IV.2006.01019
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 21. April 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer
Stierlin, Ruckstuhl & Ott, Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1958, war vom 1. September 2001 bis 31. August 2002 beim Restaurant S.___, vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2003 im Restaurant T.___ und vom 1. August 2003 bis 30. September 2004 bei der U.___ AG im Service angestellt (Urk. 9/2, Urk. 9/9, Urk. 9/13 und Urk. 9/14). Am 2. Mai 2005 meldete sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer, unter Hinweis auf eine somatoforme Schmerzstörung sowie "Angst und depressive Störung gemischt" bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente sowie eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/2-4). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 9/9), erkundigte sich beim Restaurant S.___ und bei der U.___ AG nach den Arbeitsverhältnissen (Urk. 9/13 und Urk. 9/14) und holte den Arztbericht von A.___, FMH Physikalische Medizin, vom 17. Mai 2005 (Urk. 9/11/1-5 und Urk. 9/11/14-16, unter Beilage des Berichtes der Klinik Z.___ an die Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 17. November 2004 sowie des an sie gerichteten Austrittsberichtes der Klink X.___ des Spitals Y.___ vom 12. Oktober 2004 [Urk. 9/11/6-13]) ein. Nachdem die IV-Stelle erfolglos versucht hatte, bei der behandelnden Psychiaterin, B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einen Arztbericht einzuholen, sowie nach Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 9/26/2-4]) zog sie den ergänzenden Bericht von A.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 9/18/3) sowie den vollständigen Austrittsbericht der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 3. November 2004 [Urk. 9/19]) bei und gab bei C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/22 und Urk. 9/23). Am 7. Februar 2006 reichte die Rechtsvertreterin der Versicherten das im Auftrag des Krankenversicherers erstattete Gutachten von D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Zentrum W.___ vom 27. Oktober 2005 ein (Urk. 9/24). Nach Beizug einer weiteren Stellungnahme des RAD (Urk. 9/26/5) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 15. Februar 2006 mit, es sei beschlossen worden, ihr mit Wirkung ab 5. (richtig: 1.) Mai 2005 eine ganze Rente auszurichten. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit durch eine stationäre psychiatrische Behandlung verbessert werden könne. Diese Massnahme sei zumutbar und nach Vorbereitung durch die behandelnde Psychiaterin innerhalb der ersten neun Monate im Jahr 2006 durchzuführen (Urk. 9/27). Dementsprechend sprach sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Verfügung vom 16. Juni 2006 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 9/49).
Zur Prüfung der Hilflosigkeit der Versicherten liess sie durch ihren Abklärungsdienst eine Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle vornehmen (Abklärungsbericht vom 6. April 2006 [Urk. 9/33]). Anschliessend sprach sie der Versicherten unter Hinweis darauf, dass sie gemäss ihren Abklärungen in drei Bereichen der Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei, mit Verfügung vom 16. Juni 2006 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 9/48). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer, mit Eingabe vom 11. August 2006 Einsprache und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2006 aufzuheben und ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (zu Hause) auszurichten (Urk. 9/59). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 teilte sie der IV-Stelle sodann mit, dass sich die Versicherte vom 22. Juni bis 4. Oktober 2006 in der Psychiatrischen Klinik V.___ aufgehalten habe, und ersuchte darum, dies bei der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung entsprechend zu berücksichtigen (Urk. 9/75). Die IV-Stelle wies die Einsprache - ohne Weiterungen - mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 ab (Urk. 9/77 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer, mit Eingabe vom 16. November 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 aufzuheben und ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (zu Hause) seit 1. Mai 2005 zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Januar 2007 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
3. Gegen die Rentenverfügung vom 16. Juni 2006 (Urk. 9/49) erhob die Pensionskasse der Versicherten mit Eingabe vom 20. Juni 2006 Einsprache und beantragte, die Einsprache sei gutzuheissen und die Verfügung vom 16. Juni 2006 sei aufzuheben, die medizinische Behandlung sei abzuschliessen, bevor zur Berentung Stellung genommen wird, und es sei ein detailliertes psychiatrisches Gutachten zu erstellen, welches eine Beschreibung des Psychostatus enthalte (Urk. 9/50). Die IV-Stelle wies diese Einsprache mit Entscheid vom 19. Januar 2007 ab (Urk. 11/2), wogegen die Pensionskasse der Versicherten am 19. Februar 2007 Beschwerde erhob mit den Anträgen, die Einsprache (richtig: Beschwerde) sei gutzuheissen und die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) vom 19. Januar 2007 aufzuheben, die medizinische Behandlung sei abzuschliessen, bevor zur Berentung Stellung genommen werde, es sei ein interdisziplinäres Gutachten mit detailliertem psychiatrischem Gutachten zu erstellen, welches eine Beschreibung des Psychostatus enthalte, und der IV-Grad sei neu festzulegen (Urk. 11/1). Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2007.00276 an (Urk. 11/1-14). In der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2007 (Urk. 11/9) ersuchte die IV-Stelle unter Hinweis auf die gleichentags erlassene Wiedererwägungsverfügung (Urk. 11/11), mit welcher sie den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 sowie dessen vorangehende Verfügung vom 16. Juni 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben und in Aussicht gestellt hatte, dass sie nach Durchführung weiterer Abklärungen über die strittige Rentenfrage neu verfügen werde, um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 11/9 Seite 2). Zur Begründung führte sie an, sie habe bei der Prüfung der Sachlage festgestellt, dass die aktuelle medizinische Aktenlage keine zweifelsfreie Beurteilung der von der Pensionskasse der Versicherten in Frage gestellten Rentenzusprechung erlaube. Es werde daher eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung angeordnet (Urk. 11/9 Seite 1). Daraufhin wurde der Prozess Nr. IV.2007.00276 mit Verfügung vom 3. Juli 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 12).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 19. Oktober 2006 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 Erw. 5.3.2).
Hauptanwendungs- resp. Modellfälle zu den in Art. 38 Abs. 1 lit. a bis c IVV aufgeführten Fallgruppen finden sich im KSIH in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung (Rz 8050 f.). Danach liegt ein Bedarf an Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) vor, wenn eine Person infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Hilfe bei der Tagesstrukturierung benötigt, auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) oder auf Anleitung zur Erledigung des Haushaltens resp. auf gewisse Überwachung und Kontrolle dabei angewiesen ist (KSIH, Rz 8050). Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) kann dann angenommen werden, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.) zu verlassen (KSIH, Rz 8051). Schliesslich kann eine lebenspraktische Begleitung auch nötig werden, um der Gefahr einer dauernden Isolation von sozialen Kontakten und damit verbunden einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes vorzubeugen (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV; KSIH, Rz 8052).
2.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 mit Hinweisen).
Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 468 Erw. 11.1.1 mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 468 Erw. 11.1.1).
2.5 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ihre Abklärung vom 29. März 2006 bei der Beschwerdeführerin zu Hause habe ergeben, dass sie in drei Bereichen der Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung) regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen ist. Es bestehe weder die Notwendigkeit einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe noch eine Überwachungsbedürftigkeit (Urk. 9/69/4). Zu den Anwendungsfällen der lebenspraktischen Begleitung sei zu bemerken, dass für die Anrechenbarkeit des Punktes "Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens" die Anleitung zu den Verrichtungen im Haushalt (psychische oder geistige Behinderung) notwendig sei. Die stellvertretende Hilfe durch Drittpersonen dürfe nicht berücksichtigt werden. Was die "Begleitung zu Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung durch Drittpersonen" betreffe, so seien der Beschwerdeführerin Einschränkungen betreffend Verlassen des Hauses und die damit verbundenen Verrichtungen im Bereich "Fortbewegung" angerechnet worden. Eine nochmalige Berücksichtigung im Bereich "lebenspraktische Begleitung" sei nicht möglich (Urk. 2 Seiten 4 und 5, Urk. 8).
3.3 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, es liege bei ihr eine Mischform "Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und Bedarf an lebenspraktischer Begleitung" gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV vor. Seitens der Beschwerdegegnerin werde anerkannt, dass sie in drei Bereichen der Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen ist. Sodann seien bei ihr zwei der drei möglichen Anwendungsfälle gemäss Art. 38 IVV erfüllt; sie könne nicht ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen und sei für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen (Urk. 1 Seite 7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei auch die direkte Hilfe von Drittpersonen bei der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens zu berücksichtigen (Urk. 1 Seite 9). Deshalb sei ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen (Urk. 1 Seite 14).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 1998 unter belastungsabhängigen lumbalen und lumbosakralen Schmerzen ohne Ausstrahlung litt. Seit 2000 bestanden Schmerzen im Halswirbelsäulen-Bereich mit diffuser Schmerzausstrahlung in beide Hände rechtsbetont, verbunden mit intermittierenden Dysästhesien diffus vor allem in der rechten Hand, Schwächegefühl und Morgensteifigkeit in beiden Händen bis zu einer Stunde. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 27. März 2004 zeigte eine minimale mediolaterale Protrusion L4/5 links ohne Kompression neuraler Strukturen (Urk. 9/19/3). Am 5. Mai 2004 war die Beschwerdeführerin plötzlich am ganzen Rücken völlig blockiert (Urk. 9/24/3). In einem MRI der Halswirbelsäule vom 11. August 2004 fanden sich minimale mediale Protrusionen C5/6 und C6/7 ohne Kompression neuraler Strukturen (Urk. 9/19/3). Da die durchgeführte ambulante physikalische Therapie keinen Erfolg zeitigte, hielt sich die Beschwerdeführerin vom 23. September bis 13. Oktober 2004 im Spital Y.__, Klinik X.___, auf, wobei dort ebenfalls keine Besserung erreicht werden konnte (Austrittsbericht der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 3. November 2004 [Urk. 9/19/1-4]. Anschliessend war die Beschwerdeführerin vom 19. Oktober bis 8. November 2004 in der Klinik Z.___ hospitalisiert.
4.2
4.2.1 Im Bericht der Klinik Z.___ an die Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 17. November 2004 wurden eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei/mit chronisch cervicospondylogenem Schmerzsyndrom ohne organisches Korrelat, myofaszialen Befunden Nacken/Schultergürtel im Vordergrund, kleiner medialer Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 ohne neurale Kompression (MRI der Halswirbelsäule vom 11. August 2004), diffusen Finger-/Handschmerzen rechts mehr als links Digitus I-V beidseits, chronischem Lumbovertebralsyndrom und mediolateraler Protrusion L4/5 links ohne neurale Kompression (MRI der Lendenwirbelsäule vom 27. März 2004) sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert (Urk. 9/11/6). Es bestehe eine somatoforme Schmerzstörung bei chronischer Selbstüberforderung und weiteren möglichen psychosomatischen Auslösefaktoren sowie depressiver Störung, derzeit mittelschwer. Die vorliegenden organischen Befunde, welche im Spital Y.___ im Vorfeld erhoben worden seien, erklärten nicht vollumfänglich das Ausmass des Schmerzerlebens, so dass am ehesten von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Es liege eine Schmerzverstärkung bei depressiver Störung vor. Während des Aufenthaltes habe subjektiv keine Verbesserung der Schmersymptomatik erzielt werden können (Urk. 9/11/7). Es werde die Fortsetzung der physio- und psychotherapeutischen/psychiatrischen Therapie zur weiteren allgemeinen Rekonditionierung und psychischen Stabilisierung sowie zur Erarbeitung realistischer Zukunftsperspektiven und Aufbau einer adäquaten Tagesstruktur empfohlen (Urk. 9/11/8).
4.2.2 A.___ erhob in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2005 ein schweres Fibromyalgiesyndrom, eine schwere somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei medialen Diskushernien C6/7 und C5/6, ein chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L5/S1 sowie eine schwere depressive Entwicklung. Seit dem 5. Mai 2004 bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/11/1-2). Im Beiblatt zu diesem Arztbericht ("Fragen zur Hilflosigkeit") bejahte A.___ einen Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe bei der Fortbewegung im Freien und zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Im Weiteren sei sie auch auf lebenspraktische Begleitung ("Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung") angewiesen (Urk. 9/11/14-16).
Auf Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin hin führte A.___ in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2005 an, dass die Beschwerdeführerin in regelmässigen Kontrollen und Behandlung bei ihr und bei B.___ stehe. Zur Zeit werde eine Psychopharmakotherapie mit Efexor 375 Milligramm durchgeführt. Die gesamte Situation habe sich seit dem Frühling 2005 trotz verschiedener Psychopharmaka, intermittierender physikalischer Therapie und regelmässigen ärztlichen Kontrollen bei ihr und bei B.___ nicht wesentlich verändert. Tagsüber werde die Beschwerdeführerin von Bekannten und der Spitex betreut, nachts von ihrem Ehemann. Zur Kontrolle werde sie immer gebracht und abgeholt. Offensichtlich sei sie nicht in der Lage, die einfachsten alltäglichen Verrichtungen zu Hause zu erledigen (Urk. 9/18).
4.2.3 Im vom Krankenversicherer der Beschwerdeführerin eingeholten Gutachten des Zentrums W.___ vom 27. Oktober 2005 wurde seitens des Orthopäden, D.___, ein Verdacht auf ein somatisches Syndrom bei Panvertebralsyndrom erhoben. Die Beschwerdeführerin sei seit mehr als einem Jahr im Bereiche der Wirbelsäule völlig blockiert. Trotz intensiver Therapiemassnahmen habe keine Verbesserung erreicht werden können, die Situation sei immer schlimmer geworden. Die Beschwerdeführerin könne nicht aufrecht gehen, sie gehe auf die Seite geneigt. Auch im Bereiche der Halswirbelsäule finde sich keine Beweglichkeit. Die radiologischen Untersuchungen könnten diese Beschwerden nicht erklären, radikuläre Symptome oder Syndrome seien nicht vorhanden. Die Situation sei aus orthopädischer Sicht nicht erklärbar (Urk. 9/24/6-7). Der Psychiater, E.___, diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Wegen der depressiven sowie der Schmerzsymptomatik sei die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des bisherigen Verlaufes (Persistenz der Symptomatik trotz intensiven Therapiemassnahmen) sei die Prognose ungünstig. In Betracht zu ziehen sei eine stationäre psychiatrische Behandlung in Absprache und unter Vorbereitung mit der ambulant behandelnden Psychiaterin (Urk. 9/24/14-16).
4.3 Im Abklärungsbericht vom 6. April 2006 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin erkläre unter Tränen, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe immer Schmerzen. Die Ärzte hätten ihr gesagt, dass es nur am Anfang der Krankheit so stark schmerze, dieser Zustand sei jedoch nun schon seit zwei Jahren gleich schlimm. Sie versuche zu turnen, habe danach aber so starke Schmerzen, dass sie einen Tag lang nur noch zu liegen vermöge. Die Beschwerdeführerin gehe nach vorne gebückt. Sie habe grosse Schmerzen im Rücken und Nacken, auch der vordere Fingerbereich sei sehr schmerzempfindlich. Ein- bis zweimal wöchentlich werde sie von der Spitex besucht, welche ihr beim Duschen und Ankleiden helfe. In den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden" und "Körperpflege" könne die Hilflosigkeit bejaht werden. Die Beschwerdeführerin sei hier regelmässig auf direkte Hilfe angewiesen. Sie ziehe sich sehr langsam an und aus, der Ehemann helfe ihr jeweils morgens und abends, da sie sich dabei sehr anstrengen müsse. Circa dreimal wöchentlich fühle sich die Beschwerdeführerin so schlecht, dass sie den ganzen Tag im Pyjama liegen bleibe, da ihr die Kraft zum Umziehen fehle. Knöpfe vermöge sie nicht zu bedienen, Reissverschlüsse könne sie einfädeln. Was die Körperpflege betreffe, so dusche sie jeden zweiten Tag. Beim Einstieg in die Badewanne sei sie auf die Hilfe des Ehemannes oder der Spitex angewiesen. Sie werde vom Ehemann gewaschen, da ihr selber die nötige Kraft fehle. Die Haare wasche die Spitex, sie lasse die Haare jeweils nach dem Waschen trocknen. Morgens wasche sich die Versicherte jeweils das Gesicht am Waschbecken. Die Zähne putze sie sich, allerdings könne sie den Verschluss der Pasta nicht bedienen, weswegen sie die Tube offen lasse. Auch im Bereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" sei eine Hilflosigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin wohne im zweiten Obergeschoss und müsse 24 Treppenstufen überwinden, um hinaus zu gelangen. Sie versuche gelegentlich bei schönem Wetter, die Treppen selber zu überwinden, um vor dem Haus zu sitzen. Dafür benötige sie circa eine Stunde. Mit Begleitung gehe es etwas schneller. Weiter als vor den Hauseingang gehe sie nicht, da sie festgehalten werden müsse, um nicht zu stürzen. Zu Terminen werde die Beschwerdeführerin vom Ehemann oder einer Kollegin begleitet. In den übrigen Bereichen der Lebensverrichtungen liege keine Hilflosigkeit vor. Sodann bestünden weder eine Notwendigkeit dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe noch eine Überwachungsbedürftigkeit. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung seien ebenfalls nicht erfüllt. Hilfeleistungen, welche das selbständige Wohnen ermöglichten, würden stellvertretend erledigt. Eine Anleitung sei nicht nötig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bringe seine Hemden in die Wäscherei zum Bügeln. Was die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen betreffe, so sei die Beschwerdeführerin aus körperlichen und nicht aufgrund einer psychischen oder geistigen Behinderung auf Begleitung angewiesen (Urk. 9/33).
4.4
4.4.1 In tatsächlicher Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in drei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung regelmässig und in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf. Einigkeit besteht sodann auch darin, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe bei den Verrichtungen des Haushaltes angewiesen und bezüglich des Verlassens des Hauses sowie der damit verbundenen Verpflichtungen eingeschränkt ist. Während die Beschwerdeführerin daraus folgert, dass zwei der drei möglichen Anwendungsfälle für die Bejahung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung erfüllt sind und demnach ein Anspruch auf eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit besteht, wird dies von der Beschwerdegegnerin verneint (Urk. 1 und Urk. 2).
4.4.2 Die Parteien stützen ihre - einhelligen - tatsächlichen Feststellungen zur Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin auf den Abklärungsbericht vom 6. April 2006 (Urk. 9/33).
Dieser wurde zwar in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie auch der medizinischen Akten verfasst. Sodann wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen, Beschwerden und Angaben zu einer allfälligen Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen detailliert wieder gegeben. Die Schlussfolgerung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin in drei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung regelmässig und in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf, vermag indessen nicht zu überzeugen. Offensichtlich hat die Abklärungsperson bei dieser Beurteilung auf die - subjektiven - Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Unterzieht man diese einer genauen Betrachtung, fällt auf, dass sie ihre Hilflosigkeit gegenüber der Abklärungsperson ausschliesslich mit körperlichen Einschränkungen begründete. Aus den medizinischen Akten, namentlich aus dem Austrittsbericht der Klinik X.___ des Spitals Y.___ vom 3. November 2004 (Urk. 9/19/1-4), dem Bericht der Klinik Z.___ vom 17. November 2004 (Urk. 9/11/6-8) sowie dem Gutachten des Zentrums W.___ vom 27. Oktober 2005 (Urk. 9/24/1-16), geht indessen hervor, dass die Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aufgrund der objektiven Befunde, namentlich auch aufgrund der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen (MRI der Lendenwirbelsäule vom 27. März 2004, MRI der Halswirbelsäule vom 11. August 2004), nicht erklärt werden können und bei der Beschwerdeführerin eine psychische Problematik eindeutig im Vordergrund steht. Es wurden dementsprechend die Diagnosen "Schmerzsyndrom", "Fibromyalgiesyndrom", "somatoforme Schmerzstörung" resp. "Verdacht auf ein somatisches Syndrom bei Panvertebralsyndrom" gestellt und im Weiteren eine rezidivierende depressive Störung resp. depressive Episode erhoben (Urk. 9/19/1, Urk. 9/11/6, Urk. 9/24/6, Urk. 9/24/14).
4.4.3 Diese Umstände hätten für die Beschwerdegegnerin Anlass sein müssen, durch einen Psychiater resp. eine Psychiaterin abklären zu lassen, wie sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Hilflosigkeit auswirkt. Wohl lag ihr die fachärztliche Beurteilung von E.___ im Gutachten des Zentrums W.___ vom 27. Oktober 2005 vor (Urk. 9/24/7-16). Das Gutachten erging indessen nicht im Rahmen dieser Fragestellung und enthält hiezu auch keine hinreichenden Angaben. A.___ hat sich im Beiblatt zum Arztbericht vom 17. Mai 2005 zwar zu einer allfälligen Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin geäussert, wobei sie, wie erwähnt, zum Schluss kam, dass sie im Bereich Fortbewegung (im Freien und zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei und der lebenspraktischen Begleitung (Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung) bedürfe. Aufgrund welcher objektiven Befunde sie zu dieser Einschätzung gelangte, lässt sich indessen weder ihren Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 17. Mai und 31. Oktober 2005 (Urk. 9/11/1-2, Urk. 9/11/14-16, Urk. 9/18/3) noch den zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten ärztlichen Zeugnissen vom 22. Mai und 2. August 2006 (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) entnehmen. Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 22. Mai 2006 geht aber immerhin hervor, dass auch sie die Auffassung vertritt, der depressive Zustand dominiere das Krankheitsbild. Als Fachärztin für physikalische Medizin ist sie aber nicht berufen, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Hilflosigkeit zu beurteilen.
4.4.4 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörungen oder vergleichbare psychiatrische oder rheumatologische Beschwerdebilder (vgl. dazu BGE 132 V 65) als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen. Die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3). Entsprechend strenge Anforderungen sind auch an die Bejahung einer rechtlich relevanten Hilflosigkeit zu stellen. Diesbezüglich ist zudem zu beachten, dass sich das psychische Leiden bei den Lebensverrichtungen zu Hause, wo weitergehend im Rahmen der Familie und ohne äusseren Druck gehandelt wird, nicht in gleichem Masse auswirkt wie in der Erwerbstätigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. Dezember 2005 in Sachen A., I 296/05, Erwägung 5.1.1, mit Hinweisen).
4.4.5 Die Frage, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit den allenfalls psychisch begründbaren Schmerzen umzugehen (vgl. BGE 130 V 355 f. Erw. 2.2.4), lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht beantworten. Dies dürfte mitunter auch der Grund dafür gewesen sein, weshalb die Beschwerdegegnerin im Verfahren betreffend Rente den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 (Urk. 11/2) sowie dessen vorangehende Verfügung vom 16. Juni 2006 (Urk. 9/49), womit sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine ganze Rente zugesprochen hatte, mit Wiedererwägungsverfügung vom 21. Juni 2007 aufgehoben und eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet hat (Urk. 11/11).
4.5 Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf den Abklärungsbericht vom 6. April 2006 abstellen dürfen. Diesem fehlt zudem das vorgeschriebene Visum resp. eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Rz 8144 KSIH in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007; vgl. Rz 8142 KSIH in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Er stellt daher keine taugliche Beurteilungsgrundlage dar.
5. Es ergibt sich somit, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin nicht erlauben. Die Sache ist daher zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Vorliegen des - im Verfahren betreffend Rente in Auftrag gegebenen - polydisziplinären Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin eine neue Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen haben, wobei sie die Abklärungsperson vorgängig über die Ergebnisse der Begutachtung in Kenntnis zu setzen haben wird. Den Abklärungsbericht wird sie in der Folge dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten haben (vgl. Rz 8142 KSIH in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Sollten sich anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle Unklarheiten über die Auswirkungen der gutachterlich festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die allgemeinen Lebensverrichtungen resp. auf einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ergeben, hat die Beschwerdegegnerin allenfalls Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen zu richten (vgl. Erwägung 2.4). Gestützt auf die ergänzenden Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung erneut zu befinden, unter Berücksichtigung der nachstehenden rechtlichen Erwägungen (vgl. Erwägung 6).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 zu Recht ausführte, die "Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens" im Bereich der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) setze eine psychische oder geistige Behinderung voraus (Urk. 2 Seite 3). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sind nämlich körperliche Beeinträchtigungen nicht zu berücksichtigen, da mit lebenspraktischer Begleitung psychisch oder leicht geistig behinderten Menschen das selbständige Wohnen ermöglicht werden soll (BGE 133 V 463 Erw. 8.2.1). Dieser Sinn und Zweck der lebenspraktischen Begleitung - das Ermöglichen selbständigen Wohnens von psychisch und leicht geistig behinderten Menschen, beziehungsweise die annähernde Gleichbehandlung dieser Behinderten mit den ausschliesslich körperlich Behinderten in Bezug auf die Hilflosenentschädigung - ergibt sich auch klar und unmissverständlich aus den Materialien zur 4. IV-Revision (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001, Bundesblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2001, S. 3245 f., Votum von Ständerätin Forster-Vanini für die Kommission in der ständerätlichen Beratung vom 25. September 2002, Amtliches Bulletin [AB] 2002 S. 759 f., Voten von Nationalrätin Dormann sowie der Nationalräte Fasel und Gross [für die Kommission] in der Sitzung des Nationalrates vom 13. Dezember 2001, AB 2001 N 1956 und 1958 f.)
Hingegen kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung deshalb nicht erfüllt sind, weil die Verrichtungen, welche das selbständige Wohnen ermöglichen, stellvertretend vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgenommen werden (Urk. 2 Seiten 3 und 4, Urk. 8 Seite 2), nicht gefolgt werden. Massgebend ist nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbstständigkeit des Wohnens (Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen K. vom 9. November 2007, I 1013/06, Erw. 5.4, unter Hinweis auf BGE 133 V 450 Erw. 10.2). Relevant ist somit nur, ob die Beschwerdeführerin auf eine Dritthilfe angewiesen ist, um selbständig wohnen zu können, und nicht, ob die Hilfe stellende Person die anfallenden Aufgaben - aus welchen Gründen auch immer - gleich selber erledigt.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).