. med. H.___, Chiropraktor, fest, die Versicherte leide an Mehretagenhernien auf der Höhe L4/5 mit Luxation in den oberen Anteil des Recessus lateralis links und entsprechender Kompression der L5-Wurzel links auf Höhe L5/S1 median, wobei trotz Luxation nach caudal nur eine Kontaktnahme zur S1-Wurzel links bestehe, welche nicht sicher verlagert sei. Auf Höhe L3/4 bestehe eine Hernie mit Ausdehnung in das Foramen links mit entsprechender Beeinträchtigung der L2-Wurzel links sowie zusätzlicher leichter Luxation nach caudal auf der rechten Seite mit leichtgradiger Dorsalverlagerung der L3-Wurzel rechts, des Weitern eine flächenhafte Hernie TH12/L1 ohne eindeutige Neurokompression (Urk. 8/10/30). Dr. E.___ diagnostizierte im ärztlichen Zwischenbericht vom 25. Februar 2004 einen Status nach Schleudertrauma der HWS und Blockierung C6 sowie Mehretagenhernien L3/4, L4/5 und L 5/S1 mit Nervenwurzelkompression. Die Ärztin führte aus, die Versicherte leide seit September 2003 an Lähmungen und Schmerzen, sie sei seit Anfang November 2003 bei Chiropraktor Dr. H.___ in Behandlung, und zwar anfänglich 6x pro Woche, wobei sich keine Besserung ergeben habe. Sie sei gegenwärtig zu 20 % arbeitsfähig, dies zu therapeutischem Zweck, es sei eine bleibende Chronifizierung zu erwarten (Urk. 8/10/29). Dr. E.___ teilte dem Unfallversicherer am 4. August 2004 mit, die Versicherte leide noch an den Folgen der HWS-Beschwerden. Insbesondere seien nunmehr zusätzlich auch psychische Störungen aufgetreten. Die Versicherte nenne in diesem Zusammenhang Depression, Konzentrationsschwäche, Wortfindungsstörungen und Vergesslichkeit, dies in erschreckendem Ausmass. Die Beschwerdeführerin sei zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10/28).
4.3 Dr. med. I.___, FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 31. Januar 2005 zu Händen des Unfallversicherers (Urk. 8/10/19-21) bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen eines persistierenden Schmerzsyndroms der HWS bei Status nach zweimaligem Schleudertrauma, zuletzt 2003, eine rechtsseitige Diskushernie C4/C5 mit leichter Impression des Myelons, eine paramedian rechtsseitige Diskushernie C5/C6 mit deutlicher Impression des Myelons und eine leichte dorsomediane Diskusprotrusion C6/C7, des weitern Diskushernien der LWS auf Höhe L4/L5 mit Luxation in den oberen Anteil des Rezessus lateralis links und entsprechender Kompression der L5-Wurzel links, eine Diskushernie in der Höhe L5/S1 median sowie auf Höhe L3/L4 ebenfalls eine Hernie mit Ausdehnung in das Foramen links mit entsprechender Beeinträchtigung der L2-Wurzel links und leichtgradiger Dorsalverlagerung der L3-Wurzel rechts und eine zusätzliche flächenhafte Hernie Th12/L1 ohne eindeutige Neurokompression fest. Dr. I.___ fand keine nachweisbare Instabilität der HWS.
Dr. I.___ bemerkte, die Beschwerdeführerin stehe bei ihm nicht in Behandlung, vielmehr sei sie zwecks Abklärung bei ihm erschienen. Er empfehle eine Abklärung in der Klinik J.___ hinsichtlich der Möglichkeit operativer Massnahmen. Die Arbeitsfähigkeit sei von dieser Klinik festzulegen.
4.4 Im Bericht vom 4. Februar 2005 zu Händen Dr. E.___ (Urk. 8/7/7-9) diagnostizierten Dres. med. K.___, Assistenzarzt Neurologie, und L.___, Leitender Arzt Neurologie, Klinik J.___, bei der Beschwerdeführerin multisegmentale, degenerative HWS- und LWS-Veränderungen mit/bei zervikalen Diskushernien vor allem rechtsseitig C5/6 (C4/5 und C6/7), lumbalen Diskushernien L4/5 (mit Kompression L5 links), L5/S1 und L3/4, Zervikobrachialgie beidseits mit möglicher sensibler Reizsympotmatik C6 rechts sowie lumbalem Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizsymptomatik L5 links. Die Ärzte empfahlen gezielte Wurzelinfiltrationen C5/C6 und bezüglich des lumbalen Geschehens eine sakrale Blockierung und anschliessend Infiltrationen L4/5. Die Beschwerdeführerin konnte sich indessen nicht zur empfohlenen Behandlung entschliessen (vgl. Urk. 8/23/6). Im Arztbericht vom 3. bzw. 21 März 2005 zu Händen der IV-Stelle hielten Dres. K.___ und L.___ bei der Beschwerdeführerin dieselben Diagnosen fest und attestierten ihr uneingeschränkte psychische Funktionen sowie eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/12/4).
4.5 Dr. E.___ hielt im Bericht vom 4. März 2005 zu Händen der Beschwerdegegnerin dieselben Diagnosen wie Dres. K.___ und L.___ fest und ergänzte diese um rezidivierende Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche, Aufmerksamkeitsdefizit sowie um Status nach HWS-Trauma vor ungefähr 15 Jahren sowie eine latente Depression. Die behandelnde Ärztin attestierte der Beschwerdeführerin ab 8. April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie ab 1. August 2003 eine solche von 80 % (Urk. 8/7/5).
4.6 Auf Ersuchen vom 13. Mai 2005 um Ausfüllen des Arztberichtsformulars (Urk. 8/19) stellte Dr. I.___ der Beschwerdegegnerin seinen Bericht an den Unfallversicherer vom 31. Januar 2005 (vgl. oben in Erw. 4.3) zu. Auf Nachhaken der Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2005 (Urk. 8/22) bezüglich der Arbeitsfähigkeit notierte Dr. I.___ unmittelbar auf dem Brief der IV-Stelle "Die Beurteilung der Hausärztin erwähnt eine 80 %ige Arbeitsunfähigkeit, dies kann bestätigt werden" und attestierte der Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" vom 29. Juni 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/21).
4.7 Dr. A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 6. Juni 2005 (Urk. 8/23/3-24) bei der Beschwerdeführerin ein chronifiziertes cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei Diskushernien C5/C6 und C6/C7 und Protrusion C4/C5, ein lumboradikuläres Schmerz- und leichtes sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei mediolateraler Diskushernie L4/L5 links, L3/L4 links und medialer Diskushernie L5/S1 sowie einen Status nach HWS-Traumen im Jahr 1985 sowie am 22. März 2003 mit sekundärer Verschlechterung und Symptomausweitung sowie Chronifizierung im Sinne eines psychosomatischen Leidens. Dr. A.___ erhob anlässlich der Gutachtensuntersuchung namentlich den Befund einer starken Druckdolenz im Bereich der mittleren HWS und einer in alle Richtungen stark eingeschränkten Beweglichkeit der HWS, wobei die Beschwerdeführerin bei Bewegungen sofort starke Abwehrreaktionen zeige. Der Arzt hob hervor, die Einschränkung der Beweglichkeit der HWS rühre insbesondere von einer ängstlichen Abwehrspannung her.
Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Unfall vom 22. März 2003 nach Hause begeben; dort hätten sich Kopf- und Nackenschmerzen eingestellt. Die nach dem Wochenende aufgesuchte Hausärztin habe eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine druckdolente Muskulatur gefunden. Insofern habe initial ein einfaches Cervicalsyndrom oder - gemäss Einteilung in der Monographie der Quebec Task Force - eine HWS-Verletzung Grad II vorgelegen. Jedoch sei es zwischen Juni und September 2003 zu einer wesentlichen Verschlechterung des Zustandes mit vermehrten Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, neuropsychologischen Veränderungen und leichter Depression gekommen, obgleich die HWS nun gut beweglich gewesen sei. Zudem seien auch Kreuzbeschwerden mit Ausstrahlungen, Gefühlsstörungen und Lähmungserscheinungen im linken Bein aufgetreten. Die dann vorgenommenen bildgebenden Abklärungen hätten ausgeprägte degenerative Veränderungen und multiple Diskushernien im Bereich der HWS und LWS gezeigt. Die Behandlungen etwa beim Chiropraktor hätten keine Besserung gebracht, und im August 2004 seien laut Hausärztin psychologische und neuropsychologische Störungen aufgetreten. Die absolute Therapieresistenz und die progrediente Verschlechterung seien charakteristisch für ein psychosomatisches Geschehen, auch hätten sich bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Gutachtensuntersuchung gewisse Zeichen von Aggravation ergeben.
Auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit antwortete der Gutachter: "Als Fitnessinstruktorin besteht eine volle Arbeitsunfähigkeit. Als Leiterin eines Fitness-Institutes kann die Frage schwierig beantwortet werden. Die Patientin betont, dass sie nicht Leiterin sei, sondern lediglich eine einfache Mitarbeiterin. Die Patientin kann körperlich absolut keine Belastung mehr ertragen, sie kann keine Lasten heben, sie kann nicht lange sitzen oder stehen und keine Arbeiten über Kopfhöhe ausführen." Eine Teilinvalidität in der Grössenordnung von 50 % erachte er für gegeben (Urk. 8/23/17).
4.8 Im psychiatrischen Gutachten vom 6. März 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin arbeite regelmässig an drei Tagen pro Woche zwei bis drei Stunden in ihrem Fitnessstudio. Der Arzt diagnostizierte eine leichte depressive Episode (ICD 10: F 32.0). Es bestehe keine darüber hinaus gehende Psychopathologie, ebensowenig aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/30).
4.9 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. A.___ im Schreiben vom 29. November 2005 fest, die Beschwerdeführerin könne nicht stundenlang sitzen und könne keine Lasten über zehn Kilogramm tragen. Arbeiten über Kopfhöhe seien stark eingeschränkt und wechselnde Körperpositionen allgemein notwendig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit ab sofort 50 %. Beispielsweise sollte auch die bisherige Tätigkeit im Fitnessstudio im zeitlichen Umfang von 50 % ausgeübt werden können. Andernfalls, so fügte Dr. A.___ bei, erachte er eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführein als notwendig (Urk. 8/28). Auf nochmalige Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ am 11. Mai 2006 aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der verminderten Belastbarkeit der ganzen Wirbelsäule nicht regelmässig Lasten über 10 Kilogramm tragen. Arbeiten über Kopfhöhe seien erschwert, und es seien häufige Wechsel der Körperstellungen notwendig, was allenfalls längeres Stehen beeinträchtige oder bei Büroarbeiten vermehrte Pausen bedinge. Die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage aus rein somatischer Sicht 70 % und sei sofort verwertbar (Urk. 8/37). Auf erneute Nachfrage im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2006 erklärte Dr. A.___ die Abweichungen in seinen Berichten wie folgt: Die 70 %ige Arbeitsfähigkeit rühre von den rein somatischen Einschränkungen her, während er bei der Attestierung der 50 %igen Arbeitsfähigkeit zugleich eine gemäss seiner Einschätzung vorhandene psychische Fehlentwicklung einbezogen habe, die aber eventuell psychiatrisch objektiviert werden müsste (Urk. 8/39).
4.10 Dr. B.___ bestätigte im Schreiben vom 7. April 2006, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der leichten depressiven Episode keine Arbeitsunfähigkeit bestehe noch bestanden habe und daher auch keine zusätzliche Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vorliege (Urk. 8/35).
4.11 Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 teilte Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin mit, sie sei mit der Festlegung einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin sei schmerzbedingt sehr eingeschränkt und könne, wenn überhaupt, theoretisch höchstens zu 30 % eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit ausüben (Urk. 8/47).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin weist Mehrfachhernien im Bereich der HWS und der LWS auf, welche ihr das Heben schwerer Lasten sowie das Arbeiten ohne Wechselbelastung verunmöglichen oder zumindest erschweren und ihm zeitlich gewisse Grenzen setzen. Zudem erlitt sie im März 2003 ein HWS-Distorsionstrauma. Auf der Grundlage der angeführten medizinischen Stellungnahmen und insbesondere der Nachfragen bei den Dres. A.___ und B.___ legte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit wie beispielsweise im Empfang eines Fitnesszentrums, als Verkäuferin oder für leichte Rüst- und Kontrollarbeiten auf 70 % eines Vollzeitpensums fest.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen insbesondere ein, die Angaben von Dr. A.___ seien nicht nur in den beiden Auskünften vom 29. November 2005 und 11. Mai 2006 widersprüchlich, sondern derselbe Arzt habe im Gutachten vom 6. Juni 2005 festgehalten, dass sie absolut keine Belastung mehr ertragen und nicht lange sitzen oder stehen und keine Arbeiten über Kopfhöhe ausführen könne. Dr. I.___ habe eindrücklich die beschränkte Belastbarkeit sowie eine 80 %ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beschrieben. Ebenso gehe Dr. E.___ im Gegensatz zu Dr. A.___ von einer bloss 30 %igen Arbeitsfähigkeit aus. Dr. med. M.___, FMH für Neurologie, halte im Gutachten vom 7. November 2006 (Urk. 3/3) fest, es sei nicht ersichtlich, wieso Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit zuerst auf 50 % und dann auf 70 % festlege; überdies sei der Fall ohne ein polydisziplinäres Gutachten nicht entscheidungsreif.
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführein sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht umfangreich abgeklärt wurde. Die von der Beschwerdeführerin gerügten Widersprüche in den Schreiben vom 29. November 2005 und 11. Mai 2006 hat Dr. A.___ später nachvollziehbar dadurch erklärt, dass er im einen Fall einzig die somatische und im andern Fall zugleich eine mögliche psychische Komponente bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Dr. A.___ nicht Facharzt in Psychiatrie, sondern in Neurochirurgie ist, und deshalb der von ihm in seiner ursprünglichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte Einfluss einer seines Erachtens eingetretenen psychischen Fehlentwicklung (siehe Urk. 8/39) nicht beachtlich ist. In seinem Gutachten vom 6. Juni 2005 zu Händen des Unfallversicherers hatte Dr. A.___ sodann abschliessend vermerkt, er erachte eine Teilinvalidität in der Grössenordnung von 50 % für gegeben (Urk. 8/23/17). Abgesehen davon, dass es nicht Sache einer Ärztin oder eines Arztes ist, sich über die Invalidität einer versicherten Person auszusprechen - die Bemessung der Invalidität obliegt allein der Verwaltung, beziehungsweise dem Gericht -, hat Dr. A.___ mit dieser Aussage keine Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit abgegeben, was denn auch die Beschwerdegegnerin zu Recht veranlasst hat, bei Dr. A.___ entsprechend nachzufragen. Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Komponente konnte indes in der späteren psychiatrischen Begutachtung nicht bestätigt werden. Wenn Dr. A.___ im Gutachten vom 6. Juni 2005 von einer Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zu längerem Sitzen und Gehen spricht, so zeigt der von der Beschwerdeführerin zitierte Gutachtenswortlaut eindeutig, dass Dr. A.___ hier vorab die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiedergibt. Die Ärzte des Neurologischen Ambulatoriums der J.___ Klinik, Dres. K.___ und L.___, welche die Beschwerdeführerin im Auftrag der Hausärztin am 4. Februar 2005 untersucht hatten (Urk. 8/7/7-9), bezeichneten in ihrem Bericht vom 3. März 2005 an die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig (Urk. 8/12/5 lit. C Ziff. 1) und erachteten in Berücksichtigung der von ihnen erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sogar als ganztags zumutbar (Urk. 8/12/4). Ebensowenig kann auf die Angaben der behandelnden Ärztin abgestellt werden, auf welche Dr. I.___ kurzerhand verweist, ohne jedoch eine eigene, einleuchtende medizinische Beurteilung abzugeben. Einmal nämlich ist zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mitunter dazu neigen, im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Klientinnen und Klienten auszusagen. Andererseits äusserte Dr. E.___ selbst bereits im Schreiben vom 14. Juli 2003 an den Unfallversicherer einen Verdacht auf Symptomausweitung und wies auf die Gefahr einer Chronifizierung hin, werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schnellstens ausgebaut. Indessen besteht laut Dr. B.___ keine psychische Komorbidität, welche rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 130 V 52) die Berücksichtigung einer allfälligen Schmerzverarbeitungsstörung erlaubte. Der Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 7. November 2006 befasst sich fast ausschliesslich mit Fragen der Kausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und der von ihm erhobenen Befunde, was für die Beurteilung des Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung als finaler Versicherung nicht von Bedeutung ist. Eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gibt Dr. M.___ nicht ab (Urk. 3/3). Mithin sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin festgelegten 70 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Zweifel zu ziehen. Demnach ist nachfolgend ohne die beantragten, angesichts der medizinischen Aktenlage unnötigen Weiterungen von einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
6.
6.1 Da die versicherte Person nach Erfahrungswerten im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, welche die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174). Bei der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung muss nach Geschlechtern differenziert werden (BGE 129 V 408). Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit in ihrem Fitnessstudio im Jahre 2004 Fr. 54'000.-- (12 x 4'500.--) verdient hätte, was in der Beschwerdeschrift bestätigt wird. Obgleich die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten betreffend Lohn mit einigen Unsicherheiten und Widersprüchen behaftet sind (vgl. Urk. 8/10/12-15, Urk. 8/11), wird hier vom genannten Betrag ausgegangen, zumal aus dem Einkommensvergleich - wie sich nachfolgend zeigen wird - auch bei diesem Valideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad folgt.
6.2 Für die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ist von den statistisch ermittelten Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 auszugehen. Laut Tabelle TA 1 der LSE 2004 (Bundesamt für Statistik, Die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Neuenburg 2006, S. 53) betrug im privaten Sektor der monatliche Bruttolohn (Medianwert und unter Einrechnung allfälliger dreizehnter Monatslöhne) für einfache und repetitive Arbeiten im Jahre 2004 bei 40 Wochenarbeitsstunden für Frauen Fr. 3'893.--. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2007, S. 90, Tabelle B.9.2) ergibt dies ein Vollzeiterwerbseinkommen von monatlich Fr. 4'048.70 und jährlich Fr. 48'584.65 sowie bei einem Teilzeitpensum von 70 % ein Jahreseinkommen von Fr. 34'009.--. Ein leidensbedingter Abzug hiervon rechtfertigt sich nicht, weil bei Annahme einer um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit die von Dr. A.___ erwähnten Einschränkungen bereits berücksichtigt sind. Zu beachten ist, dass die Ärzte des Neurologischen Ambulatoriums der J.___ Klinik, wie erwähnt, der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sogar eine volle Arbeitsfähigkeit attestieren. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine Berufsausbildung als Arztgehilfin sowie über Erfahrung in der Co-Leitung eines kleinen Betriebes, so dass sich sogar ein Abstellen auf die Durchschnittslöhne des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) rechtfertigte, da ihr mit ihrem beruflichen Hintergrund nicht nur Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 zur Verfügung stehen.
Aus der Gegenüberstellung des Einkommens mit Behinderung von Fr. 34'009.--. und desjenigen ohne Behinderung von Fr. 54'000.-- resultiert ein invaliditätsbedingter Einkommensverlust von Fr. 19'991.--, was einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von abgerundet 37 % entspricht.
6.3 Liegt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin unter 40 %, so hat sie keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeschrift nicht anders als zuvor im Einspracheverfahren, es seien ihr die "gesetzlichen Leistungen gemäss IVG" auszurichten. Zwar hatte die Beschwerdeführerin im Anmeldungsformular vom 26. Januar 2005 bei der Anmeldung lediglich Antrag auf eine Rente gestellt. Indes schlug die IV-Stelle im Rahmen der beruflichen Abklärung am 4. Juli 2006 eine vertiefte berufliche Abklärung im ZBA in Luzern zur Überprüfung geeigneter Arbeitsbereiche sowie eine Umschulung vor. Dies lehnte die Beschwerdeführerin mit den Begründungen ab, dass sie unter der Woche nicht von der Familie weg wolle, nicht lange sitzen könne und überdies die ihr verbleibenden Möglichkeiten nach Eintritt der Gesundheitsstörung im Fitnesszentrum ausprobiert habe und sich eine Umschulung im Bürobereich kognitiv und auch vom Umfang her nicht zutraue (Urk. 8/63 S. 4). In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es treffe keineswegs zu, dass die Beschwerdeführerin eine berufliche Abklärung in BZA Luzern abgelehnt habe, jedoch hätte sie sich nur übers Wochenende nach Hause begeben können und die Abklärung wäre mit langem Sitzen verbunden gewesen.
7.2 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Berufsberaterin der IV-Stelle unzutreffende Angaben über die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an der genannten beruflichen Massnahme hätte festhalten sollen. Überdies spricht der Detaillierungsgrad der wiedergegebenen Ablehnungsgründe gegen eine Fiktion und ist mit weiteren, im Beratungsprotokoll enthaltenen ablehnenden Aussagen der Beschwerdeführein kongruent, wonach sie sich eine Wiedereingliederung als Arztgehilfin nicht, eine solche als Verkäuferin nur eingeschränkt und eine solche als Mitarbeiterin in einem Fitnesszentrum wegen eines Konkurrenzverbots nicht vorstellen könne. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht ihren Willen zur Mitwirkung bei zumutbaren Eingliederungsmassnahmen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, was die Beschwerdeführerin weder damals tat noch später nachholte. Falls sich demnach der Antrag in der Beschwerdeschrift zugleich auf die Gewährung beruflicher Massnahmen richten sollte, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung solcher Massnahmen aufgrund des fehlenden Mitwirkungswillens der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
Es steht ihr jederzeit offen, sollte sich ihre subjektive Eingliederungsfähigkeit ändern, erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen einzureichen.
8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als in jeder Hinsicht unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Roger Bollag
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).