Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01020
IV.2006.01020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     N.___, geboren 1955, war seit dem 1. Oktober 1996 bei der A.___ AG in B.___ angestellt, wo sie bis zum 20. Juni 2000 als Mitarbeiterin in der Produktion, Abfüllung und Packerei tätig war (Urk., 8/3 Ziff. 1, 4 und 6).
         Am 4. Juli 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Urk. 8/1 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/3) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/4) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in der Medizinischen Abklärungsstelle (C.___) D.___, das am 12. September 2002 erstattet wurde (Urk. 8/24).
         Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/37). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/40/3 f.) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. März 2004 ab (Urk. 8/48). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 4. März 2004 meldete sich die Versichte erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 15. April 2004 (Urk. 8/50) und Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/58) trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein.
         Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2005 ab (Urk. 8/67). Mit Urteil vom 8. August 2005 bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 8/71).
1.3     Am 28. Februar 2006 stellte die Versicherte abermals ein Revisionsbegehren (Urk. 8/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/78-82) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 auf das Gesuch nicht ein (Urk. 8/84 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. November 2006 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten und ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Januar 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind (Art. 87 Abs. 4 IVV).
         Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.3     Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 4 IVV) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]).
1.4     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.5     Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich (vgl. Erw. 3.2.2 hievor). Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person diese Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2006 (Urk. 8/74) zu Recht nicht eintrat.
         Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/37). Im Rahmen des durch die Neuanmeldung vom 4. März 2004 (Urk. 8/47) eingeleiteten Verfahrens war einzig die Frage des Eintretens zu beurteilen, ohne dass über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entschieden worden wäre. Vorliegend ist in zeitlicher Hinsicht daher zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 13. Dezember 2002 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben beziehungsweise ob eine solche Veränderung von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde.
2.2         Während die Beschwerdegegnerin das Vorliegen neuer Tatsachen in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2006 verneinte (Urk. 2 S. 1 Mitte), will die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Arbeitsfähigkeit mit einem Arztzeugnis von Dr. K.___ und einem Bericht von Dr. M.___ belegen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/1-2). Gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin brachte sie vor, diese habe weder neue Arztberichte eingeholt noch habe sie die Beschwerdeführerin von einem Vertrauensarzt untersuchen lassen (Urk. 1 S. 2).

3.      
3.1     Von den bis zur rentenablehnenden Verfügung vom 13. Dezember 2002 ergangenen Untersuchungen seien nachfolgend der Bericht der Ärzte der Rehaklinik E.___ vom 13. März 2001 und das C.___-Gutachten vom 12. September 2002 erwähnt. Für die weiteren Untersuchungen und Arztberichte sei im Detail auf Erw. 2.1-2.5.3 im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. März 2004, Verfahren Nr. IV.2003.00019, verwiesen (Urk. 8/48 S. 3 ff.).
3.2     Die Ärzte der Rehaklinik E.___ diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine Panalgie (mit/bei Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und auf eine Fibromyalgie), eine seborrhoische Dermatitis, anhaltende Heiserkeit und einen Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II (Urk. 8/5/11 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sich die Ärzte nicht.
3.3     Die C.___-Gutachter Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, und Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, nannten als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Diabetes mellitus Typ II (gut eingestellt) sowie Übergewicht (body-mass-index 29) mit Hyperlipidämie (Urk. 8/24/9 Ziff. 4.2). Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gebe es nicht (Urk. 8/24/9 Ziff. 4.1).
         Der Konsiliargutachter Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine Rentenbegehrlichkeit (Urk. 8/24/20 Mitte) und führte aus, es handle sich um eine weitgehend unkooperative, an der Klärung ihrer Situation nicht interessierte Person (Urk. 8/24/20 oben). Eine psychische Störung, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränken würde, bestehe nicht (Urk. 8/24/20 Mitte).
         Der Konsiliargutachter Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte aus, bei der festgestellten Panalgie handle es sich wahrscheinlich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Da primär keine rheumatologische Erkrankung vorliege, sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 8/24/16 f.).
        
         Zusammenfassend stellten die Gutachter fest, es habe für das Ganzkörperschmerzsyndrom der Beschwerdeführerin kein zugrunde liegendes Leiden gefunden werden können, das die Symptome erklären und die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Objektivieren liessen sich ein deutliches Übergewicht, ekzematöse Hautveränderungen am Oberkörper, eine diabetische Stoffwechsellage und eine leichte Hyperlipidämie (Urk. 8/24/9 oben).

4.      
4.1     Im Urteil vom 16. März 2004 stellte das Sozialversicherungsgericht auf die durch das C.___-Gutachten gewonnen Erkenntnisse ab (Urk. 8/48 S. 6 Erw. 3). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Für die bis zum 13. Dezember 2002 erfolgten Untersuchungen ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und einer fehlenden Invalidität im Rechtssinn auszugehen (Urk. 8/48 S. 6 Erw. 3 unten).
4.2     Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. März 2004 (Urk. 8/47) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2004 nicht ein (Urk. 8/50). Zum Arztzeugnis von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Urk. 8/46) stellte das hiesige Gericht im Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 23. Februar 2005, Verfahren Nr. IV.2004.00436, fest: Im Zeugnis vom 13. Februar 2004 bestätige Dr. J.___ zwar eine ernsthafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, doch habe er es unterlassen, diese Feststellung zu begründen. Die weiteren angeführten Diagnosen (Somatisierungsstörung mit Panvertebralsyndrom, überwiegend lumbal, Diabetes mellitus, eine depressive Entwicklung und ein rezidivierendes Ekzem unklarer Ätiologie) seien am 13. Dezember 2002 bereits bekannt gewesen und in die damalige Beurteilung mit einbezogen worden (Urk. 8/67 S. 9 Erw. 4.3). In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin erscheine eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes daher nicht glaubhaft (Urk. 8/67 S. 9 f. Erw. 4.4). Das dementsprechende Urteil des hiesigen Gerichts (Urk. 8/67) wurde letztinstanzlich bestätigt (Urk. 8/71).

5.
5.1     Der Neuanmeldung vom 28. Februar 2006 (Urk. 8/74) legte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2006 (Urk. 8/72) und einen Bericht des Spitals L.___ (Urk. 8/73) bei. Zudem reichte sie einen Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 15. März 2006 ein (Urk. 3/2).
5.2     Dem Bericht vom 21. September 2005, der von Dr. med. O.___, Assistenzärztin Chirurgie, Spital L.___, unterzeichnet ist, ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen rechtsseitiger Unterbauchschmerzen am 18. September 2005 in die Notfallstation des Spitals L.___ begeben hatte und sie dort vom 18. bis 21. September 2005 hospitalisiert war (Urk. 8/73/1 f.).
         Als Diagnosen nannten die Ärzte unklare Unterbauchschmerzen rechts (differentialdiagnostisch: Adnexitis), Diabetes mellitus, eine Hypertonie, Cholezystolithiasis und ein Nierenbeckenkonkrement am Unterpol rechts. Am 18. September 2005 sei eine Gelegenheitsappendektomie durchgeführt worden (Urk. 8/73/1 oben).
         Eine beim Eintritt durchgeführte Sonographie des Abdomens habe im rechten Unterbauch eine nicht komprimierbare längliche Darmstruktur mit Wandverdickung ohne Nachweis einer Peristaltik ergeben. Ein gynäkologisches Konsil habe eine Cervicitis mit eitrigem Ausfluss mit einem möglichen Tuboovarialabszess ergeben. Die Untersuchung des Appendix, der Adnexe und des Uterus habe keine Auffälligkeit ergeben. Postoperativ seien die abdominalen Beschwerden rasch zurückgegangen. Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen worden (Urk. 8/73/1 Mitte).
         Vom 18. bis 25. September 2005 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 8/73/2 unten).
5.3     Im Arztzeugnis vom 20. Februar 2006 erwähnte Dr. K.___, die Beschwerdeführerin sei seit April 2005 wegen einer depressiven Störung mit somatischen Symptomen und einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung bei ihm in Behandlung. Über die ganze Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Prognose sei ungünstig, Es sei mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/72 = Urk. 3/1).
5.4     In einem Bericht vom 15. März 2006 verwies Dr. M.___ auf eine am 25. Oktober 2005 im Spital L.___ durchgeführte Cholezystektomie. Die Beschwerdeführerin leide an einer Hypertonie, einem Diabetes mellitus und an Nierensteinen. Ihr Zustand habe sich nicht gebessert. Zusätzlich bestehe eine massive Depression (Urk. 3/2). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht.

6.      
6.1     Die Beschwerdeführerin war wegen unklarer Unterbauchschmerzen im September 2005 im Spital L.___ hospitalisiert. Nach dem Bericht von Dr. O.___ vom 21. September 2005 konnte die Beschwerdeführerin am 21. September 2005 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden (Urk. 8/73/1). Aus dem weitgehend unauffälligen Befund und der nur für die Zeit der Hospitalisation ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Eine anhaltende gesundheitliche Verschlechterung lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.
6.2     Weder die Feststellung von Dr. M.___ im Bericht vom 15. März 2006, wonach sich der Zustand der Beschwerdeführerin nicht gebessert habe, noch die bekannten von ihr gestellten Diagnosen (Urk. 3/2), vermögen eine gesundheitliche Verschlechterung zu belegen.
6.3     Was das Zeugnis von Dr. K.___ vom 20. Februar 2006 betrifft, so finden sich darin weder Ausführungen zur Anamnese noch zum erhobenen Befund. Schliesslich begründete Dr. K.___ nicht, was aus seiner Sicht für eine depressive Störung der Beschwerdeführerin spricht. Es ist damit nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen Dr. K.___ zu seiner Einschätzung gelangte, weshalb auf seine Beurteilung und die von ihm angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Das Zeugnis von Dr. K.___ vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes daher ebenso wenig zu belegen wie die Berichte von Dr. M.___ und von Dr. O.___. Da sich die Diagnose von Dr. K.___ nicht von den in vorangegangenen Untersuchungen gestellten unterscheidet (vgl. Urk. 8/5/19 unten) und auch der Konsiliargutachter Dr. I.___ auf eine somatoforme Schmerzstörung als mögliche Ursache hingewiesen hatte (Urk. 8/24/8 Ziff. 2.4.1), die C.___-Gutachter der Störung aber keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung beimassen, vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht zu erbringen. Da die Gesuchstellerin bei einer weiteren Neuanmeldung den Nachweis für eine Änderung der massgebenden Tatsachen zu erbringen hat und nach dem Sinn und Zweck von Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleich lautenden nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (vgl. vorstehend Erw. 1.3-1.4), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend erachtete und sie auf das erneute Gesuch nicht eintrat.
6.4         Zusammenfassend erweist sich das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 28. Februar 2006 und somit der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).