Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 26. April 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch C.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), D.___ mit Vorbescheid vom 7. beziehungsweise 10. Juli 2006 (Urk. 7/16, Urk. 7/22) mitgeteilt hatte, ihr Gesuch vom 28. Oktober 2005 um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/2) werde abgewiesen, und die Versicherte, vertreten durch C.___, mit Eingabe vom 4. September 2006 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/23),
nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 8. September 2006 eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung gewährt (Urk. 7/25), die Versicherte am 12. Oktober 2006 eine weitere Eingabe gemacht (Urk. 7/27) und die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 abgewiesen hatte, ohne die weitere Eingabe der Versicherten zu berücksichtigen (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. November 2006, mit welcher die Versicherte, wiederum vertreten durch C.___, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, es sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme beziehungsweise Entgegennahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 5. Januar 2007 (Urk. 6),
nachdem der Versicherten mit Verfügung vom 18. Januar 2007 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 8) und die Versicherte in der Replik vom 23. Februar 2007 ihren Antrag auf Rückweisung der Sache in dem Sinne geändert hatte, als sie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragte, und ansonsten an ihren gestellten Anträgen festhielt (Urk. 10), sie ausserdem einen Bericht der Klinik A.___ vom 21. Februar 2007 (Urk. 11) eingereicht hatte,
nachdem die IV-Stelle mit Duplik vom 13. April 2007 neu die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragt hatte, dass der Versicherten mit Wirkung ab Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 91 % zuzusprechen sei (Urk. 14), und sie eine entsprechende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes eingereicht hatte (Urk. 15),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ist und diese Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass gemäss ständiger Rechtsprechung eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität begründet, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Beschwerde vom 20. November 2006 beantragt hatte, die Verfügung vom 18. Oktober 2006 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, jedoch mit Replik vom 23. Februar 2007 darum ersuchte, es sei trotz der Verletzung des Gehörsanspruchs in der Sache selbst materiell zu entscheiden und ihr - gestützt auf den Bericht der Klinik A.___ vom 21. Februar 2007 (Urk. 11) - eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 10 S. 1 und S. 4),
dass die IV-Stelle mit Duplik vom 13. April 2007 (Urk. 14) beantragte, es sei die Beschwerde aufgrund des erwähnten Berichts der Klinik A.___ vom 21. Februar 2007 (Urk. 11) in dem Sinne gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von 91 % zuzusprechen sei,
dass die IV-Stelle zur Begründung anfügte, dass lediglich eine Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen vorliege und die Beschwerdeführerin damit bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'616.37 noch ein Invalideneinkommen von Fr. 6'000.-- erzielen könnte (Urk. 14),
dass gemäss dem Bericht der Klinik A.___ vom 21. Februar 2007 die Diagnosen eines beginnenden amnestischen Syndroms bei Polytoxikomanie (ICD-10: F19.6), eines Opioidabhängigkeitssyndroms, gegenwärtig im Methadonprogramm (ICD-10: F11.22), eines Benzodiazepinabhängigkeitssyndroms, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.24), sowie einer Epilepsie vorliegen (Urk. 11 S. 1),
dass sich sodann aus dem Bericht der Klinik A.___ vom 21. Februar 2007 ergibt, dass es bei der Beschwerdeführerin sekundär infolge des langjährigen Drogen- und Medikamentenmissbrauchs zu irreversiblen Hirnschäden gekommen ist, dass auch bei einer totalen Substanzabstinenz keine wesentliche Zustandsverbesserung zu erwarten ist und keine Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr möglich ist (Urk. 11 S. 2),
dass diese Einschätzung auch aus der testpsychologischen Abklärung vom 5. Dezember 2006 hervorgeht (Urk. 11 S. 3 f.),
dass auch der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 16. März 2006 zu entnehmen ist, dass weder die bisherige noch eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 7/14 S. 4),
dass damit von einem im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der als Folge der Sucht eingetreten ist, auszugehen ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen),
dass die von der IV-Stelle vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrades nicht näher überprüft werden muss, zumal unbestrittenerweise keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gegeben ist (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 14), und sich auch gemäss der Berechnung der IV-Stelle ein Invaliditätsgrad von 91 % ergibt (Urk. 14), welcher eine ganze Rente zu begründen vermag (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass die Wartezeit in Übereinstimmung mit der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 14) als im Oktober 2004 eröffnet zu gelten hat und der Rentenbeginn daher auf den 1. Oktober 2005 festzusetzen ist, zumal dies den Angaben im Arztbericht von Dr. B.___ vom 22. März 2006 entspricht (Urk. 7/14 S. 5),
dass somit der Antrag der Beschwerdegegnerin mit demjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmt und im Einklang mit der Rechts- und mit der Aktenlage, wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2006 darstellte, steht,
dass die Verfügung vom 18. Oktober 2006 daher in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Oktober 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Auffangeinrichtung BVG
sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).