Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 29. April 2008
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1943 geborene T.___ ist wegen diversen Arm- und Rückenbeschwerden in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffet-Angestellte seit dem 11. November 1996 arbeitsunfähig. Am 29. Oktober 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Im Wesentlichen gestützt auf einen Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals X.___ (nachfolgend: Rheumaklinik) vom 13./14. Januar 1998, worin der Versicherten für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne monotone Beanspruchung oder repetitive starke Belastung des rechten Armes und der rechten Hand eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. März 1998 einen Rentenanspruch (Urk. 12/31). Sowohl das hiesige Gericht (Entscheid vom 11. Mai 2000, Urk. 12/53/1-10) wie das Eidgenössische Versicherungsgericht, EVG (heute: Bundesgericht; Urteil vom 24. Juli 2002, Urk. 12/85) wiesen die hiergegen erhobenen Beschwerden ab.
1.2 Bereits am 14. Dezember 1999 hatte die behandelnde Ärztin, Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zürich, der IV-Stelle von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtet und um eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs ersucht (Urk. 12/41). Die Versicherte selber liess am 26. Februar 2001 durch ihren Rechtsvertreter ein neues Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente stellen (Urk. 12/59), welches die IV-Stelle wiederum abwies mit der Begründung, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen (Verfügung vom 23. Januar 2002, Urk. 12/77).
Auf Beschwerde hin hob die IV-Stelle diese Verfügung schliesslich am 18. September 2002 wiedererwägungsweise auf (Urk. 12/89) und ordnete bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, Zürich, ein psychiatrisches Gutachten an, welches am 30. Januar 2003 erstattet wurde (Urk. 12/102). Der Gutachter kommt darin zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte seit etwa Mitte 1998 zu 50 % arbeitsfähig (Gutachten S. 16). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juli 1999 (wegen verspäteter Anmeldung Rentenzahlungen ab 1. Februar 2000) bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu (Beschluss vom 16. April 2003, Urk. 12/125/7; Verfügung vom 3. Oktober 2003, Urk. 12/127). Mit Einspracheentscheid und neuer Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 12/152/11-18) hielt die IV-Stelle an der halben Rente fest, legte den Rentenbeginn indessen auf den 1. Dezember 1998. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem hiesigen Gericht (Prozess Nr. IV.2004.00259) zog die IV-Stelle ihre Verfügung vom 12. März 2004 teilweise in Wiedererwägung, indem sie den Rentenbeginn neu auf den 1. Juli 1999 festlegte (Beschluss und Verfügung vom 28. Juli/4. August 2004, Urk. 12/160-161; vgl. auch Urk. 12/156 und 12/158). Mit Urteil vom 7. September 2005 (Urk. 12/184) bestätigte das hiesige Gericht die halbe Rente und legte deren Beginn in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides auf den 1. Juli 1999 fest. Im Weiteren hob das Gericht die Verfügung vom 12. März 2004 insoweit auf, als damit der Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente verneint wurde, und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Dabei wurde diese insbesondere beauftragt, angesichts der deutlichen Anhaltspunkte auf eine Verschlechterung auch des somatischen Gesundheitszustandes ein rheumatologisches Gutachten einzuholen und eine Neueinschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgrund einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung der psychischen und somatischen Beeinträchtigungen vorzunehmen (Urk. 12/184/6 Erw. 2.4).
1.3 Am 17. November 2005 gab die IV-Stelle bei Dr. med. D.___, FMH für Rheumatologie, Innere Medizin, Thalwil, ein rheumatologisches Fachgutachten (Urk. 12/197) und am 13. März 2006 bei Dr. C.___ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag (Urk. 12/209/1-3). Dr. D.___ kommt in seinem am 8. März 2006 erstatteten Gutachten (Urk. 12/204) zum Schluss, aufgrund eines seit 1998 zunehmenden cervikospondylogenen Syndroms sei heute eine körperlich wirklich leichte und wechselbelastende Tätigkeit noch in einem zeitlichen Umfang von 50 % möglich (Gutachten S. 7/8). Laut Dr. C.___ verbesserte sich der psychische Gesundheitszustand seit 2003, sodass aus psychiatrischer Sicht heute kaum mehr Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (Gutachten vom 29. August 2006, Urk. 12/209/4-14). Gestützt auf diese Expertisen teilte die IV-Stelle der Versicherten im Vorbescheid vom 12. September 2006 mit, sie gedenke, am bisherigen Invaliditätsgrad von 54 % und mithin an der halben Rente festzuhalten (Urk. 12/211). Nachdem die Beschwerdeführerin hierzu Stellung genommen hatte, bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 1999 (Beschluss vom 12. Oktober 2006 [Urk. 12/219]; Verfügung vom 19. Oktober 2006 [Urk. 2]).
2. Hiergegen liess T.___ durch Max S. Merkli mit Eingabe vom 20. November 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und eine ganze Rente ab März 2000, eventualiter eine Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelrente ab 1. Januar 2004 und auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2006 beantragen, da mit der Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit Dezember 1999 kaum mehr eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei. Im Weiteren ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2007, Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 und am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten.
In der vorliegenden Konstellation (Rentenbeginn vor 2002) ist der Rentenanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum geltenden Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung von ATSG, ATSV und der damit verbundenen Rechtsänderungen sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). Indessen gelangen die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
1.2 Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung setzt sowohl gemäss der bis Ende 2003 gültig gewesenen als auch nach der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG einen Invaliditätsgrad von Mindestens 40 % voraus. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Diese Definition entspricht inhaltlich derjenigen von Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung (BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4), weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b) weiterhin massgebend bleibt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 13. Januar 2005, I 672/04, Erw. 1).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Nachdem ein erstes Rentengesuch vom 29. Oktober 1997 mit (letzinstanzlich bestätigter) Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 1998 abgewiesen worden war, sprach diese der Beschwerdeführerin auf Neuanmeldung vom 26. Februar 2001 hin eine halbe Rente ab 1. Juli 1999 zu (Wiedererwägungsverfügung vom 4. August 2004, Urk. 12/161), welche das hiesige Gericht mit Urteil 7. September 2005 (Urk. 12/184) bestätigte. Offen blieb und weiterhin strittig ist die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. In analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist demnach zu prüfen, ob die seit der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 2. März 1998 (Urk. 12/31) festgestellten Veränderung genügen, um einen höheren als den bereits festgelegten Invaliditätsgrad von 54 % bejahen zu können.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf eine ganze Rente im Wesentlichen mit den Ergebnissen des neuen Gutachtens von Dr. D.___, wonach seit 1998 ein zunehmendes cervikospondylogenes Syndrom mit cervikaler Migräne bestehe, wie von Dr. B.___ bereits im Dezember 1999 erstmals festgehalten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine somatische Verschlechterung mit entsprechender Verminderung der Arbeitsfähigkeit spätestens im Dezember 1999 eingetreten sei, was eine Rentenerhöhung per 1. März 2000 rechtfertige. Zumindest aber müsse der Umstand, dass sie nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben könne, beim Invalideneinkommen mit dem maximalen Abzug von 25 % berücksichtigt werden. In psychischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dadurch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit noch bis im Herbst 2003 bestanden und erst ab diesem Zeitpunkt die somatische Situation für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit allein massgebend war (Urk. 1 S. 4. f.). Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer (nunmehr vorwiegend somatisch begründeten) Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einem unveränderten Invaliditätsgrad von 54 % aus (Urk. 2).
2.2 Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation anfangs 1998 massgebend ist der Bericht der Rheumaklinik vom 13./14. Januar 1998 (Urk. 12/20; vgl. Urteil des EVG vom 24. Juli 2002 S. 7/8 Erw. 3c [Urk. 12/85]). In diesem Bericht wird ein Weichteilschmerzsyndrom im Bereich der oberen Extremitäten rechts mehr als links bei chronifizierter Epicondylopathia humeri-radialis und ulnaris, chronifiziertem zervikospondylogenem/zervikozephalem Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung und mässigen degenerativen HWS-Veränderungen, insbesondere Osteochondrose C5/C6, bei intermittierend lumbospondylogenem Syndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1, Schmerzverarbeitungsstörung und Dekonditionierung diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Dabei ist nach Angaben der Rheumaklinik die Verminderung der Belastbarkeit der rechten oberen Extremität wegen des weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms zu berücksichtigen, und weil eine Exazerbation der chronifizierten Beschwerden zu erwarten ist, sind insbesondere Tätigkeiten mit monotoner Beanspruchung oder repetitiver starker Belastung des rechten Armes und der rechten Hand zu vermeiden. Das EVG seinerseits zog aus diesem Zumutbarkeitsprofil den Schluss, die Rheumaklinik habe mit der allgemeinen Bezugnahme auf das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom auch die festgestellte Schmerzverarbeitungsstörung berücksichtigt, weshalb ein weitergehendes psychisches Leiden im damals massgebenden Zeitpunkt vom 2. März 1998 auszuschliessen sei (vgl. EVG-Urteil S. 4/5 Erw. 3a).
2.3 Am 14. Dezember 1999 (vgl. Urk. 12/41) berichtete Dr. B.___, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich während des letzten Jahres deutlich verschlechtert. Neben den anhaltenden Schmerzen im Nacken- Schultergürtelbereich leide sie nun auch unter permanenten Lumboischialgien. Diese Entwicklung zeigt sich auch in einem Vergleich der alten mit den neuen Diagnosen. Während im Bericht der Rheumaklinik vom 13./14. Januar 1998 von einem intermittierend lumbospondylogenem Syndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 die Rede war (vgl. Urk. 12/20), diagnostizierte Dr. B.___ am 14. Dezember 1999 ein chronisches lumboradikuäres Reizsyndrom bei mediolateral linksseitiger Diskushernie L5/S1. Im Weiteren hatte der ungünstige Verlauf laut Dr. B.___ zu einer schweren depressiven Entwicklung geführt. Angesichts der deutlichen Verschlechterung erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin als arbeitsunfähig. Selbst körperlich nicht belastende Arbeiten seien ihr wegen der chronischen Tendovaginitiden des rechten Vorderarmes sowie der Tendovaginitis stenosans am rechten Handgelenk nicht zumutbar. In einem weiteren Bericht vom 23. April 2001 (Urk. 12/63) mit unveränderten Diagnosen und Befunden betonte Dr. B.___ erneut, manuelle Arbeiten mit Gebrauch des rechten Armes sowie rückenbelastende Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Ebenso sei längeres Sitzen oder Stehen nicht möglich. Sie attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden pro Tag.
2.4 Dr. D.___ diagnostizierte im Gutachten vom 8. März 2006 (Urk. 12/204) (1) ein chronisches cervikovertebrales Syndrom mit/bei Insertionstendinosen am Occiput rechts, Trapeziusmyogelose rechts, intermittierend cervikocephalen Schmerzen, Spondylarthrose der HWS, (2) chronische epicondylopathia humeri radialis und ulnaris bei St. n. initialer Fehl- und Überbelastung, (3) ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom links bei Spondylarthrose L5/S1 sowie (4) anamnestisch Depression. Die Beschwerdeführerin habe neu auch über die typischen Symptome der cervikalen Migräne mit von der schmerzhaften Nackenmuskulatur ausgehenden haubenförmigen Kopfschmerzen berichtet. Der Gutachter erachtete die Beschwerdeschilderung als adäquat und mit den objektiven somatischen Befunden konsistent. Er beurteilte die von ihm erhobenen pathologischen Befunde als erhebliche Einschränkung der Belastbarkeit des Schultergürtels und des Rückens sowie vor allem des rechten Armes. Aus rheumatologischer Sicht sei heute eine körperlich wirklich leichte und wechselbelastende Tätigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % möglich. Dies entspreche etwa der Aufgabe des Kinderhütens (aktuelle Tätigkeit, vgl. Gutachten S. 5 oben) ohne Haushaltarbeiten (Gutachten S. 7). Zur Frage nach den Veränderungen seit 1998 führte Dr. D.___ aus, das erstmals im Schreiben der Hausärztin (Dr. B.___) festgehaltene, anfänglich als intermittierend beschriebene lumbospondylogene Syndrom sei auch bei der aktuellen Untersuchung manifest. Das cervikovertebrale Syndrom und die ulnare und radiale Epicondylopathie rechts betrachte er als unverändert chronisch. Insgesamt seien ein zunehmendes cervikospondylogenes Syndrom mit cervikaler Migräne und ein heute dauernd präsentes lumbospondylogenes Syndrom zu verzeichnen (Gutachten S. 8).
2.5 Wie vorstehend erwähnt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), anerkannte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens von Dr. C.___ vom 30. Januar 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, was zur Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Juli 1999 führte. Damals diagnostizierte Dr. C.___ eine kombinierte psychische Erkrankung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom und eine leichte bis mittelschwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Nach dem neuen Gutachten von Dr. C.___ vom 29. August 2006 (Urk. 12/209/4-14) nahm die depressive Verstimmung im Laufe des Jahres 2003 objektiv deutlich ab. Dagegen fiel dem Gutachter eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes, u.a. mit einer Gewichtsabnahme der bereits sehr schlanken Beschwerdeführerin, auf. Eine eigentliche psychiatrische Diagnose stellte er nicht mehr. Laut dem Gutachter können wohl noch Anteile der früheren somatoformen Schmerzstörung vorhanden sein, doch wirken sich diese seines Erachtens eher nicht additiv-kumulativ zur rheumatologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit aus, sondern sind mehrheitlich in letzterer enthalten (Gutachten S. 11).
2.6 Aufgrund der medizinischen Unterlagen über die Entwicklung des Gesundheitszustandes seit März 1998 haben sich die im Dezember 1999 von Dr. B.___ festgestellten Veränderungen weitgehend bestätigt. In psychischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass von Mitte 1998 bis 2003 eine relevante psychische Störung bestand, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % führte. Heute lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr rechtfertigen.
Die somatischen Beschwerden müssen im Zeitverlauf indessen als eher zunehmend betrachtet werden. Das Gutachten von Dr. D.___ enthält sämtliche wesentlichen Diagnosen, welche bereits Dr. B.___ im Dezember 1999 gestellt hatte. Hinzu kommt bei Dr. D.___, dass er nicht nur die unveränderte Chronizität der Beschwerden bestätigt, sondern darauf hinweist, dass das cervikospondylogene Syndrom zunehmend und neu mit cervikaler Migräne verbunden sei (Gutachten S. 8, Urk. 12/204/8).
Wie sich die komplexen psychischen und somatischen Beeinträchtigungen im Verlauf der letzten 8½ Jahre (März 1998 bis Oktober 2006) auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben, lässt sich den medizinischen Unterlagen und insbesondere den Gutachten nur ansatzweise entnehmen. Entgegen dem gerichtlichen Auftrag, die zumutbare Arbeitsfähigkeit aufgrund einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung der psychischen und somatischen Beeinträchtigungen vorzunehmen (vgl. Urteil vom 7. September 2005 S. 6 Erw. 2.4 [Urk. 12/184]), begnügte sich die Beschwerdegegnerin mit den sich auf den jeweiligen Gutachtenszeitpunkt beziehenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und lässt ausser Acht, dass sich in der Phase zwischen 1999 und 2003 die psychischen und somatischen Beschwerden zumindest teilweise überlagert haben dürften. Wenn Dr. C.___ in seinem zweiten Gutachten letztlich offen lässt, ob ein durch die somatoforme Schmerzstörung bedingter Anteil der Arbeitsunfähigkeit nicht doch über die rheumatologisch begründete Restarbeitsfähigkeit von 50 % für wirklich leichte Tätigkeiten hinausgehen könnte (Gutachten S. 11 [Urk. 12/209]), dann ist daraus zu schliessen, dass dies früher bei gleichzeitiger manifester psychischer Störung wohl der Fall war.
2.7 Dr. B.___ hat in ihrem Bericht vom 23. April 2001 (Urk. 12/63) die zumutbare Arbeitstätigkeit auf 2-3 Stunden pro Tag beziffert. In dieser Einschätzung sind an sich alle relevanten Beeinträchtigungen psychischer und somatischer Art enthalten. Berücksichtigt man, dass Dr. C.___ fast zwei Jahre später eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit allein aus psychischen Gründen attestierte (Gutachten vom 30. Januar 2003, Urk. 12/102), dann erscheint die Beurteilung von Dr. B.___ in Anbetracht der ausgewiesenen Verschlechterung in somatischer Hinsicht plausibel. Bei Annahme einer zumutbaren angepassten Erwerbstätigkeit von 2.5 Stunden pro Tag seit Dezember 1999 bzw. einer Restarbeitsfähigkeit von gerundet 30 % resultiert auf der Basis des bisherigen Einkommensvergleichs mit einem Valideneinkommen von Fr. 45'802.-- und dem neuen Invalideneinkommen bei 30%iger Arbeitsfähigkeit von Fr. 12'668.-- (statt wie bisher Fr. 21'114.-- bei 50%iger Arbeitsfähigkeit; vgl. Urk. 12/127/4) ein Invaliditätsgrad von 72 %, was Anspruch auf eine ganze Rente ergibt. Da die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit auf Dezember 1999 anzusetzen ist, ist die halbe Rente per 1. März 2000 auf eine ganze zu erhöhen (Art. 88a Abs. 2 IVV).
2.8 Ab 2004 besteht nach Dr. C.___ aus psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit mehr. Es dominiert somit die rheumatologisch begründete Beeinträchtigung, welche laut Gutachten Dr. D.___ nur noch eine "körperlich wirklich leichte und wechselbelastende Tätigkeit" im zeitlichen Umfang von 50 % zulässt (Gutachten S. 7, Urk. 12/204/7). Es stellt sich die Frage, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu die Ausführungen des EVG im Urteil vom 24. Juli 2002 Erw. 1 [Urk. 12/85/2]) für die nunmehr über 60jährige Beschwerdeführerin genügend reale Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind. Hat das EVG diese Frage für den damals massgebenden Zeitpunkt (1998) bejaht mit dem Hinweis darauf, dass körperlich weniger belastende Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung erlangten (EVG-Urteil S. 8-9 Erw. 4), so ist dies für den nunmehr noch zu beurteilenden Zeitraum ab 2004 zu verneinen. Der Beschwerdeführerin sind noch Arbeiten zumutbar, welche mit der Aufgabe des Kinderhütens vergleichbar sind. Wie dem Kontext des Gutachtens zu entnehmen ist, meint Dr. D.___ damit die reine Beaufsichtigung bereits schulpflichtiger Kinder, ohne weitere Hausarbeiten (vgl. Gutachten S. 7 [Urk. 12/204/7]). Hierfür existiert kein realer Arbeitsmarkt, da solche Aufgaben meist gefälligkeitshalber übernommen werden. Es bleibt somit auch nach Besserung der psychischen Situation beim Anspruch auf eine ganze Rente.
3. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu übernehmen und die Beschwerdeführerin für den Prozessaufwand zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Der vom Rechtsvertreter mit Honorarnote vom 25. Juli 2007 (Urk. 15) geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'611.55 erscheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Oktober 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'611.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).