IV.2006.01031
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1948 geborene D.___ hatte sich bei einem Unfall am 1. Juni 1974 eine Knieverletzung zugezogen, worauf ihm nach Abschluss der Heilbehandlung mit Verfügung vom 25. August 1980 durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Rente auf der Basis einer 40%igen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen wurde (Urk. 7/24 S. 91, Urk. 7/26). Von der Invalidenversicherung bezog er ab 1. Januar 1988 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Invalidenrente, die in der Folge vom 1. September 1991 bis 31. Dezember 1992 und vom 1. November 1993 bis 31. Mai 1994 dem vorübergehend erhöhten Invaliditätsgrad von 100 % angepasst wurde. Ab 1. Juni 1994 wurde dem Versicherten wieder die ursprüngliche Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % ausbezahlt (Urk. 7/6, Urk. 7/13 f.). Da der Versicherte den Abklärungsfragebogen für die vorgesehene Rentenrevision trotz vorgängiger Mahnung und Androhung von Säumnisfolgen nicht eingereicht hatte, stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 2. Februar 1999 die Rentenzahlungen auf den 28. Februar 1998 ein (Urk. 7/16). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/73 S. 2).
1.2 Zuletzt arbeitete der Versicherte im Stundenlohn für den Stellenvermittler A.___, wo er ab dem 3. Juli 2000 in einem Vollzeitpensum als Maschinenmonteur eingesetzt wurde (Urk. 7/18 S. 4, Urk. 7/22, Urk. 7/27). Nach einem Verhebetrauma war er ab dem 18. Mai 2001 arbeitsunfähig (Urk. 7/24 S. 63 f.) und bezog bis zum 1. August 2001 Krankentaggelder. Das Arbeitsverhältnis wurde darauf durch den Arbeitgeber mangels Einsatzmöglichkeiten aufgelöst (Urk. 7/24 S. 22). Wegen chronischer Rückenbeschwerden im Bereich der Lenden und Arthrosen im rechten Hüft- und Kniegelenk konnte der Versicherte in der Folge eine Arbeitstätigkeit als Monteur nicht mehr aufnehmen. Aufgrund verstärkter Kniebeschwerden wurde am 17. April 2002 eine Kniearthroplastik durchgeführt und am rechten Knie eine Prothese implantiert (Urk. 7/24 S. 6 und S. 36, Urk. 7/73 S. 2).
1.3 Am 18. Oktober 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte unter anderem um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/17 S. 1, Urk. 7/18). Die IV-Stelle holte darauf einen Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, ein (Urk. 7/23). Ausserdem zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. August 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/32, Urk. 7/45), wogegen der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Einsprache erhob (Urk. 7/46). Keine Einsprache erhob er gegen die am 25. November 2003 von der IV-Stelle verfügte Ablehnung der Kostengutsprache für die beantragten beruflichen Massnahmen (Urk. 7/58). Im Rahmen des Einspracheverfahrens bezüglich der Rente holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 25. August 2003 ein (Urk. 7/54) und wies die Einsprache in der Folge mit Entscheid vom 7. Januar 2004 ab (Urk. 7/64). Der Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 11. Februar 2004 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/65 S. 3 ff.). Danach ging bei der IV-Stelle ein weiterer Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 3. Mai 2005 ein, dem ein Untersuchungsbericht des Kantonsspitals C.___ vom 1. Februar 2005 betreffend die linke Achillessehne des Versicherten beilag (Urk. 7/72). Mit Urteil vom 25. August 2005 (Verfahren Nr. IV.2004.00101) hob die hiesige Instanz den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2004 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung der psychischen Beschwerden des Versicherten zurück (Urk. 7/73). Unter anderem gestützt auf den daraufhin eingeholten psychiatrischen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2006 (Urk. 7/78) verfügte die IV-Stelle am 4. Mai 2006 anstelle der halben Rente ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 7/88, Urk. 7/83). Dagegen erhob der Versicherte wiederum Einsprache und verlangte die Festlegung des Invaliditätsgrades von 61 % bereits mit Wirkung ab 1. August 2002 sowie die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. April 2004 (Urk. 7/91). Die IV-Stelle hiess die Einsprache teilweise gut und legte in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 den Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ab 1. August 2002 auf eine halbe Rente und aufgrund der 4. IVG-Revision ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg (Urk. 3), mit Eingabe vom 20. November 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2004, eventualiter die Gewährung von beruflichen Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1, Urk. 9).
In der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 19. Oktober 2006, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Der Beschwerdeführer hat sich im Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). Aufgrund der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Normen der 4. IVG-Revision (AS 2003 3837) ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente zudem für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 nach den bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVG, IVV) zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2007 auf den Standpunkt, die ergänzenden psychiatrischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 50 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt sei, was auch der Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten einschliesslich der somatischen Leiden entspreche. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei objektiv nicht feststellbar. Aus dem Lohnvergleich mit den Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sei ein Invaliditätsgrad von 61 % resultiert. Auf den Eventualantrag auf Stellenvermittlung sei nicht einzutreten, da die IV-Stelle den Antrag auf berufliche Massnahmen bereits rechtskräftig abgewiesen habe und ein derartiges neues Gesuch bei der Invalidenversicherung nicht eingereicht worden sei, weshalb keine anfechtbare Verfügung vorliege (Urk. 2, Urk. 6).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, sein Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2006 habe sich neu derart verschlechtert, dass eine Amputation des rechten Beines ernsthaft in Betracht gezogen werde, der rechte Arm total gebrauchsunfähig geworden sei und er zudem neu an einer beidseitigen Achillodynie leide, welche seine Gehfähigkeit zusätzlich einschränke. Die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungspflicht verletzt, da sie dem im Einspracheverfahren vorgebrachten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Abklärung der bestehenden restlichen Fähigkeiten, insbesondere bezüglich Sortierarbeiten, Kontroll- und Überwachungsfunktionen, welche gemäss dem behandelnden Arzt Dr. B.___ nicht in Frage kämen, nicht Folge geleistet habe. Ausserdem sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades in Anwendung der LSE-Tabellen nicht nur ein Leidensabzug von 15 % sondern angesichts der multiplen und die Persönlichkeit sicher stark beeinträchtigenden Leiden der volle Leidensabzug von 25 % gerechtfertigt. Betreffend den Eventualantrag gehe es im Hinblick auf die Verschlimmerung der Leiden und der nur noch schwer verwertbaren kleinen Restarbeitsfähigkeit nicht an, dass die Invalidenversicherung keine Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Stellenvermittlung verfüge (Urk. 1 S. 4 ff.).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob bei der Berechnung des Invaliditätsgrades dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zutreffend Rechnung getragen wurde und ob sich in der massgeblichen Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 (Urk. 2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergab. In Frage steht dabei nicht allein die beantragte Erhöhung der laufenden Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2004, sondern Streitgegenstand bildet das ganze Rechtsverhältnis, mithin der Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Höhe im Sinne einer erstmaligen Invaliditätsbemessung ab 1. August 2002 (vgl. zum Ganzen ausführlich BGE 125 V 413 Erw. 2).
3.
3.1
3.1.1 Wie schon im Urteil vom 25. August 2005 der hiesigen Instanz festgehalten wurde (Urk. 7/73 S. 5 f.), kam Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Dezember 2002 zum Schluss, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Unfallfolgen am rechten Kniegelenk in einer leidensangepassten, d.h. wechselbelastenden Tätigkeit, bei der keine kniende oder kauernde Haltung eingenommen werden müsse und die weder zu häufigen Rotationsbewegungen im Kniegelenk führe noch das häufige Gehen über unebenes Gelände und über Treppen erfordere, bei einer maximalen Traglast von 10 Kilogramm ganztags tätig sein. Ungünstig seien insbesondere Tätigkeiten mit vibrierenden und Vibrationen erzeugenden Maschinen, die zu Schlägen gegen das Bein führen würden. Als unfallfremde Diagnosen erachtete der Kreisarzt das Lendenwirbelsäulensyndrom und die Arthrose im rechten Hüftgelenk. Dadurch sei eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich (Urk. 7/24 S. 4 ff.).
3.1.2 Gemäss Arztbericht vom 1. November 2002 und Verlaufsbericht vom 25. August 2003 von Dr. B.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Mai 2001 in Behandlung ist, leidet dieser sowohl an Hüftgelenks- und Kniearthrose als auch an einem chronischen Lendenwirbelsäulensyndrom, was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Stahlbaumechaniker und Maschinenmonteur seit dem 2. August 2001 geführt habe. Durch die Knieprothese habe sich die Situation bezüglich der Schmerzen und der Funktionseinschränkung nicht verändert, sodass dem Versicherten einzig eine sitzende, behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei. Zudem sei die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer chronischen Depression eingeschränkt (Urk. 7/23 S. 1 - S. 4, Urk. 7/54 S. 3 - S. 6).
Im zweiten Verlaufsbericht vom 3. Mai 2005 führt Dr. B.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Nach einer Verstauchung im Januar 2005 des linken Fusses sei zu den bereits erwähnten Beschwerden eine Achillodynie (Schmerzsyndrom der Achillessehne) auf beiden Seiten hinzugetreten, welche die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich einschränke. Die mögliche Gehstrecke betrage aktuell etwa 500 bis 1000 Meter. Entzündungshemmende Massnahmen und Physiotherapie hätten zu teilweiser Besserung geführt. Die Arbeitsfähigkeit als Monteur sei seit dem 2. August 2001 zu 100 % eingeschränkt. Mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 7/72 S. 1).
3.1.3 Dem Bericht vom 14. Januar 2006 des Psychiaters Dr. E.___ sodann sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bei einem chronischen Schmerzsyndrom infolge körperlicher Krankheit (F43.25 ICD-10), Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (F54 ICD-10) und Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (F60.9 ICD-10). Aufgrund des sich bietenden Zustandsbildes lasse sich eine affektive Störung depressiver Färbung und Störung des Sozialverhaltens beim Beschwerdeführer feststellen. Aus psychischen Gründen allein bestehe für angestammte und für andere dem körperlichen Zustand angepasste Tätigkeiten seit Anfang 2004 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %. Mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Jahren sei nicht zu rechnen. Für eine Wiedereingliederung habe der Beschwerdeführer keinerlei Interesse gezeigt, da sich dieser zu 100 % arbeitsunfähig fühle und von dieser Überzeugung nicht abrücken wolle (Urk. 7/78 S. 5 f.).
3.2
3.2.1 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Maschinenmonteur und Stahlbaumechaniker ist unstrittig gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ vollständig eingeschränkt (Urk. 7/23, Urk. 7/54, Urk. 7/72). Dem kann gefolgt werden. Denn den Berichten von Dr. B.___ kommt voller Beweiswert zu. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, sind für die somatischen Belange umfassend, beruhen auf einer Anamnese und wurden erkennbar in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Auch sind die Beurteilungen der medizinischen Situation einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Sie erfüllen damit die von der Praxis entwickelten Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Dasselbe gilt entsprechend für den psychiatrischen Arztbericht von Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer bereits aus psychischer Sicht bezüglich jeglicher Arbeitstätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/78 S. 5 f.). Auf den Bericht des Kreisarztes Dr. F.___ und die festgehaltene 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit kann dagegen insofern nicht abgestellt werden, als darin lediglich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen bestimmt wurde und eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen des Lendenwirbelsäulensyndroms und der Arthrose im rechten Hüftgelenk des Beschwerdeführers sowie seiner psychischen Beschwerden nicht berücksichtigt wurden (Urk. 7/24 S. 4 ff.).
3.2.2 In Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten kommen Dr. B.___ und Dr. F.___ übereinstimmend und überzeugend zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer das Tragen von Lasten über 10 kg nur noch sehr selten und länger andauernde Haltungen, insbesondere Stehen, nur sehr eingeschränkt respektive nicht mehr zugemutet werden könnten und keine Arbeiten in kniender Position möglich seien (Urk. 7/23 S. 3, Urk. 7/24 S. 7, Urk. 54 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ging daher in ihrem Entscheid vom 4. Mai 2006 zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf vorwiegend sitzende, leichtere Arbeiten angewiesen sei und die angestammte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (Urk. 7/83). Sie schliesst daraus und gestützt auf den psychiatrischen Bericht von Dr. E.___ auf eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Arbeitstätigkeit von insgesamt 50 %. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 %, die durch den Psychiater für angestammte und leidensangepasste Tätigkeiten festgestellt worden sei, werde nicht addiert, sondern fliesse in die durch das somatische Leiden bedingte Arbeitsunfähigkeit mit ein (Urk. 2 S. 3). Dem kann insofern zugestimmt werden, als die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit aufgrund seiner psychischen und somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und gestützt auf die Arztberichte bei mindestens 50 % liegt. Zwar ist es zutreffend, dass eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist. Für die Annahme einer insgesamt 50%igen Arbeitsfähigkeit ist jedoch massgeblich, ob aufgrund der medizinischen Akten offenkundig ist, dass die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung das ausgewiesene körperliche Beschwerdebild vollständig überlagert und keinerlei eigenständige Auswirkungen auf die (Rest-) Arbeitsfähigkeit entfaltet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. November 2002, I 368/01 Erw. 2.4 und Erw. 4, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die von Dr. E.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % bezieht sich ausschliesslich auf seine psychischen Diagnosen (Urk. 7/78 S. 5 f.). Er spricht sich nicht darüber aus, ob die diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu den somatischen Auswirkungen einschränken. Auch den übrigen Akten ist keine Gesamtbeurteilung zu entnehmen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers eigenständige Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit haben und damit die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers über 50 % liegt.
3.2.3 Des Weiteren wird im zweiten Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 3. Mai 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund einer beidseitigen Achillodynie festgehalten, ohne die allfälligen Auswirkungen dieser Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anzugeben (Urk. 7/72). Ausserdem macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift massive Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes geltend, und zwar derart, dass für den Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Mai 2006 eine Amputation des Beines ernsthaft in Betracht gekommen und sein rechter Arm total gebrauchsunfähig geworden sei (Urk. 1 S. 4). Auch wenn diese Verschlechterungen ungenügend substantiiert sind und in den Akten keine Stütze finden, kann angesichts des zweiten Verlaufsberichts von Dr. B.___ auch in somatischer Hinsicht nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten in den über drei Jahren seit dem ersten Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 25. August 2003 (Urk. 7/54) bis zum Einspracheentscheid am 19. Oktober 2006 (Urk. 2) weiter eingeschränkt wurde.
3.2.4 Zusammengefasst liegt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die zu beurteilende Zeitspanne vom 1. August 2002 bis zum Einspracheentscheid am 19. Oktober 2006 somit bei maximal 50 %, wobei eine zusätzliche Einschränkung nicht ausgeschlossen werden kann. Auf weitere grundsätzlich notwendige Abklärungen kann jedoch, wie sich im Folgenden erweisen wird, verzichtet werden.
3.3
3.3.1 Nachfolgend gilt es, die Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Der Zeitpunkt des Rentenbeginns fällt gestützt auf den Arztbericht von Dr. B.___ (Urk. 7/23 S. 1) und in Anwendung von Art. 29 IVG unstrittig auf den 1. August 2002. Somit sind jene Einkommen massgeblich, die der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn im August 2002 erzielte respektive erzielt hätte.
3.3.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06. Erw. 5.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin legt ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen von Fr. 61'714.96 zugrunde (Urk. 7/83 S. 2), wobei nicht nachvollziehbar ist, wie dieses Einkommen im Einzelnen bestimmt wurde.
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt in seinem Beruf als Maschinenmonteur von Juli 2000 bis Mai 2001 im Stundenlohn zu brutto Fr. 26.21 pro Stunde (exkl. Ferienentschädigung) durchschnittlich 171.13 Stunden pro Monat (Urk. 7/22 S. 2, Urk. 7/24 S. 71 ff.), was einem Bruttolohn von Fr. 4'485.30 im Monat respektive Fr. 53'823.60 pro Jahr entspricht. Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden. Denn er hätte ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit 1974 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer Festanstellung ein höheres Einkommen erzielen können. Die hypothetische Einkommensentwicklung bis zum entscheidenden Zeitpunkt im August 2002 kann aufgrund der langen Dauer seiner Krankheitsgeschichte seit 1974 und den damit in Frage kommenden zahlreichen allgemeinen sowie persönlichen Faktoren nicht mit genügender Sicherheit bestimmt werden. Es ist daher auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, und zwar auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Da auch das Invalideneinkommen mangels Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im August 2002 aufgrund dieser Tabellen hypothetisch zu bestimmen sein wird, kann eine Hochrechnung der jährlich variierenden durchschnittlichen Arbeitszeit, welche von der in der Tabellengruppe A aufgeführten Arbeitszeit von 40 Wochen abweicht, unterbleiben sowie die sonst zu berücksichtigende jährliche Nominallohnentwicklung vernachlässigt werden.
Die Tabellenlöhne unterscheiden vier verschiedene Anforderungsniveaus (1: Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwieriger Arbeiten, 2: Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten, 3: Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, 4: einfache und repetitive Tätigkeiten) sowie diverse Wirtschaftszweige. Der Beschwerdeführer hätte danach bei einer 40-Stunden-Woche als gesunder Metallbaumonteur im Jahr 2002 einen Jahresbruttolohn von Fr. 69’900.- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, Tabelle A1, S. 43, Anforderungsniveau 3, Zeile 29, 34-35 Maschinen- und Fahrzeugbau) erzielt.
3.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann ebenfalls nicht von der tatsächlichen beruflich-erwerblichen Situation des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Denn er nahm nach Eintritt des Gesundheitsschadens in der Schwere, wie er zum relevanten Zeitpunkt im August 2002 vorlag, keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Es ist daher ebenfalls auf die erwähnten Lohnstrukturerhebungen ohne Berücksichtigung der Anzahl Arbeitsstunden und der Nominallohnentwicklung abzustellen.
Die Beschwerdegegnerin geht beim Invalideneinkommen unter Berufung auf die Tabellenlöhne bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und nach einem leidensbedingten Abzug von 15 % von Fr. 24'334.65 aus (Urk. 7/83).
Weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nur noch leichte Teilzeitarbeit in sitzender Position verrichten und nicht mehr in seinem angestammten Beruf arbeiten kann, ist den Einkommensberechnungen der Tabellenlohn gemäss dem tiefsten Anforderungsniveau 4 und das branchenunspezifische Durchschnittstotal bei Männern von Fr. 54'684.-- im Jahr 2002 zugrunde zu legen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % ergibt dies ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 27'342.--.
3.3.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Den Abzug von 15 % vom Invalideneinkommen des Beschwerdeführers begründete die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 4. Mai 2006 damit, dass dieser in der angestammten Tätigkeit als Stahlbaumechaniker nicht mehr arbeitsfähig sei, vorwiegend auf sitzende, leichtere Arbeiten angewiesen sei und diese nur noch zu 50 % verrichten könne (Urk. 7/83). Dem Feststellungsblatt vom 6. April 2006 der Beschwerdegegnerin ist sodann gemäss einer Bemerkung der internen Berufsberatung zu entnehmen, dass auch ein Abzug von 20 % denkbar sei. Jedoch habe der Beschwerdeführer häufig die Stelle gewechselt, sich auch ohne Behinderung immer wieder in neue Tätigkeiten einarbeiten müssen und nie ein nur annähernd so hohes Valideneinkommen erzielt wie von der Beschwerdegegnerin angenommen werde, weshalb ein Abzug von 15 % vorgenommen worden sei (Urk. 7/80 S. 4). Diese Argumentation vernachlässigt jedoch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit jungen Jahren an den heute zum Teil als Folgebeschwerden vorliegenden Gesundheitsschäden litt und in den Jahren 1974 bis 2002 verschiedene Rückfälle und Unfälle die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verschiedentlich und erneut einschränkten (vgl. Urk. 7/8 S. 4 ff.), wobei aus den Akten nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstellen unabhängig von seinem Gesundheitszustand gewechselt oder verloren hat. Die je relativ kurzen und wechselnden Anstellungen (Urk. 7/27, Urk. 7/87) fallen im Verhältnis zum Mittelwert des Tabellenlohns vielmehr einkommensreduzierend ins Gewicht.
Hinzu kommt, dass beim leidensbedingten Abzug nicht allein die somatischen sondern auch die psychischen Beschwerden zu berücksichtigen sind, was die Beschwerdegegnerin unterliess. Zwar kommt etwa Überwachungsfunktionen insbesondere auch in Industrie und Gewerbe, wo Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, grosse und wachsende Bedeutung zu (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). Jedoch sind gerade diese und ähnliche Tätigkeiten aufgrund der psychischen Beschwerden und des chronischen Schmerzsyndroms des Beschwerdeführers für ihn nur begrenzt und unter einfachsten Bedingungen möglich, was sich zusätzlich negativ auf die Erwerbsmöglichkeiten und das Lohnniveau auswirkt. Beim Beschwerdeführer kommen insgesamt nur noch äusserst einfach strukturierte, körperlich nicht belastende Hilfsarbeiten in wechselnder, vorwiegend sitzender Arbeitshaltung mit geringen Anforderungen an die mentale Belastbarkeit und Konzentration in Frage. Es steht ihm daher auch innerhalb der Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 nur noch ein kleiner Beschäftigungsbereich im unteren Lohnsegment offen.
Ebenfalls von Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn im August 2002 bereits 53 Jahre und beim Einspracheentscheid fast 58 Jahre alt war (Urk. 7/18 S. 1, Urk. 7/19). Zwar nimmt gemäss Tabelle 9 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen das Einkommen bei Männern mit zunehmendem Alter vor der Pensionierung stetig zu (LSE 2002, S. 55; LSE 2004 S. 65). Dies erscheint beim Beschwerdeführer jedoch unrealistisch, da er über die Jahre krankheitsbedingt keine Lohnsteigerung erarbeiten konnte. Im Gegenteil beeinträchtigte respektive beeinträchtigt sein Alter auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zusätzlich seine Chancen innerhalb des noch möglichen Beschäftigungsbereichs, als ehemaliger Metallarbeiter eine leidensangepasste Arbeit zu finden, was sich ebenfalls negativ auf das Lohnniveau auswirken kann.
Nebst den erheblichen leidensbedingten Einschränkungen und dem Alter ist ausserdem zu beachten, dass Männer mit einem Teilzeitarbeitspensum im Vergleich zu ihren vollzeitlich arbeitenden männlichen Kollegen in derselben Tätigkeit tendenziell mit einer Lohneinbusse zu rechnen haben (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle 8; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 2001 in Sachen A., I 540/00, Erw. 1b und Erw. 2c).
Ein Abzug von 15 % erscheint vor diesem Hintergrund zu tief. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren rechtfertigt sich ein maximaler Abzug vom Invalideneinkommen von 25 %. Dies ergibt bei einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % ein jährliches Invalideneinkommen von brutto Fr. 20’506.50.
3.4 Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 69’900.-- - Fr. 20’506.50 = Fr. 49'393.50) resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad von gerundet 71 % seit Rentenbeginn am 1. August 2002.
Sowohl nach den alten Normen vor der 4. IVG-Revision als auch nach neuem Recht besteht bei einem Invaliditätsgrad von 71 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Damit kann die Frage offen bleiben, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer medizinischen Gesamtbeurteilung und aufgrund allfälliger Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes weniger als 50 % betrage.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Oktober 2006 aufzuheben. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht mehr zu prüfen.
5.
5.1. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem Beschwerdeführer steht dementsprechend eine Prozessentschädigung zu. Sie ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2, Urk. 9) erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Oktober 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).