Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2006.01017
| ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 20. März 2007
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Sozialdienst, Zweckverband Soziale Dienste für Erwachsene im Bezirk Uster
Vormund Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967 (Urk. 11/2 S. 1 Ziff. 3), leidet seit seiner Geburt an einer infantilen Zerebralparese mit symptomatischer Epilepsie, schwerster Intelligenzminderung sowie Tetraparese und Tetraspastik (Urk. 11/184 S. 1 lit. A). Nachdem ihn seine Eltern am 19. August 1967 erstmals bei der Invalidenversicherung angemeldet hatten (vgl. Urk. 11/2 S. 3), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Versicherungsleistungen zu (vgl. Urk. 11/1 ff., Rente, Hilflosenentschädigung, medizinische Massnahmen, Hilfsmittel). Mit Verfügung vom 3. August 2001 lehnte sie sodann die Kostengutsprache für einen Toiletten-Sitzschalen-Stuhl ab (Urk. 11/178). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Einreichung einer Offerte betreffend Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 14. Juli 2006 beantragte der Vormund des Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum zweiten Mal, es seien die Kosten für den Dusch- und Toilettenrollstuhl zu übernehmen (Urk. 11/208 S. 1 f.). Mit Vorbescheid vom 4. September 2006 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/213), was sie mit Verfügung vom 8. November 2006 bestätigte (Urk. 11/218).
2. Gegen die Verfügung vom 8. November 2006 (Urk. 11/218) erhob der Versicherte am 15. November 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Kostengutsprache für einen Dusch- und Toilettenstuhl (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Vertreter Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht beziehungsweise einer Ernennungsurkunde angesetzt (Urk. 3). Diese wurde mit Eingabe vom 30. November 2006 nachgereicht (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Februar 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 76 Erw. 1.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zurecht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat beziehungsweise, ob sie verpflichtet gewesen wäre, das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund von veränderten Umständen materiell zu prüfen.
2.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E « Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
In Analogie zur Rechtsprechung betreffend die Revision beziehungsweise die Neuanmeldung bei Eingliederungsmassnahmen ist davon auszugehen, dass die gleichen Grundsätze auch für die Neubeurteilung eines Anspruchs auf Hilfsmittel heranzuziehen sind. Wurde die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel verweigert wurde, ist demnach eine neue Anmeldung beziehungsweise ein neues Kostenübernahmegesuch nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft darstellt, es hätten sich seit Erlass des letzten materiellen Entscheides die Verhältnisse verändert. Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 2 S. 1 oben).
Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung betreffend den Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 3. August 2001 (Urk. 11/178 S. 3 f.) mit demjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. November 2006 (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin begründete den Nichteintretensentscheid vom 8. November 2006 damit, dass seit Erlass des letzten materiellen Entscheides betreffend Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 3. August 2001 (vgl. Urk. 11/178 S. 3 f.) keine veränderten Tatsachen vorliegen würden. Der damalige Entscheid sei gestützt auf das Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; Urk. 11/172) getroffen worden, worauf auch bezüglich des neuen Gesuches verwiesen werden könne (Urk. 2; Urk. 10).
2.4 Seitens des Beschwerdeführers wird eine Veränderung der Tatsachen geltend gemacht. Sein Gesundheitszustand habe sich verändert. Er sei viel aktiver geworden, was zur Folge habe, dass er auf dem Dusch- und Toilettenstuhl gesichert werden müsse. Ferner wurde auch auf die hygienische Problematik hingewiesen (Urk. 11/211).
3.
3.1 Auch wenn das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache betreffend Dusch- und Toilettenrollstuhl lediglich in einer Offerte bestand (vgl. Urk. 11/208), ergeben sich aus den Akten - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2; Urk. 10) - durchaus Hinweise darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in den fünf Jahren seit Erlass des letzten materiellen Entscheides betreffend Dusch- und Toilettenrollstuhl verändert haben. So wird beispielsweise aus der Aktennotiz vom 8. August 2006 ersichtlich, dass eine Betreuerin des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte, es würden veränderte Verhältnisse bezüglich des Gesundheitszustandes vorliegen, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich viel aktiver geworden sei. Er müsse auf dem Dusch- und Toilettenstuhl gesichert werden (vgl. Urk. 11/211), weshalb es eines Stuhles mit Sicherungsvorrichtung bedürfe.
3.2 Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Veränderung - aufgrund der genannten Diagnosen (vgl. Urk. 11/184 S. 1 lit. A) ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes in fünf Jahren durchaus glaubhaft und nachvollziehbar -, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. Sie ging unzutreffenderweise von unveränderten Verhältnissen aus und prüfte das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht, sondern erliess unter Hinweis auf das damalige Schreiben des BSV einen Nichteintretensentscheid (vgl. Urk. 2).
Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden. Bei der vorliegenden Konstellation sind vorerst die Voraussetzungen einer Neuanmeldung zu prüfen. Führt dies zum Schluss, dass nicht von veränderten Tatsachen auszugehen ist, hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Wurde jedoch wie vorliegend glaubhaft ein veränderter Sachverhalt dargestellt, ist auf die Sache einzutreten und hat eine materielle Beurteilung zu ergehen.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid unter Hinweis auf den Inhalt des alten Schreibens des BSV; die Praxis habe sich zwischenzeitlich nicht verändert. Die Subsumtion des Sachverhalts aufgrund der Grundsätze des BSV und der Hinweis auf die im Schreiben des BSV enthaltenen Ausführungen, wonach ein Dusch- und Toilettenstuhl zur Infrastruktur eines Heimes gehöre und von diesem zur Verfügung zu stellen ist (vgl. Urk. 11/172), beschlägt aber - was die Beschwerdegegnerin verkannte - die materielle Seite der Anspruchsprüfung und hat nichts mit den Voraussetzungen einer Neuanmeldung zu tun. Daher hätte die Beschwerdegegnerin anstatt eines Nichteintretensentscheides ein materielles Urteil erlassen müssen. Dieser Mangel ist erheblich, da das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wird und er, würde das Gericht nicht an die Vorinstanz zurückweisen, um das Recht der Beurteilung durch die Vorinstanz beschnitten würde.
3.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Nach dem Gesagten ist die Sache aus formellen Gründen an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Überprüfung des vorliegenden Leistungsgesuchs zurückzuweisen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind daher unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdienst, Zweckverband Soziale Dienste für Erwachsene im Bezirk Uster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft:
-an die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
Pfiffner RauberSchnellmann