Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 18. März 2008
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch R.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene N.___ ist für die A.___ als Sachbearbeiterin in der Abteilung Finanzen tätig. Sie leidet unter einer beidseitigen, langsam progredienten Innenohrschwerhörigkeit, weshalb erstmals im Jahr 1984 eine Versorgung mit Hörgeräten stattfand (Urk. 8/10, 8/13 und 8/15).
1.2 Am 30. Mai/6. Juni 2006 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre Hörbehinderung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/10). Die IV-Stelle holte zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) und einen Bericht von Dr. med. B.___, Ohren-Nasen-Halsarzt FMH (Urk. 8/15: Arztbericht vom 20. Juni 2006) ein; in der Folge fand am 21. August 2006 eine Besprechung des Fachdienstes Eingliederung der IV-Stelle mit der Versicherten und ihrem Arbeitgeber zur Frage der Arbeitsplatzerhaltung statt (Urk. 8/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 8/27]).
2.
2.1 Gegen die rentenverweigernde Verfügung vom 18. Oktober 2006 führt die Versicherte mit Eingabe vom 17. November 2006 (zur Post gegeben am 20. November 2006) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur umfassenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 17. Februar 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. März 2007 geschlossen (Urk. 16).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Unterzeichnung der Verfügung im Bereich der Sozialversicherung kein Gültigkeitserfordernis darstellt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich et al. 2006, Rz. 887; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 238). Damit leidet die angefochtene Verfügung insoweit an keinem Formmangel.
2.2
2.2.1 Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Verwaltungsangestellte trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einem Pensum von 70 % zumutbar sei. Da sie ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 90 % ein Jahreseinkommen von Fr. 70'135.-- hätte erzielen können, erleide sie bei einer invaliditätsbedingten Reduktion des Pensums auf 70 % eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'585.55, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 22 % (richtig: 22,22 %) und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 19,80 % (richtig: 20,0 %) entspreche. In der mit einem Pensum von 10 % ausgeübten Haushaltstätigkeit bestehe keine Einschränkung, weshalb ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 20 % resultiere. Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Telefonieren und ohne Publikumskontakt zu 100 % zumutbar wäre. Selbst wenn bei der Bemessung des Valideneinkommens ein hypothetischer Karrierezuschlag berücksichtigt würde, resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (Urk. 2).
Mit der Beschwerdeantwort anerkannte die IV-Stelle, dass sie die Beschwerdeführerin zu Unrecht als teilerwerbstätige Person mit einem ausserhäuslichen Pensum von 90 % qualifiziert hatte. Da die Beschwerdeführerin vor der Reduktion des Pensums im Jahr 2002 durchwegs vollerwerbstätig gewesen sei und glaubhaft dargetan habe, dass sie das Pensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe, sei sie als vollerwerbstätige Person zu betrachten, weshalb der Invaliditätsgrad ausschliesslich gemäss Art. 16 ATSG zu ermitteln sei (Urk. 7 S. 1 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestünden allerdings keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass sie im Gesundheitsfall einen beruflichen Aufstieg und damit ein höheres Einkommen realisiert hätte. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei deshalb das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 90 % erzielt habe, auf ein Pensum von 100 % aufzurechnen. Mit einem Pensum von 90 % habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 ein jährliches Einkommen von Fr. 70'135.-- erzielt. Somit sei von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 77'927.25 auszugehen. Da die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) noch zu 70 % zumutbar sei, ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7 S. 2).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, ihre von der IV-Stelle anerkannte hochgradige Schwerhörigkeit behindere sie in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit massiv und führe auch zu psychischen Belastungen. Die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle sei nicht zutreffend; der behandelnde Ohrenarzt attestiere ihr nämlich eine Einschränkung von 50 %. Wenn der Regionale Ärztliche Dienst dafür halte, der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit ohne Telefon- und Kundenkontakt zu 100 % zumutbar, gehe er von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten aus. Die Tätigkeit einer kaufmännischen Sachbearbeiterin sei ohne telefonischen oder mündlichen Kontakt zu Vorgesetzten, Mitarbeitern oder Kunden undenkbar. Diese Kontakte seien zufolge der Schwerhörigkeit indes nur erschwert möglich; die grössere Anstrengung führe zu schnellerer Ermüdung und zu einer starken Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Mit technischen Hilfsmitteln seien keine Verbesserungen mehr zu erzielen. Die Beschwerdeführerin werde durch ihre Behinderung auch im privaten Bereich stark eingeschränkt; die zunehmende Isolation führe zu zunehmenden psychischen Problemen. Bezüglich des Einkommensvergleichs macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, dass die Hörbehinderung ihr verunmöglicht habe, Weiterbildungskurse zu besuchen. Entsprechend müsse bei der Bemessung des Valideneinkommens ein Karrierezuschlag berücksichtigt werden. Auch der Arbeitgeber habe bestätigt, dass das Salär der Beschwerdeführerin ohne Behinderung um zwei bis drei Gehaltsstufen gestiegen wäre (Urk. 1 und 11).
3.
3.1 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 20. Juni 2006 aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine seit 1984 dokumentierte zunehmende beidseitige Perzeptionsschwerhörigkeit bei einem Status nach mehrmaliger Hörgeräteversorgung; letztmals sei eine solche im Mai 2006 eingeleitet worden. Weiter berichtete er, dass die Versicherte bei ihrer Arbeit erhebliche Mühe habe. Sie müsse häufig an Sitzungen und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Aufgrund ihrer Schwerhörigkeit ermüde sie sehr schnell und fühle sich jeweils schon Mitte Woche völlig erledigt. Die psychischen Funktionen Konzentrationsvermögen und Belastbarkeit beurteilte er als eingeschränkt; die bisherige Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführerin halbtags zumutbar. Zur Frage der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich der behandelnde Facharzt allerdings nicht (Urk. 8/15).
3.2 Im Arbeitgeberbericht vom 14. Juni 2006 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin in der Abteilung Finanzen tätig sei. Einen wesentlichen Teil ihrer Arbeit könne sie autonom verbringen, beispielsweise beim Verbuchen von Belegen. Für die Debitoren- und Kreditorenbewirtschaftung sei sie aber darauf angewiesen, dass sie sich telefonisch verständigen könne. Dies gelte auch für den Kontakt mit Kunden am Schalter. Das Hörverständnis der Beschwerdeführerin sei derart schlecht, dass der Kundenkontakt und die interne Kommunikation stark beeinträchtigt sei. Intern werde auf die Behinderung der Versicherten Rücksicht genommen. Dies sei im externen Kontakt jedoch nur schwer möglich. Darunter leide die Betroffene sehr, was zu Stress führe, welcher die Hörfähigkeit weiter beeinträchtige (Urk. 8/13 S. 4 f.).
3.3 Gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin des Fachdienstes Eingliederung der IV-Stelle erklärte die Beschwerdeführerin am 21. August 2006, vor ungefähr zwei Jahren habe sie im Vergleich zum früheren Zustand einen deutlichen Hörverlust erlitten. In den vergangenen drei Monaten habe sie verschiedene Hörgeräte erprobt und sich nun für das Modell entschieden, mit welchem sie das beste Resultat erreicht habe. Trotzdem höre sie deutlich schlechter als früher. Weiter führte sie aus, dass ihr Sitzungen und Kundenkontakte Schwierigkeiten bereiten würden. Wenn verschiedene Personen miteinander sprächen, erfordere dies ein sehr hohes Konzentrationsvermögen. Bedingt durch diese Stresssituationen sei sie jeweils bereits Mitte Woche derart erschöpft, dass sie kaum noch bis Ende Woche durchhalten könne. Auch der Besuch von Weiterbildungskursen sei in der jetzigen Situation unmöglich. Bereits seit einem Jahr habe sie keine Weiterbildungsveranstaltung mehr besucht, obwohl dies seitens des Vorgesetzten an und für sich erwartet würde. Sie fühle sich machtlos und leide an einem psychischen Erschöpfungszustand (Urk. 8/18 S. 1 f.). Der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin erläuterte, dass es sich um eine pflichtbewusste und gute Mitarbeiterin handle. Er würde sie gerne weiterbeschäftigen. Eine gewisse Leistungsfähigkeit müsse er jedoch voraussetzen. Bereits seit Stellenantritt habe man das Arbeitsfeld der Behinderung der Beschwerdeführerin angepasst. Aufgrund der sich verschlechternden Situation habe man sie vom Schreiben von Protokollen und weiteren ihr schwer fallenden Arbeiten freigestellt. Wenn das Aufgabengebiet noch besser angepasst werden müsse, und sie von sämtlichen Arbeiten, die in irgendeiner Art und Weise mit Kundenkontakten verbunden seien, entbunden würde, würde ein Arbeitspensum von 50 % übrigbleiben. Mit einem diesem Beschäftigungsgrad entsprechenden Salär könnte die Beschwerdeführerin indes den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Eine halbe Rente der Invalidenversicherung könnte dieses Problem entschärfen (Urk. 8/18 S. 2).
3.4 Der RAD führte in seiner Stellungnahme vom 24. August 2006 aus, es könne von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (kein Telefonieren, keine Arbeiten im Öffentlichkeitsbereich) ausgegangen werden (Urk. 8/19 S. 2).
3.5 Angesichts der ausgewiesenen Schwerhörigkeit sind der Beschwerdeführerin Tätigkeiten, bei welchen sie auf ein gutes Hörvermögen angewiesen ist, wie beispielsweise das Protokollieren von Sitzungen, nicht mehr zumutbar. Im Grundsatz bestreitet sie eine volle Arbeitsfähigkeit in ruhigen Tätigkeiten ohne notwendige mündliche Kontakte nicht; ihre zunehmende Erschöpfung begründet sie denn auch bloss mit der erhöhten Anstrengung bei der notwendigen mündlichen Kommunikation im Rahmen ihres aktuellen, der Behinderung noch nicht optimal angepassten Aufgabenbereichs. Uneinigkeit besteht dagegen bei der Frage, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit realistischerweise wirtschaftlich zu verwerten vermag; während die Beschwerdegegnerin dies bejaht, wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, Arbeitsstellen, welche dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil entsprächen, würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht angeboten.
Der für die Invaliditätsbemessung massgebende (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt hält für Personen mit einer Hörbehinderung und den damit verbundenen Einschränkungen bezüglich Lärmbelastbarkeit und soziale Kontakte allerdings noch einen namhaften Fächer an zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten offen. Darunter fallen insbesondere selbständig ausführbare Büroarbeiten, beispielsweise im Bereich der Finanzverwaltung grösserer Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts. Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, auch solche Tätigkeiten seien zwangsläufig mit Kontakten zu internen und externen Stellen verbunden und daher ungeeignet, ist dem entgegenzuhalten, dass sich solche Arbeitsbeziehungen, falls sie unvermeidbar sein sollten, über den heute weit verbreiteten E-Mail-Verkehr nahezu gleich effizient abwickeln lassen wie im direkten mündlichen oder telefonischen Kontakt. Notfalls könnte die betriebsinterne Kommunikation auch auf schriftlichem Weg erfolgen, ohne dass dies eine übermässige Erschwerung der Kommunikation mit der Beschwerdeführerin mit sich bringen würde. Unter der Voraussetzung, dass im entsprechenden Betrieb respektive in der entsprechenden Organisation genügend selbständig ausführbare Büroarbeiten anfallen - was ab einer gewissen Betriebsgrösse der Fall sein sollte -, dürften die Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit entsprechenden technischen Hilfsmitteln im Arbeitsalltag somit weitgehend kompensiert werden können.
Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin beklagten zunehmenden Erschöpfung wegen der erhöhten Anstrengung bei der notwendigen mündlichen Kommunikation im Rahmen des aktuellen, der Behinderung noch nicht optimal angepassten Aufgabenbereichs, verweist der behandelnde ORL-Facharzt auf eine Beeinträchtigung der psychischen Funktionen Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit. Anhaltspunkte für eine eigenständige psychische Erkrankung, welche eine fachärztliche Betreuung und Behandlung erfordern würde, lassen sich in den Akten indes nicht finden. Entsprechend besteht in Übereinstimmung mit der Einschätzung des RAD kein Anlass für die Annahme einer weitergehenden Einschränkung bei der Stellenwahl. Auch qualifizierte Büroarbeiten, soweit sie dem oben beschriebenen Anforderungsprofil entsprechen, sollten der Beschwerdeführerin wie einer Nicht-Hörbehinderten möglich sein. Zwar ist sie auf ein gewisses soziales Entgegenkommen eines künftigen Arbeitgebers hinsichtlich einer betriebsintern sinnvollen, leidensangepassten Arbeitsverteilung sowie eines vermehrten Einsatzes schriftlicher Kommunikationswege angewiesen; dieser Umstand allein führt jedoch nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, da sich ein solches Entgegenkommen im Bereich des Realistischen und Zumutbaren bewegt und bei der Stellensuche keine unüberwindbare Hürde darstellt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Mai 2005 in Sachen F., I 819/04, Erw. 2.1).
Einzuräumen ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle Mühe haben dürfte. Ob unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen eine zumutbare Arbeit gefunden werden kann, ist indes nicht entscheidend. Massgebend ist unter invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten einzig, ob die Beschwerdeführerin ihr (verbliebenes) Leistungsvermögen wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b). Bei der Frage der Festsetzung des Invaliditätsgrades spielt dieser Umstand somit keine Rolle.
4.
4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.2 Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten bisherigen Tätigkeit nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelt, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend Arbeitsplätze in verschiedenen Branchen, an welchen administrative Tätigkeiten ohne notwendige mündliche Kontakte zu verrichten sind. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für gelernte weibliche Fachkräfte (Anforderungsniveau Kategorie 3) von Fr. 4'870.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53). Aufgerechnet auf die im Jahr 2006 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und angepasst an die Entwicklung der Saläre der weiblichen Arbeitskräfte von 2'360 Punkten im Jahr 2004 auf 2'417 Punkte im Jahr 2006 ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62'395.--.
Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur mit einem eingeschränkten Aufgabenbereich eingesetzt werden kann und gegenüber einer nicht beeinträchtigten und entsprechend uneingeschränkt einsetzbaren Arbeitnehmerin lohnmässig benachteiligt ist, ist vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu berücksichtigen. Damit beträgt das dem Einkommensvergleich zugrundezulegende Invalideneinkommen Fr. 53'036.--.
4.3 Bei dem von der IV-Stelle mit der Beschwerdeantwort anerkannten Valideneinkommen von Fr. 77'927.-- resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'891.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 32 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
Wenn bei der Bemessung des Valideneinkommens angenommen würde, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 84'663.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 12/1), würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'627.-- resultieren, was einem ebenso rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 % entspräche.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).