Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01040
IV.2006.01040

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 17. März 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Aleksandar Naumovic
Naumovic & Partner, Rechtsvertretungen
Kirchenackerweg 2, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, ohne erlernten Beruf, war seit 1988 in einer Wäscherei als Mitarbeiter tätig. Im Jahr 2001 war er ab 2. August 2001 für mehrere Wochen krankgeschrieben. Nachdem X.___ trotz ärztlicherseits bescheinigter Arbeitsfähigkeit im Oktober 2001 die Arbeit nicht wieder aufgenommen hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitverhältnis per 31. Dezember 2001 (Urk. 8/14). In der Folge bezog X.___ bis zu seiner Aussteuerung im September 2003 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/12).
         Am 4. August 2004 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 14. August 2006 stellte die IV-Stelle X.___ - inzwischen vertreten durch Aleksandar Naumovic - gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 18 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/29) und entschied mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 in diesem Sinne (Urk. 8/31= Urk. 2).
2.       Dagegen liess X.___, wiederum vertreten durch Aleksandar Naumovic, hierorts am 18. November 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach medizinischen und beruflichen Abklärungen erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen befinde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1).
         Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. Januar 2007 geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Abklärungen eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Gestützt darauf errechne sich ein Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er aus rheumatologischer Sicht auch für eine leichte Tätigkeit im Umfang von maximal 50 % arbeitsfähig und aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfähig sei. Dies gestützt auf die Angaben von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie, beziehungsweise der verantwortlichen Ärztin und der Psychologen des Medizinischen Zentrums A.___ (vgl. Urk. 1, Urk. 3/1-3).
3.
3.1    
3.1.1   Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2005 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronisches thorakal betontes Panvertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Tendenz zu Tendomyopathie (seit ca. 1999), ebenso eine chronische Depression (seit ca. 2003). Er bezeichnete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Wäschereimitarbeiter seit dem 26. September 2003 bis auf weiteres als vollständig arbeitsunfähig und gab an, im bisherigen Beruf sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab Oktober 2005 während 8 bis 12 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 8/10).
         Dem Bericht von Dr. Z.___ lagen Berichte des Universitätsspitals B.__, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (B.___; vom 3. Oktober 2001) sowie der Klinik C.___ (vom 13. Dezember 2002, 10. Januar 2003 und 16. Januar 2003) bei, wo der Beschwerdeführer nach Zuweisung von Dr. Z.___ infolge eines im Jahr 1999 erlittenen Arbeitsunfalles wegen diffuser Myalgien sowie Thorakalgien (B.___) beziehungsweise wegen einer Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischen thorako/lumbospondylogenen Schmerzen (Klinik C.___ ) untersucht worden war, und wo verschiedene bildgebende Abklärungen (MRI vom 15. November 2000, konventionelle Röntgenaufnahmen der HWS und BWS vom 19. Juni 2001 [B.___] sowie ein Dünnschicht-CT der BWS vom 16. Januar 2003 [Klinik C.___]) durchgeführt worden waren, welche jedoch keine die Beschwerden erklärenden Auffälligkeiten ergeben hatten.
3.1.2   In seinem ärztlichen Zeugnis vom 25. August 2006 bestätigte Dr. Z.___, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen thorakal/lumbal betonten Paravertebralsyndrom bei mässigen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie muskulärer Dysbalance leide. Aufgrund dieser rheumatologischen Beschwerden bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten schwerer als 5 kg sowie ohne längeres Arbeiten in gebückter Körperhaltung (Urk. 3/1).
3.2     Dr. Y.___ diagnostizierte am 1. März 2006 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (F32.11) auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit (F60.6) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenveränderungen. Er bezeichnete den Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht seit dem 2. Juli 2003 (Behandlungsbeginn bei Dr. Y.___) und bis auf Weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig und gab an, im Moment sei der Beschwerdeführer weder in der Lage, seine bisherige noch eine andere Tätigkeit auszuüben. "Mit der Zeit" werde es nötig werden, dem jungen Mann in einem geschützten Rahmen einen beruflichen Einstieg zu ermöglichen (Urk. 8/21).
3.3     Vom 18. Januar bis 14. März 2006 nahm der Beschwerdeführer im Medizinischen Zentrum A.___ an einer intensiven tagesklinischen achtwöchigen Rehabilitationsbehandlung teil. In ihrem Austrittsbericht vom 21. April 2006 stellten Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie die Psychologen D.___ und F.___ folgende Diagnosen: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10, F 45.4), mittelgradige depressive Episode (F 32.1), Tinnitus (H 93.1), ein chronisches Vertebralsyndrom sowie einen Status nach ulcus. In ihrer Beurteilung führten sie aus, der Patient sei am 14. März 2006 in leicht gebessertem Zustand aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig entlassen worden. Die Depression habe deutlich reduziert werden können. Prognostisch günstig sei die hohe Motivation des Patienten, ungünstig das Beharren auf biologischen Erklärungsmodellen. Aufgrund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung des Patienten dringend indiziert (Urk. 8/25, S. 6-10).
3.4     Am 20. März sowie am 26. März 2006 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Im entsprechenden Bericht vom 30. Juni 2006 (Urk. 8/25, S. 1-5) führte Dr. G.___ in seiner Beurteilung im Wesentlichen aus, hinsichtlich der seit einem Arbeitsunfall bestehenden Schmerzen im mittleren Brustwirbelbereich habe sich bald eine Somatisierung ergeben (Berichte Klinik C.___). Der Beschwerdeführer sei damals nicht willens gewesen, von seinem ausschliesslich somatischen Krankheitskonzept abzuweichen, weshalb er in der Folge weitere Ärzte, schliesslich auch Dr. Y.___ aufgesucht habe, der eine antidepressive/anxiolytische Behandlung eingeleitet habe. Im Rahmen der anfangs 2006 teilstationär durchgeführten achtwöchigen Rehabilitation sei eine Reduktion der Schmerzen und Begleitdepression gelungen. Aktuell stünden die Schmerzen ganz im Zentrum und es fänden sich nur noch diskrete depressive Begleitsymptome. Dr. G.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitend leichter depressiver Episode mit somatischen Symptomen (Juckreiz, Magenschmerzen) (ICD 10 F 45.4/32.01) und führte weiter aus, dass sich folgende Begleitumstände zur somatoformen Schmerzstörung fänden: keine begleitende, von der Schmerzproblematik zu trennende psychische Komorbidität, keine körperliche Begleiterkrankung, ein relativ protrahierter Verlauf, kein erheblicher sozialer Rückzug, kein ersichtlicher primärer Krankheitsgewinn (Flucht in die Krankheit) sowie eine teilweise erfolgreiche teilstationäre Behandlung (A.___) von acht Wochen Dauer.
         Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. G.___ an, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell (und in gleicher Art seit etwa Mitte 2003) zu mehr als drei Vierteln eingeschränkt. Es falle jedoch in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, die aufgeführten Grundlagen zur Beurteilung der willentlichen Schmerzüberwindung zu gewichten. Falls bejaht werde, dass eine zumutbare Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung bestehe, wäre eine Arbeitsfähigkeit nach rheumatologischen Grundsätzen zu beurteilen.

4.      
4.1     In somatischer (rheumatologischer) Hinsicht ergibt sich aufgrund der vorliegenden Berichte, dass die mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte zwar weitgehend übereinstimmend eine diskrete Wirbelsäulenfehlform (diskrete rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose; vgl. den Bericht des B.___ vom 3. Oktober 2001), ein chronisches Panvertebralsyndrom sowie eine muskuläre Dysbalance diagnostizierten, und dass die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren in Bezug auf die Brust- und Halswirbelsäule unauffällige Befunde ergaben. In Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit erweisen sich die Berichte indes als nicht genügend aussagekräftig, als dass darauf abgestellt werden könnte.
         So ist zu den Angaben von Dr. Z.___ im Bericht vom 19. Oktober 2005 (vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und Arbeitsfähigkeit im Umfang von 8 bis 12 Stunden pro Woche in einer leidensangepassten Tätigkeit) zu bemerken, dass sie schon daher nicht nachvollziehbar sind, weil nicht ersichtlich ist, ob seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf den gestellten rheumatologischen Diagnosen beruht, oder ob sie auch die ausserhalb seines Fachgebietes liegenden psychiatrischen Aspekte (etwa die von ihm ebenfalls diagnostizierte Depression) mitberücksichtigt. Nicht nachvollziehbar ist ferner mangels einer entsprechenden Begründung, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur während 8 bis 12 Stunden pro Woche arbeitsfähig sein soll. Dasselbe gilt für das ärztliche Zeugnis vom 25. August 2006, in welchem Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer aus rheumatologischen Gründen eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestiert, abermals ohne dies näher zu begründen (Urk. 3/1). Mithin kann auf die ärztlichen Berichte von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden. Zu den Berichten des B.___ sowie der Klinik C.___ (Urk. 8/10) ist sodann zu bemerken, dass sie - soweit überhaupt - keine hinreichenden Angaben zu Ausmass und Verlauf der Arbeitsfähigkeit enthalten. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Oktober 2006) waren sie zudem - ebenso wie die ihnen zugrunde liegenden Ergebnisse der bildgebenden Verfahren - zwischen (knapp) vier und sechs Jahre alt, womit sie zu weit zurückliegen, um für die Beurteilung des vorliegend streitigen Leistungsanspruchs alleinige Grundlage zu sein.
         Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Hinsicht verhält, kann demnach nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden. Zwar ist der Beschwerdegegnerin insoweit beizupflichten, als die medizinischen Akten keine Diagnosen enthalten, die auf eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischen Gründen hindeuten würden. Da jedoch keiner der vorliegenden Berichte den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt und ärztlicherseits keine nachvollziehbaren Angaben zu Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit vorliegen, kann auch nicht ohne Weiteres von einer im Verlauf stets vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen werden, weshalb diesbezüglich ergänzende (fachärztliche) rheumatologische Abklärungen erforderlich sind.
4.2     In psychiatrischer Hinsicht ist sodann aufgrund des Gutachtens von Dr. G.___ vom 30. Juni 2006 - auf welches vorliegend abzustellen ist, da es als einziges der vorerwähnten psychiatrischen Berichte umfassend ist und auch eine Grundlage für die Beurteilung des von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen aufgestellten Kriterienkatalogs bietet (vgl. Erw. 1.3 hievor) - ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen. Selbst wenn die ergänzenden rheumatologischen Abklärungen ergeben sollten, dass kein oder ein nur unvollständiges medizinisches Korrelat für die geklagten Beschwerden vorliegt, die vom Beschwerdeführer erlebten Schmerzen mithin (teilweise oder ausschliesslich) auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sind, kann vorliegend nicht von der ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung ausgegangen werden. So ist nach Dr. G.___ weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gegeben, noch lassen mit Blick auf die Angaben von Dr. G.___ (Kein erheblicher sozialer Rückzug, kein ersichtlicher primärer Krankheitsgewinn, teilweise erfolgreiche teilstationäre Behandlung von acht Wochen Dauer) die weiteren von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien im einzeln oder in ihrer Gesamtheit darauf schliessen, die Überwindung der Folgen des psychogenen Teils des Schmerzleidens sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Begründet die somatoforme Schmerzstörung im Falle des Beschwerdeführers nach dem Gesagten aber keine Invalidität, bemisst sich ein allfälliger Rentenanspruch allein nach der Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit, wie sie in rheumatologischer Hinsicht besteht.
        
5.
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und vorliegend auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
5.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Aleksandar Naumovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).