IV.2006.01042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 27. Juni 2007
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene A.___ arbeitete ab 1. April 1997 als Packerin. Am 13. Oktober 1998 verletzte sie sich bei der Arbeit an einer Maschine an der linken Hand und an der linken Schulter. Bis 22. November 1998 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Danach arbeitete A.___ bis 3. Februar 1999 wieder im Umfang eines hälftigen Pensums. Nach erneuter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nahm sie die Arbeit am 6. April 1999 wieder halbzeitig auf. Trotz operativer und intensiver physiotherapeutischer sowie medikamentöser Behandlung (u.a. mit Antidepressiva) blieb die linke Schulter schmerzhaft.
         Im November 1999 ersuchte A.___ die Invalidenversicherung um Berufsberatung und Invalidenrente (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Unter anderem zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und liess die Versicherte durch das B.___ medizinisch abklären (Gutachten vom 31. Oktober 2002 mit orthopädischen und psychiatrischen Berichten vom 8. und 14. Oktober 2002; Urk. 13/36). Mit Verfügung vom 29. September 2003 (Urk. 13/48) und Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 (Urk. 13/64) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Urteil vom 29. Oktober 2004 (Proz. Nr. IV.2004.00226) wies das hiesige Gericht die von der Versicherten am 26. März 2004 erhobene Beschwerde ab (Urk. 13/65 S. 3-8; Urk. 13/69). Dagegen erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 13/73). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hiess diese mit Urteil vom 21. Juli 2005 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 13/79). Daraufhin holte die IV-Stelle einen ergänzenden Bericht des B.___ vom 18. Oktober 2005 ein (Urk. 13/82-83). Gestützt darauf sprach sie A.___ mit Verfügung vom 9. Juni 2006 ab 1. Oktober 1999 bis 30. November 2002 eine halbe Rente nebst Zusatzrenten für Ehegatten und Kinder zu (Urk. 13/91-94). Die von der Versicherten am 23. Juni 2006 erhobene und am 27. September 2006 begründete Einsprache (Urk. 13/97, Urk. 13/102) wies sie am 18. Oktober 2006 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess A.___ am 20. November 2006 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze, eventualiter eine Dreiviertels-, subeventualiter eine halbe Rente zu gewähren.
         Das daneben gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) liess sie mit Eingabe vom 2. Februar 2007 wieder zurückziehen (Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2007 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf am 14. Februar 2007 der Schriftenwechsel geschlossen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ab 1999. Diese Frage beurteilt sich nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2, 333 Erw. 2.4 und 2.5). Für den der Beschwerdeführerin gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch sind die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu beachten.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2   Die die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.2.3   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Im Urteil vom 21. Juli 2005 stellte das damalige EVG mit Bezug auf die somatisch nicht erklärbaren Schmerzangaben der Beschwerdeführerin auf die Angaben des psychiatrischen Gutachters des B.___ ab, der von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausging, welcher er indessen keinen Krankheitswert im Sinne einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimass. Seine Auffassung begründete der Gutachter damit, dass die Schmerzen bei der Beschwerdeführerin auch zu einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn führten. Durch ihr Symptom habe die Beschwerdeführerin eine erhebliche Entlastung im Alltag erfahren, indem die Familie auf sie Rücksicht nehme und ihr im Haushalt helfe, die Bekannten sie regelmässig besuchten und ihr ebenfalls bei der Hausarbeit behilflich seien. Das EVG erwog, dass die gutachterliche Erklärung der Diskrepanz zwischen objektivem Befund und subjektiv geklagten Beschwerden nachvollziehbar sei. Sie stimme auch überein mit dem anamnestischen Befund, wonach die Beschwerdeführerin ihren Alltag aktiv gestalte und zahlreiche soziale Kontakte unterhalte. Daraus und aus dem bei der Untersuchung gewonnenen Eindruck eines nicht schwer leidenden Menschen habe der psychiatrische Gutachter geschlossen, der Beschwerdeführerin könne zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren somatischen Einschränkungen angepassten erwerblichen Tätigkeit nachzugehen.
         Auf diese überzeugenden Feststellungen und Schlussfolgerungen des Psychiaters des B.___ sei mit der Vorinstanz (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Oktober 2004, Proz. Nr. IV.2004.00226) abzustellen. Auch sei die auf der Einschätzung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung des Sozialversicherungsgerichts - abgesehen von dem in Erw. 3.3 Gesagten - nicht zu beanstanden (Urk. 13/79 S. 6 f.).
2.2     In Erw. 3.3 äusserte sich das EVG dahingehend, dass laut den Gutachtern des B.___ aus rein somatischer Sicht Tätigkeiten «mit hängenden Armen», ohne Bewegungen oberhalb von 60° Schulterabduktion und -flexion und ohne forcierte Extension der Schulter, zu 100 % zumutbar seien. Gemäss Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, könnte in einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung erbracht werden ([zweites]Gutachten vom 26. Oktober 2002). Ab welchem Zeitpunkt spätestens diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte und eine darüber hinausgehende Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens als psychisch bedingt zu betrachten sei, werde in den erwähnten Gutachten nicht gesagt.
         Am 10. Juni 1999 sei aufgrund der Diagnose einer Partialläsion des Supraspinatus der linken Schulter bei einem deutlichen subacromialen Impingement-Syndrom eine Arthroskopie mit Débridement supraspinatus, Acromioplastik und AC-Resektion durchgeführt worden. Am 25. April 2000 sei die Beschwerdeführerin von Dr. C.___ untersucht und begutachtet worden. In seinem [ersten] Gutachten vom 9. Mai 2000 zu Handen des Unfallversicherers habe er die Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit auf 0 % geschätzt. Die Beschwerdeführerin benötige dringend eine weitere Hospitalisation mit Mobilisation in Narkose und eventuellem Zusatzeingriff. Die Psyche der Beschwerdeführerin habe Dr. C.___ als kooperativ, ausgeglichen und kommunikativ bezeichnet. Vom 2. bis 5. Mai 2000 habe sich die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik Balgrist einer stationären Physio- und Schmerztherapie in Plexusanästhesie unterzogen. Die Massnahme habe indessen keine Besserung gebracht. Bei unklarer Ausgangsdiagnose und trotz nicht voraussehbarem Ergebnis sei nach einem MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 5. September 2000 (zum Ausschluss der HWS als Schmerzquelle) am 22. Dezember 2000 erneut eine (diagnostische) Arthroskopie u.a. mit Débridement der Supraspinatusunterfläche und Re-Acromioplastik links durchgeführt worden. Es habe sich eine deutlich entzündliche Veränderung der Bizepssehne und eine deutliche Synovialitis im Bereich des Rotatorenintervalls gezeigt (Operationsbericht vom 4. Januar 2001). Dieser Eingriff habe ebenfalls nicht zu einer dauernden Verbesserung der Schmerzsituation geführt. Auf Zuweisung der Universitätsklinik Balgrist sei die Beschwerdeführerin am 29. August 2001 in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals D.___ untersucht worden. Die empfohlene Physiotherapie und medikamentöse antidepressive Behandlung habe indessen ebenso wenig eine Besserung gebracht wie Aufenthalte in verschiedenen Schmerzkliniken. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C.___ vom 26. Oktober 2002 seien nach der Erfolglosigkeit der Schulterarthroskopie vom 22. Dezember 2000 sämtliche behandelnden Ärzte der Ansicht gewesen, dass eine wesentliche psychogene Komponente mitspielen dürfte (Urk. 13/79 S. 5 f.).
2.3 Aufgrund des Vorstehenden kam das EVG zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten von 100 % aus rein somatischer Sicht bei Ablauf der Wartezeit im Oktober 1999 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und mindestens bis zum Abheilen der Folgen des operativen Eingriffs vom 22. Dezember 2000 nicht als gesichert gelten könne. Es sei somit nicht auszuschliessen, dass bis zum Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 eine anspruchsbegründende Invalidität bestanden habe (Urk. 13/79 S. 6). Die Sache wurde daher an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 13/79 S. 8).

3.
3.1     Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 ersuchte die IV-Stelle das B.___ um Beantwortung der vom damaligen EVG in Erw. 3.3 seines Urteils vom 21. Juli 2005 aufgeworfenen Fragen. Dabei wies die Verwaltung ausdrücklich darauf hin, dass es insbesondere um die (entsprechend der medizinischen Aktenlage und den medizinischen Interventionen seit 1999) "gestaffelte" Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit bis 2004 aus rein somatischer Sicht gehe, auch wenn klar sei, dass dies wohl nur eine grobe und annährende Schätzung sein könne. Der Anfrage legte die IV-Stelle das erwähnte Urteil des EVG, das Gutachten des B.___ vom 31. Oktober 2002 sowie die vorhandenen Arztberichte bei (Urk. 13/82).
3.2     In seiner Antwort vom 18. Oktober 2005 hielt Dr. med. E.___ vom B.___ fest, dass mit Sicherheit erst ab dem Untersuchungsdatum (25. September 2002) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Verweistätigkeiten ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe am 13. Oktober 1998 ein Trauma erlitten und sich dann am 10. Juni 1999, am 25. April 2000 und am 22. Dezember 2000 Nacheingriffen beziehungsweise Nachoperationen unterzogen. Jeweils postoperativ sei in diesen Zeiten über mehrere Wochen sicher eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in Verweistätigkeiten anzunehmen. Andererseits habe "sicher" auch schon Monate vor dem Untersuchungszeitpunkt eine ähnlich einzuschätzende Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten bestanden, wie nach jenem Zeitpunkt mit Sicherheit festzustellen sei. Über die Zeit "gemittelt" schätzte Dr. E.___ die zumutbare Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten vom 13. Oktober 1998 bis 25. September 2002 auf mindestens 50 % (Urk. 13/83).

4.
4.1     Im Gutachten des B.___ vom 31. Oktober 2002 war schlüssig dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Tätigkeit «mit hängenden Armen», ohne Bewegungen oberhalb von 60° Schulterabduktion und -flexion und ohne forcierte Extension der Schulter, wieder voll arbeitsfähig sei. Die Gutachter stützten ihre Beurteilung auf die Untersuchungen vom 25. September 2002. Zur Arbeitsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt, insbesondere während der verschiedenen Behandlungen in den Jahren 1999 und 2000, hatten sie nicht Stellung bezogen. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kann daher erst ab dem 25. September 2002 mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dies ist vereinbar mit der Einschätzung des orthopädischen Chirurgen Dr. C.___ im seinem (zweiten), vom 26. Oktober 2002 datierenden Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung erbringen könnte (Urk. 13/40 S. 7 und 10).
4.2     Was die Arbeitsfähigkeit zwischen dem Ablauf der Wartezeit (13. Oktober 1999) und dem 24. September 2002 angeht, kann nicht auf die Einschätzung einer über die Zeit seit dem Unfall (13. Oktober 1998 bis 25. September 2002) "gemittelten" zumutbaren Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von mindestens 50 % abgestellt werden, wie sie Dr. E.___ vom B.___ in seiner Antwort (vom 18. Oktober 2005) abgegeben hat. Denn massgebend ist der effektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor und nach den medizinischen Eingriffen beziehungsweise nach Abheilen von deren Folgen und nicht der Durchschnittswert, worauf die IV-Stelle in ihrer Anfrage (vom 6. Oktober 2005) an das B.___ zutreffend hingewiesen hat.
         Die älteren medizinischen Akten enthalten lediglich Angaben über die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. insbesondere Urk. 13/5 S. 3, Urk. 13/10 S 1, Urk. 13/12 S. 1). Zur Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht äusserte sich lediglich der orthopädische Chirurg Dr. C.___ in seinem (ersten) Gutachten vom 9. Mai 2000. Die von Dr. C.___ als zwingend indiziert erachtete und zwischen dem 2. und 5. Mai 2000 durchgeführte stationäre Physio- und Schmerztherapie in Plexusanästhesie brachte indessen keine dauernde Verbesserung der Schmerzsituation (Urk. 13/24 S. 7 und S. 10, Urk. 13/21), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum operativen Eingriff vom 22. Dezember 2000 (Arthroskopie u.a. mit Débridement der Supraspinatusunterfläche und Re-Acromioplastik links) weiterhin auch in angepasster Tätigkeit vollständig arbeits- und damit erwerbsunfähig war.
         Der Eingriff vom 22. Dezember 2000 führte nicht zu einer dauernden Verbesserung der Schmerzsituation (Erw. 2.2 hievor). Der psychiatrische Gutachter des B.___ ging in Bezug auf die somatisch nicht erklärbaren Schmerzangaben von einer Schmerzverarbeitungsstörung aus, welcher er indessen keinen Krankheitswert im Sinne einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimass. Auf diese Schlussfolgerung durfte das hiesige Sozialversicherungsgericht abstellen (Erw. 2.1 hievor). Unklarheit bestand hingegen über den Heilungsverlauf aus rein somatischer Sicht nach dem operativen Eingriff vom 22. Dezember 2000.
         Diese Unklarheit wurde durch die von der Verwaltung eingeholte Stellungnahme des Dr. E.___ (vom 18. Oktober 2005) nicht ausgeräumt. Mit dessen Angabe einer - sich über fast vier Jahre erstreckenden - durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten von mindestens 50 % lässt sich die entscheidwesentliche Frage nach dem postoperativen Heilungsverlauf nicht beantworten. Insbesondere bleibt offen, wann die Folgen des Eingriffs vom 22. Dezember 2000 aus rein somatischer Sicht abgeheilt waren und ab wann folglich eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen als psychisch bedingt zu betrachten ist. Auch der Hinweis, dass nach den Eingriffen vom 10. Juni 1999, 25. April 2000 und 22. Dezember 2000 jeweils postoperativ über mehrere Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten bestanden habe und andererseits schon Monate vor dem Untersuchungszeitpunkt (25. September 2002) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, bringt keine hinreichende Klarheit. Dr. E.___ wird daher ergänzend zur "gestaffelten" (zutreffend die Anfrage der Verwaltung vom 6. Oktober 2005, Erw. 3.1 hievor) Arbeits(un)fähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ab 23. Dezember 2000 Stellung zu nehmen haben, wobei unter den gegebenen Umständen eine bloss annähernde Schätzung (nötigenfalls unter Bezugnahme auf Erfahrungswerte bezüglich des postoperativen Verlaufs bei einer Arthroskopie mit Débridement der Supraspinatusunterfläche und Re-Acromioplastik) genügen mag.
4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 1999 (Ablauf der Wartezeit) bis und mit jedenfalls 22. Dezember 2000 aufgrund ihrer somatischen Beschwerden selbst im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und somit erwerbsunfähig war. Spätestens ab dem 25. September 2002 ist sie in einer Tätigkeit «mit hängenden Armen», ohne Bewegungen oberhalb von 60° Schulterabduktion und -flexion und ohne forcierte Extension der Schulter, wieder zu 100 % arbeitsfähig. Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 23. Dezember 2000 bis 24. September 2002 ist die Sache zwecks Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. E.___ an die IV-Stelle zurückzuweisen.

5.      
5.1     Im Hinblick auf das Vorgehen bei der Bemessung des Invaliditätsgrades für die Zeit ab 25. September 2002 (volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit) ist Folgendes festzuhalten:
5.2     Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise einer Veränderung der massgebenden Verhältnisse - vorliegend September 2002 - abzustellen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
         Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Bericht vom 26. November 1999 verdiente die Beschwerdeführerin 1999 Fr. 40'300.-- pro Jahr (Urk. 13/4). Unter Berücksichtigung der auf den Frauenlöhnen eingetretenen Nominallohnentwicklung (2156 Indexpunkte im Jahre 1999 und 2296 Indexpunkte im Jahre 2002; Die Volkswirtschaft 1/2-2007, S. 95, Tabelle B 10.3) ist für das Jahr 2002 von einem Valideneinkommen von Fr. 42'916.90 (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen. Vergleicht man dieses Einkommen mit den statistischen Durchschnittszahlen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1, Zeile 15, Frauen, Anforderungsniveau 4: Fr. 3'624.--, was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im verarbeitenden Gewerbe im Jahre 2002 von 41,2 Stunden [Die Volkswirtschaft, 5-2007, S. 86 Tabelle B 9.2 Zeile D] ein Einkommen von Fr. 44'792.65 ergibt), wird deutlich, dass der zuvor erwähnte Validenlohn (rund 4,2 %) unter dem Durchschnittswert liegt (zum Grundsatz, dass invaliditätsfremde Gründe - etwa bei erheblich unter den branchenüblichen Ansätzen liegendem Gehalt - entweder sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, vgl. BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen).
5.3     Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die LSE, wobei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
         Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2002 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'820.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2002 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2007, S. 86, Tabelle B 9.2) ergeben sich monatlich Fr. 3'982.35, das heisst jährlich Fr. 47'788.20. Ob das Gehalt der Beschwerdeführerin als "erheblich" unter den branchenüblichen Ansätzen liegend zu betrachten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man den Tabellenwert entsprechend (um 4,2 %; vgl. Erw. 5.1 hievor) anpassen würde, woraus sich ein Einkommen von Fr. 45'781.10 ergäbe, resultierte - selbst bei Vornahme des höchstmöglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % (BGE 125 V 80; AHI 2002 S. 62) - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Valideneinkommen: Fr. 42'916.90; Invalideneinkommen: Fr. 34'335.80; Erwerbseinbusse: Fr. 8'581.10; Invaliditätsgrad: 20 %).

6.       Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).