IV.2006.01029

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 14. Januar 2008

in Sachen

B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     B.___, geboren 1954, arbeitete vom 1. Januar 1997 bis zum 30. September 1997 und vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 2001 bei der A.___ als Planspezialist BVG (Urk. 6/3 und Urk. 6/9/1-2). Wegen einer erfolglos mit Medikamenten und Antibiotika behandelten Entzündung im Kopf (Stirnhöhlen, Nasennebenhöhlen), einem Gefühl von einer Wunde im Kopf, Benommenheit, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Hustenreiz, Ausspucken von gelb-grünen Sekreten und manchmal Blut meldete sich der Versicherte am 11. März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er sich wegen seinen Beschwerden nicht mehr auf die Arbeit konzentrieren könne, sondern wie betäubt im Büro sitze und nur noch ca. 30 % seiner früheren Leistung erbringe (Urk. 6/1 S. 6 Ziff. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 4. April 2001 (Urk. 6/3) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, FMH ORL, vom 28. März 2001 (Urk. 6/2) und der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ vom 29. Mai 2001 (Urk. 6/4/3-5) und vom 6. September 2001 (Urk. 6/7) ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 sprach sie B.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/23).
1.2     Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle den weiteren Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ vom 26. Juni 2003 (Urk. 6/41) ein. Mit Verfügung vom 26. September 2003 (Urk. 6/50) lehnte sie das Gesuch des Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen ab, da solche derzeit nicht möglich seien, weil der Versicherte die Ausreise ins Ausland (E.___) prüfe. Am 29. September 2003 teilte die IV-Stelle B.___ ausserdem mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 6/52).
1.3     Mit Schreiben vom 6. April 2005 stellte B.___ bei der IV-Stelle den Antrag auf Gewährung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 6/62). Die IV-Stelle holte die Arztberichte der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ vom 12. Mai 2005 (Urk. 6/67) und vom 23. Dezember 2005 (Urk. 6/70) sowie von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Juli 2005 (Urk. 6/68) und vom 6. Mai 2006 (Urk. 6/71) ein. Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2006 teilte sie dem Versicherten mit, das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente müsse abgewiesen werden, da sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands einzig aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums ergeben habe, was invaliditätsfremd sei und daher nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 6/73). Gegen diesen Vorbescheid erhob B.___ am 6. September 2006 diverse Einwände (Urk. 6/79). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und wies das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob B.___ am 20. November 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2007 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 8. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 28. März 2001 (Urk. 6/2) leidet der Beschwerdeführer unter chronisch rezidivierenden, eitrigen Rhinosinusitiden. Die Nasenschleimhaut sei stark entzündet mit vermehrt klarem Sekret, die Nasengänge seien offen. Subjektiv klage der Beschwerdeführer über Druckgefühl im Bereich der Stirne und Augen sowie einem Benommenheitsgefühl. Eine operative Therapie im G.___ habe er mit einer fadenscheinigen Begründung abgelehnt, obwohl diese Behandlung mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Im Übrigen stünden die geklagten Beschwerden und das dadurch begründete Fernbleiben vom Arbeitsplatz in keinem Verhältnis zu den jeweils erhobenen Befunden. In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 19. bis zum 30. Juli 2000 sowie vom 16. bis zum 17. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Darüberhinaus bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine berufliche Umstellung sei nicht notwendig.
2.2
2.2.1   Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Mai 2001 (Urk. 6/4) hypochondrische Ängste sowie eine depressive Symptomatik bei Persönlichkeit mit schizoiden und narzisstischen Zügen (ICD-10: F45.2, F 32.0, F60.9). Der Beschwerdeführer habe betont unabhängig gelebt und sei kaum enge, andauernde, vertrauensvolle Beziehungen eingegangen. Nachdem nun seine Mutter (im März 2000) gestorben und erstmals seine 5-jährigen Zwillingskinder sowie seine 20-jährige dominikanische Ehefrau in die Schweiz gekommen seien, sei eine psychische Dekompensation erfolgt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 28. August 2000 zu 50 % arbeitsunfähig. Versuche, die Arbeitsfähigkeit zu steigern, seien gescheitert. Er könne gegenwärtig einfache Routinearbeiten mit verminderter Leistung erbringen. Es erfolge eine schnelle Erschöpfung, welche die Konzentrationsfähigkeit massiv reduziere. Dies verunmögliche auch das Erlernen komplexerer Arbeiten, die eigentlich den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechen würden. Berufliche Massnahmen könnten nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Eine langsame Verbesserung sei einzig durch eine über Monate bzw. Jahre dauernde psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erreichbar. Die tägliche Arbeit sei unbedingt beizubehalten, da sie für die Stabilität und die künftige Entwicklung von grosser Bedeutung sei.
2.2.2   Im Bericht vom 6. September 2001 (Urk. 6/7) mussten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ allerdings konstatieren, dass dem Beschwerdeführer im Laufe des Monats Juni 2001 das Arbeitsverhältnis gekündigt und er bei Lohnfortzahlung bis Ende Jahr sofort freigestellt wurde. Die Kündigung sei aus strukturellen und wohl auch aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Im Weiteren sei die Situation seit Mai 2001 unverändert. Bezüglich Arbeitsfähigkeit seien die Angaben dahingehend zu präzisieren, dass die beim Beschwerdeführer vorhandenen Einschränkungen das Arbeitstempo beeinträchtigten und das Mass der zumutbaren Schwierigkeit der Arbeit begrenzten. Die verminderte Arbeitsleistung könne jedoch durch längere Präsenz kompensiert werden, so dass gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultiere.
2.2.3   Am 25. Juni 2003 (Urk. 6/41) hielten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ fest, die Befunde seien unverändert. Der Zustand habe auch durch eine Psychopharmakatherapie nicht beeinflusst werden können. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen. Leider habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle Ende 2001 verloren und bis jetzt vergeblich eine 50%-Tätigkeit gesucht. Diese lange Arbeitslosigkeit sei seiner psychischen Gesundheit nicht zuträglich.
2.2.4   In der Zeit von August 2003 bis April 2005 erfolgte in der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ keine Behandlung (Urk. 6/67/1. Laut deren Bericht vom 12. Mai 2005 (Urk. 6/67/2-4) meldete sich der Beschwerdeführer dort wieder im April 2005, weil er subjektiv verstärkt psychische Probleme wahrgenommen habe (Zunahme des Alkoholkonsums, Verschlechterung der Stimmung). Zusätzlich zum bereits früher erhobenen Befund bestehe nun ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25). Unter der Woche trinke er 2-3 dl Rotwein, am Wochenende bis zu einer Flasche pro Tag. Der Beschwerdeführer sei schon sein ganzes Erwachsenenleben in seiner sozialen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Er habe in kurzer Zeit einschneidende Lebensereignisse zu verarbeiten gehabt (Tod der Mutter, ungewollte Vaterschaft von Zwillingen mit einer damals 16-jährigen Frau in der Dominikanischen Republik, mit welcher er in der Folge die Ehe geschlossen habe). Mit der Rolle als Vater und Ehemann scheine er überfordert, so dass er sich weder für ein Leben in der Schweiz noch in der Dominikanischen Republik entscheiden könne. Dieser Konflikt sei für den Beschwerdeführer kaum lösbar und auch therapeutisch nur schwer zu beeinflussen. Dass er sich erneut in der Poliklinik vorgestellt habe, sei vor allem im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Revision der IV-Rente zu sehen. Es werde eine langfristige Psychotherapie empfohlen, welche jedoch nicht in der Poliklinik, sondern von Dr. F.___ durchgeführt werde.

2.3
2.3.1   Dr. F.___ führte in seinem Arztbericht vom 23. Juli 2005 (Urk. 6/68) aus, er habe den Beschwerdeführer erst vor kurzem von der Psychiatrischen Poliklinik übernommen. Da der Beschwerdeführer noch nie testpsychologisch abgeklärt worden sei, erachtete Dr. F.___ es als nötig, angesichts des doch etwas ungewöhnlichen und komplexen Beschwerdebildes eine testpsychologische Leistungs- und Persönlichkeitsuntersuchung durchzuführen.
2.3.2   Im Bericht vom 6. Mai 2006 (Urk. 6/71) diagnostizierte Dr. F.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit hypochondrischen, schizoiden und narzissistischen Zügen (F61.0), eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichte Störung (F33.0) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (F10.95). In seiner angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter bei einer Versicherung und in jeder anderen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Mai 2005 (Behandlungsbeginn) zu 100 % arbeitsunfähig. Die Zwischenanamnese sei seit dem letzten Bericht aus dem Jahr 2001 unverändert. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung mehr nach und verbringe die Wintermonate bei seiner Familie in der Dominikanischen Republik. Die Beschwerden seien unverändert. Der Beschwerdeführer klage nach wie vor über Benommenheit, Konzentrationsstörungen und mangelnde Belastbarkeit, was er immer noch auf die Folgen einer Sinusitis zurückführe. Er sei unverändert leicht depressiv. Eine testpsychologische Untersuchung sei weiterhin indiziert, bisher habe sich dafür aber kein Kostenträger gefunden.

3.       Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seit dem Zeitpunkt, in dem dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden ist (26. September 2002), eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.1     Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, er sei gemäss ärztlicher Bescheinigung zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe. Offenbar habe man früher seinen Zustand nicht richtig beurteilt, da er nur eine halbe Rente bekommen habe. Sein Arbeitgeber habe ihn nicht zu 50 % weiterbeschäftigen wollen, sondern ihn einfach entlassen. Der Weinkonsum sei nicht die Ursache seiner Krankheit. Damit habe er erst später begonnen, weil er gemerkt habe, dass er sich so besser fühle. Er habe versucht, weniger Wein zu trinken, was aber zu einer Verschlechterung seines Zustands geführt habe (depressiver, ständige Benommenheit). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die von seinem Arzt vorgeschlagenen psychologischen Tests nicht durchgeführt (Urk. 1).
3.2     Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergebe sich einzig aufgrund des Alkoholkonsums. Dies sei jedoch invaliditätsfremd und könne somit von ihr nicht berücksichtigt werden (Urk. 2 und Urk. 5).

4.
4.1     Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass es sich bei der Einschätzung von Dr. F.___ lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handelt und keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Den Angaben von Dr. F.___ ist nicht zu entnehmen, in welcher Hinsicht sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert haben soll, sondern es bestehen immer noch die gleichen Befunde. Die Durchführung zusätzlicher psychologischer Testverfahren scheint nicht geeignet, eine Verschlechterung auszuweisen, zumal sich am medizinischen Befund nichts verändert hat und die entsprechenden Verfahren damals auch nicht gemacht worden sind. Der Beschwerdeführer führt denn auch aus, es sei ihm nur eine halbe Rente zugesprochen worden, weil sein Gesundheitszustand damals falsch beurteilt worden sei, mithin ist er der Ansicht, dass ihm entgegen der Beurteilung der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ schon damals eine ganze Rente hätte zugesprochen werden müssen. Offenbar waren die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in der Zeit von Mitte 2003 bis April 2005 aber nicht derart gravierend, dass er psychotherapeutische Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen. Die erneute Meldung beim Psychiater erfolgte erst im Zusammenhang mit der Rentenrevision bzw. mit dem Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers, welches vor allem darauf beruhte, dass er keine Arbeitsstelle mehr finden konnte. Angeblich gediehen seine Bewerbungen nicht einmal soweit, dass er zu einem Vorstellungsgespräch hätte gehen können, weshalb er die Stellensuche schliesslich aufgab (vgl. sein Rentenerhöhungsgesuch vom 6. April 2005, Urk. 6/62). Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ist indessen eine Grösse, welche sich nicht am effektiven Stellenmarkt zu orientieren hat, sondern es ist von einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, in welchem auch älteren und nicht vollständig gesunden Arbeitnehmern eine Stelle offen steht.
4.2     Bezüglich des Alkoholabhängigkeitssyndroms hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt, dass dieses alleine grundsätzlich zu keiner im Rahmen der Invalidenversicherung relevanten Arbeitsunfähigkeit führen kann. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Alkoholkonsum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt zusätzlich in relevantem Mass einschränkt. Der Beschwerdeführer selbst gibt an, es gehe ihm dank dem Weinkonsum besser. Er fühle sich weniger depressiv und seine Benommenheit nehme ab. Das Suchtgeschehen darf zwar keinesfalls verharmlost werden, ist doch übermässiger Alkoholkonsum in jedem Fall gesundheitsschädigend und besteht jederzeit die Gefahr einer Verschlimmerung und eines schrittweisen Abgleitens in soziale Verwahrlosung. Trotzdem ergibt sich beim Beschwerdeführer wegen des Alkoholkonsums keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, solange er den Konsum auf die von ihm angegebene Menge (2-3 dl Rotwein pro Tag unter der Woche und bis zu einer Flasche am Wochenende) beschränkt. Erheblich erschwerend wirken sich sodann auch invaliditätsfremde psychosoziale Gründe (langdauernde Arbeitslosigkeit, schwierige familiäre Situation) auf die Arbeitsfähigkeit aus.
4.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit der Zusprache der halben Invalidenrente keine wesentliche Verschlechterung der Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).