Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war nach vollendeter Primar- und Sekundarschulausbildung sowie einer absolvierten kaufmännischen Berufslehre als Fussballer tätig, wobei er gleichzeitig die Sportmittelschule besuchte, welche er mit der Matura Typus C abschloss. Nach gesundheitsbedingter Aufgabe seiner Fussballerkarriere (Schulter-, Hand- und v.a. Knieverletzungen) arbeitete er in verschiedenen Bereichen des Dienstleistungssektors (Analyse/Programmierung, Informatik/Kommunikation, Organisation/Logistik, Verkauf). Berufsbegleitend belegte er Sprachlehrgänge (First certificate und Business proficiency in '___'), bildete sich auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Wirtschaftsinformatik weiter und besuchte diverse Kurse in den Bereichen Kommunikation, Marketing, Management und Personalführung. Nach mehrjähriger Auslandtätigkeit ('___') für die im Sportmarketing aktive Y.___-Gruppe, '___', wechselte X.___ zu der vorab im Bereich Vermögensverwaltung und Anlageberatung tätigen Z.___ AG, '___', für die er zunächst als selbständiger Konsulent arbeitete und von der er ab September 2000 als Verantwortlicher für den Aufbau einer Sport- und Entertainmentsparte angestellt wurde. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde ihm von der Z.___ AG per Ende Juni 2001 gekündigt. Hierauf plante der von der Arbeitgeberin bereits ab 20. Dezember 2000 freigestellte X.___, sich als Sportagent selbständig zu machen, und gründete zu diesem Zweck am 10. Dezember 2001 die A.___ GmbH, '___'. Im März 2001 meldete er sich zur Prüfung als Spielervermittler an, welche er Ende September 2001 ablegte; nach bestandenem Examen ist X.___ seit Januar 2002 im Besitz der FIFA- und SFV-Spielervermittlerlizenz (vgl. Urk. 3/6-7, 3/12, 3/13-14, 10/1, 10/8, 10/81, 10/85, 10/118, 10/144, 10/158-159, 10/167 und 14/1-2).
1.2 Am 29. Juni 2001 zog sich X.___ bei einem Nichtberufsunfall (Sturz von einer Leiter) eine Schädel- und Halswirbelsäulenverletzung zu, wo- rauf ihm die B.___ die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen erbrachte (vgl. Urk. 10/11, 10/14-60). Infolge anhaltender Beschwerden und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit wurde die C.___ AG, '___', eingeschaltet. Das von dieser ausgearbeitete Reha-Konzept brachte jedoch keinen substantiellen Heilungs- und Eingliederungserfolg (Urk. 3/12 = 10/81; vgl. Urk. 10/71-80).
Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 verneinte die B.___ rückwirkend ihre Leistungspflicht, wogegen X.___ am 11. März 2003 durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, Küsnacht, Einsprache erheben liess (Urk. 3/13). Am 13. Juli 2005 fand eine Besprechung zwischen X.___ und seiner Anwältin sowie Vertretern der B.___ statt (Urk. 10/169; vgl. Urk. 10/170), in deren Folge eine einvernehmliche Einigung über die Unfallversicherungsleistungen erfolgte (vgl. Urk. 10/171). In Vollziehung der getroffenen Vereinbarung sprach die B.___ X.___ mit Verfügung vom 26. September 2005 (Urk. 10/174; vgl. Urk. 10/175) unter anderem eine komplementäre Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 77 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 zu (vgl. Urk. 10/175).
1.3 Im Januar 2003 hatte sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 10/8) und im April 2003 die gemachten Angaben vervollständigt ('Ergänzungsblatt R zur Anmeldung'; Urk. 10/69).
Die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG, '___', vom 11. März 2003 (Urk. 10/85) sowie den Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, '___', vom 26. März 2003 (Urk. 10/83) ein und unterbreitete die Angelegenheit IV-Arzt Dr. med. E.___ zur Beurteilung (Stellungnahme vom 2. Juni 2003 [Urk. 10/86-87]). Alsdann holte sie von IV-Arzt Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin, '___', eine Zweitmeinung ein, welcher eine medizinische Begutachtung empfahl (Stellungnahme vom 2. Juli 2003 [Urk. 10/89]; vgl. Urk. 10/88).
Eine Begutachtung durch Prof. Dr. med. G.___, Abteilung für Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, Klinik H.___, '___', kam aus verschiedenen Gründen (Vorbefassung als behandelnder Arzt, Altersrücktritt) nicht zustande (vgl. Urk. 10/92-93, 10/96-98 und 10/102-103). Am 25. Juli 2003 wurden Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, '___', und Dr. phil. J.___, '___', '___', mit einer orthopädischen beziehungsweise neuropsychologischen Abklärung betraut (Urk. 10/99-101). Während Dr. J.___ ihr in Zusammenarbeit mit lic. phil. K.___ erstelltes Gutachten am 11. November 2003 erstattete (Urk. 3/6 = 10/118; vgl. Urk. 10/117), lehnte Dr. I.___ den Gutachtensauftrag ab und empfahl stattdessen den Beizug von PD Dr. med. L.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Zentrum M.___, '___' (Urk. 10/104). Dieser wurde von der Verwaltung zwar entsprechend angefragt (vgl. Urk. 10/105-108), doch scheiterte die seinerseitige Abklärung an verschiedenen Hinderungsgründen (Vorbefassung als behandelnder Arzt, Überlastung; vgl. Urk. 10/109, 10/113-114 und 10/116). Daraufhin wurde die orthopädische Begutachtung Dr. med. N.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, '___', übertragen (vgl. Urk. 10/113, 10/115, 10/126-131 und10/138-141). Die B.___, welche sich an der neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. J.___ und lic. phil. K.___ beteiligt hatte und sich zunächst auch an der orthopädischen Begutachtung hatte beteiligen wollen, befand Dr. N.___ als Experte ungeeignet und veranlasste stattdessen eigene Abklärungen bei Dr. med. O.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, P.___-Spital, '___' (vgl. Urk. 3/4-5, 10/110-112, 10/120-125). Am 3. August 2004 erstattete Dr. N.___ seine Expertise (Urk. 3/7 = 10/144; vgl. Urk. 10/143).
Nach Einholung der Stellungnahme von Dr. F.___ vom 3. September 2004 (Urk. 10/147) errechnete die Verwaltung einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 100 % für die Dauer von 29. Juni 2001 bis 25. März 2003 und von 83 % ab 26. März 2003 (Feststellungsblatt vom 18. November 2004 [Urk. 10/151]). Am 23. November 2004 beschloss sie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2002 (Urk. 3/9 und 10/153-154), was sie dem Versicherten sowie den mitbetroffenen Versicherungsträgern (worunter insbesondere die als Berufsvorsorgeeinrichtung zuständige Q.___) entsprechend kommunizierte (Urk. 3/8 = 10/152). Die Rentenberechnung übertrug sie zuständigkeitshalber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse (vgl. Urk. 10/155-156).
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 (Urk. 10/157) stellte die B.___ die Invaliditätsbemessung in Frage und ersuchte um Akteneinsicht, wobei sie darauf hinwies, dass das ihrerseits beim P.___-Spital (Dr. O.___) veranlasste Gutachten noch ausstehe (vgl. Urk. 10/160). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 (Urk. 10/161) liess sie der Verwaltung das rheumatologische Gutachten von Dr. O.___ vom 6. Dezember 2004 (Urk. 10/159) zukommen, samt neurologischem Untergutachten von Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie, Neurologische Praxis am P.___-Spital, '___', vom 17. Dezember 2004 (Urk. 10/158). Dabei erneuerte sie ihre Vorbehalte betreffend Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, welchen Standpunkt sie am 11. Januar 2005 bekräftigte, mit dem Hinweis auf eine Betätigung des Versicherten als selbständiger Spielervermittler und Direktor der A.___ GmbH (vgl. Urk. 3/10 und 10/163). Hierauf teilte die Verwaltung dem Versicherten am 24. Januar 2005 mit, dass die in Aussicht gestellte ganze Invalidenrente vorläufig nicht ausgerichtet werde, und verlangte ergänzende Auskünfte über die erwerblichen Verhältnisse (Urk. 10/165; vgl. Urk. 10/164). Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 (Urk. 10/167) liess sich der Versicherte dazu vernehmen. Am 4. April 2005 liess er der Verwaltung durch seine Anwältin telefonisch ausrichten, dass er die Angelegenheit nun ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachte und daher die Rentenberechnung erwarte (Urk. 10/168).
Während sich der Versicherte mit der B.___ über die Unfallversicherungsleistungen einigte (vgl. oben Sachverhalt 1.2), holte die Verwaltung die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 18. September 2005 (Urk. 10/172) ein (vgl. Urk. 10/171). Gestützt darauf initiierte sie am 26. September 2005 eine MEDAS-Abklärung beim Zentrum S.___, '___' (Urk. 10/173). Wegen Überlastung dieser Institution zog sie den Gutachtensauftrag am 1. November 2005 wieder zurück (vgl. Urk. 10/176-177). Gleichentags liess der Versicherte der Verwaltung telefonisch mitteilen, dass er sich keiner MEDAS-Abklärung unterziehen werde, da die Aktenlage den Fallabschluss erlaube (Urk. 10/178), worauf die Verwaltung einen Gutachtensauftrag zuhanden der MEDAS-T.___, '___', erteilte (Urk. 10/179). Mit Schreiben vom 17. November 2005 (Urk. 10/180) liess der Versicherte klarstellen, dass er sich keinen weiteren medizinischen Abklärungen unterziehen werde; zugleich liess er unter Berufung auf den von der Verwaltung früher gefassten Rentenbeschluss sowie den Rentenentscheid der B.___ die umgehende Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen.
Mit Verfügung vom 29. November 2005 (Urk. 10/181) hielt die Verwaltung an der in Aussicht genommenen MEDAS-Begutachtung bei der MEDAS-T.___ fest, unter der Androhung, dass bei Verweigerung der Mitwirkung aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde. Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 (Urk. 10/182) und 30. Januar 2006 (Urk. 10/185) liess der Versicherte seine ablehnende Haltung bekräftigen und um Erlass des Rentenentscheids bis spätestens Ende Februar 2006 nachsuchen.
Schliesslich wurde mit Verwaltungsverfügung vom 6. Februar 2006 (Urk. 10/188) ein Rentenanspruch verneint (vgl. Urk. 10/184 und 10/186). Die vom Versicherten dagegen am 8. März 2006 eingelegte Einsprache (Urk. 10/189; vgl. Urk. 10/191-198) wurde nach Einholung der Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. U.___ vom 30. September 2006 (Urk. 10/200; vgl. Urk. 10/199) mit Entscheid vom 5. Oktober 2006 (Urk. 2 = 10/201) abgewiesen.
2.
2.1 Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2006 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/3-15]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % mit Wirkung vom 29. Juni 2002 bis 25. März 2003 und von mindestens 77 % mit Wirkung ab 26. März 2006, nebst 5 % Verzugszins auf sämtlichen Nachleistungsbetreffnissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (S. 2).
2.2 Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2006 (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-202]) die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 11) geschlossen wurde.
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann infolgedessen ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 9; vgl. Urk. 2 = 10/202 und 10/189) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/3-15 und 10/1-202; vgl. Urk. 14/1-2) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (samt Nebenansprüchen). Dabei ist in erster Linie streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt gestützt auf die Ende 2005/Anfang 2006 vorgelegenen Akten zu Recht als weiter abklärungsbedürftig erachtet und zufolge fehlender Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich einer MEDAS-Begutachtung zu unterziehen, einen negativen Aktenentscheid gefällt hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hält zusammenfassend dafür, es sei mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. November 2005 die Notwendigkeit einer MEDAS-Begut- achtung festgestellt und der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht worden, dass im Falle der Mitwirkungsverweigerung aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde. Infolge anhaltender Widersetzlichkeit des Beschwerdeführers sei mit Verfügung vom 6. Februar 2006 das Leistungsbegehren mit der Begründung abgewiesen worden, es lasse sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen, ob eine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. Die von der Unfallversicherung am 26. September 2005 verfügungsweise auf 77 % veranschlagte Invalidität beruhe auf einem Vergleich und entfalte demzufolge keine Bindungswirkung. Der am 23. November 2004 gefasste und mitgeteilte, auf einen Invaliditätsgrad von 83 % lautende Rentenbeschluss stelle keine tragfähige Vertrauensgrundlage dar und sei infolgedessen ebenfalls unverbindlich, zumal im Anschluss daran wesentliche neue medizinische Unterlagen eingegangen seien und der Beschwerdeführer über die Erforderlichkeit der Vornahme zusätzlicher Abklärungen bereits am 24. Januar 2005 informiert worden sei. Die aktenkundigen medizinischen Gutachten seien kontrovers und liessen keine schlüssige Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse zu. Der Orthopäde Dr. N.___ habe die Hauptproblematik ausserhalb seines Fachgebiets geortet, nämlich im Bereich der Neurologie, so dass bezüglich seiner dennoch abgegebenen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit Zurückhaltung geboten sei, namentlich in Anbetracht der abweichenden rheumatologischen und neurologischen Beurteilungen der Dres. O.___ und R.___. Im Weiteren müsse auch den unter den vorliegenden Umständen naheliegenden psychischen Implikationen nachgegangen werden. Der behandelnde Kopfwehspezialist Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie, Zentrum W.___, '___', habe sich bislang lediglich zu den vorhandenen Beschwerden geäussert, nicht aber zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Mithin bedürfe es zur Anspruchsbeurteilung einer polydisziplinären medizinischen Abklärung, welche der Beschwerdeführer verweigert habe, was androhungsgemäss zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe (Urk. 2 = 10/201 und 9).
Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, Dr. J.___ habe aus rein neuropsychologischer Sicht eine 30%ige Einschränkung hinsichtlich der Tätigkeit als Sportmanager attestiert und eine weitere Einschränkung aufgrund somatischer Beschwerden, insbesondere der persistierenden Schmerzproblematik, einer ärztlichen Beurteilung anheim gestellt. Dr. N.___ habe bei Diagnose einer Schädel- und Halswirbelsäulenkontusion, eines Verdachts auf eine Commotio cerebri, posttraumatischer Nacken- und Kopfschmerzen, rezidivierender Ausfälle im rechten Arm (ohne sicheres neurologisches Defizit), einer Osteochondrose und kleinen Diskushernie C3/4 (links), einer beginnenden Foraminalstenose (links mehr als rechts), einer Adipositas sowie eines Status nach Knieoperation und 2-maliger Schulteroperation (rechts; vor Jahren) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sportmanager bescheinigt und gleichzeitig hinsichtlich einer administrativen Tätigkeit in der Computerbranche, Technik, Organisation oder Bank eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Beide Gutachten seien schlüssig. Fraglich sei höchstens, ob die bestätigten Arbeitsunfähigkeiten von 30 % beziehungsweise 50 % zu addieren oder ob von einer gesamthaften Einschränkung von 50 % auszugehen sei. Richtigerweise sei gestützt auf das Gutachten von Dr. N.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit in der Computer-, Bank- oder Versicherungsbranche anzunehmen; dies ausgehend davon, dass darin die von Dr. J.___ auf 30 % quantifizierte Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht bereits berücksichtigt sei. Die von der B.___ beim P.___-Spital eingeholten rheumatologischen und neurologischen Gutachten seien nicht aussagekräftig, zumal der Neurologe Dr. R.___ angegeben habe, er könne sich zur Migräne-Problematik nicht äussern, dazu sei ein Spezialist zu befragen. Im Übrigen seien die fraglichen Begutachtungen auf unfallversicherungsrechtlich relevante Belange der Kausalität ausgerichtet gewesen, wobei nicht einmal diese Fragen schlüssig beantwortet worden seien. Der behandelnde Neurologe und Kopfwehspezialist Dr. V.___ habe sich zu den Kopfschmerzen respektive Migräneattacken geäussert, doch sei es bei seiner Stellungnahme ebenfalls nur um die Kausalitätsfrage gegangen. Selbst wenn man davon ausginge, die von der B.___ eingeholten rheumatologischen und neurologischen Gutachten seien aussagekräftig, könne daraus höchstens abgeleitet werden, dass aus rheumatologischer und neurologischer Sicht keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden; die orthopädischer- und neuropsychologischerseits attestierten Einbussen im Leistungsvermögen würden davon nicht tangiert. Weitere medizinische Abklärungen seien bestenfalls im Hinblick auf die Kausalitätsfrage sinnvoll, bezüglich der Frage der Arbeits(un)fähigkeit in Anbetracht der orthopädischen und neuropsychologischen Abklärungsergebnisse indessen sinnlos, da schon gestützt darauf eine zum Anspruch auf eine ganze Rente führende Invalidität ausgewiesen sei. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit als Sportmanager zu 100 % arbeitsunfähig sei, habe die in der Hoffnung auf Gesundung zwecks selbständiger Berufstätigkeit gegründete A.___ GmbH keine Aktivität entwickelt. Das Ansinnen der Beschwerdegegnerin, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, sei durch ein unlauteres und persönlichkeitsverletzendes Verhalten der B.___ beeinflusst, welche den Beschwerdeführer durch Privatdetektive habe ausforschen lassen. Nachdem die B.___ jedoch eingelenkt und einen Invaliditätsgrad von 77 % verfügt habe, bestünden weder rechtliche Gründe noch andere Anhaltspunkte, davon abzuweichen, und die Beschwerdegegnerin habe dies so zu akzeptieren. Ein Abweichen von der rechtskräftigen verfügungsweisen unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung sei nur unter bestimmten, strengen Bedingungen und unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung zulässig. Dass die Beschwerdegegnerin, nachdem sie bereits einen auf Zusprechung einer ganzen Rente lautenden Beschluss gefasst gehabt habe, zusätzlich Geschäftsunterlagen der A.___ GmbH habe einsehen wollen, sei noch hinzunehmen, nicht jedoch die nachfolgende Information, es müssten noch weitere medizinische Abklärungen getroffen werden. Zwar entfalte der verwaltungsinterne Rentenbeschluss vom 23. November 2004 noch keine verbindliche Wirkung, doch stelle die Mitteilung vom 23. November 2004, es sei eine rentenbegründende Invalidität festgestellt worden, eine behördliche Zusicherung und damit eine Vertrauensgrundlage dar. Indem es der Beschwerdegegnerin letztlich nur darum gegangen sei, den Verfügungserlass durch die B.___ abzuwarten, habe sie die Grundsätze des Vertrauensschutzes missachtet. Einen weiteren Verstoss gegen das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers stelle der Umstand der Angabe zweier widersprüchlicher Rechtsmittelbelehrungen in der Verwaltungsverfügung vom 6. Februar 2006 dar, wo einerseits die Beschwerdegegnerin und anderseits die SVA, IV-Stelle, als Einspracheinstanz bezeichnet worden seien. Nachdem die Rentenfrage am 23. November 2004 spruchreif gewesen und darüber gestützt auf umfangreiche medizinische Vorakten, selbst veranlasste medizinische Gutachten und IV-ärztliche Stellungnahmen intern in dem Sinne Beschluss gefasst worden sei, dass zutreffenderweise von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer administrativen Tätigkeit ausgegangen, lohnstatistische Angaben gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und infolge blosser Zumutbarkeit körperlich leichter, nicht allzu hektischer Arbeiten ein 10%iger behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn zugestanden worden sei, seien keine weiteren Abklärungen nötig gewesen; solchermassen stelle der Nichterlass einer Rentenverfügung auf unberechtigte Intervention der B.___ hin eine Rechtsverzögerung dar. Eine weitere Rechtsverzögerung sei auch im Einspracheverfahren zu gewärtigen, indem eine falsche oder zumindest zweideutige Rechtsmittelbelehrung abgegeben, der Einspracheeingang erst auf Nachfrage hin bestätigt und der Einspracheentscheid erst nach einem halben Jahr erlassen worden sei. Da sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nicht im Einzelnen mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt habe, habe sie zudem das rechtliche Gehör verletzt. Aufgrund des im Unfallzeitpunkt erzielten Lohnes als Spielervermittler von Fr. 250'000.-- pro Jahr, zuzüglich eines variablen Bonus von maximal 100 % beziehungsweise durchschnittlich 50 %, betrage das anrechenbare Valideneinkommen Fr. 375'000.-- (= Fr. 250'000.-- x 150 %). Verglichen mit dem von Männern bei Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwieriger Tätigkeiten im Kredit- und Versicherungsgewerbe im Rahmen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erzielbaren Jahreslohn von Fr. 44'280.-- ergebe sich ohne behinderungsbedingten Abzug ein Invaliditätsgrad von 89 %. Da die Beschwerdegegnerin ursprünglich einen Invaliditätsgrad von 83 % angenommen habe und der Invaliditätsgrad von der B.___ im Zuge eines Vergleiches, bei dem es insbesondere um die Höhe des im Gesundheitsfall zu erwartenden Bonus gegangen sei, auf 77 % veranschlagt worden sei, sei eine Erwerbseinbusse von jedenfalls 70 % ausgewiesen; dies führe zum Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1; vgl. Urk. 10/189).
2.
2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 5. Oktober 2006, weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) vorliegend nicht anwendbar sind (BGE 129 V 354 Erw. 1).
2.2
2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, mit Hinweisen).
2.2.2 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Die Arbeitsunfähigkeit ist auf der Grundlage medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, mit Hinweisen).
Demgegenüber ist die Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Dabei sind nebst medizinisch-theoretischen auch beruflich-erwerbliche Gesichtspunkte massgebend.
2.2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2, mit Hinweisen). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1 sowie 104 V 136 Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a am Ende, mit Hinweisen).
2.2.4 Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Valideneinkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie etwa Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums und so weiter kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 22. Dezember 2004 in Sachen B. [I 307/04] Erw. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Praxisgemäss ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das damalige EVG die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.3.2 Nach Eingang der Anmeldung prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
2.3.3 Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten ist auf denjenigen abzustellen, der am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung (oder im Beschwerdefall das Gericht) im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (vgl. ARV 1990 Nr. 12).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle (oder im Beschwerdefall des Gerichts) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere ist bei einander widersprechenden medizinischen Berichten das gesamte Beweismaterial zu würdigen, und es sind die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten und Hausärztinnen darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.4
2.4.1 Wie das EVG wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a, mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit Inkrafttreten des ATSG (per 1. Januar 2003) positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hierzu entwickelte Rechtsprechung des EVG gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 549 Erw. 6 und 131 V 362 Erw. 2.2.1, mit Hinweisen). Danach sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b, mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
2.4.2 Sodann hat das EVG mehrfach festgehalten, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen (Rechtsfehler, nicht vertretbare Ermessensausübung, Vergleich), äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d und 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV 136/2000 S. 678 ff.).
2.5
2.5.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen (oder Einspracheentscheide), die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 Erw. 4.1).
2.5.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (vgl. BGE 131 II 636 Erw. 6.1, 129 I 170 Erw. 4.1, 126 II 387 Erw. 3a, 122 II 123 Erw. 3b/cc und 121 V 66 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223) ist dies der Fall, wenn:
- die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
- sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
- die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
- sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
- die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung diese Unterlassung der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 480 Erw. 5, mit Hinweisen; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992-2 S. 299 ff., S. 412 f.).
2.6
2.6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 42 ATSG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 Erw. 3.1, mit Hinweisen).
2.6.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 Erw. 5.1; vgl. BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b und 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.7
2.7.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 178, mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde (oder Gerichtsbehörde) ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c und 103 V 195 Erw. 3c).
2.7.2 Erlässt ein Versicherungsträger entgegen dem Begehren keine Verfügung (oder keinen Einspracheentscheid) kann die betroffene Person (Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Verzögerungs-)Beschwerde beim zuständigen Sozialversicherungsgericht erheben (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt in verschiedener Hinsicht die Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin bemängeln. Auf die entsprechenden Rügen ist vorab einzugehen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte in der Verfügung vom 29. November 2005 (Urk. 10/181) festgehalten, laut Einschätzung des medizinischen Dienstes könne anhand der vorliegenden Aktenlage der Rentenanspruch zufolge Widersprüchlichkeit der ärztlichen Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit nicht beurteilt werden, weshalb eine MEDAS-Begutachtung notwendig und zumutbar sei; bei Abklärungsverweigerung werde aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. In der nachfolgend erlassenen Verfügung vom 6. Februar 2006 (Urk. 10/188) erwog die Beschwerdegegnerin, ein Rentenanspruch sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen, weshalb das Leistungsbegehren infolge Verweigerung der IV-ärztlich als notwendig erachteten MEDAS-Abklärung abgewiesen werde. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2006 (Urk. 2 = 10/201) legte die Beschwerdegegnerin dar, der vom Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad von 77 % sei zwar verfügungsweise festgelegt worden, beruhe indessen auf einem Vergleich, weshalb darauf wegen fehlender Bindungswirkung nicht abgestellt werde könne. Ebenso wenig komme der Mitteilung vom 23. November 2004 eine Rechtsverbindlichkeit zu, da erst mit Verfügungserlass abschliessend über den Rentenanspruch entschieden werde und der Beschwerdeführer bereits am 24. Januar 2005 über die sich aus den neueren medizinischen Unfallversicherungsakten ergebende Notwendigkeit zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen informiert worden sei. Laut IV-ärztlicher Beurteilung liessen die kontroversen medizinischen Gutachten keine schlüssige Anspruchsbeurteilung zu, so dass sich eine weitere, nunmehr polydisziplinäre Begutachtung aufdränge. Namentlich sei hinsichtlich der Einschätzung von Dr. N.___ Zurückhaltung geboten, da der Orthopäde die Hauptproblematik ausserhalb seines Fachgebiets geortet (Neurologie), aber dennoch eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgegeben habe; dies insbesondere in Anbetracht der abweichenden neurologischen und rheumatologischen Beurteilungen. Im Übrigen spielten nach IV-ärztlicher Einschätzung womöglich auch psychische Aspekte eine Rolle, und der behandelnde Kopfwehspezialist habe sich zwar zum Leiden an sich, nicht aber zu dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert.
Mit ihren Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin zu allen wesentlichen Begründungselementen der Einsprache vom 8. März 2006 (Urk. 10/189) - wie auch der im Vorfeld erhobenen Einwendungen (vgl. Urk. 10/168, 10/178, 10/180 und 10/185) - Stellung genommen und es dem Beschwerführer damit ermöglicht, den getroffenen Entscheid sachbezogen anzufechten. Namentlich hat die Beschwerdegegnerin dargetan, warum sie die Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers (Verfügung der B.___ vom 26. September 2005 [Urk. 10/174]) als unverbindlich erachtet, wieso sie sich nicht an ihre frühere informelle Bejahung eines Rentenanspruchs (Mitteilung vom 23. November 2004 [Urk. 10/152]) gebunden fühlt und weswegen sie weitere medizinische Abklärungen für erforderlich hält. Zum Letzteren hat sie auf die aktenkundige und dem Beschwerdeführer als solche bekannte Stellungnahme von IV-Arzt Dr. F.___ vom 18. September 2005 (Urk. 10/172) verwiesen und zusammenfassend erläutert, weshalb die Einschätzung von Dr. N.___ gemäss Gutachten vom 3. August 2004 (Urk. 3/7 = 10/144) im Lichte der weiteren medizinischen Akten (insbes. rheumatologisches Gutachten von Dr. O.___ vom 6. Dezember 2004 [Urk. 10/159] und neurologisches Untergutachten von Dr. R.___ vom 17. Dezember 2004 [Urk. 10/158]) und auch im Kontext der Verlautbarungen von Kopfwehspezialist Dr. V.___ (vgl. Stellungnahme vom 13. Juli 2005 [Urk. 3/11] und Resümees von Dr. O.___: Urk. 10/159 S. 7-8) keine abschliessende Zumutbarkeitsbeurteilung erlaubt. Gleichzeitig hat sie zu erkennen gegeben, dass sie der Beurteilung von Dr. J.___ und lic. phil. K.___ (gemäss neuropsychologischem Gutachten vom 11. November 2003 [Urk. 3/6 = 10/118]) keine selbständige Bedeutung beimisst. Im Ganzen wird damit für den Betroffenen hinreichend klar, aus welchen Motiven der nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren gefasste Aktenentscheid zustande gekommen ist. Von einer schweren und unheilbaren Gehörsverletzung kann mithin keine Rede sein. Im Übrigen würden verfahrensökonomische Gründe gegen eine rein formal begründete Rückweisung sprechen. Eine solche liess der Beschwerdeführer denn auch gar nicht beantragen (Urk. 1 S. 2).
3.2.2 Die vom Beschwerdeführer monierten Rechtsverzögerungen (Nichterlass der zunächst in Aussicht gestellten Rentenverfügung, Abgabe widersprüchlicher Rechtsmittelbelehrungen, Bestätigung des Einspracheeingangs erst auf Nachfrage hin, halbjährige Dauer bis zum Erlass des Einspracheentscheids) stellen - im Gegensatz etwa zu einer schweren und unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs - keine eigenständigen Beschwerdegründe dar und vermögen den angefochtenen Entscheid für sich allein vor vornherein nicht umzustossen. Selbst wenn man eine Rechtsverzögerung bejahen würde - was indessen wohl ohnehin nicht der Fall sein dürfte - würde dies weder zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen noch liessen sich daraus irgendwelche Rentenansprüche ableiten. Nach dem Erlass der Verwaltungsverfügung vom 6. Februar 2006 (Urk. 10/188) und des diesbezüglichen Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2006 (Urk. 2 = 10/201) ist der erst nachträglichen, mit Anfechtung des Sachentscheids erfolgten Geltendmachung einer Rechtsverzögerung die Grundlage entzogen, weshalb darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht.
3.2.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringen lässt, entfalten der verwaltungsinterne Rentenbeschluss vom 23. November 2004 (Urk. 3/9 = 10/153) und das zuhanden der zuständigen Ausgleichskasse abgefasste Begründungsblatt (Urk. 10/154) noch keine verbindliche Wirkung. Auch die an den Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin gerichtete Mitteilung vom 23. November 2004 (Urk. 3/8 = 10/152), es sei eine rentenbegründende Invalidität festgestellt worden, stellt nun aber keine tragfähige Vertrauensgrundlage im Hinblick auf den Rentenanspruch beziehungsweise das Bestehen eines diesbezüglich unverrückbaren Abklärungsergebnisses dar. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen darauf irgendwelche nicht mehr rückgängig zu machenden und für ihn nunmehr nachteiligen Dispositionen getroffen hätte. Und selbst wenn man noch von einer relativen Verbindlichkeit ausginge, wäre ein gleichsam wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine erst in Aussicht genommene und zutreffenderweise als unrichtig erkannte Veranlassung jedenfalls zulässig.
Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihren ursprünglich eingenommenen Standpunkt (vgl. Urk. 10/152-154) auf Intervention des Unfallversicherers (vgl. Urk. 3/10, 10/157-158, 10/160-161 und 10/163) nochmals überdacht und dabei zunächst weitere Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht getroffen (vgl. Urk. 10/164-165) sowie in der Folge auch von der B.___ nachgereichte medizinische Unterlagen (rheumatologisches Gutachten von Dr. O.___ vom 6. Dezember 2004 [Urk. 10/159] und neurologisches Untergutachten von Dr. R.___ vom 17. Dezember 2004 [Urk. 10/158]) in ihre Würdigung miteinbezogen hat, ist kein treuwidriges, auf unrechtmässige Vereitelung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers gerichtetes Verhalten zu erblicken. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin lediglich der ihr obliegenden umfassenden Abklärungspflicht nachgekommen. Art. 43 Abs. 1 ATSG auferlegt den zuständigen IV-Organen - gleich wie Art. 57 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung - die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung, ohne dabei eine Beschränkung der Beweismittel vorzusehen. Dass die B.___ mitunter Nachforschungen durch Detekteien hatte anstellen lassen und ihre Leistungspflicht einmal verneint hatte (vgl. Urk. 3/13), tut im vorliegenden Zusammenhang nichts zur Sache, zumal hier gar keine Verwertung aus dieser Angelegenheit resultierender Beweismittel zur Diskussion steht.
Die Berufung des Beschwerdeführers auf angeblich widersprüchliche Rechtsmittelbelehrungen in der Verwaltungsverfügung vom 6. Februar 2006 (Urk. 10/188) erweist sich von vornherein als unbehelflich, da ein damit verbundener Rechtsverlust weder geltend gemacht wird noch sonstwie ersichtlich ist.
4.
4.1 Von der B.___ wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2005 (Urk. 10/174) eine komplementäre Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 77 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 zugesprochen. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, die vom obligatorischen Unfallversicherer getroffene Invaliditätsbemessung sei für sie unbeachtlich, hält der Beschwerdeführer dafür, diese rechtskräftige Invaliditätsschätzung sei bindend.
4.2 Die Festsetzung des Invaliditätsgrads durch die B.___ beruhte deklariertermassen auf einem Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG (Urk. 10/174). Damit bleibt sie praxisgemäss ohne Auswirkungen auf die Invaliditätsschätzung der Beschwerdegegnerin, welche die Invaliditätsbemessung selbständig durchzuführen hat. Gegen die Zuverlässigkeit der rechtskräftigen Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers spricht im Übrigen schon der Umstand, dass die B.___ - wie ursprünglich auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Feststellungsblatt vom 18. November 2004 [Urk. 10/151]) - offensichtlich von einem der Höhe nach beweismässig nicht gesicherten Valideneinkommen ausgegangen ist. Zwar hat die Z.___ AG in der Unfallmeldung zuhanden der B.___ vom 23. Juli 2001 (Urk. 10/50) einen Jahresgrundlohn von Fr. 250'000.-- und einen zusätzlichen Bonus von jährlich Fr. 250'000.-- deklariert, im Arbeitgeberbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2003 (Urk. 10/85) indessen angegeben, der Beschwerdeführer würde infolge einer ab Mitte 2003 vollzogenen generellen Salärreduktion nurmehr Fr. 150'000.-- (statt Fr. 250'000.--) pro Jahr verdient haben. Was für ein Einkommen der bei Eintritt des Gesundheitsschadens von der Z.___ AG entlassene, freigestellte und unmittelbar vor dem Auslaufen der Lohnzahlungen stehende Beschwerdeführer als selbständiger Spielervermittler und geschäftsführender Teilhaber der A.___ GmbH hätte erzielen können, ist wiederum vollkommen unklar. Die vom Beschwerdeführer als anrechenbares Valideneinkommen angeführten Fr. 375'000.-- pro Jahr entbehren jedenfalls einer nachvollziehbaren Grundlage. Da es bei der mit der B.___ getroffenen Vereinbarung laut dem Beschwerdeführer vor allem um die Höhe des Valideneinkommens gegangen sein soll, kann die auf einvernehmlicher Grundlage erfolgte Festlegung des Unfallversicherers nicht als brauchbares Indiz für eine verlässliche Invaliditätsbemessung gewertet werden. Dies ungeachtet dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Aktenentscheid in erster Linie auf Unklarheiten hinsichtlich des Gesundheitszustands und der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beruft. Denn die diesbezüglichen Annahmen der B.___ erscheinen ebenfalls nicht hinreichend klar (vgl. Urk. 10/169).
5.
5.1 Zu beurteilen bleibt, ob sich der Gesundheitsschaden, die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie das (Rest-)Leistungs- vermögen in einer der Behinderung angepassten (Verweisungs-)Tätigkeit anhand der bei Entscheiderlass vorgelegenen Akten schlüssig beurteilen lässt. Dies, nachdem das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin beim damaligen Aktenstand für notwendig erachteten medizinischen Zusatzabklärungen (polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung bei der MEDAS-T.___) erstellter- und unbestrittenermassen vollständig und korrekt durchgeführt worden war und der Beschwerdeführer keine Ausstandsgründe gegen die Begutachtungsstelle beziehungsweise die dort tätigen Gutachter ins Feld geführt hatte.
5.2
5.2.1 Dr. J.___ und lic. phil. K.___ legten im neuropsychologischen Gutachten vom 11. November 2003 (Urk. 3/6 = 10/118) dar, das allgemeine Testleistungsniveau sei insgesamt überdurchschnittlich und entspreche der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. In den Sprachfunktionen hätten sich gute Leistungen im Bereich der Spontansprache, im Lesesinn-Verständnis, im Schreiben, im Benennen und in der Wortgeläufigkeit gezeigt. Unauffällige bis gute Leistungen hätten sich auch im Bereich der Merkfähigkeit, in der Erfassungsspanne und im Neugedächtnisvermögen manifestiert. Hinzu kämen gute Leistungen im Bereich des visuell-figuralen Lern- und Neugedächtnisvermögens. Ferner bestünden sehr gute Leistungen im logisch-analytischen und rechnerischen Denken, in der komplexeren Handlungsplanung und im Strukturierungsvermögen. Auch die Leistungen im Bereich der konstruktiv-praktischen Fertigkeiten, im Körperschema und in der Links-Rechts-Unterscheidung seien durchwegs gut bis sehr gut. Das Arbeitstempo sei schwankend gewesen, teilweise schnell, teilweise etwas verlangsamt. Bei allgemeinen Leistungs-/Intelligenztests habe der Beschwerdeführer im Vergleich zu einer Kaderpopulation folgende Ergebnisse erzielt: Bei der Analyse numerischer und graphisch aufbereiteter Informationen habe er bei durchschnittlichem Tempo präzise gearbeitet und insgesamt ein gut durchschnittliches Ergebnis erreicht. Bei der logischen Analyse und Bewertung sprachlicher Informationen habe der Beschwerdeführer ausserordentlich schnell und sehr präzise gearbeitet; hier sei das Gesamtergebnis ausgezeichnet gewesen. Kognitive Minderleistungen hätten sich dagegen im Bereich der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen manifestiert. Die Reaktionszeiten bei spezifischen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsaufgaben am PC, welche ein Mass für die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit darstellten, hätten sich durchwegs deutlich unter der Norm bewegt. Hinzu kämen verminderte Leistungen im Arbeitsgedächtnis, wo das gleichzeitige Behalten und Verarbeiten von Informationen gefordert sei. Leichte kognitive Minderleistungen hätten sich ausserdem im Bereich des intellektuellen Umstellungsvermögens gezeigt. Hinzu kämen unsichere Leistungen im Bereich des verbalen Lernvermögens sowie im visuell-räumlichen Neugedächtnis und im visuell-räumlichen Vorstellungsvermögen; diese seien aber eher als Ausdruck einer Konzentrationsschwäche denn als eigentliche Lern- und Neugedächtnisstörung zu interpretieren (S. 10 f.).
In ihrer Beurteilung kamen Dr. J.___ und lic. phil. K.___ zum Schluss, die erhobenen Befunde deuteten aus neuropsychologischer Sicht auf eine leichte kognitive Funktionsstörung im Bereich tieferer Strukturen (Hirnstamm). Im Vordergrund stünden eine verminderte Aufmerksamkeitskapazität, deutlich verlangsamte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeiten, Schwierigkeiten im Arbeitsgedächtnis sowie ein leicht vermindertes Umstellungsvermögen. Die vorgefundenen kognitiven Leistungsstörungen würden die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden in seinem beruflichen und privaten Alltag erklären. Aufgrund der verlangsamten und reduzierten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen sowie der verminderten Umstellungsfähigkeit, welche sich vor allem bei Stress, Ablenkung und Mehrfachbelastung manifestierten, gelinge es dem Beschwerdeführer nur mit Mühe, die Übersicht über mehrere Anforderungen oder komplexere Sachverhalte zu behalten und qualitativ gut zu arbeiten. Bei langer kognitiver Anstrengung komme es zu Aufmerksamkeitsschwankungen und "Aufmerksamkeitslöchern", wobei es dem Beschwerdeführer dann schwerer falle, mehrere Aufgaben gleichzeitig zu verrichten oder Informationen sowohl zu verarbeiten als auch behalten. Hinzu komme die persistierende Schmerzproblematik, welche im Sinne einer ständigen Ablenkung zusätzlich leistungsmindernd wirke. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner anspruchsvollen Tätigkeit als Sportmanager sei aus rein neuropsychologischer Sicht um zirka 30 % eingeschränkt. Eine weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden, wie insbesondere der persistierenden Schmerzproblematik, müsse von ärztlicher Seite festgestellt und mitberücksichtigt werden. Da laut den Angaben des Beschwerdeführers eine Tätigkeit als Spielervermittler aber nur bei vollstem Einsatz möglich sei, was in seinem Fall nicht realisierbar sei, würde eine berufsberaterische Unterstützung zur Abklärung allfälliger Umschulungsmöglichkeiten sinnvoll sein (S. 11 f.).
5.2.2 Dr. N.___ stellte in seiner orthopädischen Expertise vom 3. August 2004 (Urk. 3/7 = 10/144) folgende Diagnosen (S. 6):
- Schädel- und Halswirbelsäulenkontusion (am 29. Juni 2001);
- Verdacht auf Commotio cerebri;
- posttraumatische Nacken- und Kopfschmerzen, rezidivierende Ausfälle rechter Arm ohne sicheres neurologisches Defizit;
- Osteochondrose und kleine Diskushernie C3/4 links, beginnende Foraminalstenose (links mehr als rechts);
- Adipositas (BMI 32 kg/m2);
- Stati nach Knieoperation und 2-maliger Schulteroperation rechts (vor Jahren).
In seiner Beurteilung führte Dr. N.___ aus, es liege ein komplexes Beschwerdebild vor mit vor allem zentral-nervösen Beschwerden, zum Teil vegetativen Beschwerden und chronischer Reizung der Weichteile. Neurochirurgisch und orthopädisch lasse sich die Problematik im Sinne des Berichts von Prof. Dr. G.___ vom 28. August 2001 (Urk. 10/17) zusammenfassen: "Es handelt sich um ein traumatisiertes Segment C3/4 einer nicht unbeträchtlich spondylotisch veränderten Halswirbelsäule", welche Problematik nicht einzig und allein als Unfallfolge beurteilt werden könne. Ebenso wenig lasse sich die Symptomatik aber allein auf die zusätzlich traumatisierte Osteochondrose und Abnutzung zurückführen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerdebild entspreche vielmehr demjenigen einer HWS-Verletzung oder einer Kopfanprallverletzung mit schulmedizinisch nicht klar nachweisbaren pathologischen Ausfällen bei subjektiv massiver Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens und lokalen Beschwerden in Sinne von BGE 119 V 335 Erw. 1. Radiologisch und klinisch könne man grundsätzlich die Vornahme einer Spondylodese C3/4 befürworten, doch würde durch eine solche Operation wahrscheinlich ein Grossteil der Beschwerden nicht behoben werden. Nachdem der Unfall inzwischen drei Jahre zurückliege und da in den nächsten 12 Monaten kaum mehr mit einer spontanen Verbesserung gerechnet werden könne, sei die mit keinem allzu grossen Eingriff verbundene Fusion C3/4 als Möglichkeit einer Teilverbesserung aber dennoch zu empfehlen. Neuropsychologisch sei von Dr. J.___ ein Defizit im Sinne einer leichten kognitiven Funktionsstörung im Bereich der tiefen Hirnstammstrukturen festgestellt worden, mithin eine Verletzung von Neurostrukturen infolge Kopfanpralls. Alles in allem stünden vor allem neurologische und neuropsychologische Defizite im Vordergrund; aus orthopädischer Sicht vermöge die wohl traumatisch aktivierte C3/4-Problematik nur einen Teil der Beschwerden zu erklären, weshalb eine operative Behebung die neuropsychologischen Probleme kaum vollständig lösen, aber womöglich erleichtern würde. Im Gegensatz zu Dr. J.___ schätze der Beschwerdeführer selbst sein Leistungsvermögen und seine Arbeitsfähigkeit subjektiv wesentlich tiefer ein, nämlich auf etwa 20 %. Zwar habe Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt und auch Dr. F.___ habe eine Teilarbeitsfähigkeit angenommen, doch sehe der zum Unfallzeitpunkt in gekündigter Anstellung befindliche und vom vormaligen Arbeitgeber freigestellte Beschwerdeführer beschwerdebedingt keine Möglichkeit mehr zur Erzielung eines Einkommens in Höhe des vormals branchenüblich hohen und bonusabhängigen Salärs. Angesichts der ausgezeichneten beruflichen Ausbildung (lic. oec., eidg. dipl. Wirtschaftsinformatiker) seien aber diverse Einsatzmöglichkeiten im administrativen technischen Bereich oder in der Computerbranche denkbar. Das Beschwerdebild entspreche primär dem eines sogenannten HSW-Schleudertraumas mit Kopfanprall, bei dem die Selbsteinschätzung und die objektive Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit häufig differierten. Bei der Zumutbarkeitsbeurteilung spiele das Profil der Arbeitsstelle eine zentrale Rolle, was sich wiederum der orthopädischen Beurteilung entziehe und von der Berufsberatung zu klären sei. Im angestammten, mit internationalen Reisen und so weiter verbundenen Beruf sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Obschon Dr. J.___ diesbezüglich von einer Arbeitsunfähigkeit von nur 30 % ausgehe, sei die auf eine volle Arbeitsunfähigkeit lautende Einschätzung von Dr. D.___ richtig. Aus orthopädischer Sicht erscheine eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer administrativen Tätigkeit in der Computerbranche, in der Technik, in einer Organisation, einer Bank oder ähnlichem als zumutbar. Allerdings seien 50%-Arbeitsplätze mit der Möglichkeit zur häufigen Einlegung von Pausen und Tolerierung zeitweiliger Ausfälle wegen Migräne, Kopfschmerzen und anderer Probleme rar. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei eher fraglich (S. 7 ff.).
Zum weiteren Prozedere empfahl Dr. N.___ nebst der trotz beschränkter Verbesserungschancen grundsätzlich befürworteten Spondylodese C3/4 die Erarbeitung sogenannter Coping-Strategien zum besseren Umgang mit den zufolge subjektiver Überschätzung der beruflichen Möglichkeiten im Gesundheitsfall wahrscheinlich nicht mehr ganz lösbaren Problemen. Ob dies im Rahmen einer Schmerzsprechstunde (wie etwa bei Prof. Dr. med. AA.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, speziell Psychosomatik, Klinik H.___, '___'), über eine psychiatrische Exploration oder eine psychologische Begleitung erfolgen könnte, liess er offen. Ein operativer Eingriff komme für den Beschwerdeführer selbst offenbar noch nicht in Frage. Zwar sehe dieser subjektiv keine anderen beruflichen Perspektiven als die Selbständigkeit im Bereich Sportlervermittlung/Sportmarketing, doch sei der Zeitpunkt gekommen, alternative Tätigkeiten zu prüfen und den Beschwerdeführer in irgendeiner Berufstätigkeit zu reintegrieren, zumindest in der Grössenordnung von 50 % (S. 9 f.).
In Beantwortung verschiedener Zusatzfragen bestätigte Dr. N.___, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich einer anspruchsvollen, mit internationalen Reisen verbundenen Tätigkeit als Manager und Direktor einer Sportfirma (Vermittlung von Fussballern und Sportlern) seit dem 29. Juni 2001 und weiterhin voll arbeitsunfähig; eine wesentliche Besserung oder Veränderung sei seit dem 29. Juni 2001 nicht eingetreten und auch von einer Spondylodese könne keine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden, sondern höchstens eine bessere Toleranz der Nackenbeschwerden. Zwar werde aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit von 30 % attestiert (Dr. J.___), doch habe sich in somatischer Hinsicht seit dem erlittenen Schleudertrauma beziehungsweise der zugezogenen HWS-Distorsion nichts verändert oder verbessert. Sodann stellte Dr. N.___ klar, dass die seinerseits attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 26. März 2003 gelte. Mit einer wesentlichen Besserung sei nicht mehr zu rechnen. Womöglich vermöge sich die zur Zeit auf ein bloss 20%iges Restleistungsvermögen lautende Selbsteinschätzung in Richtung der objektiven Zumutbarkeitsbeurteilung (50 %) zu steigern. Mittels Spondylodese lasse sich die Arbeitsfähigkeit oder die Schmerztoleranz vielleicht noch etwas verbessern, doch werde sich im Ganzen kaum eine Verbesserung von mehr als 20 % erzielen lassen. Bezüglich einer der Ausbildung (lic. oec.) entsprechenden administrativen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Der von seiner Statur her eher kräftige und Jahre nach Aufgabe seiner Sportlerkarriere etwas übergewichtige Beschwerdeführer (BMI 32 kg/m2) sei zwar ein bisschen zu schwer, doch trage die Adipositas nicht zum Beschwerdebild bei und hätte folglich eine Gewichtsreduktion keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Verbesserung des Allgemeinbefindens zur Folge. Eine Spondylodese C3/4 würde eventuell die HWS-Beschwerden beeinflussen, aber wahrscheinlich nicht alle neuropsychologischen Defizite beseitigen. Erfahrungsgemäss sei nach zirka vier Jahre seit der HWS-Distorsionsverletzung mit keiner wesentlichen Verbesserung mehr zu rechnen; demnach sei die veranschlagte 50%ige Arbeitsfähigkeit wohl definitiv. Aufgrund der Konzentrationsprobleme, der Schwindelgefühle und der bei dauernder Einnahme der gleichen Stellung auftretenden Schmerzen sei eine ganztätige Tätigkeit am Computerbildschirm ungeeignet. Hingegen sei die Verrichtung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Hauptursache für den Gesundheitszustand sei das Unfallereignis vom 29. Juni 2001. Hauptproblem sei wiederum die wahrscheinlich aufgrund des Kopfanpralls oder der Commotio cerebri entstandene Verletzung im Hirnstammbereich. Demgegenüber sei das traumatisierte Segment C3/4 zweitrangig, so dass diesbezüglich auch keine forcierte Spondylodese-Indikation zu stellen sei; unter den beschriebenen Einschränkungen sei eine entsprechende Operation aber dennoch empfehlenswert (S. 10 ff.).
5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen die Expertisen von Dr. J.___ und lic. phil. K.___ sowie von Dr. N.___ keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Sachlage zu. Gemessen am erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann anhand der unkoordiniert eingeholten neuropsychologischen und orthopädischen Einzelgutachten keine triftige, alle Aspekte abdeckende und integral berücksichtigende Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Beeinträchtigung erfolgen.
Zunächst drängt sich schon in Anbetracht der zwar umfangreichen, aber dennoch bruchstückhaften, teils widersprüchlichen und im Hinblick auf die (Rest-)Leistungsfähigkeit wenig aufschlussreichen medizinischen Vorakten (worunter: Zeugnisse, Überweisungsschreiben, Berichte und Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 15. März 2001 [Urk. 10/23], 25. Juli 2001 [Urk. 10/14], 8. August 2001 [Urk. 10/18-21], 3. Oktober 2001 [Urk. 10/27], 29. Mai 2002 [Urk. 10/34], 24. Juni 2002 [Urk. 10/15], 25. September 2002 [Urk. 10/54], 4. Dezember 2002 [Urk. 10/60] und 26. März 2003 [Urk. 10/83], von Dr. med. BB.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie, Institut CC.___, '___', vom 3. Juli 2001 [Urk. 10/16 = 10/75], von Dr. med. DD.___, Spezialarzt für Radiologie, '___', vom 29. Juni 2001 [Urk. 10/36] und 6. Dezember 2002 [Urk. 10/71 = 10/72 = 10/77], von Prof. Dr. G.___ vom 23. August 2001 [Urk. 10/24], 28. August 2001 [Urk. 10/17 = 10/26 = 10/79] und 18. Oktober 2001 [Urk. 10/28], von Dr. med. EE.___, Abteilung für Rheumatologie, Klinik H.___, vom 23. August 2001 [Urk. 10/32], von PD Dr. L.___ vom 29. Oktober 2001 [Urk. 10/35] und 21. November 2001 [Urk. 10/33 = 10/45], von Dr. med. FF.___, Spezialarzt für Neurologie, '___', vom 6. November 2001 [Urk. 10/31 = 10/76], von Prof. Dr. med. GG.___, Abteilung für Neurologie, Klinik H.___, vom 22. Januar 2002 [Urk. 10/46], 30. Januar 2002 [Urk. 10/47], 5. März 2002 [Urk. 10/48 = 10/78] und 18. März 2002 [Urk. 10/49 = 10/80], von Dr. med. HH.___, Arzt für Allgemeinmedizin, '___', vom 7. Oktober 2002 [Urk. 10/59] und 30. April 2003 [Urk. 10/73 = 10/74] sowie von JJ.___, Physiotherapeut, '___', vom 7. Juli 2002 [Urk. 10/53]) eine interdisziplinäre Begutachtung bei einem renommierten, über Spezialisten aller einschlägigen Fachrichtungen verfügenden Gutachterstelle auf - wie etwa bei der von der Beschwerdegegnerin zuletzt ins Auge gefassten MEDAS-T.___. Unter den gegebenen Umständen und insbesondere angesichts des offenkundig komplexen Beschwerdebildes wäre von allem Anfang an eine umfassende Abklärung angezeigt gewesen, was indessen weder die Auffassung des Beschwerdeführers betreffend die zuletzt getroffene Abklärungsmassnahme zu stützen vermag noch einen sofortigen Leistungsanspruch begründet.
Weder die Neuropsychologie noch die Orthopädie vermögen selbständig die Beurteilung der in der Genese und Ausprägung nur schwer fassbaren Beschwerden nach einer Hals-Nacken-Kopfverletzung mit daraus resultierendem buntem Beschwerdebild vorzunehmen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Kausalitätsfragen, sondern auch hinsichtlich des gesundheitlich zumutbaren Leistungsvermögens. Die von Dr. J.___ und lic. phil. K.___ festgestellten Defizite (v.a. im Bereich der Konzentration und der Aufmerksamkeit) erscheinen nicht derart ausgeprägt, dass ohne weiteres gesagt werden könnte, diese seien erst seit dem Ereignis vom 29. Juni 2001 vorhanden und führten seitdem zu einer zuvor in keiner Weise bestandenen beträchtlichen Einschränkung in den kognitiven Funktionen. Immerhin hat der seit dem Vorfall von Ende Juni 2001 zu 100 % arbeitsunfähig geschriebene Beschwerdeführer noch Ende September 2001 die Prüfung als FIFA-/SFV-Spielervermittler erfolgreich abgelegt, was gewisse Zweifel am damaligen Arbeitsunfähigkeitsattest aufkommen lässt. Während Dr. J.___ und lic. phil. K.___ aus neuropsychologischer Sicht eine zirka 30%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten, weitgehend gestützt auf subjektive Angaben nachgezeichneten Tätigkeit angenommen (vorbehältlich zusätzlicher Einschränkungen aus somatisch bedingten Beschwerden, wie insbesondere der persistierenden Schmerzproblematik) und sich zum Restleistungsvermögen bezüglich einer der Behinderung besser angepassten Tätigkeit nicht geäussert haben, soll die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss Orthopäde Dr. N.___ nicht nur 30 %, sondern 100 % betragen. Dies erklärtermassen unter Bezugnahme auf Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer allerdings fragwürdigerweise auch während der Dauer der Vorbereitung und Ablegung der FIFA-/SFV-Spielervermittlerprüfung als vollständig arbeitsunfähig qualifiziert hatte, und obgleich Dr. N.___ das vorgefundene Beschwerdebild wiederum zur Hauptsache dem zentral-nervösen und vegetativen Bereich zugeordnet und den klinisch und mittels bildgebender Verfahren objektivierbaren körperlichen Störungen (v.a. HWS-Problematik C3/4) nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Sein Schluss auf eine bloss 50%ige Restarbeitsfähigkeit bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit erscheint damit nicht hinreichend plausibel und nachvollziehbar, zumal Dr. N.___ den medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeitsgrad von einem nicht näher konkretisierten Stellenprofil abhängig gemacht ("zu welchen Konzessionen [der Beschwerdeführer] bereit ist und welche Tätigkeiten er ausführen könnte[,] kann ich als Orthopäde alleine nicht beantworten"; Urk. 10/144 S. 9) und andeutungsweise gar eine weitergehende Reintegrationsmöglichkeit in Betracht gezogen hat ("zumindest in der Grössenordnung von 50 %"; Urk. 10/144 S. 10). Die lückenhafte und für sich allein nicht weiterführende neuropsychologische Einschätzung sowie die sich darüber teilweise hinwegsetzende und trotz Bezugnahme auf Vorakten aus anderen Fachgebieten letztlich isolierte orthopädische Beurteilung sind mithin nicht geeignet, ein gesamthaft überzeugendes Bild des Gesundheitszustands und der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu liefern. Angesichts des von Dr. J.___ und lic. phil. K.___ betonten Erfordernisses einer ärztlichen Stellungnahme zur Schmerzproblematik und der weitgehend fachgebietsfremden Zuordnungen des sich manifestierenden Beschwerdekomplexes durch Orthopäde Dr. N.___ kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht leichthin und ohne weitere Abklärungen auf eine höchstens 50%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jedweder Tätigkeit geschlossen werden.
Wenngleich die von der B.___ eingeholten Stellungnahmen des Rheumatologen Dr. O.___ vom 6. Dezember 2004 (Urk. 10/159) und des Neurologen Dr. R.___ vom 17. Dezember 2004 (Urk. 10/158) sich schwergewichtig mit in der Invalidenversicherung nicht relevanten Kausalitätsfragen befassen und in Teilen nicht zu überzeugen mögen, enthalten sie von der orthopädischen Beurteilung von Dr. N.___ doch diametral abweichende Aussagen, namentlich auch zur Arbeits(un)fähigkeit. So negierte Dr. O.___ - immerhin Chefarzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation am P.___-Spital - aufgrund der erhobenen Befunde im Nacken-Schulter-Bereich jede Einschränkung im Arbeitsvermögen (und zwar auch hinsichtlich der angestammten Tätigkeit) und empfahl seinerseits eine vertiefte neurologisch-psychiatrische Abklärung der im Vordergrund stehenden Kopfschmerzproblematik (Urk. 10/159 S. 20 ff.). Dr. R.___ äusserte sich zwar nicht zur Arbeits(un)fähigkeit, befürwortete aber ebenfalls eine gründliche Evaluation der als Hauptproblem erkannten Kopfschmerzen, namentlich im Hinblick auf Interferenzen mit einer sekundären depressiven Entwicklung und einem womöglich schädlichen Medikamentengebrauch (Urk. 10/158 S. 4). Das Vorliegen einer psychischen Komponente lässt sich denn auch nicht ohne weiteres von der Hand weisen, zumal sich in den von Dr. O.___ referierten Stellungnahmen behandelnder Ärzte (Dres. D.___ und V.___) verschiedene Hinweise auf depressive Verstimmungszustände finden, wobei über die Erhebungen und Befunde des den Beschwerdeführer 2003/04 behandelnden Dr. med. KK.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', keine brauchbaren Informationen aktenkundig sind (Urk. 10/159 S. 8). Die psychischen respektive psychosomatischen Einflüsse auf das gesundheitliche Geschehen und deren Stellenwert in Bezug auf die Zumutbarkeit lassen sich nur im Rahmen einer ganzheitlichen, auch diese Belange mitumfassenden Abklärung beurteilen. Aufgrund der laut Dr. N.___ weit abfallenden subjektiven Leistungseinschätzung (ca. 20 %) kann eine erhebliche, (invalidenversicherungs-)rechtlich womöglich irrelevante oder zumindest nicht in allen Teilen bedeutsame psychische Überlagerung im Sinne einer Überbewertung der Schmerzen und Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Insoweit lässt sich den Verlautbarungen der Dres. O.___ und R.___ nicht jede beweismässige Relevanz absprechen. Vielmehr erscheint nicht zuletzt gestützt darauf die Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen in Form einer umfassenden, interdisziplinären MEDAS-Begutachtung als angezeigt, wie dies von IV-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 18. September 2005 (Urk. 10/172) zu Recht angeregt worden ist (vgl. auch die gleichlautende Einschätzung von IV-Arzt Dr. U.___ vom 30. September 2006 [Urk. 10/200]). Die aktenkundigen Meinungsäusserungen von Dr. V.___ vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn zugestandenermassen befassen sich diese nicht mit der entscheidenden Frage des (Rest-)Leistungsvermögens. Die Aussage in der Stellungnahme vom 13. Juli 2005 (Urk. 3/11), wonach es in der Natur des postkommotionellen Syndroms und der leichten und mittleren Hirnerschütterung liege, dass nur selten objektivierbare Befunde vorlägen, lässt zudem darauf schliessen, dass es gerade auch im Fall des Beschwerdeführers an einem objektivierbaren neurologischen Substrat für das geklagte Beschwerdeaufkommen fehlt.
6.
6.1 Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid aufgrund der in medizinischer Hinsicht zu gewärtigenden Beweislosigkeit und der in Bezug auf weitere zumutbare Abklärungsmassnahmen erfolgten Säumnisandrohungen mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Im Übrigen wären über die erforderlichen medizinischen Zusatzabklärungen hinaus vor Zusprechung einer Rente unbedingt noch weitere beruflich-erwerbliche Abklärungen zu tätigen (s. oben Erw. 4.2).
6.2 Die Kosten des nach Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 per 1. Juli 2006 angehobenen sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG; vgl. § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
6.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträger keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 2 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- IV-Stelle für Versicherte im Ausland
- Q.___, '___'
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).