IV.2006.01013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1944 geborene A.___ reiste im Jahre 1995 in die Schweiz ein, ging hier keiner Erwerbstätigkeit nach und betätigte sich als Hausfrau (Urk. 8/5, Urk. 8/21). Sie leidet an Fuss-, Rücken-, Herz- und psychischen Beschwerden (Urk. 8/76, Urk. 8/92, Urk. 8/108).

2.       Am 13. November 2002 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente und mit Anmeldung vom 26. November 2002 zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 8/5, Urk. 8/11). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen Verhältnisse abgeklärt hatte (Urk. 8/19), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2003 die Kosten für orthopädische Serienschuhe gut (Urk. 8/20). Nach Einholen und Beizug weiterer medizinischer Berichte (Urk. 8/23-27, Urk. 8/29) sowie Durchführung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht vom 17. Dezember 2003, Urk. 8/30) sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann mit Verfügungen vom 13. Februar 2004 mit Wirkung ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/39). Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 8/45, Urk. 8/48). Mit Einspracheentscheid und Verfügungen vom 10. September 2004 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen, was sich aber aufgrund eines Invaliditätsgrades von 46 % nicht rentenbeeinflussend auswirkte (Urk. 8/52, Urk. 8/60). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Oktober 2004 (Urk. 8/66 S. 3 - S. 11) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2005 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den Sachverhalt genauer abkläre und danach über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 8/75). Nachdem die IV-Stelle in der Zwischenzeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens weitere medizinische Abklärungen getätigt hatte (Urk. 8/63, Urk. 8/64, Urk. 8/71, Urk. 8/74, Urk. 8/84; vgl. Urk. 8/70 und Urk. 8/88) und die Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte begutachten lassen (Gutachten vom 26. März 2005, Urk. 8/76), sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 9. Juni 2005 rückwirkend ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 8/86, Urk. 8/77). In Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2005 (vgl. Urk. 8/88-89) liess die IV-Stelle die Versicherte sodann im Rheumazentrum C.___ begutachten (Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 10. November 2005; Urk. 8/92) und holte einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 8/94). Mit Verfügungen vom 10. April 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten in der Folge vom 1. April 2000 bis zum 30. September 2004 eine halbe Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu (Urk. 8/98). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Mai 2006 (Urk. 8/96) trat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 nicht ein und begründete dies damit, dass die Abklärungen noch nicht beendet seien und die Verfügungen aufgrund veränderter Berechnungsgrundlagen infolge des rückwirkenden Rentenanspruchs des Ehemannes ergangen seien (Urk. 8/100). In Ergänzung zum Gutachten des Rheumazentrums C.___ vom 1. November 2005 nahm Dr. D.___ sodann im Bericht vom 20. April 2006 Stellung zu den geltend gemachten Herzbeschwerden der Versicherten (Urk. 8/106). Nach Durchführung einer zweiten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht vom 2. Februar 2006; Urk. 8/107), Einholen weiterer medizinischer Unterlagen sowie des Fragebogens betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 8/108, Urk. 8/116) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/111, Urk. 8/121) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 19. Oktober 2006 vom 1. November 2001 bis zum 30. September 2004 eine halbe Härtefallrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 46 % und mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 2).

3.       Gegen die Verfügungen vom 19. Oktober 2006 erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, mit Eingabe vom 16. November 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
         "  1.   Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
            2.   Es seien zunächst die notwendigen eingehenden medizinischen Abklä-      rungen vorzunehmen und hernach sei über das Rentenbegehren der Be-       schwerdeführerin neu zu entscheiden.
            3.   Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu be-        willigen und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein Rechts-      beistand zu ernennen, und zwar auch für das Vorbescheidverfahren."
         In der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Zudem wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2007 einen Bericht des Herzkreislaufzentrums des Spitals E.___ vom 23. November 2006, einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 3. Dezember 2006 sowie einen solchen von der Klinik G.___ (Magnetresonanztomographie der Brustwirbelsäule vom 23. August 2006) vom 23. August 2006 ein (Urk. 10, Urk. 11/1-3). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesen Berichten (vgl. Urk. 12-13).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Mit den angefochtenen Verfügungen vom 19. Oktober 2006 wurde über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab November 2001 verfügt.
         Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozi-alversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Auf den 1. Januar 2004 sind sodann die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung statuierten Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für den Zeitabschnitt ab 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 respektive 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und anschliessend nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1).
         Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei nichterwerbstätigen Versicherten, die weiterhin nach der Methode des Betätigungsvergleichs vorzunehmen ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 respektive 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343).  
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4
1.4.1   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
         Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Mit Blick auf die bezüglich des Rentenbeginns anzustrebende Gleichbehandlung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten rechtfertigt es sich nicht, diese Gesichtspunkte auch in die Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG einfliessen zu lassen. Deshalb kann für die Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Diese Einbusse ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3).
1.4.2   Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass der Beschwerdeführerin ab 1. November 2001 bis 30. September 2004 eine halbe Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % und ab 1. Oktober 2004 - infolge der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes per Juli 2004 - eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines 50%igen Invaliditätsgrades zustehe (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin brachte hingegen vor, eine kardiologische Abklärung sei notwendig und unumgänglich, um eine darauf zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit prüfen zu können (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführerin eine höhere Invalidenrente zusteht respektive ihr Gesundheitszustand genügend abgeklärt wurde sowie in welchem Ausmass sie in der Fähigkeit, sich im Haushalt zu betätigen, eingeschränkt ist. Dabei ist unbestritten und es ergibt sich aus den Akten, weshalb darauf abzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist (Urk. 1, Urk. 2).

3.      
3.1     Über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geben die folgenden Berichte Auskunft:
         Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 26. März 2005 geht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) hervor. Die Beschwerdeführerin sei im Bereich des Haushalts als zu 50 % arbeitsfähig einzustufen, wobei dies seit Juli 2004 gelte (Urk. 8/76 S. 7).
         Dem Gutachten von Dr. D.___ vom 10. November 2005 sind die Diagnosen eines lumbo-vertebralen bis lumbo-spondylogenen Beschwerdesyndroms bei Spondylolisthesis L5/S1 mit möglicher zeitweiser radikulärer Irritationssymptomatik sowie Fussbeschwerden rechts bei Status nach Arthrodese des unteren Sprunggelenks (USG) infolge posttraumatischer Arthrose sowie Status nach konservativ behandelter Calcaneus-Fraktur rechts zu entnehmen. Betreffend die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für berufliche/ausserhäusliche Tätigkeiten vor allem wegen der fehlenden sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten sowie des Alters nicht mehr vermittelbar sei. Für die Tätigkeit als Hausfrau im Zweipersonenhaushalt zusammen mit ihrem ebenfalls nicht mehr arbeitstätigen Ehemann sei sie lediglich für allzu schwere Tätigkeiten wie Vorhänge aufhängen, schwere Möbelstücke verstellen, Tragen von allzu schweren Einkauftüten, schwere Putzarbeiten etc. eingeschränkt. Dies entspreche der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 2. August 2004. Da der Ehemann nicht mehr arbeitstätig sei, sei der Prozentsatz möglicherweise noch etwas tiefer, da weniger Wäsche anfalle und der Ehemann für gewisse Tätigkeiten wie Einkaufen etc. ebenfalls zur Verfügung stehe. Die Versicherte sei ohne weiteres in der Lage, die anfallenden Haushaltarbeiten in einer 1,5-Zimmerwohnung für zwei erwachsene Personen im Rahmen von 65 bis 70 % zu bewältigen. Insbesondere da sie den ganzen Tag über die entsprechende Zeit verfüge, sich die Arbeiten einteilen und notwendige Ruhepausen ohne äusseren Druck oder Hektik einschalten könne (Urk. 8/92 S. 5 f.). In Ergänzung zum Gutachten vom 1. November 2005 nahm Dr. D.___ im Bericht vom 20. April 2006 zu den geltend gemachten Herzbeschwerden der Versicherten Stellung und hielt fest, dass sie ausser einer medikamentös eingestellten Hypertonie keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Herzinsuffizienz gefunden habe. Puls und Blutdruck seien anlässlich der Untersuchung im Normbereich gewesen, es gäbe keine peripheren Oedeme, kein hepatojugulärer Reflux. Es bestünden auch keine Zeichen einer Dyspnoe oder einer Anstrengungsdyspnoe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, sie nehme ein Medikament wegen der Hypertonie ein und habe Nitroglycerin-Kaukapseln in Reserve. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Herzproblemen zu erhöhen sei, weshalb sie an ihrer früheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau festhalte (Urk. 8/106).
         Dr. F.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Juni 2006 eine chronisch depressive Verstimmung, eine seit Juli 2004 bestehende therapierefraktäre, chronische Vestibulopathie mit Schwindel, eine posttraumatische USG-Arthrose rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, ein rezidivierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom, eine arterielle Hypertonie und Adipositas als Diagnosen (Urk. 8/108 S. 6 f.). Diese entsprechen im Wesentlichen den im Bericht vom 17. April 2006 aufgeführten Diagnosen (Urk. 8/94 S. 4) sowie denjenigen im Bericht vom 3. Dezember 2006, der zwar nach dem Zeitpunkt der Verfügungen vom 19. Oktober 2006 erstellt wurde, jedoch den massgeblichen Zeitraum vor Erlass der Verfügungen betrifft, weshalb er zu berücksichtigen ist. Neu aufgeführt wurden darin funktionelle Thoraxbeschwerden sowie eine Diskushernie Th 11-12 mediolateral links mit Duralsackkompression (Urk. 11/2). In Bezug auf die Herzbeschwerden führte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 17. April 2006 aus, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren belastungsabhängige Stenokardien mit massiven Auswirkungen auf das subjektive Wohlbefinden beklage. Auch wenn kardiologisch unter der aktuell knappen Belastbarkeit keine koronare Herzkrankheit (KHK) habe dargestellt werden können, gelte die Beschwerdeführerin als psychosomatisch kardial im Haushalt knapp belastbar (Urk. 8/94 S. 4). In seinem Bericht vom 3. Dezember 2006 führte er diesbezüglich aus, dass funktionelle Thoraxbeschwerden bestünden und eine kardiale Mitbeteiligung ausgeschlossen werden könne (Urk. 11/2). Dr. med. H.___, unter anderem Facharzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, erklärte am 30. Juli 2004 sodann betreffend die Schwindelbeschwerden, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine akute Vestibulopathie durchgemacht habe, er aber keine wesentliche peripher-verstibuläre Strörung mehr sehe. Es bestehe eine eindeutige Diskrepanz zwischen den geschilderten subjektiven, schwerwiegenden Beschwerden und den eher leichten bis maximal mittelschweren objektivierbaren Störungen (Urk. 8/94 S. 3 und S. 11). Dr. F.___ nahm zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder in seinem Bericht vom 17. April 2006 (Urk. 8/94 S. 4) noch in jenem vom 24. Juni 2006 oder vom 3. Dezember 2006 ausdrücklich Stellung (Urk. 8/108 S. 6 f., Urk. 11/2).
         Gemäss MRI der Brustwirbelsäule vom 23. August 2006 liegen bei der Beschwerdeführerin eine Diskushernie Th11 bis Th12 bis nach mediolateral links mit Duralsackkompression, ein Status nach thorakalem Morbus Scheuermann sowie eine Spondylose L5 bis S1 mit ventraler Wirbelverschiebung von etwa 10 mm vor (Urk. 8/118).
         Dem Bericht des Herzkreislaufzentrums des Spitals E.___ vom 23. November 2006, welcher ebenfalls nach dem Zeitpunkt der Verfügungen vom 19. Oktober 2006 erstellt wurde, jedoch den massgeblichen Zeitraum vor Erlass der Verfügungen betrifft, weshalb er zu berücksichtigen ist, ist zu entnehmen, dass sich keine Hinweise auf eine belastungsabhängige myokardiale Ischämie und keine Narben hätten finden lassen. Es bestehe eine normale linksventrikuläre Funktion (Urk. 11/1). Die Untersuchung durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Herzkrankheiten, vom 5. Dezember 2003 ergab unauffällige kardiologische Verhältnisse. Die geklagten Beschwerden subsumierte er unter die Diagnosen atypische Thoraxschmerzen (Differenzialdiagnose: Ösophagusspasmen?) und arterielle Hypertonie (Urk. 8/94 S. 7). Auch die Computertomographie des Thorax vom 13. Mai 2004 ergab ein unauffälliges, normal grosses Herz (Urk. 8/94 S. 9).
3.2
3.2.1         Gestützt auf die erwähnten medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) vorlag, welche sie im Bereich des Haushalts seit Juli 2004 zu 50 % einschränkt, zumal diese Einschätzung unbestritten ist und sich aus dem Gutachten von Dr. B.___ ergibt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/76 S. 7).
3.2.2   Aus somatischer Sicht ist vom Vorliegen eines lumbo-vertebralen bis lumbo-spondylogenen Beschwerdesyndroms bei Spondylolisthesis L5/S1 mit möglicher zeitweiser radikulärer Irritationssymptomatik, einer Diskushernie Th11 bis Th12 mit Duralsackkompression, Fussbeschwerden rechts bei Status nach Arthrodese des unteren Sprunggelenks (USG) infolge posttraumatischer Arthrose sowie Status nach konservativ behandelter Calcaneus-Fraktur rechts, einer therapierefraktären, chronischen Vestibulopathie mit Schwindel und arterieller Hypertonie auszugehen (vgl. Urk. 8/92 S. 5, Urk. 8/94 S. 4, Urk. 11/2-3). Dies ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. F.___.
         Aus diesem Gesundheitsschaden resultiert sodann gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ aus somatischer Sicht eine 30- bis 35%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Haushalt. Für eine Erhöhung dieser Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Herzbeschwerden besteht keine Veranlassung, da aus keinem Bericht Hinweise auf die Arbeitsfähigkeit einschränkende Herzbeschwerden hervorgehen, und selbst die von der Beschwerdeführerin veranlassten zusätzlichen Abklärungen keine relevanten Herzbeschwerden ergaben, eine kardiale Mitbeteiligung vielmehr ausgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 8/94 S. 7, Urk. 8/94 S. 9, Urk. 11/1-2). Das Einholen eines weiteren Berichts beziehungsweise die Vornahme weiterer Abklärungen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1), erübrigt sich in Anbetracht der oben erwähnten, übereinstimmenden medizinischen Einschätzung, wonach kein klinisches Korrelat für die Herzbeschwerden besteht. Es kann vielmehr, zumal die Beschwerdeführerin bereits umfassend medizinisch abgeklärt worden ist, davon ausgegangen werden, dass weitere Untersuchungen keine davon abweichenden Diagnosen ergeben würden (antizipierte Beweiswürdigung). Zudem führen weder die von Dr. F.___ diagnostizierte therapierefraktäre, chronische Vestibulopathie mit Schwindel noch die Beschwerden in der Brustwirbelsäule zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit, zumal Dr. F.___ letztere lediglich unter das chronische lumbospondylogene Syndrom subsumierte, welches von Dr. D.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden ist, und Dr. H.___ im Zusammenhang mit der Vestibulopathie darauf hinwies, dass eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden bestehe beziehungsweise von einer psychischen Überlagerung ausgegangen werden müsse (8/94 S. 3 und S. 11). Ausserdem erscheint eine erneute Abklärung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht aufgrund der Diskushernie Th11 bis Th12 mit Duralsackkompression auch daher nicht als nötig, weil die IV-Stelle bei der Bemessung der Invalidität in Bezug auf die somatischen Beschwerden nicht auf die medizinische Einschätzung sondern auf den Haushaltabklärungsbericht vom 8. Juni 2006 abstellte, in welchem eine höhere Einschränkung festgestellt worden war (Urk. 2, Urk. 8/107).

4.      
4.1     Bei nicht beziehungsweise nur teilweise erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der Einschränkung im Haushalt darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vorne Erw. 1.4.1). Der Haushaltabklärungsbericht ist gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zwar seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher, auch wenn die beweismässigen Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt sind, praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt aber grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Der medizinischen Einschätzung ist in der Regel aber dann grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt, wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeit trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können (BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 12. Oktober 2005, I 463/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
4.2     Aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 8. Juni 2006 geht eine Einschränkung und Behinderung von 47,3 % hervor bei der zu 100 % als Hausfrau zu qualifizierenden Beschwerdeführerin. Sie sei im Bereich der Ernährung, der Wohnungspflege, des Einkaufs sowie der Wäsche und Kleiderpflege zwischen 40 % bis 60 % eingeschränkt (Urk. 8/107).
4.3     Der von der IV-Stelle angeordnete Haushaltabklärungsbericht vom 8. Juni 2006 entspricht in jeder Hinsicht den rechtsprechungsgemäss an einen Haushaltabklärungsbericht zu stellenden Anforderungen (vgl. Erw. 1.4.2), weshalb diesem voller Beweiswert beizumessen ist (Urk. 8/107). Ausserdem brachte die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die darin beschriebenen Einschränkungen und Einschätzungen vor. Es kann daher auf die Einschätzung im Haushaltabklärungsbericht vom 8. Juni 2006 grundsätzlich abgestellt werden, wonach die Beschwerdeführerin seit April 2000 im Haushalt zu 47,3 % eingeschränkt ist (Urk. 8/107), zumal diese Einschätzung auch im Einklang mit dem medizinischen Sachverhalt steht (vgl. Urk. 8/92, Urk. 8/106; vgl. auch Erw. 3.2.2).
         Die IV-Stelle ging somit gestützt auf die Haushaltabklärung vom 8. Juni 2006 zu Recht vom Anspruch auf eine Viertelsrente respektive eine halbe Härtefallrente vom 1. November 2001 bis zum 30. September 2004 bei einer Behinderung von 47,3 % aus, zumal der Rentenbeginn unbestritten blieb. Dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 - gestützt auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/76 S. 7) - eine halbe Rente zusprach, ist sodann ebenfalls nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführerin ab Juli 2004 sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 8/108 und Urk. 8/76), was in Anwendung der Revisionsbestimmungen (Art. 17 ATSG, Art. 88a Abs. 2 IVV) die Erhöhung der Viertels- respektive halben Härtefallrente auf eine ordentliche halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2004 rechtfertigt (Urk. 2, Urk. 8/113 S. 3). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
         Zu erwähnen bleibt, dass sich - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - keine erneute Haushaltabklärung unter Berücksichtigung allfälliger Herzbeschwerden aufdrängt, da aus medizinischer Sicht keine entsprechenden Befunde erhoben werden konnten (vgl. Erw. 3.2.2).

5.      
5.1     Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt worden. In Ziffer 2 des Dispositivs wurde festgehalten, dass über die Höhe der Entschädigung nach Abschluss des Verfahrens separat verfügt werde (Urk. 9). Mit Einsprache vom 9. Mai 2006 hatte der Rechtsvertreter sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 8/96 S. 2) gestellt. Dieses Gesuch wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 wegen Aussichtslosigkeit ab (Urk. 8/100). Dieser Entscheid blieb unangefochten, weshalb er rechtskräftig ist. Auf das Begehren, es sei der Beschwerdeführerin auch für das Vorbescheidverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, ist somit mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
5.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 19. Juli 2007 (Urk. 14/2) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 160 Minuten und Barauslagen von Fr. 19.50 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 594.70 ([2 Stunden 40 Minuten x Fr. 200.-- + Fr. 19.50] + 7,6 % Mehrwertsteuer).
5.3     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, wird mit Fr. 594.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).