IV.2006.01021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Rochaix
Eberle Kämpfen Bösiger Theiler & Partner
Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1954, arbeitete seit März 1981 als Bauarbeiter im Tiefbau bei der C.___ AG (Urk. 8/8). Am 6. August 2004 wurde er in einen Auffahrunfall verwickelt und erlitt dabei ein HWS-Schleudertrauma (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. August 2006, Prozess-Nr. UV.2005.00238, Urk. 8/33). Am 30. August 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/1). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 10. September 2005, Urk. 8/7), von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, (Bericht vom 8. September 2005, Urk. 8/9/1-4, unter Beilage der Urk. 8/9/5-40) sowie einen Arbeitgeberbericht der C.___ AG (Bericht vom 12. September 2005, Urk. 8/8) und der K.___ AG (Bericht vom 27. Dezember 2005, Urk. 8/16) ein und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/10) sowie die Unterlagen der D.___ Versicherungsgesellschaft (Urk. 8/11-15) bei. Mit Verfügung vom 7. März 2006 (Urk. 8/20) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die dagegen durch Z.___ erhobene Einsprache vom 7. April 2006 (Urk. 8/21) wies sie mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/30) ab.

2.
2.1         Dagegen liess Z.___ durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Rochaix am 17. November 2006 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1).
2.2         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung (Urk. 2 und 7), dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll zumutbar. Da er keine Schwerstarbeit mehr verrichten könne, ein langjähriges Dienstverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber vorliege und er sich mit Jahrgang 1954 bereits in einem fortgeschrittenen Alter befinde, rechtfertige sich ein Abzug beim Invalideneinkommen von 15 %. Dadurch entstehe ein Invaliditätsgrad von lediglich 32 %.
1.3         Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit sei durch nichts zu begründen. Insbesondere müsse ein psychiatrisches Gutachten angeordnet werden, welches über die Schwere der Invalidität Auskunft gebe. Im Weiteren sei auch der Nebenerwerb bei der K.___ AG zu berücksichtigen und die prozentuale Reduktion beim Invalideneinkommen sei zu tief ausgefallen.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Am 20./21. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer am E.___ mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. Zusätzlich erfolgte am 8. September 2005 eine neuropsychiatrische Beurteilung (Bericht vom 28. November 2005, Urk. 8/15/4-24). Dabei diagnostizierten die Ärzte ein chronisches zervikozephales Syndrom mit/bei unspezifischem Schwindel, leichten degenerativen HWS-Veränderungen (Spondylose C5/C6, Diskusprotrusion C5/C6 paramedian links), leichter Wibelsäulenfehlform (Skoliose), Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance, Segmentblockaden im Bereich der BWS und Symptomausweitung, einen Status nach Periarthropathia humeroscapularis links 2003, eine klinische Retropatellararthrose rechts sowie eine prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens leichten Ausprägungsgrades. Aufgrund der Selbstlimitierung des Beschwerdeführers in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit nicht abschliessend beurteilt werden und keine Aussage über die körperliche Belastbarkeit gemacht werden können. Aus rheumatologischer Sicht würden sie jedoch keine Gründe sehen, welche gegen eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags sprechen würde. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.

4.
4.1     Die Ausführungen der Ärzte der E.___ erscheinen als nachvollziehbar und überzeugend. Die leichten rheumatologischen Befunde rechtfertigen die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, zumal vor allem das ausgeprägte Schmerz- und Schonverhalten des Beschwerdeführers als limitierender Faktor wirkt und die Diskrepanz zwischen dem subjektiven Beschwerdebild und den objektiven Befunden im Vordergrund steht. Daran nichts zu verändern vermag insbesondere die Einschätzung von Dr. B.___, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/9/4), da der Arzt diese nicht schlüssig begründet und in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden muss, dass der behandelnde Arzt aufgrund seiner speziellen Vertrauensstellung im Regelfall nicht geeignet ist, eine objektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, und auch die Ärzte der U.___ anlässlich ihrer Schulteruntersuchungen vom 10. Juni 2003 (Urk. 8/9/17-18), vom 3. Oktober 2003 (Urk. 8/9/16) und vom 10. November 2003 (Urk. 8/9/12-13) keine Ursache für die vorgebrachten Schmerzen in den Schultern und beidseits des Nackens finden konnten. Ebenso verneinten die Ärzte der G.___ in ihrem Austrittsbericht vom 16. November 2004 das Vorliegen von Unfallfolgen (Urk. 8/9/20-34), und auch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, empfahl in seinem Bericht vom 17. März 2005 (Urk. 8/9/37-40) lediglich die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung, während er eine Therapie der cervicocephalen Schmerzen als eher schwierig beurteilte und auf die grosse Anzahl Physiotherapien hinwies, die alle ohne namhafte Wirkung geblieben seien. Weshalb er dann trotz Verneinung von neurologischen Ausfällen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postulierte, ist nicht nachvollziehbar und lässt sich in keiner Weise mit Befunden aus seinem Fachgebiet erklären. Aus neurologischer Sicht ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
4.2     Im Weiteren ergaben sich auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer wiederholt geschilderten Magenbeschweden keine schwerwiegenden Befunde. So stellte Dr. med. H.___, Leitender Arzt des Instituts für Pathologie des S.___, ein unspezifisches histomorphologisches Gesamtbild fest (Urk. 8/9/5). Die Verdachtsdiagnose einer chronischen Prostatitis konnte zwar bestätigt werden (Berichte I.___ vom 10. Juni 2002, Urk. 8/9/6, und vom 1. April 2003, Urk. 8/9/9-10), eine Arbeitsunfähigkeit wurde deswegen jedoch nie attestiert. Auf jeden Fall kann somit aufgrund der medizinischen Akten ausgeschlossen werden, dass sich wegen der Magenprobleme und der Prostatitis eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Auch eine Computertomographie des Abdomens vom 11. April 2003 ergab für die vom Beschwerdeführer geklagten Unterbauchschmerzen keine Erklärung (Urk. 8/9/11).
4.3     Zu berücksichtigen bleibt die psychiatrische Symptomatik. Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. September 2005 (Urk. 8/7) eine mittel- bis schwergradige reaktive Depression (ICD-10: 43.1) als posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach HWS-Schleudertrauma am 6. August 2004 und chronischem Schmerzsyndrom. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung wird durch Dr. med. Dr. phil. J.___ der E.___ überzeugend widerlegt (Bericht vom 25. Oktober 2005, Urk. 8/15/19-24), der zwar von einer prolongierten gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens leichten Ausprägungsgrades (F43.24) und/oder einer subsyndromalen affektiven Störung als nicht näher zu bezeichnenden Restkategorie (F38.9) und differentialdiagnostisch anhaltenden somatoformen (undifferenzierten) Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) ausgeht, jedoch eine depressive Episode als phasenhaft wiederkehrendes Rezidiv und eine Krankheit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn ausschliesst. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares Beschwerdebild mit einer zumutbaren Willensanstrengung im Regelfall überwindbar ist (BGE 130 V 352) und es sich selbst bei Vorliegen einer depressiven Stimmungslage in diesen Fällen grösstenteils um eine (reaktive) Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt (BGE 130 V 352 Erw. 3.3.1). Aus psychiatrischer Sicht ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen sich, zumal sich auch aus dem Bericht des P.___ vom 20. Oktober 2006 (Urk. 3/3) keine neue Diagnose ergibt. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht (Urk. 1 S. 3) ist es nicht Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin, sich über den Grad der Invalidität zu äussern. Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist ausschliesslich Aufgabe der Beschwerdegegnerin, beziehungsweise der Gerichte (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Dass sich im Austrittsbericht des P.___ keine Angaben über den Grad der Invalidität des Beschwerdeführers finden, ist somit absolut korrekt und gibt deswegen keinen Anlass zu einer Begutachtung.
4.4         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend.
         Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 28. März 1981 als Bauarbeiter Tiefbau bei der C.___ AG. Am 12. September 2005 gab die Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden einen Monatslohn von Fr. 4'675.-- erzielen (Urk. 8/8), was unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes und einer Lohnentwicklung im Baugewerbe von 1,1 % im Jahr 2006 (vgl. die Volkswirtschaft 9-2007, Tabelle B10.2, S. 99) einen Jahrslohn von Fr. 61'443.50 ergibt.
5.3     Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Nebenerwerbstätigkeit bei der K.___ AG sei zum Valideneinkommen hinzuzurechnen.
Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wären, wenn der Versicherte gesund geblieben wäre; dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a; a.A. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. August 2001, I 539/00, Erw. 3a). Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als der Versicherte ein solches trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108).
Gemäss Arbeitgeberbericht der K.___ AG vom 27. Dezember 2005 (Urk. 8/16) stand der Beschwerdeführer zu dieser Firma in keinem Arbeitsverhältnis, sondern arbeitete ab und zu in seiner Freizeit. Es habe Monate mit 0 und Monate mit 80-100 Stunden gegeben. Gemäss IK-Auszug (Urk. 8/10/1) verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2002 Fr. 5'711.--, im Jahr 2003 Fr. 21'529.-- und im Jahr 2004 Fr. 10'139.--, was einem durchschnittlichen Jahresverdienst von Fr. 12'459.65 entspricht. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiter bei der K.___ AG tätig gewesen wäre, lässt sich in Ermangelung eines Arbeitsvertrages oder einer nachgewiesenen mündlichen Vereinbarung nicht beantworten. Es ist daher höchstens ein Nebenerwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 12'459.65 zum Valideneinkommen hinzuzurechnen, was zu einem hypothetischen Gesamteinkommen 2006 von Fr. 73'903.15 führt.
5.4     Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Tabelle TA1 S. 53), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahre 2006 (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2007, Tabelle B9.2 S. 98) und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (2004: 1975 Punkte; 2006: 2014 Punkte; vgl. die Volkswirtschaft 9-2007, Tabelle B10.3, S. 99) einen Jahrslohn von Fr. 58'529.25 ergibt.
5.5     Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
         Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, wobei die Ärzte des E.___ sogar eine mittelschwere Tätigkeit noch als möglich erachteten. Hingegen erlaubt sein Alter noch ohne Weiteres einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben und hat der Beschwerdeführer durch seine Nebenerwerbstätigkeit bewiesen, dass er sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern vermag, was ihm auch durch das schweizerische Bürgerrecht erleichtert wird. Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin somit in ihrer Verfügung vom 7. März 2006 zu Recht von einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ausgegangen. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von maximal Fr. 73'903.15 ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'226.85 oder einen Invaliditätsgrad von 28,72 %, wobei selbst bei einem Abzug von 15 % - wie er im Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 vorgenommen worden ist - noch ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen resultieren würde (IV-Grad 32,68 %). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint.
5.6     Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht und die Beschwerde nach dem 1. Juli 2006 erhoben wurde, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrenssaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Marcel Rochaix
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).