Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
M.___
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1955, ist gelernter Bauspengler. Ab 1997 wechselte er häufig die Arbeitgeber und arbeitete vor allem in temporären Einsätzen, wobei er zwischendurch immer wieder Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 10/1 S. 1, Urk. 10/2, Urk. 10/6, Urk. 10/13). Im Mai 2004 suchte er wegen lumbosakraler Schmerzen mit intermittierend lumbospondylogenen Ausstrahlungen erstmals einen Facharzt auf (Urk. 10/14). Mit Anmeldung vom 9. März 2006 gelangte er an die Invalidenversicherung und verlangte aufgrund schwerer chronischer Rückenschmerzen die Ausrichtung von Leistungen (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die medizinischen (Urk. 3/A/1/1-2 = Urk. 10/16, Urk. 10/9, Urk. 10/14) und erwerblichen (Urk. 10/3, Urk. 10/6, Urk. 10/8, 10/13) Verhältnisse ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/19-20, Urk. 10/23) mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 10/25).
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch A.___, mit Eingabe vom 18. November 2006 Beschwerde führen mit den sinngemässen Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache sei zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 6. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Jede psychogene Störung kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von seit Mai 2004 bestehenden Schmerzen am lumbosakralen Übergang bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Rücken- und Gelenkleiden, vorstellig wurde. Dieser diagnostizierte am 31. August 2004 ein belastungsinduziertes lumbosakrales Schmerzsyndrom mit intermittierend lumbospondylogenen Ausstrahlungen beidseits, rechts mehr als links, wobei er zusätzlich eine wahrscheinlich degenerativ bedingte leichte tieflumbale Instabilität, eine muskuläre Dysbalance mit Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, eine leichte rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose, einen Flachrücken mit Kopfprotraktion sowie eine segmentale Funktionsstörung L5/S1 erhob (Urk. 10/14). Von der IV-Stelle um eine ärztliche Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit gebeten, attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 27. März 2006 in einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Seines Erachtens sei er hingegen in der angestammten Tätigkeit als Bauspengler, welche als schwere Arbeit einzustufen sei, bis heute und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Bei den Diagnosen führte er gestützt auf ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 21. März 2006 (vgl. Urk. 10/16 S. 6) neu eine kleine paramediane foraminale Diskusprotrusion L5/S1 ohne Neurokompression sowie eine leichte Stufenbildung im Sinne einer Retrolisthesis L2-L5 mit ventraler Spondylose L2-L5 mit Maximum L2/L3 auf (Urk. 10/9 S. 4 ff.).
2.2 Am 8. Mai 2006 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, über den Beschwerdeführer. Dr. C.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Dezember 2005 in Behandlung ist, hielt bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben dem bekannten chronischen lumbospondylogenen Syndrom chronische Fussschmerzen links nach einer Fraktur vor 20 Jahren, interkurrente akustische Halluzinationen, wobei differenzialdiagnostisch eine beginnende Psychose möglich sei, sowie ein Sulcus ulnaris-Syndrom rechts fest. In anamnestischer Hinsicht wies Dr. C.___ darauf hin, der Beschwerdeführer habe im Spätherbst erstmals episodisch Stimmen gehört, welche vor allem während der Autofahrt zu ihm gesprochen hätten. In der Folge sei er zur Konsultation im Kriseninterventionszentrum der Psychiatrie Winterthur gewesen. Nach einer Therapie mit Zyprexa seien die Störungen verschwunden, wobei dann auf Wunsch des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen getätigt worden seien. Zur Frage, ob eine ergänzende medizinische Abklärung angezeigt sei, nahm Dr. C.___ nicht eindeutig Stellung. In einer Randnotiz hielt er fest, dass eine psychiatrische Beurteilung eventuell sinnvoll wäre. Zusammenfassend kam er zum Ergebnis, im bisherigen Beruf sei keine Tätigkeit mehr zumutbar, in einer rückenadaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch voll arbeitsfähig (Urk. 3/A/1/1-2 = Urk. 10/16).
2.3 Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sichtete für die Vorinstanz die medizinischen Akten und vertrat die Auffassung, Dr. B.___ und Dr. C.___ hätten die gestellten Diagnosen umfassend und schlüssig begründet. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei plausibel. Es könne daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/17 S. 3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2006 im Wesentlichen vorbringen, seitens der IV-Stelle sei in keiner Art und Weise auf seinen psychischen Zustand eingegangen worden. Es könne nicht bestritten werden, dass eine interkurrente beginnende oder seit längerem bestehende Psychose oder schizoide Verhaltensweise vorhanden sei. Eine psychiatrische Abklärung sei nötig und im Übrigen auch durch Dr. C.___ empfohlen worden; eine Abklärung durch den Psychiater Dr. med. E.___ sei eingeleitet worden. Es sei eine Tatsache, dass psychische und physische Beschwerden manisch-depressive Folgen zeitigen könnten (Urk. 1 S. 3).
3.2 Dr. D.___ vom RAD ist zunächst darin beizupflichten, dass die somatischen Leiden durch die Dres. B.___ und C.___ umfassend und mit schlüssiger Diagnosestellung abgeklärt wurden. Die beiden Ärzte waren sich auch hinsichtlich der durch die Rückenleiden bewirkten Einschränkung in der bisherigen und in behinderungsangepasster Tätigkeit einig. Es rechtfertigt sich daher, auf deren Berichte (Urk. 3/A/1/1-2 = Urk. 10/16, Urk. 10/9, Urk. 10/14) abzustellen und aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
3.3 Die von Dr. C.___ bei den Diagnosen erwähnten interkurrenten akustischen Halluzinationen, welche differenzialdiagnostisch als beginnende Psychose eingeordnet wurden, würdigte Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle mit keinem Wort (Urk. 10/17 S. 3). Dies erstaunt, da mit dem Auftreten von Halluzinationen beziehungsweise dem Stimmenhören doch verdichtete Hinweise auf eine allenfalls beginnende schwere psychische Störung beziehungsweise Psychose vorliegen. Dass die Symptome nach einer medikamentösen Therapie wieder verschwanden, darf nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers interpretiert werden, da die Störung wie gesagt im Spätherbst 2005 möglicherweise erst in einer Anfangsphase war. Ferner ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer sich inzwischen doch wieder in psychiatrische Behandlung begeben hat (vgl. Urk. 1 S. 3), was dafür spricht, dass die psychischen Probleme wohl doch nicht nur vorübergehender Natur waren. Die IV-Stelle hätte den Hinweisen im Bericht des Dr. C.___ nachgehen und eine psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege leiten müssen. Antragsgemäss ist die angefochtene Verfügung demnach aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer psychiatrisch abklären lasse, wobei ein besonderes Augenmerk auf allfällige Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit zu richten sein wird. Danach wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch verfügen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4. Bei diesem Ausgang wird das Gesuch des Beschwerdeführers um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- gehen zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem durch eine Privatperson vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).