Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01034
IV.2006.01034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       N.___, geboren 1952, arbeitet seit Januar 2003 als Reinigungsangestellte während acht bis neun Stunden pro Woche bei der Z.___ (Urk. 7/6). Am 7. September 2005 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte unter anderem eine Rente (Urk. 7/1). Nach Abklärung der gesundheitlichen (Urk. 7/3 und Urk. 7/7) und erwerblichen (Urk. 7/6 und Urk. 7/4) Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2005 (Urk. 7/9) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 (Urk. 7/17 = Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.

2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, am 20. November 2006 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Mit Eingaben vom 29. Januar 2007 (Urk. 9) gab die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Dezember 2006 (Urk. 10) zu den Akten. Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 (Urk. 11) reichte sie diverse Belege betreffend frühere Anstellungen (Urk. 12/1-4) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 18. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und zu dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zur gemischten Methode (Art. 27bis IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung sind im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1 ff.) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann.

2.       Zwischen den Parteien ist unbestritten (Urk. 1 S. 3) und durch die Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. B.___, Facharzt FMH Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, beide vom 12. Oktober 2005 (Urk. 7/3/1-4 und Urk. 7/3/5-6), sowie durch den Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 1. Juli 2005 (vgl. Urk. 7/3/7-14) ausgewiesen, dass den geklagten Rückenbeschwerden - abgesehen von beginnenden degenerativen Veränderungen in Form von Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule - kein organisches Korrelat zu Grunde liegt und dass aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliegt. Eine solche wird von den beurteilenden Ärzten indes aus psychiatrischen Gründen in Betracht gezogen, aufgrund der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Uneinigkeit zwischen den Parteien herrscht denn auch primär darüber, ob diese eine Invalidität im Rechtsinne zur Folge hat (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 6).

3.      
3.1     Die Beschwerdeführerin war vom 30. Mai bis 23. Juni 2005 zur integrierten, interdisziplinären stationären Rehabilitationsbehandlung in der Klinik Y.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 7/3/11 oben). Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2005 (Urk. 7/3/11-14) wurde unter den Titeln "Beurteilung" und "Therapievorschlag" zusammengefasst festgehalten, dass bei der 53-jährigen Beschwerdeführerin wahrscheinlich psychosoziale Belastungen im beruflichen und privaten Bereich zu einer Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik und eventuell zu einer Schmerzverstärkung geführt hätten und dass Hinweise auf psychosoziale Konflikte bestünden, weshalb von einer inadäquaten Krankheitsverarbeitung beziehungsweise differentialdiagnostisch von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Durch das Erlernen von Schmerzcopingstrategien und Entspannungsverfahren habe sich die Beschwerdeführerin im Stationsalltag aktiver präsentieren können. Sie habe sich zunehmend von ihrem negativen Körperbild lösen können. Ein neues Krankheitskonzept sei erarbeitetet worden. Die Beschwerdeführerin sei nun teilweise in der Lage, körperliche Symptome auch als harmlos wahrzunehmen und zu interpretieren. Insgesamt habe eine deutliche psychophysische Rekonditionierung erreicht werden können. Die Umsetzung der neuen Strategien werde jedoch eine Zeit lang dauern und erfordere eine intensive ambulante psycho- und physiotherapeutische Weiterbehandlung, welche dringend indiziert sei. Ein beruflicher Wiedereinstieg sollte angestrebt werden, sei derzeit jedoch nicht realistisch. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei weitere Wochen nach Austritt aus der Klinik werde empfohlen. Danach sollte die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sukzessive und mit initial reduzierter Arbeitsfähigkeit erfolgen (vgl. Urk. 7/3/12-13).
3.2     Wie bereits erwähnt führte Dr. B.___ in seinen Berichten vom 12. Oktober 2005 aus, seine Zumutbarkeitsbeurteilung sei aus rein rheumatologischer Sicht und ohne Einbezug der psychiatrischen Problematik erfolgt (Urk. 7/3/4 und Urk. 7/3/6). Gemäss dem Rheumatologen ist die Beschwerdeführerin in ihren psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) aufgrund der Schmerzen und fehlender Sprachkenntnisse eingeschränkt (Urk. 7/3/4). Er wies im Weiteren darauf hin, dass sich (höchstens) aus psychiatrischer Sicht Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ergeben könnten (Urk. 7/3/6).
3.3     Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. November 2005 - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - nebst der Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine Depression. Eine Schätzung zur Arbeitsfähigkeit gab er aber nicht ab (Urk. 7/7/2).
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 (Urk. 7/15/1-2) dafür, dass bei der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung die psychosoziale Verursachung nicht IV-relevant sei und die Kofaktoren (Rückzug aus allen Belangen des täglichen Lebens, ausgeschöpftes therapeutisches Spektrum, psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, etc.) nicht ausgewiesen seien. Vielmehr werde durch die empfohlene ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung ein Besserungspotential aufgezeigt. Somit sei das beschriebene Krankheitsbild an sich nicht als invalidisierend einzustufen. Eine weitere medizinische Abklärung scheine derzeit nicht erforderlich.
3.5     Dr. A.___ erhob gestützt auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2006 in seinem Bericht vom 30. Dezember 2006 (Urk. 10) als vorläufige Diagnosen den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Er erachtete es als schwierig, im ambulanten Rahmen eine schlüssige Beurteilung in Bezug auf die psychiatrische Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin zu liefern. Er empfahl deshalb eine Abklärung im stationären klinischen Rahmen bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) oder einem professionellen Gutachter.

4.
4.1     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.2     Die Rechtsprechung verlangt im Hinblick auf die Bestimmung des Ausmasses der durch psychische Leiden bewirkten Arbeitsunfähigkeit im Regelfall eine psychiatrische Begutachtung, sofern hinreichende Anzeichen für eine Krankheitswertigkeit vorliegen. Vor einer Rückweisung an die Verwaltung, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole, kann es mitunter angezeigt sein, durch eine antizipierte und summarische Prüfung der in BGE 131 V 49 und 130 V 352 statuierten Kriterien zu klären, ob auch dann, wenn sich der in Frage kommende Gesundheitsschaden bestätigen sollte, gleichwohl keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bestünde, weil sich die Überwindung der Folgen des psychogenen Teils des Schmerzleidens im Einzelfall jedenfalls als zumutbar erwiese (Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 8. Mai 2007 in Sachen J., I 274/06, Erw. 3.2, 3.3 mit Hinweisen auf BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2 S. 353, 130 V 396 sowie auf das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Januar 2006 in Sachen S., I 89/05, Erw. 3).
4.3     Aufgrund der medizinisch ausgewiesenen Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 (F45.4; vgl. Urk. 7/3/11, Urk. 7/7 und Urk. 10) ist im Folgenden anhand der erwähnten Kriterien zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung zumutbar ist.
4.4     Die lediglich vom Hausarzt Dr. C.___ (Urk. 7/7/1) diagnostizierte Depression kann nicht als psychiatrisch relevante Komorbidität zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eingestuft werden, zumal nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien unterschiedliche Schweregrade von Depressionen die Somatisierungsstörungen begleiten, weshalb diese nicht getrennt davon diagnostiziert werden müssen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 81 Fn. 135). Falls es sich bei der Depression um eine (reaktive) Begleiterscheinung des Schmerzgeschehens handelt, stellt sie keine eigenständige Beeinträchtigung dar, und falls es sich um eine davon losgelöste, selbstständige psychische Beeinträchtigung handelt, fehlt es an der erheblichen Intensität. Der vom Psychiater Dr. A.___ (Urk. 10) erhobene Verdachtsbefund einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) liegt ebenfalls nahe bei den Somatisierungsstörungen und ist nicht als eigenständige Diagnose zu betrachten.
         Abgesehen von angesichts des Alters der Beschwerdeführerin untergeordneten Beschwerden (degenerative Veränderungen in Form einer Spondylarthrose der LWS, Migräne, postmenopausale Beschwerden, Thrombose der V. saphena magna links, hilusnaher unklarer Rundherd in der rechten Lunge), welche weder für sich alleine noch gesamthaft betrachtet zu einer funktionellen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen würden, bestehen keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen (vgl. Urk. 7/3/11).
         Die medizinischen Akten enthalten keine umfassende Anamnese. Immerhin aber ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz subjektivem Schmerzempfinden weiterhin ihrer angestammten Tätigkeit, wenn auch - wie von ihr behauptet (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 11) - in reduziertem Ausmass, nachgeht. Von einem Rückzug in allen sozialen Belagen kann schon allein deshalb nicht gesprochen werden.
         Therapeutisch ist sodann eine durchaus nicht ausweglose Situation festzustellen: Im Rahmen des mehrwöchigen stationären Aufenthalts in der Klinik Y.___ konnte eine deutliche psychophysische Rekonditionierung erreicht werden. Zudem wurde zur weiteren allgemeinen Rekonditionierung und psychischen Stabilisierung die Fortsetzung der physio- und psychotherapeutischen Behandlungen empfohlen (vgl. Urk. 7/3/12-13).
4.5     Die Gesamtwürdigung der zu beachtenden Kriterien führt zum Schluss, dass der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben ist, so dass aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine rechtlich erhebliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
         Nach Lage der medizinischen Akten besteht auch kein Anlass für eine psychiatrische Begutachtung, da keine hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Beeinträchtigung leidet, welche aus rechtlicher Sicht die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr (oder nur mehr eingeschränkt) als zumutbar erscheinen liesse.

5.       Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), wobei sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).