IV.2006.01028
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1964, ist gelernte Coiffeuse, arbeitete jedoch ab 1991 bei der B.___ als Verkehrsbeamtin. Am 23. Oktober 2002 traten bei ihr lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel auf, was in der Folge zur Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 11/1-2, Urk. 11/9 S. 10). Der zur konsiliarischen Untersuchung aufgesuchte Rheumatologe Dr. med. C.___ erhob ein radikuläres Reiz-Syndrom der Wurzel L5 links mit einer mediolateralen linksseitigen Diskushernie L4/5 und einer Osteochondrose L5/S1 (Bericht vom 25. Februar 2003, Urk. 11/9 S. 10 f.). Vom 28. Mai bis zum 17. Juni 2003 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Privat-Klinik D.___ in E.___ auf (Bericht vom 3. Juni 2003, Urk. 11/9 S. 5 f.). Am 8. Juli 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf ihre Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/2 sowie Urk. 11/5). Auf den 31. Juli 2003 hin wurde ihr von der B.___ das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 11/12 S. 1). Nach Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), vorwiegend gestützt auf ein im Auftrag der Pensionskasse der Versicherten durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, erstelltes vertrauensärztliches Gutachten vom 21. Juli 2003 (vgl. Urk. 11/14-15) mit Verfügung vom 25. November 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 11/17).
1.2 Im Oktober 2004 wurde eine Revision der Rente eingeleitet. Im entsprechenden Fragebogen machte A.___ aufgrund einer Verschlimmerung der Rückenschmerzen und psychischer Probleme eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit August 2004 geltend (Urk. 11/19). Nach Prüfung der zugezogenen aktuellen medizinischen Berichte (Urk. 11/21) gab die IV-Stelle bei der MEDAS____ in G.___ (nachfolgend: MEDAS) ein Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 11/24, Urk. 11/26), welches am 30. Mai 2006 erstattet wurde (Urk. 11/33 S. 3 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/40, Urk. 11/43-50) verfügte die IV-Stelle gestützt auf den nunmehr ermittelten Invaliditätsgrad von 8 % am 18. Oktober 2006 die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente (Urk. 8/52).
2. Hiegegen liess die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz, am 17. November 2006 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2006 sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente beantragen. Im Eventualpunkt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Abklärung und Verfügung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen verlangt (Urk. 1 S. 2). Ihrer Beschwerde legte die Versicherte einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 13. Oktober 2006 bei (Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 liess die Beschwerdeführerin den sie betreffenden Einspracheentscheid der Pensionskasse I.___ vom 4. Januar 2007 zu den Akten reichen (Urk. 7-8). In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 26. April 2007 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (Urk. 16) und Arztberichte von Dr. H.___ vom 26. März 2007, von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2007 und von der Klinik K.___ vom 9. Juni 2006 einreichen (Urk. 17/1-3). Die Beschwerdegegnerin machte in der Folge von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Duplik einzureichen, keinen Gebrauch, woraufhin der Schriftenwechsel am 18. Juni 2007 geschlossen wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).1.3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
Aus dem Vorrang der Eingliederung folgt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vorübergehend eine Rente nur gewährt werden darf, wenn der Versicherte wegen seines Gesundheitszustandes noch nicht eingliederungsfähig ist. Solchenfalls entsteht der Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, und zwar auch dann, wenn Eingliederungsmassnahmen (für die Zukunft) ins Auge gefasst werden (BGE 121 V 191 Erw. 4 mit Hinweisen).
2. Mit der rechtskräftig gewordenen Rentenverfügung vom 25. November 2003 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 11/17). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht vornehmlich auf die Ergebnisse der von der Pensionskasse der Beschwerdeführerin bei Dr. F.___ in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Untersuchung vom 2. Juni 2003 (vgl. Urk. 11/15). In diesem Bericht vom 21. Juli 2003 konnte Dr. F.___ unter anderem auf die Voruntersuchungen durch den Rheumatologen Dr. C.___ (Bericht vom 25. Februar 2003, Urk. 11/9 S. 10 f.) und den orthopädischen Chirurgen PD Dr. med. L.___ (Berichte vom 15. April 2003 sowie vom 5. Mai 2003, Urk. 11/9 S. 7 f. und 9) sowie die Ergebnisse des stationären Klinikaufenthaltes in der Privat-Klinik D.___ in M.___ vom 28. Mai bis zum 17. Juni 2003 (Bericht vom 3. Juni 2003, Urk. 11/9 S. 5 f.) zurückgreifen. Er erwähnte als pathologischen Befund eine bi-étagère Problematik L5/S1 und L4/5 mit einerseits osteochondrotischer Rigidisierung und andererseits reduzierter Belastbarkeit mit beginnender Pseudospondylolisthese. Erschwerend sei eine massive Gewichtszunahme dazugekommen. Dr. F.___ verwies auf den Umstand, dass die vorberichtenden Ärzte in der aktuellen Situation intensive Therapie-Massnahmen empfohlen hätten, welche nun auch durchgeführt würden. Daher müsse die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 24. Oktober 2002 bis auf weiteres bestätigt werden. Da sich die Beschwerdeführerin in einer intensiven Therapie-Phase befinde, sei sie zum jetzigen Zeitpunkt für jegliche Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Vor Abschluss der Therapien seien keine prognostischen Angaben bezüglich Wiedererreichen einer anhaltenden Arbeitsfähigkeit möglich. Sofern die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nach Abschluss der intensiven Therapie-Phase nicht stufenweise wieder aufnehmen könne, sei in neun Monaten eine Neubeurteilung der Situation vorzunehmen (Urk. 11/14 S. 8 ff.). Im selben Sinne wie Dr. F.___ hielt auch Dr. C.___ in seinem Verlaufsbericht vom 2. September 2003 fest, die Beschwerdeführerin befinde sich momentan in Therapie. Eine Arbeit in der bisherigen Tätigkeit sei ihr aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerden zwischenzeitlich nicht wesentlich gebessert hätten, nicht zumutbar. Der weitere Verlauf sei noch nicht absehbar. Daher empfahl Dr. C.___ der Invalidenversicherung eine 100%ige Berentung der Beschwerdeführerin für 1 Jahr mit anschliessender Rentenrevision (Urk. 11/9 S. 12 f.). Entsprechend diesen ärztlichen Einschätzungen sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die ganze Rente zu und setzte die nächste Revision der Rente bereits auf den 1. Oktober 2004 an (Urk. 11/15 S. 3, Urk. 11/16).
3.
3.1 Im Oktober 2004 wurde die IV-Stelle seitens Dr. C.___ über den gesundheitlichen Verlauf unterrichtet. Am 12. Februar 2004 hatte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, aufgrund einer Femoropatellararthrose beziehungsweise einer schweren Chondropathia patellae im rechten Kniegelenk eine Arthroskopie mit Patellashaving vorgenommen. Die Situation war überlagert durch eine leichte chronische vordere Instabilität bei gelockertem und ausgedünntem Kreuzband wahrscheinlich nach einer alten proximalen Ruptur. In prognostischer Hinsicht schätzte Dr. N.___, dass wohl mit gewissen Restbeschwerden zu rechnen sei (Urk. 11/21 S. 3 f.).
Am 21. Oktober 2004 hatte Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Neurologie, die Beschwerdeführerin untersucht und einen Verdacht auf eine cervicospondylogene oder -radikuläre Reizsymptomatik rechts, ohne aktuelle Hinweise für das Bestehen eines Karpaltunnelsyndroms erhoben. Die Beschwerdeführerin habe über Gefühlsstörungen am I.-III. Finger der rechten Hand ohne motorische Ausfälle geklagt. Trotz suggestiver Anamnese hätten sich neurophysiologisch jedoch keine Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom ergeben, so dass die beklagten Missempfindungen im Bereich der rechten Hand eher als cervicospondylogen oder radikulär zu interpretieren seien (Urk. 11/21 S. 5 f.).
Zwischenzeitlich hatte Dr. C.___ die Beschwerdeführerin weiter betreut und sie letztmals am 4. November 2004 untersucht. In seinem Verlaufsbericht gleichen Datums wies er darauf hin, dass die gesundheitliche Situation inzwischen eher schlechter geworden sei. Die Schmerzen im Sinne eines lumboradikulären sowie lumbovertebralen Schmerzsyndromes seien bei grundsätzlich unveränderten Befunden progredient, dazu komme neu auch eine depressive Entwicklung bei schwierigem psychosozialem Umfeld (Urk. 11/21 S. 1 f. und S. 7).
3.2 In Würdigung dieser medizinischen Berichte gelangte Dr. med. P.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Schluss, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (vgl. Urk. 11/36 S. 1). Daher gab die IV-Stelle bei der MEDAS in G.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 11/24 sowie Urk. 11/26), welches am 30. Mai 2006, nach erfolgter Untersuchung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 27. Februar bis zum 3. März 2006 (vgl. Urk. 11/33 S. 3) erstattet wurde. Das Gutachten setzte sich aus einer allgemeinmedizinischen (Urk. 11/33 S. 13 f.), einer orthopädischen (Urk. 11/33 S. 14 ff.), einer neurologischen (Urk. 11/33 S. 20 ff.) sowie einer psychiatrischen (Urk. 11/33 S. 23 ff.) Untersuchung und Beurteilung zusammen, wobei die Ergebnisse der Teilbegutachtungen abschliessend im Rahmen einer gesamtheitlichen, interdisziplinären Beurteilung gewürdigt wurden.
Der orthopädische Teilgutachter diagnostizierte hinsichtlich der weiterhin geklagten erheblichen Lumbalgien ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zweietagenproblematik, Diskushernie L4/5 und L5/S1 sowie eine Dorsal- und Plantarflexionsschwäche der Grosszehe links. Die zusätzlich durchgeführte neurologische Abklärung ergab gemäss dem neurologischen Teilgutachter jedoch keine radikulären Ausfälle, vielmehr handle es sich um pseudoradikuläre Ausstrahlungen ins linke Bein (Urk. 11/33 S. 22). Da die Beschwerdeführerin auch über beidseitige Knieschmerzen klagte, wurden ebenfalls in diesem Bereich Röntgenbilder angefertigt. Der Verdacht einer Gonarthrose liess sich dabei aber nicht bestätigen. Der Orthopäde diagnostizierte jedoch eine Femoropatellararthrose rechts mit belastungsabhängigen Schmerzen, Schwellungen und erheblichem retropatellärem Reiben und diagnostizierte auch eine leichte Chondropathia patellae links (Urk. 11/33 S. 19). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den rechten Arm und Kraftlosigkeit fand sich klinisch ein erhebliches Impingement der rechten Schulter mit ausgedehnter Tendopathie der gesamten Rotatorenmanschette inklusive Tendinitis der langen Bizepssehne. Von Seiten der durchgemachten Thrombose im linken Unterschenkel habe die Beschwerdeführerin klinisch leichte schmerzbedingte Restbeschwerden gezeigt. Der psychiatrische Facharzt konstatierte einzig eine neurotische Persönlichkeitsstruktur bei der Beschwerdeführerin mit deutlich leistungsorientierten, übergewissenhaften und pflichtbewussten Persönlichkeitsanteilen. Die Versicherte zeige ein deutlich repetitives Verhaltensmuster, indem sie sich immer intensiver um die Belange der Anderen kümmere und viel Verantwortung übernehme und dabei zu wenig imstande sei, ihre eigene Identität zu entwickeln (Urk. 11/33 S. 27).
In der Gesamtbeurteilung legten die Ärzte als Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein, leichte degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, ein sistierendes Impingement der rechten Schulter mit ausgedehnter Tendopathie der gesamten Rotatorenmanschette, inklusive Tendinitis der langen Bizepssehne, einen Status nach arthroskopischer Dekompensation und Bursektomie der rechten Schulter, ein Schmerzsyndrom im linken Knie und eine bekannte Migräne mit visueller Aura, episodisch auftretend, fest (Urk. 11/33 S. 27).
Insgesamt kamen die Ärzte zur Einschätzung, dass diese erhobenen (somatischen) Befunde ein gewisses Beschwerdeausmass sowie eine gewisse funktionelle Einschränkung bei diversen Tätigkeiten zu erklären vermöchten. Es sei jedoch keinesfalls nachvollziehbar, weshalb die Explorandin in jeder Tätigkeit voll arbeitsunfähig sein solle. Aus psychiatrischer Sicht schliesslich könne der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über eine neurotische Persönlichkeit mit auffällig leistungsorientierten Charakterzügen und während der Untersuchung habe sich auch eine gewisse Affektlabilität gezeigt. Eine gewisse psychogene Schmerzfehlverarbeitung aufgrund von multiplen durchgemachten psychosozialen Belastungsmomenten sei nicht ausgeschlossen. Die Affektlabilität sei von der Beschwerdeführerin jedoch einigermassen handhabbar und als Reaktion auf äussere Faktoren zu werten, so dass diese als labiles pathologisches Geschehen angesehen werden könne. Eine wesentliche depressive Komorbidität bestehe nicht. Abschliessend nahmen die MEDAS-Ärzte zu den Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Massnahmen und der nach Durchführung dieser Massnahmen zu erwartenden Arbeitsfähigkeit Stellung. Dabei wiesen sie darauf hin, dass aus somatischer Sicht weiterhin vorwiegend physiotherapeutische Massnahmen dringend angezeigt seien. Die Aufnahme einer Psychotherapie sei ebenfalls anzustreben, da davon auszugehen sei, dass die ungünstigen psychischen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin zusammen mit psychosozialen Umständen mit den somatisch bedingten Schmerzen interagieren würden und diese auch zu verstärken vermöchten.
Die Ärzte empfahlen die Einleitung einer beruflichen Massnahme, welche zunächst halbtags begonnen werden und dann allenfalls gesteigert werden solle. Dabei seien das Durchhaltevermögen, die Leistungsfähigkeit und auch die Eignung der Beschwerdeführerin zu testen, um sie allenfalls in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit wieder teilzeitlich einsetzen zu können. In einer solchen, dem Körperleiden angepassten Tätigkeit, wo die Beschwerdeführerin wechselbelastend arbeiten könne, nicht dauernd repetitiv Lasten über 7 kg heben müsse und nicht über der Horizontalen und in einer Zwangshaltung arbeiten müsse, wäre sie weiterhin halbtags arbeitsfähig. Im Schlussgespräch habe die Beschwerdeführerin selbst geäussert, dass sie gerne wieder einer Arbeit nachgehen möchte und mit der Einschätzung der Ärzte einverstanden sei. Zur Prognose konnten die Ärzte noch nicht definitiv Stellung nehmen. Es könne sicher gesagt werden, dass die organischen Befunde allein das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht erklären könnten. Hier seien die Bemühungen der Therapie und der beruflichen Massnahme abzuwarten (Urk. 11/33, insbesondere S. 28 ff.).
3.3 Dr. P.___ vom RAD, dem das Gutachten der MEDAS zur Würdigung vorgelegt wurde, vertrat in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2006 die Auffassung, dass gestützt auf das Gutachten nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne, vielmehr eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe (vgl. Urk. 11/36 S. 3). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 18. Oktober 2006 die Aufhebung der Invalidenrente (vgl. Urk. 11/51 sowie Urk. 11/36). In der Begründung gab sie weiter an, die bisherige Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 %. Unter diesen Umständen bestehe auch kein Anspruch auf die anbegehrten beruflichen Massnahmen, insbesondere eine Umschulung oder Arbeitsvermittlung (Urk. 2).
3.4 Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht nachträglich einen Bericht vom 9. Juni 2006 des Prof. Dr. med. Q.___, Chefarzt der Radiologie der Universitätsklinik K.___, einreichen (Urk. 17/3), der vorher noch nicht bei den Akten war. Dr. Q.___ hatte ein MRI des rechten Knies angefertigt und erwähnte in der Beurteilung zum Teil deutliche Knorpelschäden sowie Veränderungen des medialen Femurcondylus (reaktiv auf Knorpelschaden oder allenfalls als frühe Form einer Nekrose).
Am 3. August 2006 attestierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, der die Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2006 betreut, bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei der Polizei (Urk. 11/42). In einem durch die Beschwerdeführerin eingeholten und dem Gericht nachträglich eingereichten ausführlicheren Bericht vom 13. Oktober 2006 diagnostizierte Dr. H.___ eine chronische Impingementproblematik der rechten Schulter bei Status nach arthroskopischer Défilé-Erweiterung, eine chronische lumbale Schmerzproblematik bei Status nach Diskushernie L3/4 sowie erosiver Osteochondrose lumbosacral sowie eine aktivierte Gonarthrose des rechten Knies bei Status nach AMR. Als Folge der Gonarthrose sowie des Rückenleidens sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche körperlich leicht sei, nicht ausschliesslich im Sitzen oder Stehen zu verrichten sei und keine Über-Kopf-Arbeiten erfordere, sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Ideal wäre eine Bürotätigkeit, welche teilweise sitzend, teilweise stehend verrichtet werden könne. Mittelfristig liege eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus im Bereich des Möglichen (Urk. 3/3).
Mit der Replik vom 26. April 2007 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht noch weitere medizinische Berichte einreichen (vgl. Urk. 16). Dr. J.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 8. November 2006 psychiatrisch behandelt, diagnostizierte eine gegenwärtig mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom, welche differentialdiagnostisch auch im Sinne einer depressiven Reaktion/Anpassungsstörung gedeutet werden könne (nach negativem IV-Entscheid, Wiedereinstiegsängsten, Existenzängsten, Langzeitarbeitsunfähigkeit und Frühpensionierung) beziehungsweise auch im Rahmen von rezidivierenden Depressionen in den letzten Jahren gesehen werden könne. Die Situation habe sich nach der Begutachtung durch die MEDAS verschlechtert, indem sich diese Depression entwickelt habe. Aus psychischer Sicht sei in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit vorerst von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei Dr. J.___ bezüglich der Prognose im Falle einer späteren Steigerung der Arbeitstätigkeit eher skeptisch war (Urk. 17/1). In einer Stellungnahme vom 26. März 2007 äusserte sich Dr. H.___ nochmals zu den Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin und sah aufgrund seiner klinischen Untersuchungen, welche mit dem Befund des MRI des rechten Kniegelenks durch Dr. Q.___ vom 9. Juni 2006 (Urk. 17/3) übereinstimmten, das Bild einer rechtsseitigen Gonarthrose mit retropatellärem Krepitus sowie Endphasenschmerz bei Flexion und Extension ohne Bewegungseinschränkung. Die abweichende Beurteilung im MEDAS-Gutachten sei auf die Tatsache zurückzuführen, dass damals kein MRI des rechten Knies erstellt worden sei, sondern lediglich auf die Röntgenbilder, welche weniger exakte Befunde liefern würden, abgestellt worden sei. Klinisch hätten aber auch die MEDAS-Gutachter das Vorliegen einer Knieproblematik (Femoropatellar-Arthrose) bestätigt (Urk. 17/2).
4. Die Beschwerdeführerin lässt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, welche sie darin sieht, dass die IV-Stelle auf im Vorbescheidverfahren erhobene substantiierte Rügen in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen sei, was einer Verletzung der Begründungspflicht gleichkomme. Ausserdem habe die IV-Stelle nicht, wie im Vorbescheidverfahren ausdrücklich beantragt worden sei, einen in Aussicht gestellten Arztbericht abgewartet. In materieller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, die Aufhebung der Rente sei eindeutig zu früh erfolgt. Seit der Rentenzusprache habe sich der Gesundheitszustand nicht in dem Masse gebessert, dass eine Rentenaufhebung angezeigt gewesen wäre. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nach wie vor ausgewiesen, wobei das Gutachten jedoch noch einige Fragen offen lasse und sich die zumutbare Restarbeitsfähigkeit aus dem Gutachten nicht klar eruieren lasse. Daher seien in dieser Hinsicht weitere Abklärungen nötig. Auch seien der Beschwerdeführerin - im Einklang mit der Einschätzung der MEDAS-Gutachter - berufliche Massnahmen zuzusprechen, dies im Sinne einer berufsberaterischen Abklärung und dann allenfalls einer Umschulung. Die Sache sei daher zur ergänzenden Abklärung in medizinischer und beruflicher Hinsicht und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort bringt die IV-Stelle demgegenüber vor, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht sei nicht gegeben. Auch sei in der angefochtenen Verfügung dargelegt worden, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Dem sei ergänzend anzufügen, dass eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von rund 20 % erreicht werden müsse, um den Anspruch auf eine Umschulung zu begründen. Die damalige Bescheinigung einer 100%igen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit im vertrauensärztlichen Bericht des Dr. F.___ sei weitgehend gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin erfolgt, wobei die Situation damals aus der Sicht einer Berufsinvalidität betrachtet worden sei. Das MEDAS-Gutachten bescheinige demgegenüber eine volle Erwerbsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Aus heutiger Sicht und aufgrund der heute vorliegenden medizinischen Akten sei die Ausrichtung der ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 nicht mehr haltbar. Wenn daher von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werde, so könne die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rentenrevision daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. November 2003 zweifellos unrichtig sei und ihre wiedererwägungsweise Berichtigung von erheblicher Tragweite sei. Aus diesen Gründen erweise sich die Beschwerde als unbegründet (Urk. 10).
Im Rahmen der Replik weist die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf die nachgereichten ärztlichen Berichte hin, die eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und abweichend vom MEDAS-Gutachten auch eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Knies ergeben und mittels MRI belegen würden (Urk. 16).
5.
5.1 In formellrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann offen bleiben, ob eine solche Verletzung vorliegt und diese für sich allein die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Begründung rechtfertigt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin behauptet weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder der Erwerbssituation der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 25. November 2003 und sie behauptet demzufolge keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Sie geht vielmehr davon aus, dass im neuen Verfügungszeitpunkt im Oktober 2006 die gesundheitliche Situation die gleiche war wie im November 2003. Allerdings erachtet sie die Zusprache einer ganzen Rente im November 2003 als offensichtlich unrichtig und hält deshalb dafür, die Rente nun per Ende November 2006 einstellen zu können.
Weil die neue Verfügung im Rahmen des im Herbst 2004 eingeleiteten Revisionsverfahren im Sinne von Art. 17 ATSG erlassen worden ist, gilt es zunächst zu prüfen, ob und inwiefern sich die Situation seit Erlass der Rentenverfügung vom November 2003 verändert hat.
5.2.2 Wie bereits gesagt, stellte die IV-Stelle bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. November 2003 vornehmlich auf die Berichte des Dr. F.___ vom 21. Juli 2003 (Urk. 11/14 S. 8 ff.) sowie des Dr. C.___ vom 2. September 2003 ab (Urk. 11/9 S. 12 f.; vgl. auch Urk. 11/15). Dr. F.___ verwies auf den Umstand, dass die behandelnden Ärzte in der aktuellen Situation intensive Therapie-Massnahmen empfohlen hätten, welche nun auch durchgeführt würden. Da die Beschwerdeführerin sich in einer intensiven Therapiephase befinde, sei sie aktuell für jegliche Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Vor Abschluss der Therapien seien keine prognostischen Angaben bezüglich Wiedererreichen einer anhaltenden Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 11/14 S. 8 ff.). Auch Dr. C.___ wies in seinem Verlaufsbericht vom 2. September 2003 darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin momentan in Therapie befinde. Eine Arbeit in der bisherigen Tätigkeit sei ihr aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerden zwischenzeitlich nicht wesentlich gebessert hätten, nicht zumutbar. Da der weitere Verlauf noch nicht absehbar sei, empfahl Dr. C.___ der Invalidenversicherung eine 100%ige Berentung der Beschwerdeführerin für 1 Jahr mit anschliessender Rentenrevision (Urk. 11/9 S. 12 f.). Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin entsprechend diesen Einschätzungen dann auch die ganze Invalidenrente ab Ablauf der Wartezeit zu und setzte die nächste Revision bereits auf den 1. Oktober 2004, also rund ein Jahr später, an (vgl. Urk. 11/15 S. 2 f. und Urk. 11/16). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Rentenzusprechung aufgrund der laufenden medizinischen Therapien noch nicht eingliederungsfähig war (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. Juli 2005, I 177/05, Erw. 3.2). Obschon sich aufgrund der damals vorliegenden Arztberichte eine spätere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten beziehungsweise auch in der bisherigen Tätigkeit nicht ausschliessen liess (vgl. etwa Urk. 11/9 S. 11, Urk. 11/6 S. 4), hatte die Beschwerdeführerin in dieser Situation nach Ablauf der Wartezeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Rentenanspruch (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
5.3 Ein Vergleich der medizinischen Akten zeigt, dass sich bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum nach Erlass der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 25. November 2003 (Urk. 11/17) neu auch Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, der Knie sowie psychische Probleme entwickelt haben (vgl. Urk. 11/33 S. 30 f., Urk. 17/1-3). Sodann ist von Bedeutung, dass die MEDAS-Ärzte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Exploration grundsätzlich für eingliederungsfähig hielten, indem sie darauf hinwiesen, dass sie in einer dem Körperleiden angepassten Tätigkeit, wo sie wechselbelastend arbeiten könne, nicht dauernd repetitiv Lasten von mehr als 7 kg heben sowie nicht über der Horizontalen und in einer Zwangsposition arbeiten müsse, halbtags arbeitsfähig sei. Die Gutachter nahmen indes nicht klar zur von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines halbtägigen Pensums erzielbaren Leistung und damit zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit Stellung. Stattdessen empfahlen sie eine berufliche Massnahme zur Testung von Durchhaltevermögen, Leistungsfähigkeit und Eignung der Beschwerdeführerin in einer angemessenen Tätigkeit (Urk. 11/33 S. 32).
Im Gegensatz zu den MEDAS-Fachärzten gaben die behandelnden Ärzte, nämlich der Rheumatologe Dr. H.___ sowie der Psychiater Dr. J.___, gestützt auf ihre Untersuchungen in der Zeit nach der MEDAS-Exploration klare Stellungnahmen zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ab. Dr. H.___ befürwortete in seinen Berichten vom 13. Oktober 2006 sowie vom 26. März 2007 eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, nicht ausschliesslich sitzend oder stehend zu verrichtenden Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten. Dabei ging er zwar weitgehend von denselben Befunden aus wie die MEDAS-Ärzte, konnte aber unter Bezugnahme auf die MRI-Untersuchung des rechten Knies der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2006 in der Uniklinik K.___ (Urk. 17/3) in überzeugender Weise das Vorhandensein einer rechtsseitigen Gonarthrose dartun (Urk. 3/3, Urk. 17/2). Der in diesem Punkt abweichenden Meinung der MEDAS-Ärzte ist aufgrund der Tatsache, dass diese sich bei ihrer Beurteilung nur auf Röntgenaufnahmen abstützen konnten, nicht zu folgen (vgl. Urk. 11/33 S. 19 und 25).
Dr. J.___ schätzte in seinem Bericht vom 20. März 2007, dass die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund einer wohl im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation zu sehenden mittelschweren Depression mit somatischem Syndrom aus psychischen Gründen reduziert arbeitsfähig sei. Langfristig attestierte er ihr unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Probleme eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit, wobei er das Erreichen einer höheren Arbeitsfähigkeit prognostisch eher für unwahrscheinlich hielt. Dabei wies Dr. J.___ auch ausdrücklich darauf hin, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der MEDAS-Begutachtung deutlich verschlechtert habe und dass heute - im Gegensatz zu damals - eine Depression vorliege (Urk. 17/1).
Insgesamt rechtfertigt es sich, auf die vom MEDAS-Gutachten abweichenden, jedoch fundierten medizinischen Stellungnahmen der Dres. H.___ und J.___ (insbesondere bezüglich der Knie und des psychischen Zustands) und auf deren nachvollziehbare Einschätzung der zumutbaren medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit abzustellen. Ihre Auffassung zur Arbeitsfähigkeit widerspricht im Übrigen auch nicht derjenigen der MEDAS-Gutachter, welche der Beschwerdeführerin ebenfalls eine halbtägige Arbeit zutrauten, ohne allerdings die in diesem Rahmen erzielbare Leistung festlegen zu wollen. Es ist daher von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsange-passten, körperlich leichten, nicht ausschliesslich sitzend oder stehend zu verrichtenden Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten auszugehen, welche bereits ab dem Zeitpunkt der Untersuchung in der MEDAS vom 27. Februar bis zum 3. März 2006 gilt. Aufgrund der medizinischen Akten ist sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die bisherige, hauptsächlich im Gehen oder Stehen ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkehrsbeamtin (vgl. Urk. 11/11) aufgrund ihrer Rückenleiden und der Gonarthrose nicht optimal behinderungsangepasst ist, weshalb hier auch von einer im Vergleich zu optimal leidensangepassten Tätigkeiten tieferen Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 3/3, Urk. 11/33 S. 28 ff., Urk. 17/1).
5.4 Unklar bleibt, wie sich die medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Fraglich ist, welche (anderen) beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offen stehen und was für ein Einkommen sie in diesem Rahmen zumutbarerweise erzielen kann. Da die IV-Stelle bisher, soweit ersichtlich, noch keine dahingehenden Abklärungen getätigt hat, wird sie nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vorstehend Erw. 1.4) in einem ersten Schritt durch ihre Berufsberatung das der Beschwerdeführerin offen stehende Tätigkeitenspektrum im Rahmen der ärztlich festgelegten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit abzuklären haben (vgl. Art. 15 IVG). Allenfalls wird sich dabei auch eine Untersuchung in einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) aufdrängen (Art. 69 Abs. 2 IVV) wie dies die Ärzte der MEDAS empfohlen haben. Gestützt auf diese zusätzlichen erwerblichen Abklärungen wird die IV-Stelle dann über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen zu verfügen haben. Alsdann wird sie das nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen festsetzen und erneut über den Rentenanspruch befinden können. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Sinne des Vorstehenden verfährt und hernach über den weiteren Rentenanspruch verfügt.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- gehen ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den weiteren Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).