Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 1. Dezember 2003 stellte die 1962 geborene N.___ Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung. Sie gab an, seit dem 2. Dezember 2002 unter den Folgen eines HWS-Schleudertraumas zu leiden (Urk. 9/2/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 12. Dezember 2003 ein (Urk. 9/5/1-4), welchem der Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 29. November 1999 (Urk. 9/5/17-18), der Bericht über die Schmerzsprechstunde der Neurologischen Klinik und Poliklinik des C.___ von Prof. med. E.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 9/5/15-16), der Befund über die vertebro-spinale Kernspintomographie vom 19. Juli 2002 im Regionalen MR-Zentrum in D.___ (Urk. 9/5/13), der Arztbericht aus der Sprechstunde für Allgemeine Neurologie der Neurologischen Klinik und Poliklinik des C.___ unter der Leitung von PD Dr. med. F.___ vom 27. September 2002 (Urk. 9/5/11), der Arztbericht von Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 5. September 2003 (Urk. 9/5/5-8) und sein Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2003 (Urk. 9/5/9-10) zu Händen der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich) beilagen. Sodann klärte die IV-Stelle beim Krankenhaus H.___ die erwerbliche Situation der Versicherten ab (Urk. 9/6/1-3) und holte den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ein (Urk. 9/4). Sie zog zudem die Akten des Unfallversicherers Zürich bei (Urk. 9/7/1-50 und Urk. 9/13/1-66), welche diverse Arztberichte, unter anderem derjenige des Instituts für Psychotraumatologie unter Leitung von Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Dezember 2003 (Urk. 9/13/23-26) sowie die polizeilichen Akten betreffend das Unfallereignis vom 2. Dezember 2002 (Urk. 9/13/11-17) enthalten. Zudem beauftragte die IV-Stelle am 3. September 2004 das ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) J.___ mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 6. Juli 2005 unter Leitung von Dr. med. K.___, Urk. 9/30/1-22). Die Zürich sowie Rechtsanwalt Marc Spescha als Rechtsvertreter der Versicherten konnten den Fragekatalog ergänzen (Zusatzbericht des ABI vom 6. Juli 2005 unter Leitung von Dr. med. L.___, Innere Medizin, Urk. 9/31/1-4). Die Zürich holte überdies bei Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und bei lic. phil. I O.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, den Arztbericht vom 18. Oktober 2004 ein (Urk. 9/22/3-5) und gab bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik unter Leitung von Prof. Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, Speziell forensische Biomechanik, eine biomechanische Beurteilung in Auftrag (Bericht vom 25. Oktober 2004, Urk. 9/22/6-17). Mit Verfügung vom 31. August 2005 lehnte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ab (Urk. 9/38/1-3). Dagegen liess diese am 3. Oktober 2005 durch Rechtsanwalt Marc Spescha unter Beilage der Berichte von Dr. A.___ (Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Versicherten für Haushaltarbeiten vom 10. April 2004 [Urk. 9/44/1] und Bericht vom 19. September 2005 zum ABI-Gutachten [Urk. 9/45]) Einsprache erheben (Urk. 9/41). Am 17. März 2006 liess die IV-Stelle die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt durchführen (Bericht vom 10. Mai 2006, Urk. 9/67). Mit Einsprachentscheid vom 19. Oktober 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache insofern teilweise gut, als der Invaliditätsgrad auf 48,7 % festgesetzt und der Versicherten ab Dezember 2003 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 2).
2. Gegen den Einsprachentscheid liess N.___ am 20. November 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache in Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Begutachtung (namentlich auch in neurologisch-neuropsychologischer Hinsicht) zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine IV-Rente auf der Basis eines IV-Grades von 60 % zuzusprechen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für die entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen."
Am 8. Januar 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und eventualiter um Androhung einer reformatio in peius (Urk. 8). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Januar 2007 (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf mehr als eine Viertelsrente. Zur Begründung ihres Einspracheentscheides führt die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, das Gutachten des ABI sei umfassend und schlüssig. Unter Berücksichtigung einer Korrektur bezüglich des Einkommensvergleiches resultiere eine Viertelsrente (Urk. 2 S. 3 f.). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, eine ergänzende neurologisch-neuropsychologische Abklärung sei angezeigt, um die Arbeitsfähigkeit abschliessend korrekt zu ermitteln. Zudem sei ihre Einschränkung im Erwerbsbereich fehlerhaft ermittelt, und die Schadenminderungspflicht des Sohnes und des Ehemannes im Bereich Haushalt sei überdehnt worden (Urk. 1 S. 4).
2.
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (19. Oktober 2006, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), sind hier die mit der 4. IV-Revision (AS 2003 3837) per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 zu prüfen ist, anwendbar. Da sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte und die Zusprache der Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2003 erfolgt ist (Urk. 2), ist teilweise ein Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich zwar nach dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003, jedoch vor der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hatte. Deshalb ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen, wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 ff.) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit von 80 % nachginge, ihr Invaliditätsgrad somit nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG) zu bemessen ist. Nicht strittig ist auch das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3). Strittig sind hingegen einerseits das Invalideneinkommen (Urk. 8) und die invaliditätsbedingten Abzüge davon (Urk. 1 S. 6). Andererseits ist umstritten, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl im Bereich Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2) als auch im Bereich Haushalt (Urk. 1 S. 7 ff.) eingeschränkt ist.
Zunächst in der Frage nachzugehen, ob die medizinische Situation der Beschwerdeführerin ausreichend abgeklärt ist, um die Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich zu bestimmen.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Einspracheentscheid ausschliesslich auf das Gutachten des ABI ab. Die IV-Ärztin, Dr. med. Q.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), stellte am 15. Dezember 2005 fest, beim ABI-Gutachten handle es sich um eine multidisziplinäre Beurteilung. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit tangierten (Urk. 9/73/2). Diese Beurteilung fand sodann Eingang in die Begründung des Einsprachentscheides (Urk. 2 S. 3).
3.2 Im Gutachten des ABI vom 6. Juli 2005 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0; intermittierende migräniforme Exazerbationen [vorbestehend Migräne], Status nach Verkehrsunfall [Heckkollision] am 2. Dezember 2002 mit HWS-Distorsion, Diskopathien in C5/6 und C6/7, vorübergehendes zervikospondylogenes Syndrom im Jahr 2002), sodann eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), ein verhaltensneurologischer Beschwerdekomplex (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit und depressive Symptomatik, DD bei Status nach fraglichem MTBI [leichte traumatische Hirnverletzung], Überlagerung, Schmerzinterferenzen). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7). Insgesamt wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 2. Dezember 2002 für eine körperlich belastende Tätigkeit, beispielsweise in der angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin, ungeeignet erscheine. Körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten hingegen seien ihr ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinbusse von 20 %, mit einer möglichen Leistungseinbusse aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht, die jedoch nicht sicher objektiviert werden könne und welche vielleicht auch gar nicht vorliege. Diesbezüglich seien stationäre Massnahmen in einer Rehabilitationsklinik mit einerseits diagnostischen, andererseits therapeutischen und im Weiteren auch kritisch zu beobachtenden Massnahmen vorzuschlagen. Berufliche Massnahmen seien derzeit nicht angezeigt (Urk. 9/30/19 und 22).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin lässt bezüglich der Abklärungsergebnisse aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht Kritik am Gutachten vorbringen (Urk. 1 S. 4 f.). Gestützt auf seine neurologische Untersuchung vom 21. Februar 2005 kommt Dr. R.___, Neurologie, zum Schluss, aufgrund des vorliegenden Beschwerdebildes sei wahrscheinlich von einer Kombination von organischen und nichtorganischen Elementen auszugehen. Die Abgrenzung sei aufgrund der kaum verwertbaren Untersuchungsmöglichkeit sehr schwierig. Bei anzunehmendem, überwiegend wahrscheinlich unfallbedingtem organischem Beschwerdekern sei von einer zusätzlichen funktionellen Komponente auszugehen, mit Schmerzfehlverarbeitung, welche den protrahierten Beschwerdeverlauf und die geltend gemachte massive Beschwerdeausprägung wesentlich mitbedingen dürfte. In der diagnostisch und therapeutisch schwierigen Situation sei eine stationäre Evaluation und Therapie erforderlich, auch wenn im heutigen Zeitpunkt, zweieinhalb Jahre nach dem erlittenen Unfallereignis, wahrscheinlich schon eine gewisse Chronifizierung eingetreten sei. Die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester, insbesondere in der Behandlung älterer/gebrechlicher Patienten, sei aufgrund des vorliegenden Beschwerdebildes ungeeignet. Eine körperlich leichte wechselbelastende Arbeit wäre aus rein neurologischer Sicht therapeutisch zumutbar, dies jedoch unter dem Vorbehalt der weiteren Abklärungsergebnisse. Es sei eine stationäre Abklärung zur weiteren diagnostischen Klärung empfehlenswert. Einerseits gehe es darum, die HWS-Funktion unter stationärer Beobachtung vertieft evaluieren zu können, ergänzt durch die empfohlenen radiologischen Zusatzuntersuchungen (Magnetresonanztomographie [MRT] der HWS inklusive kranizervikaler Übergang), andererseits könne im stationären Setting eine verwertbare neuropsychologische Untersuchung besser durchgeführt werden. Ergänzt werden sollte die zerebrale Diagnostik durch eine MRT des Neurokraniums (Urk. 9/30/14-15).
3.3.2 Vor dieser Beurteilung des Neurologen, der nachdrücklich darauf hinwies, es seien weitere neurologische und neuropsychologische Abklärungen angezeigt - es fand wegen Erschöpfung der Beschwerdeführerin am Abklärungstag insbesondere keine neuropsychologische Beurteilung statt - (Urk. 9/30/15), kann, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführen lässt (Urk. 1 S. 5), das ABI-Gutachten nicht als schlüssig und umfassend charakterisiert werden (Urk. 2 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend (Urk. 1 S. 5), die Zürich habe im Sommer 2006 bei der S.___ in Aarau eine neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben, deren Ergebnis indessen noch nicht vorliege. Dieser Hinweis war der Auslöser für das Sistierungsgesuch seitens der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8).
3.3.3 Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach dem Vorliegen des Gutachtens der S.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin neu beurteilt und sodann über den Rentenanspruch nochmals verfügt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung neuropsychologische Gutachten auch Aufschluss darüber zu geben, ob es sich bei den festgestellten Defiziten um echte hirnorganische Defizite, wie sie bei Hirnläsionen auftreten, oder um eher unspezifische Befunde handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 19. September 2006 in Sachen C., U 60/06, Erw. 4.2.2 mit Hinweis auf Thomas Merten, Neue Aspekte in der Beurteilung psychoreaktiver und neuropsychologischer Störungen als Leistungsgrund - Nicht authentische Beschwerden: vorgetäuschte neuropsychologische Störungen, in: Der medizinische Sachverständige 2006, S. 58 ff.). Der von Dr. J. R.___ erhobene auffällige EEG-Befund (Urk. 9/30/13) könnte seiner Meinung nach auch auf traumatische Hirnparenchymläsionen hindeuten (Urk. 9/30/15). In einem solchen Fall müssten diese aber objektivierbar sein (feststellbare intrakranielle Läsion oder messbarer Defektzustand [neurologischer Ausfall] als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems, siehe Urteil des EVG vom 6. November 2006 in Sachen R., U 444/05, Erw. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 10. Februar 2006 in Sachen S., U 79/05, Erw. 3.2 mit Hinweis). Bei der Beschwerdeführerin sind zudem sowohl von Dr. G.___ (Urk. 9/5-10 und Urk. 9/13/18-19) als auch von Dr. J. R.___ und Dr. T.___ anlässlich ihrer neurologischen und psychiatrischen Begutachtungen gewisse Auffälligkeiten und Inkonsistenzen im Verhalten (massive Schmerzreaktion bereits bei Berührungsreizen und ausgeprägter Abwehrhaltung/Gegeninnervation sowie Autofahren trotz behaupteter massivster Bewegungseinschränkung der HWS [siehe Urk. 9/30/14 und Urk. 9/30/22] und entgegen ihrer Aussage Nichteinnehmen des verordneten Antidepressivums [Resultat der Blutuntersuchung; siehe Urk. 9/30/16 und Urk. 9/30/20) beschrieben worden. Sollte das zu erwartende Gutachten der S.___ diese Inkonsistenzen nicht ausräumen können und deren neuropsychologische Begutachtung nicht den oben erwähnten Erfordernissen entsprechen, hat die Beschwerdegegnerin vorGutachtern der S.___ entsprechende Zusatzfragen zu stellen oder ein neutrales Obergutachten in Auftrag zu geben.
Allenfalls sind auch weitere Abklärungen bezüglich der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt angezeigt. Dabei ist zu bemerken, dass die ärztliche Beurteilung der Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich verglichen mit jenen im erwerblichen Bereich generell mit mehr Unsicherheit behaftet ist und praxisgemäss nur in Ausnahmefällen direkt darauf abgestellt werden kann (Urteil des EVG vom 1. Mai 2006 in Sachen W., I 161/06, Erw. 2.3 mit Hinweis). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4) hat das Schreiben ihres Hausarztes Dr. A.___ vom 19. September 2005 (Urk. 3/9) keinen Beweiswert. Dr. A.___ gibt ausschliesslich die von der Beschwerdeführerin subjektiv angegebenen Einschränkungen wieder, ohne diese mit einem Wort medizinisch zu begründen. Ob die Schadenminderungspflicht des Ehemannes und des Sohnes der Beschwerdeführerin richtig beurteilt worden ist, kann - da die medizinische Situation noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist - offen bleiben. Zu erwähnen ist dazu lediglich, dass die Mitarbeit von Familienmitgliedern im Haushalt grundsätzlich über die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung hinauszugehen hat (Urteil des EVG vom 1. Mai 2006 in Sachen W., I 161/06, Erw. 2.3 mit Hinweis).
Ob bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom Lohn für Hilfsarbeiten (Anforderungsniveau 4, siehe Urk. 1 S. 6 und Urk. 2 S. 4) oder von jenem von Personen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3, siehe Urk. 8 S. 2) ausgegangen werden muss, kann ebenfalls offen gelassen werden. Entscheidend wird sein, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung ihrer persönlichen und beruflichen Fähigkeiten medizinisch noch zumutbar sind. Hingegen kann festgehalten werden, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die vorzunehmenden invaliditätsbedingten Abzüge (Urk. 1 S. 6) der dazu ergangenen Rechtsprechung (siehe dazu BGE 126 V 75 ff. und BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) klar widersprechen.
3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2006 gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Dezember 2005 von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (lit. a), bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen (lit. b) sowie beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden. Massgebend ist der Poststempel der Eingabe.
4.2 Laut Art. 69 Abs. 1bis revIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
4.3 Die Beschwerde wurde am 20. November 2006 bei der Post aufgegeben (Urk. 1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig, und die Gerichtskosten von Fr. 500.--sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anbetracht aller relevanten Faktoren erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).