IV.2006.01027
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 19. Mai 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch K.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1953, meldete sich wegen starker Sehbehinderung am 19. April 2005 zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 11/5) und beanspruchte sowohl Hilfsmittel (Sehhilfen) als auch eine Rente (Urk. 11/8 und Urk. 11/9). Die IV-Stelle zog die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der von der Versicherten in B.___ geführten Galerie C.___ der Jahre 1998 bis 2003 (Urk. 11/10) bei und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 11/12). Ferner holte sie bei Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, den Bericht vom 2. Mai 2005 (Urk. 11/13/1-7, mit weiteren Arzt- und Klinikberichten [Urk. 11/13/8-18]) sowie jenen von Prof. Dr. med. E.___, Direktorin der Augenklinik des F.___, vom 28. Dezember 2005 (Urk. 11/22/1-12) ein.
1.2 Gestützt auf Anträge der Zürcher Sehhilfe (Urk. 11/14-16, Urk. 11/19-21 und Urk. 11/47) übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Lupenbrille (Verfügung vom 30. Juni 2005, Urk. 11/17), die Kosten für die leihweise Abgabe eines Lese- und Schreibsystems und 30 Schulungsstunden für die sehbehinderte spezifische Nutzung dieser Hilfsmittel (Verfügung vom 9. Januar 2006, Urk. 11/24) und schliesslich die Kosten für Blindenlangstöcke sowie für das dazu notwendige Mobilitätstraining (Mitteilung vom 27. Dezember 2006, Urk. 11/48).
1.3 Am 1. März 2006 beschrieb die Versicherte zu Händen der IV-Stelle ihre Tätigkeit als selbständige Galeristin (Urk. 11/25), und am 25. April 2006 liess die IV-Stelle durch eine Mitarbeiterin ihres Aussendienstes eine Abklärung an Ort und Stelle vornehmen (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 4. Mai 2006, Urk. 11/27). Anschliessend stellte die Versicherte der IV-Stelle noch Kopien ihrer Steuererklärungen der Jahre 2004 und 2005, inklusive Jahresabschlüsse, zu (Urk. 11/28).
Mit Vorbescheiden vom 8. August 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten einerseits mit, dass sie ab 1. Mai 2006 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe (Urk. 11/33), andererseits eröffnete sie ihr, auf Grund des vorgenommenen Betätigungsvergleichs seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Invalidenrente nicht erfüllt, da ihr Invaliditätsgrad 30 % betrage (Urk. 11/32).
2.
2.1 Am 27. September 2006 (Urk. 11/39) verfügte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheides (kein Rentenanspruch). Gestützt auf die falsche Rechtsmittelbelehrung in diesem Entscheid (Urk. 11/39/2) erhob die Versicherte am 22. Oktober 2006 dagegen bei der IV-Stelle Einsprache (Urk. 11/43). Nachdem die IV-Stelle am 1. November 2006 eine identische Verfügung, jedoch mit korrekter Rechtsmittelbelehrung, erlassen hatte (Urk. 11/45), liess die Versicherte am 17. November 2006 durch K.___ dagegen Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5).
2.2 Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-48) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, wobei sich die Parteien insbesondere über die Frage des Status der Beschwerdeführerin uneinig sind. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin einen Gesundheitsschaden aufweist, der ihre Arbeits-, beziehungsweise Erwerbsfähigkeit einschränkt. Die Beschwerdeführerin leidet an einem Status nach nicht arteriitischer anteriorer ischämischer Optikusneuropathie links (Oktober 2004) und rechts (März 2005), an altersabhängiger Makuladegeneration beidseits mit High-Risk-Drusen sowie an okulärer Hypertension (Urk. 11/22/1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensvermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende oder als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist. Während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende (Galeristin) erachtet und den Invaliditätsgrad gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Mai 2006 nach der Betätigungsmethode bemessen hat (Urk. 2), bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Tätigkeit stelle leider eine ertragslose Geschichte dar, weshalb anstelle von Selbständigkeit wohl von einem teuren Hobby gesprochen werden müsste (Urk. 1). Damit macht sie sinngemäss geltend, sie müsste als Nichterwerbstätige und nicht als Selbständigerwerbende qualifiziert werden.
3.2 In ihrer Anmeldung vom 19. April 2005 bezeichnete die Beschwerdeführerin sich als Erwerbstätige und gab als Hauptbeschäftigung die Tätigkeit als selbständige Galeristin seit 1992 mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 16'926.-- gemäss Steuererklärung 2003 an (Urk. 11/5/5 Ziff. 6.3.1). Den IK-Auszügen vom 27. April 2005 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ununterbrochen seit April 1993 ausschliesslich als Selbständigerwerbende Beiträge an die zuständige Ausgleichskasse entrichtet hat (Urk. 11/12; siehe auch Geschäftsbilanzen der Jahre 1998 bis 2003, Urk. 11/10). Sowohl in der Steuererklärung 2004 als auch in jener des Jahres 2005 bezeichnete sie sich als Galeristin und deklarierte die damit erzielten Einkünfte als Haupterwerb in der Rubrik "Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit" (Urk. 11/28). In der Beschreibung ihrer individuellen Tätigkeit vom 1. März 2006 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei selbständige Galeristin ohne Festangestellte (Urk. 11/25), und anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle am 25. April 2006 erklärte sie unter anderem, bei guter Gesundheit hätte sie ihre Galerie wie bis anhin weitergeführt, an eine Betriebsaufgabe habe sie nie gedacht. Allerdings habe sie nie gewinnbringend arbeiten können (Urk. 11/27). Aus dem Antrag der Zürcher Sehhilfe für ein Lese- und Schreibsystem geht hervor, die Beschwerdeführerin arbeite als Galeristin mit einem Pensum von 100 % und müsse viel am Computer arbeiten. Durch die geeignete Farbeinstellung (blendempfindlich), einen grossen Monitor und die Kombination Zoomtext mit Sprachunterstützung könne die Beschwerdeführerin wieder selbstständig ihre Briefe schreiben und somit ihren Arbeitsplatz erhalten (Urk. 11/20). Auf Grund all dieser aktenkundigen Tatsachen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, das Betreiben der Galerie C.___ sei lediglich ein "Hobby". Dass sie damit - aus welchen Gründen auch immer - nie einen grossen Gewinn ausgewiesen hat, ist für die Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht entscheidend, die erwerbliche Situation ist bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu prüfen.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende nicht zu beanstanden ist.
4.
4.1 Das ausserordentliche Bemessungsverfahren kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Lassen sich beide Einkommen bestimmen, erfolgt auch bei Selbständigerwerbenden ein konventioneller Einkommensvergleich (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen S. vom 19. September 2000, I 337/00, Erw. 4a/aa, und in Sachen W. vom 22. Oktober 2001, I 224/01, Erw. 2b).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich, sondern einen Betätigungsvergleich vorgenommen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe seit Jahren keinen Ertrag mit ihrem Geschäft erzielen können und private Auslagen über das Geschäft abgebucht, welche nicht entschlüsselt werden könnten (Urk. 2 S. 1). In der Folge ist zu prüfen, ob die hypothetischen Erwerbseinkommen hätten ermittelt oder geschätzt werden können und ein Einkommensvergleich vorzunehmen gewesen wäre.
4.2 Dem IK-Auszug kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ab April 1993 ihre AHV-Beiträge als Selbständigerwerbende abrechnete (Urk. 11/12/2). Gemäss ihren Angaben in der IV-Anmeldung war sie seit 1992 als selbständige Galeristin tätig. Den IK-Auszügen (Urk. 11/12) können ab 1993 folgende Einträge entnommen werden: Fr. 27'522.-- (1993), Fr. 38'400.-- (1994), Fr. 14'800.-- (1995), Fr. 8'600.-- (1996), Fr. 12'000.-- (1997), Fr. 12'000.-- (1998), Fr. 12'400.-- (1999), Fr. 25'200.-- (2000) und Fr. 7'623.-- (2001). Demgegenüber weist die Erfolgsrechnung 1998 einen Jahresgewinn von Fr. 43'967.-- und jene des Jahres 1999 einen Verlust von Fr. 10'692.95 aus (Urk. 11/10/10). Im Jahre 2000 ergibt sich aus der Erfolgsrechnung ein Gewinn von Fr. 16'444.55, im Jahre 2001 ein Verlust von Fr. 70'595.85 (Urk. 11/10/6). Die Erfolgsrechnungen der Jahre 2002 und 2003 weisen beide wiederum Verluste aus, und zwar im Jahr 2002 von Fr. 8'105.70 und im Jahr 2003 von Fr. 8'272.75 (Urk. 11/10/2). In der Steuererklärung 2004 hat die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 18'425.-- deklariert (Urk. 11/28/2 und Urk. 11/28/5), in jener des Jahres 2005 ein solches von Fr. 0.-- (Urk. 11/28/7 und Urk. 11/28/10). Die Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin können, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkt, zur Ermittlung des möglichen Valideneinkommens nicht herangezogen werden, denn offensichtlich wurden über die Galerie der Beschwerdeführerin auch private Ausgaben abgewickelt (siehe dazu die Bilanzen der Jahre 1998 bis 2003 [Urk. 11/10] und Abklärungsbericht vom 4. Mai 2006 [Urk. 11/27/7, betriebswirtschaftliche Interpretation der Geschäftsabschlüsse]), die sich nicht ausscheiden lassen.
Da sich das der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legende Einkommen nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen lässt, gelangt die die ausserordentliche Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat wohl einen Betätigungsvergleich vorgenommen und die leidensbedingte Behinderung festgelegt, sie hat aber die im Anschluss daran bei Selbständigerwerbenden zusätzlich vorzunehmende erwerbliche Gewichtung der Einschränkungen unterlassen.
4.3.2 Dies ist gemäss der höchstrichterlichen Rechsprechung jedoch dann zulässig, wenn sich nur unter unrealistischen Annahmen ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben würde (Urteil des EVG vom 18. Dezember 2002 in Sachen Q., I 72/02, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2007 in Sachen M., I 22/07, Erw. 6.3).
Um beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren die geforderte erwerbliche Gewichtung der verschiedenen, bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfallenden Betätigungen vornehmen zu können, ist deren wirtschaftlicher Wert im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Bei der Wertung der Geschäftsführung ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Funktion als Geschäftsführer ein grösseres wirtschaftliches Gewicht zukommt als der übrigen branchenspezifischen Tätigkeit (BGE 128 V 33 Erw. 4b).
4.3.3 Die grössten behinderungsbedingten Einschränkungen weist die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht vom 4. Mai 2006 (Urk. 11/27) einerseits im Zusammenhang mit der Organisation von Ausstellungen (39 % der Gesamttätigkeit) auf, und zwar bei den in diesem Bereich anfallenden Teiltätigkeiten Fotografieren und Aufhängen von Bildern - wohingegen sie bei der Organisation einer Ausstellung als solche und den dabei anfallenden Schreibarbeiten, auch Dank des von der Invalidenversicherung finanzierten Lese- und Schreibsystems, nicht eingeschränkt ist -, andererseits auch bei den Auslieferungen (6 % der Gesamttätigkeit), die sie nicht mehr selbständig vornehmen kann, und bei den Heimberatungen (2 % der Gesamttätigkeit), die wegen ihrer Sehbehinderung nicht mehr möglich sind (Urk. 11/27/5). Im Aufgabenbereich Büroarbeiten/Präsenzzeit in der Galerie (Adressverwaltung, Akquirierung, Rechnungen, Buchhaltung, Kundenberatungen, Telefone), der einen grossen Teil der Tätigkeit als Galeristin ausmacht (51 % der Gesamttätigkeit), ist die Beschwerdeführerin hingegen nach wie vor in der Lage, diesen, auch mit Hilfe des erwähnten Hilfsmittels, selbständig zu bewältigen. Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen nur noch Bilder von ihr bekannten Künstlern ausstellt, fallen die mit einem Anteil von 2 % vom gesamten Aufgabenbereich als Galeristin gewichteten Künstlerbesuche (2 % der Gesamttätigkeit) grundsätzlich weg, so dass daraus auch kein Ausfall resultiert (Urk. 11/27/4). Am meisten finanziell auswirken werden sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Wegfall der Heimberatung und das Einschätzen/Einkaufen von Kunstobjekten. Eine Übersicht der vergangenen (und geplanten) Vernissagen/Ausstellungen der Galerie C.___ (www.C.___.ch) zeigt jedoch, dass immer wieder dieselben Künstler, vor allem aus der Region, berücksichtigt worden sind, die Beschwerdeführerin aber auch mehrere Künstlerinnen und Künstler offenbar ständig vertritt und ihr dieser "Stock" auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens erhalten blieb. Zudem ist zu beachten, dass gemäss Aussage der Beschwerdeführerin auch die wirtschaftliche Situation auf den Geschäftsgang wirkt (Urk. 11/27/7), was klar invaliditätsfremd ist. Unter diesen Umständen ist eine sich auf den Gewinn auswirkende behinderungsbedingte Einschränkung von rund 30 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Prozentvergleich ermittelt hat, nicht zu beanstanden. Es ist unrealistisch anzunehmen, dass diejenigen Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr ausführen kann, einen so grossen Anteil an der gesamten Tätigkeit ausmachen könnten, dass sich insgesamt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe.
4.3.4 Die den Abklärungsbericht verfassende Person hatte Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen und berücksichtigte die Angaben der Beschwerdeführerin. Die vorgenommene Bewertung erscheint aufgrund der aktenkundigen Beeinträchtigungen plausibel und ist ausreichend detailliert. Insbesondere vermag die Beurteilung von Prof. Dr. E.___ vom 28. Dezember 2005, welche der Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten (Erw. 1.1) Diagnosen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Galeristin ab dem 3. Mai 2005 bis auf weiteres attestierte, keine Zweifel an den Schlussfolgerungen des Abklärungsberichts zu wecken, insbesondere da davon ausgegangen werden kann, dass Prof. E.___ nicht genau im Bild war über die im einzelnen anfallenden Tätigkeiten und deren zeitlichen Umfang. Auf den Abklärungsbericht ist daher abzustellen, und es ist von einer Einschränkung von 30,2% auszugehen.
5. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).