Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01011
[9C_209/2008]
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IV.2006.01011
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 29. Januar 2008
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1968, arbeitete von August 1999 bis 31. August 2002 bei der Sargfabrik A.___ AG in B.___ (Urk. 8/11 S. 2 Ziff. 1.2).
1.2 Am 16. Mai 2001 meldete er sich wegen seit August 2000 bestehenden Rückenbeschwerden (Urk. 8/1 Ziff. 7.2-3) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Urk. 8/1 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/3-4, Urk. 8/8) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/2) ein. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 sprach sie dem Versicherten ein mehrmonatiges Arbeitstraining zu (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 brach die IV-Stelle die berufliche Massnahme ab und hob die Verfügung vom 17. Oktober 2002 auf (Urk. 8/36).
1.3 Am 30. Januar 2004 erstattete das Institut D.___ (D.___) ein von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 8/55). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2004 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/58). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. Januar 2005 ab (Urk. 8/68). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.4 Am 1. September 2005 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Revisionsbegehren ein (Urk. 8/76-77). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/79). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/80-82) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Oktober 2006 (Urk. 8/98 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. November 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Januar 2007 geschlossen wurde (Urk. 9). Am 3. Dezember 2007 reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. P.___ vom 23. November 2007 ein (Urk. 10-11). Am 16. Januar 2008 reichte er einen Zwischenbericht der Asylorganisation Z.___ ein (Urk. 13-14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 13. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und zu den nach Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV glaubhaft zu machenden Revisionsgründen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf wird verwiesen.
2. Strittig und zu prüfen ist, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, die mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 erfolgte (Urk. 8/68), eine erhebliche Verschlechterung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Die Beschwerdegegnerin verneinte im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 nach materieller Prüfung eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 3 oben).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe der Beschwerdegegnerin mit der Neuanmeldung einen Bericht von Dr. P.___ und einen Bericht des U.___ eingereicht. Nach Einschätzung der genannten Ärzte sei er in einer leichten, angepassten Tätigkeit nur mehr zu 50 % arbeitsfähig. Diese Berichte habe die Beschwerdegegnerin ignoriert (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Am 19. Juli 2000 meldete die A.___ AG als damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dass der Beschwerdeführer am 11. März 2000 beim Heben einer schweren Last einen Fehltritt gemacht habe (Urk. 8/92/8).
In einem Arztzeugnis vom 8. August 2000 zuhanden der SUVA hielt Dr. med. E.___ fest, der Beschwerdeführer sei beim Heben eines Sarges gestolpert. Einen Sturz habe er mit einem Bremsmanöver aufhalten können. Dabei habe er heftige Nackenschmerzen verspürt. Seitdem klage er über Rückenschmerzen und Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule und der Schultergürtel (Urk. 8/92/7 = Urk. 8/88 = Urk. 12). Als Diagnosen nannte Dr. E.___ ein Cervikalsyndrom und eine Myalgie im Bereich der Brustwirbelsäule, bedingt durch ein traumatisches Ereignis (ähnlich wie ein Schleudertrauma, Urk. 8/92/7 Ziff. 5). Die Behandlung habe am 4. August 2000, zumindest vorläufig, abgeschlossen werden können (Urk. 8/92/7 Ziff. 10).
3.2 Im August 2000 zog sich der Beschwerdeführer während einer Reise beim Heben einer schweren Last ein lumbales Verhebetrauma zu (Urk. 8/3 S. 5 oben).
In einem Bericht vom 24. Juli 2001 stellte Dr. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin, FMH, speziell Rheumatologie, der den Beschwerdeführer seit September 2000 behandelt (Urk. 8/46 S. 2 lit. D.1), folgende Diagnosen (Urk. 8/3 S. 4 Mitte):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits
-
kernspintomographisch: kleine Diskushernie im Bereich L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 5. September 2000)
- myofasciales Schmerzsyndrom der paravertebralen und glutealen Muskulatur beidseits
Der Beschwerdeführer leide an lumbalen Beschwerden, die bis in die Beine ausstrahlen würden. Ein Hinweis auf radikuläre Probleme bestehe nicht (Urk. 8/3 S. 5 oben). Im Rahmen eines in der Rheumaklinik, Kantonsspital G.___, durchgeführten psychiatrischen Konsiliums sei der Verdacht auf eine beginnende Somatisierungsstörung gestellt worden (Urk. 8/3 S. 5 lit. D.7, Urk. 8/4/4 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei lediglich in der Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule eingeschränkt (Urk. 8/3 S. 5 lit. a). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/3 S. 5 lit. e). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit Juni 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % Urk. 8/3 S. 4 lit. B).
In einem weiteren Bericht vom 22. April 2003 nannte Dr. F.___ als Diagnosen eine beträchtliche Degeneration der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule und kernspintomographisch eine Diskushernie im Bereich L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (Urk. 8/46 S. 3 Mitte). Eine leichtgradige somatoforme Schmerzstörung könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 8/46 S. 4).
Für eine schwere körperliche Tätigkeit wie die Arbeit als Sargschreiner bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dagegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/46 S. 4 Mitte).
3.3 Im Gutachten vom 30. Januar 2004 stellten Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, D.___, folgende Diagnosen (Urk. 8/55/14 Ziff. 5.1-2):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
-
radiomorphologisch medio-linkslateral gelegene Diskushernie bei L5/S1 ohne radiomorphologisch oder klinisch eindeutige Nervenwurzelkompression (Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 5. September 2000 und 17. September 2001)
-
radiomorphologisch degenerative Diskopathie zwischen L2 bis S1 sowie Spondylarthrose im Bereich L4/L5 sowie L4/L5 und L5/S1
-
Wirbelsäulenfehlhaltung mit thorakolumbaler rechtskonvexer Skoliose, Entlastungshaltung des linken Beines mit Shift der Oberkörperachse nach rechts
-
muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-
Status nach Epicondylopathia humeri radialis rechts im November 2002
Zur rheumatologischen Untersuchung führte Dr. med. J.___ aus, der Beschwerdeführer gebe während des ganzen Tages chronisch anhaltende Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in den Beckengürtel beidseits sowie in den Ober- und Unterschenkel dorsolateral bis in den gesamten linken Fuss an. Längeres Sitzen oder Stehen an einem Ort verstärke die Rückenbeschwerden. Die ausstrahlenden Schmerzen würden bei Bewegungen des Oberkörpers und längerem Gehen verstärkt wahrgenommen. Seit einem Jahr bestünden zudem rezidivierende Schmerzen im Bereich der Ellbogen beidseits, rechtsbetont. Eine diesbezügliche neurologische Abklärung habe eine Epicondylopathia humeri radialis rechts ohne Hinweise auf eine neurogene Ursache der Ellenbogenbeschwerden ergeben. Die zirkulären Sensibilitätsstörungen am rechten Arm und am linken Bein seien als funktionell beurteilt worden (Urk. 8/55/8 Mitte). Eine ambulante physiotherapeutische Behandlung sei 2003 fortgeführt worden, wobei aktive kräftigende Massnahmen eine Verstärkung der Schmerzen zur Folge hätten (Urk. 8/55/8 unten).
Die Untersuchung habe eine praktisch normale Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte bei jeweils endphasigen leichten Schmerzen ergeben. Mit zunehmender Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein verstärktes Schmerzempfinden mit zum Teil theatralischem Ausweichen und plötzlichem Auftreten von Faszikulationen gezeigt. Die klinisch-neurologische Untersuchung habe eine diffuse zirkuläre, nicht dermatomgebundene Hyposensibilität des gesamten linken Beines bei normalen Kraft- und Reflexverhältnissen ergeben. Eine eindeutig fassbare lumboradikuläre sensorisch oder motorische Ausfallsymptomatik liege aus rheumatologischer Sicht nicht vor, was sich mit den früheren Beurteilungen decke. Hinsichtlich der subjektiv schmerzhaften Ellbogengelenke liege kein pathologischer Befund vor (Urk. 8/55/10 Mitte). Radiomorphologisch seien eindeutig degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt worden. Die seit drei Jahren anhaltende, therapeutisch nicht zu beeinflussende Schmerzsymptomatik könne mit diesem Befund jedoch nicht vollständig erklärt werden (Urk. 8/55/10 unten). Als Diagnose nannte Dr. J.___ ergänzend einen hochgradigen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/55/10 oben).
Zur psychiatrischen Untersuchung stellte Dr. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der affektive Kontakt mit dem Beschwerdeführer sei gut gewesen. Dieser sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung, der Auffassung oder des Gedächtnisses habe nicht festgestellt werden können. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Es hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können (Urk. 8/55/12 Ziff. 4.2.2).
Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit zugemutet werden könne, und der subjektiven Krankheitsüberzeugung. Psychosoziale Belastungssituationen hätten vor der Schmerzproblematik nicht bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz immer sehr wohl gefühlt. Er habe hier einen grossen Bekanntenkreis und auch die Beziehung zu seiner Ehefrau sei gut (Urk. 8/55/13 Mitte). Seine in Italien lebende Familie sehe er regelmässig (Urk. 8/55/13 unten). Da keine psychosozialen Belastungssituationen bestünden, komme eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht in Frage. Stattdessen sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, adäquat mit seinen Beschwerden umzugehen. Er nehme seine Beschwerden zum Anlass, sich jeder beruflichen Tätigkeit zu enthalten. Eine eigentliche psychiatrische Erkrankung liege nicht vor (Urk. 8/55/13 Mitte).
Gesamthaft wurde im D.___-Gutachten festgehalten, es bestehe für die angestammte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht liege keine Einschränkung vor (Urk. 8/55/15 Ziff. 6.1.2). Hinsichtlich einer adaptierten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zu vermeiden seien repetitive Bewegungsmuster (fliessbandähnliche Arbeiten) und eine fixierte Körperposition während längerer Zeit sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten von über 20 kg. Eine entsprechende Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer sowohl aus rheumatologischer, internistischer als auch psychiatrischer Sicht vollumfänglich zugemutet werden. Eine depressive Erkrankung liege mit Sicherheit nicht vor (Urk. 8/55/15 Ziff. 6.1.4). Der Beschwerdeführer sei in erster Linie aus invaliditätsfremden Gründen wie seiner geringen schulischen und beruflichen Ausbildung und der mangelnden Sprachkenntnisse in seinen Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt (Urk. 8/55/15 Ziff. 6.1.5). Aufgrund der geringen Einschränkungen sei es dem Beschwerdeführer möglich, sich direkt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden (Urk. 8/55/16 Ziff. 6.1.8).
3.4 Vom 12. Oktober bis 9. November 2004 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik L.___ hospitalisiert, wo er an einem vierwöchigen interdisziplinären Behandlungsprogramm zur Rehabilitation teilnahm (Urk. 8/66/5 Mitte).
Im Bericht vom 1. Dezember 2004 hielten Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Dr. med. N.___, Stellvertretender Chefarzt, und lic. phil. O.___, Leiter des Interdisziplinären Schmerzprogramms, fest, die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers habe durch die Behandlung nicht beeinflusst werden können (Urk. 8/66/6 Mitte). Der Krankheitsverlauf und die Schmerzverarbeitung würden durch die soziale Isolation des Beschwerdeführers, phasenweise leichte depressive Episoden und seine Hilflosigkeit und Ängste gegenüber den Schmerzen beeinflusst (Urk. 8/66/6 f.). In den klinisch-psychologischen Gruppentherapien habe der Beschwerdeführer seinen Informationsmangel etwas abbauen und seine Ängste reduzieren können (Urk. 8/66/7 oben).
Für eine leichte Arbeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/66/7 Mitte).
3.5 Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, nannte in einem Bericht vom 13. April 2005 als Diagnosen ein panvertebrales Syndrom, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose distal betont und eine Diskopathie im Bereich L5/S1 mit medio-lateraler Diskushernie bei L5/S1 links, eine leichte rechtskonvexe Skoliose thorako-lumbal, eine muskuläre Dysbalance und eine mittelgradige depressive Episode als Folge eines Unfalls (Urk. 8/77/6 = Urk. 3/2 S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer leide seit einem Verhebetrauma, das sich im Frühling 2000 bei der Arbeit ereignet habe, an Rückenbeschwerden. Daneben bestünden neuropsychologische Beschwerden mit Konzentrationsstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Schwindel und Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken und Gedankenkreisen. Ferner bestehe ein Begleitschwindel (Urk. 8/77/6 Ziff. 2, Urk. 8/81/3 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer befinde sich in einer psychosozialen Belastungssituation, da seine Frau mit einem Kind in Italien lebe, während er selber in einer 1-Zimmerwohnung in der Schweiz wohne. Sozial sei er völlig isoliert (Urk. 8/77/7 Ziff. 3b).
Die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sei deutlich eingeschränkt. Ungünstig seien repetitives Heben von Gewichten und Stossen und Ziehen von grösseren Gewichten. Zu vermeiden seien zudem unphysiologische Körperstellungen über längere Zeit. Aus physischen Gründen bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von mindestens 50 % (Urk. 8/77/7 Ziff. 3a). Daneben leide er an einer mittelgradigen depressiven Episode. Diese sei zur Zeit das dominierende Element. Aus psychischen Gründen sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Aus psychischen und physischen Gründen könne ihm zur Zeit und bis auf weiteres weder die angestammte noch eine andere Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 8/77/7).
3.6 Vom 21. Februar bis 27. April 2005 war der Beschwerdeführer im U.___, Interdisziplinäres, medizinisches Rehabilitationszentrum, in Behandlung (Urk. 8/77 = Urk. 3/1).
Am 27. April 2004 erstatteten med. pract. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. R.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, und lic. phil. S.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, über den Verlauf der Behandlung Bericht.
Nebst den bekannten Diagnosen erwähnten sie im Bericht eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine mittelgradige depressive Episode als Folge eines Unfalls, der sich im März 2000 bei der Arbeit ereignet habe (Urk. 8/77/1 Mitte).
Im Gespräch erscheine der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Kontaktaufnahme erfolge abwartend, zurückhaltend und bedächtig. Die Stimmung sei als depressiv-resigniert, ängstlich-gelähmt zu bezeichnen. Affektiv erscheine er adäquat kontrolliert. Im Verlauf des Gesprächs sei der Beschwerdeführer wenig mitteilsam und psychomotorisch unauffällig bei gutem Blickkontakt (Urk. 8/77/2 unten).
Der Beschwerdeführer leide seit einem Arbeitsunfall an wiederkehrenden Schmerzen. Die grösser werdenden finanziellen Probleme seien für ihn zu einer grossen Belastung geworden. Auf die empfundene Unkontrollierbarkeit der Ereignisse habe er mit Hilflosigkeit und kognitiven, emotionalen, motivationalen und vegetativen Symptomen reagiert, was zu einer depressiven Reaktion mit sozialem Rückzug und Reizbarkeit geführt habe. Daneben habe er Gefühle von Insuffizienz, Versagen und Unzufriedenheit entwickelt. Zudem fühle er sich nicht ernst genommen (Urk. 8/77/3 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei in leicht gebessertem Zustand mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten entlassen worden. Nach Einschätzung der Ärzte entspräche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers den Anforderungen im Beruf noch nicht. Die depressive Symptomatik habe kaum beeinflusst werden können, da die belastenden sozialen Faktoren wie Arbeitslosigkeit, finanzielle Situation und Zukunftsperspektiven unverändert geblieben seien (Urk. 8/77 S. 4 unten).
3.7 Dr. med. T.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2005, gemäss pract. Q.___, Dr. R.___ und S.___ habe aufgrund eines Distorsionstraumas der Halswirbelsäule bereits im März 2000 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Der Auszug des individuellen Kontos zeige aber, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 gearbeitet und er ein recht hohes Einkommen erzielt habe. Im Bericht des U.___ werde eine mittelgradige depressive Episode erwähnt. Die Würdigung des Berichts ergebe aber, dass nicht von einer eigenständigen psychiatrischen Störung, sondern ganz überwiegend von psychosozialen Problemen auszugehen sei. Von Seiten der Ärzte und Psychologen des U.___ werde die verbliebene Arbeitsfähigkeit bei bekanntem medizinischem Sachverhalt lediglich abweichend beurteilt. Die Interpretation durch Dr. P.___, wonach aus psychischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei sachfremd und könne nicht berücksichtigt werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei daher nicht ausgewiesen (Urk. 8/78 S. 2).
Ergänzend bemerkte Dr. T.___ am 20. Dezember 2005, im D.___-Gutachten werde erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der geringen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit beim RAV melden könne. Eine medizinische Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer der Aufforderung der Gutachter nicht nachgekommen sei, finde sich nicht.
Im Gutachten sei weder von einem Schleudertrauma noch von anderen unfallbedingten Leiden die Rede. Das bekannte ausgeweitete Beschwerdebild stehe kaum in einem natürlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall. Eine eigenständige psychische Störung werde im Diagnosekatalog des Berichts der U.___ nicht genannt und sei auch nicht ausgewiesen. Abgesehen von einer nicht spezifizierten resignierten Haltung des Beschwerdeführers würden im Bericht keine typischen depressiven Beschwerden erwähnt (Urk. 8/97 S. 2 unten). In den Akten fänden sich keine Hinweise, dass eine fachärztlich psychiatrische Therapie stattgefunden hätte (Urk. 8/97 S. 3 Mitte). Es bestehe eine nicht erklärbare Diskrepanz zwischen dem Umstand, dass von Seiten der Gutachter keine psychiatrische Störung habe eruiert werden können, und der fachfremden Einschätzung einer mittelgradigen Depression. Eine gesundheitliche Verschlechterung liege darum nicht vor (Urk. 8/97 S. 3 unten).
3.8 In einem Bericht vom 23. Juni 2006 zuhanden der SUVA attestierte Dr. P.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/94/10 Ziff. 8). Wann der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder aufnehmen könne, lasse sich nicht bestimmt sagen (Urk. 8/94/10 Ziff. 9).
Am 23. September 2006 berichtete Dr. P.___, dem Beschwerdeführer sei in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. In Frage komme eine leichte Tätigkeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und ohne Heben von schweren Lasten (mehr als 5 kg kurzfristig und mehr als 3 kg längerfristig, Urk. 8/95 S. 2).
In einem nachgereichten Bericht vom 23. November 2007 führte Dr. P.___ aus, mittels bildgebender Verfahren habe eine linksseitige Diskushernie bei L5/S1 festgestellt werden können. Die lumbalen Beschwerden seien dauernd, leicht vorhanden (Urk. 11 S. 1 unten). Daneben träten seit einigen Jahren verstärkt Schmerzen im rechten Ellbogen, verbunden mit einer leichten Bewegungseinschränkung, auf. Eine Therapie habe eine Besserung der Beschwerden gebracht (Urk. 11 S. 2 oben). Für die angestammte Tätigkeit attestierte Dr. P.___ dem Beschwerdeführer infolge der belastungsabhängigen Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe bei Berücksichtigung gewisser Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11 S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer als Sargschreiner zu 100 % arbeitsunfähig ist, dass ihm eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit aber zu 100 % zugemutet werden kann (Urk. 8/68 S. 3 unten).
4.2 Abweichend zur Beurteilung durch Dr. F.___, durch die D.___-Gutachter und durch die Ärzte der Rehaklinik L.___ erachtete Dr. P.___ den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom April 2005 als aus psychischen und physischen Gründen für die angestammte und jede andere Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/77/7 Mitte). Dabei nahm er, was die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrifft, aus somatischer Sicht eine Einschränkung von lediglich 50 % an (Urk. 8/77/7 Ziff. 3a). Da keine Anzeichen vorliegen, dass sich die Beschwerden seit der Begutachtung gebessert hätten, ist nicht einzusehen, weshalb Dr. P.___ dem Beschwerdeführer eine bessere körperliche Leistungsfähigkeit attestierte als die D.___-Gutachter, die aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt hatten. Die Einschätzung durch Dr. P.___ erstaunt um so mehr, als er gleichzeitig eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule feststellte (Urk. 8/77/7 Ziff. 3a). Die im Bericht genannten psychischen Beschwerden (Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Schwindel und Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken und Gedankenkreisen, Urk. 8/77/6 Ziff. 2 unten) vermögen eine Verschlechterung von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend zu erklären.
Gegen die Einschätzung durch Dr. P.___ spricht weiter, dass er in dem genannten Bericht nicht weiter auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einging. In den nachfolgenden Berichten vom Juni und September 2006 erwähnte Dr. P.___ die im April 2005 in den Vordergrund gestellten psychischen Beschwerden mit keinem Wort (Urk. 8/94/9 f., Urk. 8/95). Schliesslich legte er nicht dar, aufgrund welcher Überlegungen er für eine leidensangepasste Tätigkeit im September 2006 neu eine Arbeitsfähigkeit von 50 % annahm. Angesichts der nicht überzeugenden, eher knapp gefassten Berichte von Dr. P.___ und der fehlenden Begründung der unterschiedlichen Arbeitsfähigkeit im April 2005 einerseits und im September 2006 andererseits kann nicht auf die Beurteilung durch Dr. P.___ abgestellt werden.
4.3 Die Ärzte und Psychologen, U.___, stellten beim Beschwerdeführer eine depressiv-resignierte, ängstlich-gelähmte Stimmung bei einem ansonsten unauffälligen Befund fest (vgl. Urk. 8/77/2 unten). Indessen lässt sich allein aufgrund der gedrückten Stimmung des Beschwerdeführers eine seit der Begutachtung um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend erklären. Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. K.___ im Gutachten vom 30. Januar 2004 eine depressive Erkrankung noch mit Sicherheit verneint hatte (Urk. 8/55/15 Ziff. 6.1.4). Bei einem zeitlichen Abstand von weniger als einem Jahr ist davon auszugehen, dass die im Bericht vom 27. April 2005 erwähnten Symptome (depressive Reaktion, sozialer Rückzug, Reizbarkeit, Gefühl von Insuffizienz und Versagen, Urk. 8/77/3 Mitte) schon zum Zeitpunkt der D.___-Begutachtung und der Behandlung in der Rehaklinik L.___ vorhanden waren. Die Ärzte der Rehaklinik L.___ führten in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2004 im Wesentlichen dieselben Symptome an (Urk. 8/66/6 f.) wie die Ärzte und Psychologen des U.___.
Was die auch von Dr. P.___ erwähnte soziale Isolation betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. K.___ noch auf einen grossen Bekanntenkreis und einen guten Kontakt zu seiner Familie hingewiesen hatte (Urk. 8/55/13 Mitte). Dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführer in der kurzen Zeit seit der Begutachtung bis zum April 2005 derart verschlechtert hätte, ist nicht anzunehmen. Die Einschätzung der Ärzte und Psychologen des U.___ und die Beurteilung durch Dr. P.___ erweist sich daher im Wesentlichen als abweichende Beurteilung des im Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 verbindlich festgestellten medizinischen Sachverhalts. Im Übrigen ist auch aus den von pract. Q.___, Dr. R.___ und S.___ erwähnten belastenden sozialen Faktoren (Arbeitslosigkeit, finanzielle Situation, schlechte Zukunftsperspektive des Beschwerdeführers, Urk. 8/77/4 unten) nicht auf eine psychische Erkrankung zu schliessen.
4.4 Der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 19. Juli 2000 (Urk. 8/92/8) und dem Arztzeugnis von Dr. E.___ vom 8. August 2000 (Urk. 8/92/7) ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Arbeitsunfall vom März 2000 um ein geringfügiges Ereignis handelte. Dies ergibt sich aus dem vom Arbeitgeber verwendeten Formular mit der Bezeichnung „Bagatellunfall“, das nur dann Verwendung findet, wenn ein Ereignis keine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hat. Weiter hatte der Beschwerdeführer in der Anmeldung vom 16. Mai 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin einzig auf seit August 2000 bestehende Rückenbeschwerden hingewiesen (Urk. 8/1 Ziff. 7.2-3). Den Arbeitsunfall vom März 200 erwähnte er in der Anmeldung nicht. Das vorliegend in Frage stehende ausgeweitete Beschwerdebild lässt sich somit nicht mit dem Ereignis vom März 2000 erklären. Dass Dr. P.___ seinerseits eine solche, unzutreffende, Erklärung favorisierte, ist nur verständlich, wenn man seine fehlende Aktenkenntnis in Rechnung stellt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 4. Januar 2005 nicht verschlechtert hat. Da dieser in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).