Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01041
IV.2006.01041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 2. April 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1950, absolvierte von 1966 bis 1969 eine Lehre als Autoservice-Mann bei der Garage A.___ in ___. Von 1993 bis 2005 war er selbständig erwerbstätig; seine Firma B.___ handelte mit Zigarettenautomaten (Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1). Vor und nach seiner Tätigkeit als Zigarettenvertreter arbeitete er in diversen Restaurationsbetrieben als Wirt (vgl. 8/12 S. 6 Ziff. 3). Ab Januar 2005 bezog der Versicherte Krankentaggelder. Er meldete sich am 25. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1 S. 5 Ziff. 6.6.1; S. 6 f. Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7 S. 1 ff.; Urk. 8/7 S. 5 f.; Urk. 8/12 S. 5 ff.), Steuer- und Geschäftsunterlagen (Urk. 8/9 S. 1 ff.) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/6 S. 1 ff.) ein. Mit Vorbescheid vom 28. August 2006 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/15 S. 1 f.). Nachdem der Versicherte dagegen verspätet Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/16 S. 1; Urk. 8/18 S. 1), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 (Urk. 8/19 S. 1 f. = Urk. 2 S. 1 f.) den Inhalt des Vorbescheides.

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2006 (Urk. 2 S. 1 f.) erhob der Versicherte am 20. November 2006 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. März 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG vorliegt oder nicht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 16. Oktober 2006 fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhältnis begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2 S. 1).
2.3     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es habe zuerst ein Gesundheitsschaden bestanden, nämlich eine Depression, und der Alkoholabusus habe sich erst danach eingestellt. Dieser habe dann zu weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt (Urk. 1 S. 4).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte im Bericht vom 6. Februar 2006 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7 S. 5 lit. A):

         -  schwere depressive Störung mit deutlicher Anpassungsstörung
         -  Aethylabusus mit Malnutrition, Steatosis Hepatitis und leichter dementieller         Entwicklung bei beginnendem Korsakow Syndrom
         -  Status nach akuter und oedematöser Pankreatitis (30. September 2005)
         -  normochrome normozytäre Anämie
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Hyperuricämie sowie einen Nikotinabusus (Urk. 8/7 S. 5 lit. A).
         Der Beschwerdeführer arbeite als Wirt und sei im Gastgewerbe ständig mit Alkohol in Kontakt. Bis zur Scheidung sei er kompensiert und völlig unauffällig gewesen und habe den Alkohol im Griff gehabt. Als Folge der Scheidung habe der Beschwerdeführer finanzielle Fehlinvestitionen getätigt und die entsprechenden finanziellen Verluste hätten immer mehr zu einem depressiven Zustand geführt. Der Beschwerdeführer habe keine Zukunftsperspektiven mehr. Er habe immer wieder versucht, einen Restaurationsbetrieb aufzunehmen, was dann jeweils an seinen Kapazitäten, aufgrund finanzieller Probleme und mangelnder Kundschaft gescheitert sei. Daher sei der Beschwerdeführer immer mehr dem Alkoholismus verfallen, welcher zu einer massiven somatischen Störung seines gesamten Zustandes geführt habe, bis hin zu einer schweren Pankreatitis, von welcher er sich nie mehr richtig erholt habe (Urk. 8/7 S. 6 Ziff. 3).
         Der Beschwerdeführer sei schwach, habe Mühe beim Gehen, habe Denkprobleme und müsse immer wieder von der Verwandtschaft aufgefordert werden, etwas zu unternehmen. Er befinde sich in einem phlegmatischen Zustand. Ohne die Unterstützung der Verwandtschaft wäre es für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich, alleine zu leben. Er könne sich zwar selber anziehen, essen und einkaufen gehen, brauche aber immer wieder die Motivation von aussen. Seines Erachtens hätte der Beschwerdeführer in einer geeigneten Tätigkeit durchaus Chancen, mindestens zu 50 % zu arbeiten. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund seines körperlichen und geistigen Abbaus im Moment nicht möglich (Urk. 8/7 S. 6 Ziff. 3 unten).
         In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe beim Beschwerdeführer seit 3. Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7 S. 5 lit. B).
3.2     Im Bericht des Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 25. April 2006 führte Dr. med. E.___, Oberärztin, die folgenden Diagnosen an, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden (Urk. 8/12 S. 5 lit. A):

         -  Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend seit 2004
         -  Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: 10.24), bestehend seit 2004, mit
            Folgeschäden (Status nach Delir; Status nach Pankreatitis)
            Leichte kognitive Störung (ICD-10: F07.8)
         Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine (Urk. 8/12 S. 5 lit. A). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/12 S. 5 lit. C Ziff. 1).
         Dr. E.___ erklärte, der Beschwerdeführer habe unter Mithilfe seiner Ehefrau bis 1991 in mehreren Restaurationsbetrieben gewirtet. Er habe auf ihren Wunsch im Jahre 1991 das letzte Restaurant verkauft; diesen Schritt beurteile er aus heutiger Sicht als grossen Fehler. Ab 1991 habe der Beschwerdeführer auf selbständiger Basis mit Zigarettenautomaten gehandelt. Im Jahre 2002 sei es zur Trennung gekommen, wobei die Kinder bei der Mutter geblieben seien. Nun sei die Scheidung im Gange. Im Jahre 2004 habe er sein Zigarettengeschäft verkauft und zusammen mit einer Geschäftspartnerin ein Haus mit Wohnungen und einem Restaurant übernommen, welches er dann eröffnet habe. Seine Hoffnung auf Erfolg sei aber nicht erfüllt worden. Im Verlaufe des Jahres 2004 habe sich dann eine psychische und soziale Dekompensation mit Entwicklung eines schwer depressiven Zustandes und eines zunehmenden Alkoholkonsums abgezeichnet. Der Beschwerdeführer habe den Überblick über sein Leben und die wirtschaftlichen Verhältnisse verloren. Im Rahmen des schlechten psychischen Zustandbildes und des Alkoholkonsums mit Verwirrtheitszuständen habe er seit Januar 2005 mehrmals hospitalisiert werden müssen, mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 18. April 2005 in ambulanter und seit Januar 2006 auch in teilstationärer Behandlung (Urk. 8/12 S. 6 Ziff. 3).
         Zu Beginn der ambulanten Behandlung habe er unter einem mittelschwer ausgeprägten, depressiven Syndrom mit kognitiven Defiziten gelitten (Orientierungsstörung, Konzentrationsstörungen, Auffassungsstörungen, Störungen beim abstrakten Denken), unter einer psychomotorischen Verlangsamung, einer Energie- und Antriebsminderung, habe die Realität verleugnet und sei niedergeschlagen und freudlos gewesen. Ferner hätten sich Zukunftsängste abgezeichnet sowie Besorgtsein, Insuffizienzgefühle, Grübeln, Schlafstörungen mit Albträumen, mangelnde Tagesstrukturierung sowie eine mangelnde Belastbarkeit. Suizidal sei er nicht gewesen. Der Beschwerdeführer habe die empfohlene Alkoholabstinenz bis heute nicht durchhalten können. Im Oktober 2005 sei er aufgrund einer akuten Pankreatitis hospitalisiert worden. Eine testpsychologische Untersuchung habe im Februar 2006 eine Verbesserung von einzelnen Teilleistungen ergeben, jedoch sei anhaltend eine leichte kognitive Störung in den Exekutivfunktionen (Ideenproduktion, kognitive Flexibilität, Problemlösung, Konzeptbildung) festgestellt worden (Urk. 8/12 S. 6 Ziff. 5).
         Gemäss Dr. E.___ besteht seit Januar 2005 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/12 S. 5 lit. B). Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen psychischen Funktionen schwer (Konzentrationsvermögen, Belastbarkeit) beziehungsweise mittelgradig (Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit) eingeschränkt. Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/12 S. 9). Die Prognose sei insgesamt ungünstig. Mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Monaten nicht zu rechnen. Zur Zeit sei auch keine andere Tätigkeit in der freien Wirtschaft zumutbar. Zwei Arbeitsversuche hätten die mangelnde Belastbarkeit des Beschwerdeführers mit Zunahme der depressiven Symptomatik gezeigt (Urk. 8/12 S. 6 lit. D Ziff. 7).
3.3     Dr. med. F.___ des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2006 fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Dr. C.___ unter einer schweren depressiven Störung mit deutlicher Anpassungsstörung bei Alkoholabhängigkeit und Status nach Pankreatitis leide. Dieser habe den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär eingeschätzt, mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Gastwirt und einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/13 S. 2 unten).
         Die behandelnde Psychiaterin habe in ihrem Bericht vom 25. April 2006 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, eines Alkoholabhängigkeitssyndroms bei gegenwärtigem Substanzgebrauch mit Folgeschäden und einer leichten kognitiven Störung gestellt und sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit ausgegangen. Der Beginn der Alkoholabhängigkeit und die Entwicklung einer depressiven Störung sei gleichzeitig erfolgt, im Jahre 2004. Ferner seien in der Anamnese psychosoziale Faktoren als mögliche Ursachen angeführt worden. Die psychiatrischen Berichte würden das Krankheitsbild umfassend darlegen. Es bestehe ein unveränderter Alkoholabusus des Beschwerdeführers. Inwieweit sich das Krankheitsbild durch eine längerfristige Abstinenz beeinflussen lasse, sei nicht dargelegt. Im Vordergrund würden die psychosozialen Faktoren stehen. Der Aspekt der dementiellen Entwicklung werde von der Psychiaterin nicht gesehen, vielmehr stehe hier die primäre Sucht im Vordergrund (Urk. 8/13 S. 3 oben).
3.4     Am 13. Oktober 2006 führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer werde seit 18. April 2005 am D.___ behandelt und sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie halte den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auf dem freien Arbeitsmarkt längerfristig für zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/4).

4.
4.1     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich die Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Wechselwirkung zwischen depressiver Krankheit und dem Aethylabusus des Beschwerdeführers nur ungenügend beurteilen. Hingegen bestehen Hinweise dafür, dass die Alkoholsucht beim Beschwerdeführer Folgeschäden mit Krankheitswert hinterlassen hat.
         Entgegen den Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin schilderte der Hausarzt den medizinischen Sachverhalt dahingehend, dass der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum bis hin zur Scheidung im Griff gehabt habe und diesbezüglich unauffällig gewesen sei. Die Scheidung habe dann zu einer Depression geführt, welche beim Beschwerdeführer wiederum den Alkoholabusus gefördert habe. Zudem erklärte Dr. C.___ in seinem Bericht auch, dass die Alkoholsucht beim Beschwerdeführer Folgeschäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hinterlassen habe; es sei zu einer massiven somatischen Störung und schweren Pankreatitis gekommen, von welcher sich der Beschwerdeführer nicht mehr erholt habe (vgl. Erw. 3.1 vorstehend).
         Dr. E.___, welche den Beschwerdeführer seit April 2005 regelmässig psychiatrisch betreut, wies ebenfalls auf die durch den Alkoholabusus beziehungsweise durch die Pankreatitis verursachten Folgeschäden hin. Sie hielt zudem fest, dass sich beim Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2004 eine psychische und soziale Dekompensation mit Entwicklung eines schwer depressiven Zustandes und eines zunehmenden Alkoholkonsums abgezeichnet habe (vgl. Erw. 3.2 vorstehend).
4.2     Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der medizinischen Akten nicht abschliessend und klar beurteilen, ob die Alkoholsucht die Folge eines vorbestehenden Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellt oder nicht.
         Die Aktenlage lässt daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihres Regional Ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 2 und Erw. 3.3 vorstehend) - nicht generell den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner beruflichen und privaten Probleme, das heisst lediglich aufgrund von psychosozialen Komponenten der Trunksucht verfallen.
         Ferner geht aus den Arztberichten hervor, dass der Beschwerdeführer unter körperlichen Folgeschäden leidet, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden (vgl. Erw. 3.1 f.). Von der Psychiaterin wurde auch eine leichte kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (vgl. Erw. 3.2), wobei diesbezüglich unklar blieb, ob diese eine direkte Folge der Alkoholsucht des Beschwerdeführers darstellt.
4.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Bei dieser gesundheitlichen Situation ist nicht ausgeschlossen, dass psychische Beschwerden die Alkoholsucht verursacht haben oder dass die Alkoholabhängigkeit zu körperlichen oder psychischen Folgeschäden geführt hat, was die Beschwerdegegnerin mittels weiterer Abklärungen zu prüfen haben wird. Dabei ist zu klären, wie sich die Diagnosen Depression und Aethylabusus in zeitlicher Hinsicht zueinander verhalten und ob es sich - zusätzlich zur körperlichen Beeinträchtigung (infolge der Pankreatitis) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - auch bei der leichten kognitiven Störung um eine unmittelbare Folge des Alkoholkonsum handle. Anschliessend wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen beziehungsweise eine Rente neu zu befinden haben.

5.
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 28. März 2007 einen Aufwand von 7 Stunden und 45 Minuten und Spesen von Fr. 42.50 geltend (Urk. 16), was sich als angemessen erweist, so dass er beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer mit Fr. 1'713.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist.
5.2     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
5.3     Da der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung hat und die Beschwerdegegnerin die Prozesskosten zu übernehmen hat, erweist sich das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 16 zu § 16).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'713.55 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
-   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).