Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 13. März 2008
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 3. November 2005 (vgl. Urk. 9/23, Urk. 9/24 und Urk. 9/25) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 (Urk. 9/30) P.___, geboren 1975, ab 1. September 2004 eine ganze (IV-Grad: 100 %) und ab 1. Juli 2005 eine halbe Rente (IV-Grad: 50 %) zugesprochen hatte,
nachdem der Versicherte der IV-Stelle am 24. März 2006 eine per 1. Januar 2006 erhaltene Lohnerhöhung mitgeteilt hatte (Urk. 9/34 und Urk. 9/35),
nachdem die IV-Stelle daraufhin mit Verfügung vom 26. April 2006 die bisherige halbe Rente per 1. Juni 2006 auf eine Viertelsrente (IV-Grad: 43 %) herabgesetzt hatte (Urk. 9/41),
nachdem die IV-Stelle die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 25. Mai 2006 (Urk. 9/45) mit Entscheid vom 18. Oktober 2006 (teilweise) gutgeheissen hatte, indem sie auf eine Herabsetzung der Rente verzichtete und den bisherigen Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Grad 50 %) bestätigte (Urk. 9/56 = Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. November 2006 und in die nachgereichte Begründung dazu vom 20. November 2006 (Urk. 4 und Urk. 5), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Erhöhung der bisherigen halben Rente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Nichteintreten der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2007 (Urk. 8) sowie in die nach Abschluss des Schriftenwechsels vom 12. Januar 2007 (Urk. 10) unaufgefordert eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2007 (Urk. 11) und die übrigen Akten;
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen - unter anderem - des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 in Kraft getreten sind; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); der angefochtene Einspracheentscheid am 18. Oktober 2006 (Urk. 2) erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen; bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Rentenrevision (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), und die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben sind (Urk. 2 S. 1 f.); darauf verwiesen werden kann,
dass wenn eine Schätzung vorgenommen wird, diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen muss; vielmehr auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen kann; das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen alsdann mit 100 Prozent zu bewerten ist, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2),
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob Anlass zu einer Rentenrevision besteht, mithin ob sich zwischen dem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 (Urk. 9/30) und demjenigen vom 18. Oktober 2006 (Urk. 2) die gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse derart verändert haben, dass sie eine Erhöhung des Invaliditätsgrades und des Rentenanspruches zur Folge hätten (Urk. 2),
dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anmeldung vom 30. Januar 2005 (Urk. 9/2) unter anderem einen Bericht des Spitals A.___ vom 22. August 2005 (Urk. 9/20) einholte; darin die folgenden Diagnosen aufgeführt wurden (Urk. 9/20/3):
Vertical-shear-Beckenfraktur mit linsbetonter Plexusläsion am 31. De- zember 2000
- Status nach Symphysen-Zuggurtungsosteosynthese am 31. Dezember 2000
- Status nach Distanz-Osteosynthese LWK auf OS ileum links am 4. Oktober 2001
- Status nach Re-Osteosynthese, Spongiosaplastik Beckenring dorsal links am 4. April 2002
- Status nach Plattenosteosynthese der Symphyse am 11. April 2002
- Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials dorsal und ventral sowie Netzeinlage nach Stopa bei suprasymphysärer Narbenhernie am 2. Februar 2005
dass im Bericht bezüglich der Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen wurde, dass langfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, im besten Fall von 60 % erreicht werden könne; die derzeitige Tätigkeit in der Informatik-Branche zur Zeit zu 60 % ausgeführt werden könne; dabei jedoch unbedingt eine Wechselbelastung zwischen stehender und sitzender Tätigkeit eingehalten werden müsse (Urk. 9/20/3),
dass im Rahmen der Arbeitsvermittlung festgehalten wurde, Abklärungen bei der Arbeitgeberin, der B.___ AG, hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zu 60 % arbeite, wobei er eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 60 bis 80 % erbringe (Urk. 9/15),
dass Dr. med. C.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 29. August 2005 in Würdigung der Aktenlage zum Schluss kam, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege; der Beschwerdeführer am aktuellen Arbeitsplatz bestmöglichst eingegliedert sei; in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 9/21/5-6),
dass die Beschwerdegegnerin daraufhin bei der Invaliditätsbemessung einen Einkommensvergleich vornahm, indem sie gestützt auf den Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 16. Februar 2005 (Urk. 9/9) davon ausging, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit bei einem 100%-Pensum einen Jahresverdienst von Fr. 79'950.-- (Fr. 6'150.-- x 13) erzielen würde; sie das Invalideneinkommen nicht anhand vom tatsächlich erzielten Monatseinkommen bei der B.___ AG ermittelte, sondern prozentual zum Valideneinkommen berechnete: 50 % (= Arbeitsfähigkeit) von Fr. 79'950.-- = Fr. 39'975.-- (vgl. Urk. 9/21); dabei ein IV-Grad von 50 % ermittelt wurde,
dass diese Berechnung des IV-Grades dem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 (Urk. 9/30) zugrunde lag; dieser Entscheid seitens des Beschwerdeführers unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist;
in weiterer Erwägung,
dass im Revisionsverfahren keine medizinische Berichte eingeholt und keine ärztliche Schätzung zur Arbeitsfähigkeit abgegeben wurde,
dass diesbezüglich einzig aus den Schreiben der B.___ AG vom 11. April 2006 (Urk. 9/37) und vom 16. Oktober 2006 (Urk. 9/58) hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bis September 2006 in einem 60%- und ab Oktober 2006 in einem 70%-Pensum angestellt war (Urk. 9/58),
dass rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die Erhöhung des Arbeitspensums auf 70 % per 1. Oktober 2006 im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens noch nicht zu berücksichtigen ist, da die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des massgebenden Entscheides noch nicht drei Monate angedauert hat (vgl. Art. 88a Abs. IVV),
dass somit in der massgeblichen Vergleichsperiode (20. Dezember 2005 bis 18. Oktober 2006) von einem unveränderten Arbeitspensum von 60 % (vgl. Urk. 9/15) auszugehen ist,
dass demnach auch weiterhin auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___ vom 29. August 2005 abzustellen ist, wonach eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % besteht, da er seine Schätzung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis der tatsächlichen Arbeitsleistung von 60 % abgegeben hatte (vgl. Urk. 9/21/5-6),
dass somit bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Änderung stattgefunden hat,
dass im Weiteren zu prüfen ist, ob in erwerblicher Hinsicht bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand eine revisionserhebliche Änderung eingetreten ist,
dass Anlass zur Eröffnung des Revisionsverfahrens die dem Beschwerdeführer bei gleich gebliebenem Arbeitspensum gewährte Lohnerhöhung per 1. Januar 2006 war (Urk. 9/34 und Urk. 9/35),
dass diese Lohnerhöhung jedoch unter Berücksichtigung des im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 (Urk. 9/30) vorgenommenen Prozentvergleichs keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hat, da sich eine Erhöhung des Valideneinkommens bei dieser Berechnungsweise mit 50 % auch auf das Invalideneinkommen auswirken würde,
dass auch der erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachte Standpunkt des Beschwerdeführers, dass es ihm ohne Gesundheitsschaden infolge Karriere möglich gewesen wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als er es bei seiner jetzigen Arbeitgeberin bei einem 100%-Pensum tun würde (vgl. Urk. 9/52, Urk. 4, Urk. 5 und Urk. 11), nicht geeignet ist, eine Rentenrevision zu begründen, da dieser Einwand nicht eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse betrifft,
dass der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Kritik an der Festsetzung des Valideneinkommens anhand von Auskünften der B.___ AG (Urk. 9/9) in einem Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005 (Urk. 9/30) hätte geltend machen müssen und nicht im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens,
dass somit auch keine veränderten erwerblichen Verhältnisse vorliegen,
dass sich demnach der den bisherige Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente (IV-Grad 50 %) bestätigende Einspracheentscheid (Urk. 2) im Ergebnis als zutreffend erweist,
dass demnach die eine höhere als eine halbe Invalidenrente beantragende Beschwerde abzuweisen ist,
dass es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), wobei sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Vorsorgeeinrichtung der B.___ Stiftung
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).