Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01014[9C_189/2008]
IV.2006.01014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Heimgartner


Urteil vom 8. Januar 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1954, arbeitet seit 2001 als Sekretärin (Urk. 12/6 Ziff. 6.3.1) und meldete sich am 8. Juni 2004 wegen einer multifokalen motorischen Neuropathie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/11/1-18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 12/12) ein. Mit Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 12/16) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf Ausrichtung einer Rente bestehe, da die einjährige Wartezeit noch nicht verstrichen sei.
1.2     Im Jahr 2005, nach Ablauf der Wartezeit, holte sie einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 12/21) und IK-Auszug (Urk. 12/52) sowie weitere Arbeitgeberberichte (Urk. 12/19-20) ein. Mit Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 12/25-26 in Verbindung mit Urk. 12/31) sprach sie der Versicherten unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 43 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2005 zu, wogegen diese am 2. Dezember 2005 Einsprache erhob (Urk. 12/35). Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 hielt die IV-Stelle erneut fest, es bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 12/46 in Verbindung mit Urk. 12/49 = Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8) erhob die Versicherte am 16. November 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr sei eine ganze, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2007 ersuchte die IV-Stelle das Gericht, eine reformatio in peius in dem Sinne vorzunehmen, als kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 (Urk. 13) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Versicherte mit Replik vom 7. Mai 2007 Stellung nahm (Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme, weshalb mit Verfügung vom 20. Juni 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb, mit den nachfolgenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden kann.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit sowie die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens und davon ausgehend der Invaliditätsgrad und ein allfälliger Rentenanspruch.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid fest, dass aus dem Arbeitgeberbericht klar hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin mit einem Vollzeitpensum und nicht mit einem Pensum von 80 % ein Jahreseinkommen von 71'500.-- erzielt habe (Urk. 2 S. 3 oben). Die Gründe für das hohe Einkommen bei einem Pensum von 80 % bzw. für das nicht erhöhte niedrigere Einkommen bei einem Pensum von 100 % seien invaliditätsfremd, weshalb das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 89'375.-- nicht nachvollziehbar sei. Ebensowenig nachvollziehbar sei die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit das Doppelte ihres jetzigen Einkommens, mithin Fr. 81'600.--, verdienen würde (Urk. 2 S. 3 oben). Da das Valideneinkommen mit Fr. 71'500.-- eher tief angesetzt sei, sei unter Zugrundelegung der Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes Schweiz 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 76'101.-- auszugehen (Urk. 2 S. 3 Mitte). In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius. Das im Einspracheentscheid ermittelte Valideneinkommen von Fr. 76'101.-- sei nicht korrekt und, unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin mutmasslich der AHV jährlich entrichteten Beiträge, auf Fr. 35'052.-- zu reduzieren (Urk. 11 S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin sei gemäss den IK-Auszügen während ihrer ganzen beruflichen Laufbahn nie voll erwerbstätig gewesen, weshalb ihre Behauptung, sie würde heute bei Gesundheit zu 100 % erwerbstätig sein, aktenwidrig und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft sei (Urk. 11 S. 3 oben).
2.3     Die Beschwerdeführerin machte zur Hauptsache geltend, dass das Valideneinkommen auf Fr. 89'375.-- respektive mindestens auf Fr. 81'600.-- festzusetzen sei. Es sei aktenkundig, dass sie per 1. September 2003 ihr Pensum von 80 % auf 100 % erhöht habe, ohne dass damit zusammenhängend eine Lohnerhöhung stattgefunden habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Ihre ehemalige Arbeitgeberin habe festgehalten, dass sie in den ersten drei Monaten ihrer Tätigkeit, mithin von Juni bis August 2002, monatlich Fr. 5'200.-- und nach Ablauf der Probezeit, mithin ab September 2002, monatlich Fr. 5'500.-- verdient habe. Habe sich das angegebene Erwerbseinkommen von Fr. 71'500.-- auf ein Pensum von 80 % bezogen, verstehe es sich von selbst, dass sie bei einem Pensum von 100 % einen Erwerb von Fr. 89'375.-- erzielen würde. Es entspreche einer allgemein bekannten Tatsache, dass bei einer Erhöhung des Pensums auch der Lohn erhöht werde. Seit 1. März 2005 erziele sie mit einem Pensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 40'800.--. Bei einem Pensum von 100 % würde sie, gemäss Schreiben ihrer neuen Arbeitgeberin, ein Jahreseinkommen von Fr. 81'600.-- erzielen (Urk. 1 S. 5 oben).
Im Weiteren erachtete die Beschwerdeführerin als durch die ärztlichen Berichte für ausgewiesen, dass eine Tätigkeit in leidensangepasster Tätigkeit spätestens ab Mai 2005 nur in einem Umfang von 50 % möglich gewesen sei (Urk. 2 S. 7 Ziff. 3.2).
Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten reformatio in peius äusserte sie sich dahingehend, dass sie ab Mitte 2002 - ausser den gesundheitlich bedingten - keine Einkommensschwankungen aufweise. Bis zur Geburt ihres Sohnes im September 1987 sei sie zu 100 % erwerbstätig gewesen. Die Phasen der Nichterwerbstätigkeit und der selbständigen Erwerbstätigkeit würden in die Zeit der Kindererziehung fallen (Urk. 16 S. 4 unten). Auch während der Zeit ihrer Selbständigkeit in den Jahren 1984 bis 1995 habe sie ein volles Pensum ausgeübt (Urk. 16 S. 5 unten). Bei einer selbständigen Tätigkeit liesse sich das Pensum nicht aus den IK-Auszügen ableiten. Auch bei der A.___ sei sie einer vollzeitigen Tätigkeit nachgegangen (Urk. 16 S. 6 oben).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte mit Bericht vom 7. Juli 2003 folgende Diagnosen (Urk. 12/11/7 Mitte):
- „Wasting hand“-Syndrom links noch unklare Genese
- Differentialdiagnose: Kompression des Ramus profundus, des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon
- Differentialdiagnose: beginnende Motoneuronenerkrankung
- Nikotinabusus und Verdacht auf Aethylüberkonsum
- Struma multinodosa ohne Tracheakompression (CT 21. Juli 2003)
Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. C.___ keine. Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit zirka einem halben Jahr eine Kraftverminderung der linken Hand bei klinisch feststellbaren Atrophien der musculi interossei und des Hypothenars links (Urk. 12/11/10).
In seinem Bericht vom 4. März 2004 (Urk. 12/11/15) hielt Dr. C.___ bei gleichlautender Diagnose fest, dass er der Beschwerdeführerin empfohlen habe, sich bei der IV-Stelle zu melden; er würde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestieren (Urk. 12/11/17 unten).
Es sei bei ihr zu einer Zunahme der Atrophie im Bereiche der Handmuskeln links gekommen, so dass sie jetzt kaum mehr als Sekretärin arbeiten könne (Urk. 12/11/17 Mitte). Das motorische Ulnaris-Summenpotential habe sich entsprechend der Atrophiezunahme weiter verschlechtert und es liessen sich jetzt doch hochverdächtige Befunde auf eine multifokale motorische Neuropathie (MMN) mit partieller Blockbildung zwischen Erb und Oberarm sowie Oberarm und Cubita linksseitig feststellen. Zur Second Opinion möchte er nun die Beschwerdeführerin an Dr. D.___ ins Elektromyographie-Labor der Neurologie des Universitätsspitals (USZ) überweisen. Bei der MMN könne man therapeutisch mit Immunglobuline intravenös bei etwa 80 % der Patienten eine Verbesserung erreichen (Urk. 12/11/17 unten).
3.2     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. E.___, Assistenzarzt, neurologische Klinik am USZ, diagnostizierten im Bericht vom 25. Mai 2004 (Urk. 12/11/11 oben) eine langsam progrediente, rein motorische, axonale proximale Ulnaris-Neuropathie links mit partiellem Leitungsblock am distalen Oberarm bzw. stellten als Differenzialdiagnose eine (multi-)fokale motorische Neuropathie fest. Betreffend Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf die Angaben von Dr. C.___ (Urk. 12/11/12 oben). Es sei eine problemlose Applikation von Octagam an zwei konsekutiven Tagen erfolgt (Urk. 12/11/11 unten)
3.3     In seinem Bericht vom 16. Juni 2004 (Urk. 12/11/1 = Urk. 12/11/5) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/11/1 lit. A):
- Wasting hand-Syndrom links noch unklarer Genese
- Differentialdiagnose: multifokale motorische Neuropathie, beginnende Motoneuron-Erkrankung
- Nikotinabusus und chronischer Äthylismus
- Struma multinodosa ohne Tracheakompression (CT 21. Juli 2003)
Die Beschwerdeführerin sei seit 17. Mai 2004 bis auf weiteres in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 12/11/1 lit. B) Im Formularbericht vom 16. Juni 2004 (Urk. 12/11/4 unten), hielt Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit fest. Der Gesundheitszustand sei eventuell mit der Immunglobulin-Therapie besserungsfähig (Urk. 12/11/2 lit. C.1). Auf längere Sicht könne die Arbeitsunfähigkeit noch nicht sicher beurteilt werden, bei einer multifokalen motorischen Neuropathie sei aber trotz intravenöser lmmunglobulin-Therapie doch mit einer Progredienz bzw. mit einer entsprechenden Zunahme der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 12/11/2 lit. D). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht erreicht werden (Urk. 12/11/2 lit. C.2). Weitere medizinische Abklärungen erachtete er für nicht angezeigt (Urk. 12/11/2 lit. C.6).
3.4     Dr. D.___ und Dr. E.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. August 2004 (Urk. 12/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/14 lit. A):

- Langsam progrediente, rein motorische axonale proximale Ulnaris-Neuropathie links mit partiellem Leitungsblock am distalen Oberarm
- Differentialdiagnose: (multi-) fokale motorische Neuropathie
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 9. März 2004 bis auf weiteres (Urk. 12/14 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sodann stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 12/14 lit. C.1 und 2). Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (Urk. 12/14 lit. C.6).
Die Ursache dieser isolierten, rein motorischen Ulnarisparese sei unklar. Da differentialdiagnostisch eine Erstmanifestation einer multifokalen motorischen Neuropathie mit persistierenden Leitungsblöcken durchaus in Frage komme, sei ein Therapieversuch mit Immunglobulinen intravenös durchgeführt worden. In der Kontrolluntersuchung vom 19. Juli 2004 habe subjektiv und objektiv eine unveränderte isolierte Schwäche der ulnaris-innervierten Muskeln links bestanden. Es bestünden weiterhin keine Fühlstörungen oder Schmerzen (Urk. 12/14 S. 3 Ziff. 7).
In ihrer medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 10. August 2004 (Urk. 12/14/4) hielten die Ärzte unter anderem eine Einschränkung der Beidhändigkeit bei Rechtsdominanz fest (Urk. 12/14/4 unten). In der bisherigen Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags - für 20 Stunden in der Woche - seit 9. März 2004 arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine vollzeitliche - für 40 Stunden in der Woche - Arbeitsfähigkeit seit 9. März 2004  (Urk. 12/14/5 unten).
3.5     Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 (Urk. 12/18/5) verwies Dr. C.___ die Beschwerdegegnerin an Dr. D.___, da die Beschwerdeführerin nur noch bei diesem für intravenöse Immunglobulin-Infusionen in Behandlung gewesen sei.
In seinem Bericht vom 23. Mai 2005 (Urk. 12/21) hielt er sodann bei unveränderter Diagnose fest, dass die Beschwerdeführerin bis dato zu 50 % arbeitsfähig sei, auf längere Sicht betrachtet könne ihre Arbeitsfähigkeit nicht verlässlich abgeschätzt werden (Urk. 12/21 S. 2 oben).
Im Vergleich zum Untersuch vom 19. Juli 2004 sei es subjektiv und objektiv zu einer leichten Zunahme der Paresen der ulnarisinnervierten Muskeln des linken Armes gekommen (Urk. 12/21 S. 2 oben). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Urk. 12/21 lit. C.1), die intravenöse Immunglobulingabe sei letztmals Ende April 2005 erfolgt. Weitere intravenöse Immunglobulingaben würden je nach Verlauf erfolgen, die Prognose sei offen (Urk. 12/21 lit. D.7). Ergänzende medizinische Abklärungen erachtete er für nicht angezeigt (Urk. 12/21 lit. C.6).
3.6     Dr. med. F.___, praktischer Arzt, vom Regionalärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2005 (Urk. 12/23/2 unten) fest, dass die Befunde nur minim progredient seien. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für den Beruf als kaufmännische Angestellte, wo sie beide Hände einsetzen müsse, ausgewiesen. Die Erkrankung betreffe nur das linke Versorgungsgebiet des Ulnaris-Nervs. Der rechte Arm, beide Beine und der Rest der Nerven seien ohne Beeinträchtigungen. Für eine Tätigkeit, wo sie die linke Hand und den linken Arm nur ganz marginal als Hilfshand einsetzen müsste, sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben.
Da das Geschehen als mit grösster Wahrscheinlichkeit progredient anzusehen sei, wäre es wohl möglich, dass sich im weiteren Verlauf eine Verschlechterung zeigen könne.

4.
4.1     Die übereinstimmend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezieht sich auf die bis anhin ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretärin bzw. kaufmännische Angestellte, wobei - ebenfalls übereinstimmend - eine zukünftige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit als möglich erachtet wurde.
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit hielten Dres. D.___ und E.___ im Formularbericht vom 10. August 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit fest. Diese Einschätzung beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen, insbesondere mit Blick auf die damit einhergehenden Einschränkungen in den physischen Funktionen, umfassend auseinander. Ferner leuchten ihre Berichte vom 8. und 10. August 2004 in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllen daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich. Zudem wird ihre Einschätzung durch die Stellungnahme von Dr. F.___ gestützt, der für eine Tätigkeit, wo die linke Hand und der linke Arm nur ganz marginal eingesetzt werden müssten, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als zumutbar erachtete. 
Demnach kann für die Entscheidfindung und insbesondere für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die genannten Berichte von Dres. D.___ und E.___ abgestellt und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 100 % festgesetzt werden.
4.2     Die von Dr. D.___ mit Bericht vom 23. Mai 2005 festgestellte leichte Zunahme der Paresen der ulnarisinnervierten Muskeln des linken Armes sowie Verschlechterung des Gesundheitszustandes, indizieren keine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat - entgegen des Einwandes der Beschwerdeführerin - nicht ohne weiteres Auswirkungen auf das Belastungsprofil und damit auf die Arbeits(un)fähigkeit. Dies ist gerade auch aus Dr. D.___s Bericht ersichtlich, in welchem er die bis anhin bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf trotz festgestellter Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erhöhte. Aus dem Umstand, dass er sich im gleichen Bericht zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht äusserte, kann somit nicht abgeleitet werden, diese habe sich seit seiner letzten Einschätzung verändert. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit Dr. F.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auch aufgrund der minim progredienten Befunde eine leidensangepasste Tätigkeit mit nur ganz marginalem Einsatz der linken Hand und des linken Armes zu 100 % zumutbar ist.
4.3     Auf Dr. C.___s Einschätzung im Formularbericht vom 16. Juni 2004, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar, kann insofern nicht abgestützt werden, als er auf dem genannten Formular keine Angaben über die physischen wie psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin machte, sondern lediglich pauschal auf Berichtskopien verwies (vgl. Urk. 12/11/6 lit. E). Den Berichten vom 7. Juli 2003 (Urk. 12/11/7) sowie vom 4. März 2004 (Urk. 12/11/15) sind diverse Abklärungen zu entnehmen; deren Ergebnisse wurden jedoch nicht konkret in Beziehung zur Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin gesetzt. Sodann ist nicht einleuchtend, dass die Beschwerden, welche sich derzeit auf die linke Hand und den linken Arm beschränken, eine vollzeitige, leidensangepasste Tätigkeit mit marginalem Einsatz der linken Hand und des linken Armes verunmöglichen sollen. Zudem enthält sich der Bericht vom 7. Juli 2003 jeglicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und im Bericht vom 4. März 2004 folgte auf Dr. C.___s Vermerk „dass sie jetzt kaum mehr als Sekretärin arbeiten“ könne, eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Diese attestierte Arbeitsunfähigkeit bezog sich somit klar auf die angestammte Tätigkeit.
4.4         Zusammenfassend führt die Würdigung der ärztlichen Beurteilungen zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit mit nur ganz marginalem Einsatz der linken Hand und des linken Armes zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Mai 2005 abzustellen (BGE 128 V 174 F. Erw. 4a).
5.2     Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
         Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06. Erw. 5.1 mit Hinweisen).
5.3     Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
5.4     Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er-werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).

6.
6.1     Aus den Arbeitgebergerichten der A.___ vom Juli 2004 und Mai 2005 (Urk. 12/13, Urk. 12/20 jeweils Ziff. 9, 12 und 16) geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2003 bis zur Kündigung per 31. Januar 2005 in einem Vollzeitpensum zu einem Monatslohn von Fr. 5'500.-- arbeitete und heute ohne Gesundheitsschaden bei einem Vollzeitpensum Fr. 5'500.-- pro Monat verdienen würde.
         Auch ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die lohnmässige Verbesserung auf den Vollzug einer beruflichen Weiterentwicklung zurückzuführen ist, welche beim Valideneinkommen entsprechend zu berücksichtigen wäre.
         Dieses vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen lag allerdings unter dem branchenüblichen Durchschnitt von Fr. 6'318.-- (Fr. 6'255.-- gemäss LSE 2004, S. 13, TA1, Sektor 3, Ziff. 50-93, Niveau 1+2, Frauen x 1.01 Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2005, Die Volkswirtschaft, 11-2007, S. 99, Tabelle B10.2). Dies hindert jedoch nicht, beim Valideneinkommen auf den zuletzt tatsächlich erzielten Lohn abzustellen. Damit ist für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen in Höhe von 71'500.-- (13 x Fr. 5'500.--) einzusetzen.
6.2     Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1. März 2005 (Urk. 12/19 Ziff. 1) bei der G.___ AG als kaufmännische Angestellte / Allrounderin und erbringt eine Leistung im Umfang von 50 %. Die Arbeitgeberin ist mit der Leistung der Beschwerdeführerin offensichtlich zufrieden, zumal im Gesundheitsfall eine Anstellung zu 100 % angestrebt würde (vgl. Urk. 3/4, vgl. Urk. 12/44 S. 1 unten), so dass das Arbeitsverhältnis als stabil zu betrachten ist. Die gemäss der ärztlichen Einschätzung bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf wird von der Beschwerdeführerin voll ausgeschöpft, weshalb das zumutbare Invalideneinkommen vorliegend anhand des in der konkreten Beschäftigung bei der G.___ AG erzielten Einkommens festgelegt werden kann. Dieses beträgt gemäss Arbeitgeberbericht Fr. 40'800.-- im Jahr (Urk. 12/19 Ziff. 12). Ein behinderungsbedingter Abzug kommt nur bei der Verwendung von Tabellenlöhnen in Betracht (BGE 126 V 75).
Das Invalideneinkommen von Fr. 40'800.-- ergibt bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 30'700.--, was einem Invaliditätsgrad von 42 % entspricht.
6.3     Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen hinsichtlich der leidensangepassten Tätigkeit durchaus Stellen, die mit nur ganz marginalem Einsatz der linken Hand und des linken Armes ausgeführt werden können. Es kann dabei auf einfache Überprüfungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten verwiesen werden sowie auf Tätigkeiten in der Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen oder lediglich einen ganz marginalen Einsatz von linker Hand und linkem Arm voraussetzen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006 i.S. O., I 654/05, Erw. 7.2.2).
6.4     Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist für die ärztlich eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen, wobei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291) auszugehen ist. So betrug das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen Fr. 4'235.-- pro Monat (LSE 2004, S. 13, Tabellengruppe TA 1, Total, Rubrik „Total“, Frauen, Niveau 4), mithin Fr. 50'820.-- im Jahr (Fr. 4'235.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2007, S. 98, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1,0 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 11-2007, S. 99, Tabelle B10.2) angepasst, ergibt dies ein Betrag von Fr. 53’381.-- (Fr. 50'820.-- : 40 x 41,6 x 1,01).
6.5     Wird beim Valideneinkommen auf den zuletzt tatsächlich erzielten Lohn abgestellt und weicht dieser erheblich vom brachenüblichen Durchschnitt ab und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Versicherte aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Januar 2006 i.S. V., U 291/05 Erw. 2.5.2), müssen die dafür ursächlichen invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des Invalideneinkommens gebührend berücksichtigt werden. Dabei sind die invaliditätsfremden Faktoren nicht losgelöst von der leidensbedingten Einschränkung zu berücksichtigen, sondern es ist - wie bereits erwähnt - ein gesamthaft festzulegender Abzug vorzunehmen. Es ist daher nicht statthaft, vom in den Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen Durchschnittseinkommen zunächst einen Abzug wegen des leidensbedingten Nachteils vorzunehmen, um anschliessend das so erhaltene Zwischenergebnis der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens entsprechend weiter zu reduzieren. Der gesamthaft festzulegende Abzug vom statistischen Durchschnittslohn beträgt maximal 25 % (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006 i.S. O., I 654/05, Erw. 10.1).
Es kann somit offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin aus freiem Willen mit dem bescheidenen Einkommen bei der A.___ zufrieden gegeben hatte, ob es sich um eine erhebliche Abweichung vom branchenüblichen Durchschnitt handelte sowie ob es sich bei den Faktoren, die zu einem unter dem branchenüblichen Durchschnitt liegenden Einkommen geführt haben, um invaliditätsfremde oder andere gehandelt hatte, da maximal ein Abzug von 25 % vorzunehmen ist und auch ein solcher nicht zu einer höheren Rente führen würde, wie nachfolgend zu zeigen ist:
Bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % resultiert gestützt auf Tabellenlöhne ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40’036.-- (Fr. 53’381.-- x 0.75). Im Vergleich mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 31’464.--, was einem Invaliditätsgrad von 44 % entspricht.
6.6     Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad 42 % beträgt und die Beschwerdeführerin somit unverändert ab Mai 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Für die von der Beschwerdegegnerin beantragte reformatio in peius besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).