Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 in Bosnien geborene V.___, gelernte Schuhmacherin, wurde 1992 gemeinsam mit ihrem Ehemann während des Serbisch-Bosnischen Krieges sieben Monate lang in einem Kriegsgefangenenlager festgehalten, wo sie Misshandlungen erlitt. Mittels der Organisation A.___ reisten sie und ihr Ehemann 1993 in die Schweiz ein (Urk. 7/1, Urk. 7/6 S. 2, Urk. 10). Zuletzt arbeitete die Versicherte als Produktionsmitarbeiterin im B.___, C.___, der ihr per 31. Oktober 2004 wegen Arbeitsunfähigkeit kündigte, wobei ihr effektiv letzter Arbeitstag der 21. Mai 2004 (Urk. 7/3) war. Seither ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 7/2). Im November 2003 wurde sie aufgrund einer Eileiterschwangerschaft im D.___ hospitalisiert. Bei dieser Gelegenheit kam die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung hoch (vgl. Urk. 10 S. 3).
Am 11. April 2005 (Urk. 7/1) meldete sich die Versicherte wegen psychischer Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Wiedereinschulungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/2-3, Urk. 7/5-6, Urk. 7/10-11). Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 (Urk. 7/7) teilte sie der Versicherten mit, dass sie sich aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht einer intensiven sechsmonatigen Behandlung inklusiv Aufenthalt in einer Tagesklinik zu unterziehen und alle angeordneten Aktivitäten einzuhalten habe. Sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, würde die IV-Stelle das Leistungsbegehren so beurteilen als ob die Behandlung durchgeführt worden wäre. Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, führte am 19. April 2006 (Urk. 7/11) auf Anfrage der IV-Stelle aus, dass die Versicherte im vergangenen Jahr in die Tagesklinik der F.___ (nachfolgend: F.___) eingetreten sei, allerdings habe die Behandlung nach kurzer Zeit abgebrochen werden müssen.
Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2006 (Urk. 7/12) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie sich der angeordneten medizinischen Massnahme nicht unterzogen habe, da sie sich gemäss den ärztlichen Unterlagen nicht in der Lage fühle, an den Tagesaktivitäten in einer Tagesklinik teilzunehmen. Sie habe damit die ihr mit Schreiben vom 26. Juli 2005 (Urk. 7/7) auferlegte Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, obwohl man sie auf die Konsequenzen hingewiesen habe. Folglich habe sie keinen Anspruch auf eine Rente. Mit Einwand vom 9. August 2006 (Urk. 7/14) wandte sich die Versicherte gegen den Vorbescheid. Dr. E.___ erklärte mit Schreiben vom 28. August 2006 (Urk. 7/16), dass die Versicherte wegen ihrer psychischen Verfassung die Auflage nicht habe erfüllen können. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 7/19) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 (Urk. 2) ab, da es aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Versicherte ihre Mitwirkungspflicht nicht habe erfüllen können.
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 15. November 2006 (Urk. 1) und unter Beilage des Schreibens von Dr. E.___ vom 28. August 2006 (Urk. 3a = Urk. 7/16) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2007 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Am 5. Februar 2007 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und verlangte, den Beschwerdeantrag präzisierend, die Zusprache einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab Mai 2005. Mittels Schreiben vom 7. März 2007 (Urk. 13) reichte sie eine Stellungnahme der F.___ vom 5. März 2007 (Urk. 14) ein.
Mit Verfügung vom 2. April 2007 (Urk. 17) veranlasste das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Anfrage bei Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bezüglich der Gründe seiner Empfehlung für eine Therapie in einer Tagesklinik vom 1. Juni 2005 und der Zumutbarkeit der Teilnahme an einer solchen Therapie für die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 11. April 2007 (Urk. 20) beantwortete Dr. G.___ die Anfrage des Gerichts. Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete, führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2007 (Urk. 23) aus, dass der Bericht von Dr. G.___ vom 11. April 2007 (Urk. 20) ihre Argumentation untermauern würde. Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 (Urk. 24) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Nimmt die versicherte Person die Schadenminderungspflicht im Rahmen des ihr objektiv und subjektiv Zumutbaren wahr, und wird dadurch eine voraussichtlich dauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erreicht, stellt dies gegebenenfalls einen Revisiongrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 31. März 2006, I 291/05 mit Hinweis auf BGE 127 V 298 Erw. 4b/cc).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz gilt auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 31. März 2006, I 291/05, Erw. 3.2).
2.
2.1 Gemäss den übereinstimmenden Berichten von Dr. E.___ vom 9. Mai 2005 (Urk. 7/5) und Dr. G.___ vom 1. Juni 2005 (Urk. 7/6) leidet die Beschwerdeführerin an einem rezidivierenden thorakovertebralen Syndrom und an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die im November 2003 nach dem Abbruch der Eileiterschwangerschaft zum Ausbruch kam und ab Mai 2004 zu einer völligen Arbeitsunfähigkeit führte. Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. G.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei körperlich und psychisch völlig dekonditioniert und benötige dringend eine intensive Therapie mit körperlicher Aktivierung. Dr. G.___, der die Beschwerdeführerin ab September 2004 psychiatrisch betreute, hielt zudem fest, die Beschwerdeführerin zeige den ganzen Symptomenkatalog einer posttraumatischen Belastungsstörung mit verspätet eingesetzter Wirkung mit Übererregbarkeit, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Angst und Depression. Zudem habe sie über Flash back's, Konzentrationsstörungen, Alpträume und Gereiztheit geklagt. Die ambulante Behandlung mit hochdosierten Antidepressiva und eklektischer Psychotherapie bei einer Konsultation pro Woche habe keine genügende Wirkung gezeigt, die Beschwerdeführerin brauche eine Eingliederungstherapie in einer Tagesklinik mit körperlicher Aktivierung (Urk. 7/6).
Gestützt auf diese medizinischen Aussagen verpflichtete die IV-Stelle die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juli 2005, sich der ärztlich empfohlenen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/7).
2.2 Auf Anfrage der IV-Stelle berichtete Dr. E.___ am 19. April 2006, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung in der Tagesklinik der F.___ nach kurzer Zeit abgebrochen, weil sie sich nicht in der Lage gefühlt habe, an den Tagesaktivitäten teilzunehmen. Sie absolviere einmal wöchentlich eine Gesprächstherapie (Urk. 7/11). Nach Erlass des Vorbescheids präzisierte Dr. E.___ seine Angaben und erklärte, die Beschwerdeführerin sei von ihrer psychischen Verfassung her nicht in der Lage gewesen, an den Gruppenaktivitäten teilzunehmen, da sie aufgrund der ausgesprochen starken posttraumatischen Belastungsstörung in allen Bereichen physisch und psychisch eingeschränkt sei (Schreiben vom 28. August 2006; Urk. 7/16).
Daraufhin verfügte die IV-Stelle nach Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/17), dass kein Rentenanspruch bestehe, da der Abbruch der angeordneten Massnahme medizinisch nicht nachvollziehbar sei (Urk 2). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standtpunkt, wegen ihrer Angstzustände sei ihr die Teilnahme an den Gruppentherapien nicht zumutbar gewesen (Urk. 1 und Urk. 13), und reichte dazu einen von ihrer derzeitigen Therapeutin H.___, Pflegefachfrau für Psychiatrie, am 5. März 2007 ausgefüllten Fragebogen ein (Urk 14). Darin bestätigte die Therapeutin, dass der Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der Tagesklinik und die Teilnahme an Gruppengesprächen nicht zumutbar gewesen sei, da ihr aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung die Interaktion in einer Gruppe nicht möglich sei. Da sämtliche tagesklinischen Angebote der Klinik in Gruppen stattfänden, sei die Einzelbewegungstherapie, die die Beschwerdeführerin besuche, für sie das einzige Angebot.
Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 17 und Urk. 18) hielt Dr. G.___ im Schreiben vom 11. April 2007 ebenfalls fest, die Beschwerdeführerin habe aus Krankheitsgründen an der Rehabilitation nicht teilnehmen können (Urk. 20).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat während des Serbisch-Bosnischen Krieges 1992 miterlebt, wie ihre Stadt überfallen wurde. Sie musste schwanger und gemeinsam mit ihrem Ehemann sieben Monate in einem Kriegsgefangenenlager verbringen, wo ihr Misshandlungen widerfuhren und sie zusehen musste, wie andere Menschen erschossen wurden. Aufgrund dieses Krieges war sie gezwungen, ihre Heimat zu verlassen und in ein fremdes Land einzureisen, wo ihr die Integration bis heute nicht gelungen ist (Urk. 7/6 S. 2). Es ist nachvollziehbar, dass derart traumatische Erlebnisse einen Menschen psychisch sehr belasten und in gewissen Situationen Störungen wie Angst vor Menschenanhäufungen in einem Raum hervorrufen. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der Gruppe nicht in der Lage war, über ihre Erlebnisse und Ängste zu berichten oder auf die Situation anderer einzugehen. Es ist daher einleuchtend, wenn die behandelnden Ärzte übereinstimmend und ohne jeglichen Widerspruch aussagen, dass eine Gruppentherapie für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit nicht in Frage kommt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, welche an diesen Aussagen Zweifel zu wecken vermögen. Hingegen ist die Stellungnahme des RAD nicht nachvollziehbar, denn auch für einen medizinischen Nichtfachmann ist es offensichtlich, dass durchaus medizinische Gründe gegeben sein können, welche eine Gruppentherapie für die Beschwerdeführerin als nicht zumutbar erscheinen lassen. Zu bemerken ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin die Gruppentherapie versucht hat, es ihr also am Mitwirkungswillen kaum mangelte. Sie hat sie erst abgebrochen, als sie feststellen musste, dass ihre psychische Verfassung diese Therapieform nicht zuliess. Auch hat sie das einzige Angebot, das für sie an der Tagesklinik der F.___ in Frage kam - die Einzelbewegungstherapie - wahrgenommen.
Bei dieser Aktenlage sind ein schuldhafter Abbruch der Gruppentherapie und damit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu verneinen.
3.2 Damit hat die Beschwerdeführerin gestützt auf die in Erw. 1.4 dargelegte Rechtsprechung Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus den übereinstimmenden Berichten von Dr. E.___ vom 9. Mai 2005 (Urk. 7/5) und von Dr. G.___ vom 1. Juni 2005 (Urk. 7/6) ergibt sich, dass seit Mai 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht, so dass der Rentenanspruch im Mai 2005 entstanden ist. In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen von Dr. E.___ (Urk. 7/5) und Dr. G.___ (Urk. 7/6) nach wie vor vollständig arbeitsunfähig, und Dr. E.___ bestätigte die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch im Schreiben vom 28. August 2006 (Urk. 7/16).
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2006 daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.3 Die Beschwerdeführerin besucht seit dem Abbruch der Gruppentherapie einmal wöchentlich eine Einzelgesprächstherapie der Tagesklinik der F.___ (Urk. 1, Urk. 7/11, Urk. 7/16, Urk. 14). Im Bericht vom 28. August 2006 (Urk. 7/16) musste Dr. E.___ einräumen, dass sich trotz dieser Therapie keine Besserung der depressiv gefärbten Störung abzeichne. Daher stellt sich die Frage, ob für die Beschwerdeführerin eine andere Therapieform beziehungsweise Therapieart nicht angemessener wäre. Da die F.___ gemäss Bericht vom 5. März 2007 (Urk. 14) für Einzelpersonen nur die von der Beschwerdeführerin bereits besuchte Einzelbewegungstherapie anbietet, stellt sich zwangsläufig ebenfalls die Frage, ob es eventuell geeignetere Institutionen oder freiberufliche Psychiater gäbe, welche der Beschwerdeführerin eine effektivere Therapie anbieten könnten. Es wird Sache der IV-Stelle sein, diese Fragen abzuklären und die Beschwerdeführerin gegebenenfalls erneut im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu verpflichten, sich einer angemessenen und ihr zumutbaren Behandlung zu unterziehen.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).