Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01043
IV.2006.01043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 2. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1966 geborenen X.___ - auf Anmeldung vom Juni 2005 [Urk. 9/4] und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. August 2006 [Urk. 9/35], samt Begleitschreiben [Urk. 9/34], und Stellungnahme vom 15. September 2006 [Urk. 9/40], samt Beilage [Urk. 9/39]) - mit Verfügung vom 9. November 2006 (Urk. 2 = 9/49) eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 50 % mit Wirkung vom 1. Mai bis zum 31. August 2005 zugesprochen hatte (samt Kinderrenten; vgl. Feststellungsblätter vom 21. August 2006 [Urk. 9/33] und 5. Oktober 2006 [Urk. 9/42] sowie Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 5. Oktober 2006 [Urk. 9/43], samt "Verfügungsteil 2" [Urk. 9/44]);
nach Einsichtnahme in
die vom Versicherten - vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Zürich (vgl. Urk. 4) - hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 21. November 2006 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3/3]) erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 70 % mit Wirkung seit 1. Mai 2005, eventuell Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer medizinischer und beruflicher Abklärung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (S. 2),
die Vernehmlassung vom 9. Januar 2007 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-49]), worin die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde beantragte (S. 1);
unter Hinweis darauf, dass
der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 10) geschlossen wurde,
sich die Angelegenheit beim derzeitigen Aktenstand und ohne Weiterungen als spruchreif erweist, zumal die Unfallversicherungsakten in den wesentlichen Auszügen vorliegen (vgl. Urk. 9/3, 9/12/1-165, 9/16, 9/19-20, 9/25 und 9/27), so dass kein Anlass zu einem förmlichen Aktenbeizug besteht;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
der in Italien geborene, nach absolvierter Grundschulausbildung erstmals Mitte 1982 in die Schweiz eingereiste und mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung C (EG/EFTA) verfügende Beschwerdeführer hierzulande als Hilfsarbeiter in verschiedenen Branchen tätig war, zuletzt von Februar 1991 bis April 2000 beziehungsweise von Mai 2000 bis Juni 2005 als (angelernter) Lüftungsmonteur bei der Y.___ AG, '___', respektive bei der Z.___ AG, '___' (vgl. Urk. 9/1, 9/4-5, 9/15 und 9/31),
er am 19. Mai 2004 einen Autounfall erlitt, worauf ihm die A.___ die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen erbrachte (vgl. Urk. 9/3, 9/9 und 9/12),
die A.___ ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. August 2005 einstellte (Mitteilung vom 19. Juli 2005 [Urk. 9/16]) und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % mit Wirkung ab 1. September 2005 zusprach (Verfügung vom 11. November 2005 [Urk. 9/19]), welchen Entscheid sie in der Folge bestätigte (Einsprache vom 30. November 2005 [Urk. 9/20/2-5] und Entscheid vom 10. März 2006 [Urk. 9/27/2-11]),
der Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 2005 Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchte (vgl. Urk. 9/17-18, 9/24, 9/28-29 und 9/31/1);
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, wobei in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), und demnach vorliegend bei am 9. November 2006 ergangener Verfügung (Urk. 2 = 9/49) die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG noch nicht zur Anwendung gelangen, so dass es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind,
im Begründungsbeiblatt ("Verfügungsteil 2") des angefochtenen Entscheids die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und seinen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG, sowohl in der vor als auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt worden sind, worauf verwiesen werden kann,
zu präzisieren ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bewirken können, wobei allerdings Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten, wobei wiederum das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird, womit ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, mit Hinweisen),
sodann zu ergänzen ist, dass die Bindungswirkung einer für die Unfallversicherung rechtskräftigen Invaliditätsbemessung von der Rechtsprechung dahingehend relativiert wurde, dass sich die IV-Stelle nicht ohne weitere Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers begnügen darf, zumal etwa häufig nicht bloss unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen und auch schon der unterschiedliche Rentenbeginn in der Invalidenversicherung und Unfallversicherung, die Abänderbarkeit des Invaliditätsgrades im Laufe der Zeit sowie das regelmässige zeitliche Auseinanderfallen der jeweiligen Rentenverfügungen und -entscheide eine Bindung an die Invaliditätsschätzung des anderen Sozialversicherungsträgers in Frage stellen (vgl. BGE 133 V 549 S. 553 ff.);
in weiterer Erwägung, dass
streitig und zu prüfen der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist, insbesondere, ob mit Wirkung ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente besteht (anstelle der von 1. Mai bis 31. August 2005 zuerkannten befristeten halben Rente),
die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, es lägen reine Unfallfolgen vor, weshalb eine Pflicht zur Koordination mit dem Unfallversicherer bestehe, welcher von 19. Mai 2004 bis 31. Januar 2005 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von 1. Februar bis 31. August 2005 von einer solchen von 50 % ausgegangen sei sowie mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % ermittelt habe, welche Festlegungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien,
der Beschwerdeführer demgegenüber geltend machen lässt, es bestünden mehrere, auch unfallfremde Leiden, worunter eine krankheitswertige psychische Problematik, welche bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien und zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % führten oder zumindest zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich machen würden,
die A.___ bei ihrem Entscheid auf den Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 10. Dezember 2004 (Urk. 9/9/5-8 = 9/12/96-99), auf den Kreisarztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, '___', vom 10. Januar 2005 (Urk. 9/12/83-86), auf die Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, '___', vom 17. Dezember 2004 (Urk. 9/12/89-92 = 9/13/3-6), 18. Januar 2005 (Urk. 9/12/74-75 = 9/13/7-8 = 9/20/6-7), 2. Mai 2005 (Urk. 9/12/59 = 9/13/9) und 13. September 2005 (Urk. 9/20/10-11) sowie von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, '___', vom 19. September 2005 (Urk. 9/20/8) und 25. November 2005 (Urk. 9/20/9) und insbesondere auf den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, '___', vom 15. Juni 2005 (Urk. 9/12/6-8 = 9/25/3-5) Bezug nahm (vgl. Urk. 9/27/2-11, insbes. 9/27/6-8),
sie die auf Zumutbarkeit der vollzeitlichen Verrichtung leichterer Arbeiten in der Ebene oder im Sitzen, ohne Tätigkeiten mit erhöhter Absturzgefahr beziehungsweise auf ungesicherten Gerüsten oder an schnell rotierenden Maschinen, lautende Einschätzung von Dr. E.___ als umfassend, schlüssig sowie überzeugend und folglich beweiskräftig qualifizierte, zumal bereits seitens der Verantwortlichen der Klinik F.___ die Zumutbarkeit der ganztägigen Ausübung einer mittelschweren Arbeit ohne längere Überkopfarbeiten oder erhöhte Absturzgefahr attestiert worden sei, Dr. C.___ einzig die Nackenschmerzen und Schwindelbeschwerden als leistungseinschränkend qualifiziert habe und Dr. D.___ lediglich als glaubhaft bezeichnete subjektive Beschwerdeangaben wiedergebe (Urk. 9/27/2-11, insbes. 9/27/8-9);
in weiterer Erwägung, dass
der vom Beschwerdeführer kurz nach dem Unfall vom 19. Mai 2004 aufgesuchte Dr. med. G.___, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital H.___, '___', mit Stellungnahme vom 22. Juni 2005 (Urk. 9/14) ein HWS-Schleudertrauma mit deutlichen vegetativen Restbeschwerden, eine Spondylarthrose L5/S1, eine Diskushernie L5/S1 links sowie Degeneration diagnostizierte und im Übrigen eine gutachterliche Abklärung zur Festlegung der Arbeits(un)fähigkeit empfahl,
sich die Mitte Juni 2005 um Berichterstattung angegangenen Verantwortlichen der Klinik F.___ mit der Einreichung ihres Austrittsberichts vom 10. Dezember 2004 (Urk. 9/9/5-8 = 9/12/96-99) betreffend den von 6. September bis 28. Oktober 2004 stattgefundenen stationären Aufenthalt sowie eine von 2. bis 26. November 2004 erfolgte ambulante Nachbehandlung begnügten,
darin ein anlässlich des Unfalls vom 19. Mai 2004 erlittenes HWS-Distorsionstrauma mit linksbetontem zervikozephalem Schmerzsyndrom sowie seit zwei Jahren vorbestehende lumbosakrale Schmerzen diagnostiziert und die aktuellen Probleme mit linksbetonte Nackenschmerzen (mit Schmerzausstrahlung in den Hinterkopf und in die linke Schläfe), Trümmelbeschwerden (seit dem Unfall vom 19. Mai 2004) sowie eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (Seitenneigung nach links; ohne neurologische Ausfälle) umrissen worden waren,
darin sodann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Lüftungsmonteur ab 29. November 2004 unter der Einschränkung attestiert worden war, dass bei Überkopfarbeiten die Möglichkeit zur Einlegung kurzer Pausen eingeräumt werden sollte (um den Nacken-Schulterbereich zu entlasten und so das Aufschaukeln von Nacken-/Kopfschmerzen zu minimieren),
darin ferner die Zumutbarkeit der Verrichtung einer mittelschweren Ganztagstätigkeit postuliert worden war, und zwar mit dem einschränkenden Hinweis, dass längerdauerndes Arbeiten über Kopf und Tätigkeiten mit erhöhter Sturzgefahr (z.B. auf hohen Leitern oder Baugerüsten) wegen des verminderten Gleichgewichts während Phasen mit starken Kopfschmerzen zu vermeiden seien (vgl. auch Kurzbericht der Klinik F.___ vom 22. November 2004 [Urk. 9/12/116]),
sich Dr. C.___ im Bericht vom 21. Juni 2005 (Urk. 9/13/1-2; mit Anhang zur Arbeitsbelastbarkeit vom 17. Juni 2005 [Urk. 9/13/10-11]) nicht abschliessend zur Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers äusserte, sondern auf frühere Berichterstattungen zuhanden der A.___ sowie von Dr. D.___ verwies und im Übrigen für das Abwarten des Abklärungsergebnisses von Dr. E.___ eintrat,
er in den angesprochenen Stellungnahmen zuhanden der A.___ vom 18. Januar 2005 (Urk. 9/12/74-75 = 9/13/7-8 = 9/20/6-7) und 2. Mai 2005 (Urk. 9/12/59 = 9/13/9) die - auf eine volle Arbeitsfähigkeit hinsichtlich mindestens mittelschwerer Tätigkeiten und insbesondere auch der angestammten Tätigkeit schliessende - kreisärztliche Einschätzung von Dr. B.___ vom 10. Januar 2005 (Urk. 9/12/83-86) angezweifelt und das Vorhandensein nachweisbarer struktureller Veränderungen im Nacken-Schulterbereich in Form von ausgeprägten Fehlstellungen am zervikokranialen Übergang mit Subluxation im Bereich des rechten Atlanto-Axialgelenks sowie das Bestehen spezifischer Druckdolenzen und Triggerpunkte und einer leichten subligamentären Diskushernie C2/3 bekräftigt hatte,
er im Weiteren die geklagten Schwindelbeschwerden als zervikogen bedingt eingestuft und für das Arbeitsvermögen von zentraler Bedeutung qualifiziert hatte, wobei er - in Widerspruch zu Kreisarzt Dr. B.___, welcher Ausflüchte und eine offenkundige Selbstlimitierung ausgemacht hatte (Urk. 9/12/86) - ausdrücklich darauf hinwies, dass weder Simulation noch Aggravation vorliege,
er im Übrigen wiederholt auf Durchführung einer - schliesslich erfolgten - neurootologischen Untersuchung gedrängt hatte,
er im früheren Bericht zuhanden von Dr. D.___ vom 17. Dezember 2004 (Urk. 9/12/89-92 = 9/13/3-6) einen Status nach HWS-Distorsion mit vor allem neurovegetativer Symptomatik (mit Schwindel, verstärkt bei Belastungen) diagnostiziert und als wesentliche Befunde eine nuchale Schmerzsymptomatik (linksbetont, mit leichtem Triggerpunkt), eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit (nach rechts, ohne fokale neurologische Ausfälle), erhebliche Störungen im Bereich der Kopfgelenke (wie detailliert beschrieben) sowie eine mässige Protrusion bis leichte subligamentäre Diskushernie C2/3 (weiter kaudal nur minimale Protrusionen C3/4, C4/5 und C6/7) konstatiert hatte (vgl. im Übrigen auch Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 13. September 2005 [Urk. 9/20/10-11] und 28. September 2005 [Urk. 9/20/12]),
Hausarzt Dr. D.___ in seinen - zuhanden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstatteten - Stellungnahmen vom 19. September 2005 (Urk. 9/20/8) und 25. November 2005 (Urk. 9/20/9) die kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilungen anzweifelte und für eine BEFAS- oder MEDAS-Abklärung eintrat, ohne selbst eine medizinisch-theoretische Beurteilung abzugeben,
Dr. E.___ in seinem neurootologischen Abklärungsbericht vom 15. Juni 2005 (Urk. 9/12/6-8 = 25/2-5) eine unfallkausale und mit den subjektiven Beschwerdeangaben im Einklang stehende periphere, zentral noch unkompensierte vestibuläre Funktionsstörung links diagnostizierte und ausführte, in Anbetracht der objektivierbaren pathodiagnostischen Systembefunde seien die zeitweise erheblichen Beschwerden aus ORL-ärztlicher Sicht plausibel,
sich Dr. E.___ zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit dahingehend äusserte, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig höchstens leichtere Arbeiten in der Ebene oder im Sitzen ganztags zugemutet werden könnten, wobei Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr beziehungsweise auf ungesicherten Gerüsten oder an schnell rotierenden Maschinen unbedingt vermieden werden sollten,
Dr. E.___ im Weiteren eine spezialärztliche Folgeuntersuchung innert Jahresfrist zwecks Neubeurteilung der gesundheitlichen Entwicklung anregte,
Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', im Zeugnis vom 11. September 2006 (Urk. 9/39) angab, der Beschwerdeführer habe ihn (erstmals) am 18. Mai 2006 aufgesucht, und zwar wegen eines Rückzugsverhaltens beinahe sozialphobischen Ausmasses,
er als Befunde ein dysphorisches Syndrom, eine herabgesetzte Impulskontrolle (Nörgeln, Anschreien), ein Rückzugs- und Vermeidungsverhalten, eine ungewöhnliche Ermüdbarkeit sowie subjektive Angaben (eher dissimulierend) über körperliche Missempfindungen wie Schmerz, Schwindel und Ähnliches angab und als Diagnose eine reaktive (male-type) Depression (im Sinne eines häufiger bei Männern anzutreffenden depressiven Syndroms mit Dysphorie und Gehässigkeit) aufführte,
er mit Bezug auf die "Einschätzung der Erwerbsfähigkeit" auf einen misslungenen Arbeitsversuch des Beschwerdeführers als Nachtwächter hinwies (der Beschwerdeführer habe der raschen Ermüdbarkeit trotz grossem subjektivem Bemühen und Interesse an der Tätigkeit nichts entgegenzusetzen gehabt) und die "Erwerbsunfähigkeit" in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit weniger als 30 % bezifferte,
Dr. I.___ mit Bestätigung vom 17. November 2006 (Urk. 3/3) seine früheren Ausführungen dahingehend berichtigte, dass die "Erwerbsfähigkeit" (statt "Erwerbsunfähigkeit") hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit weniger als 30 % betrage (S. 2);
in weiterer Erwägung, dass
bereits im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 10. Dezember 2004 (Urk. 9/9/5-8 = 9/12/96-99) von einer leichten affektiven Irritation mit Nervosität, Stressintoleranz sowie Schlafstörungen die Rede war, was jedoch nicht als krankheitswertige psychische Störung beurteilt wurde,
im zugehörigen Berichtsanhang diesbezüglich auf das am 13. September 2004 durchgeführte psychosomatische Konsilium verwiesen worden war (Urk. 9/9/8 = 9/12/99), anlässlich dessen wiederum festgestellt worden war, dass der bereits mit Citalopram(-Mepha®) und Tryptizol® - zwei stark wirkenden Antidepressiva mit teils sedierender Wirkung - "anbehandelte" Beschwerdeführer (Eintrittsmedikation) zwar derzeit keine psychische Störung mit Krankheitswert aufweise, die erhobenen Befunde (leichte affektive Auslenkung mit erhöhter Reizbarkeit/Nervosität, Stressintoleranz, gedämpfte Stimmung und Psychomotorik, Schlafstörungen mit unruhigen Träumen und Früherwachen sowie Potenzstörungen) jedoch für eine hintergründige, die Schmerzsymptomatik allenfalls verstärkende depressive Komponente sprechen könnten (Konsiliarbericht von Dr. med. J.___ und Dr. phil. K.___ vom 15. September 2004 [Urk. 9/12/108-111, insbes. Urk. 9/12/111]),
Dr. C.___ im Bericht vom 17. Dezember 2004 (Urk. 9/12/89-92 = 9/13/3-6) wohl beiläufig bemerkt hatte, der Beschwerdeführer mache keinen depressiven Eindruck und betrachte sich selbst auch nicht als depressiv, er im nachfolgenden Beurteilungsbogen zur medizinischen Arbeitsbelastbarkeit vom 17. Juni 2005 (Urk. 9/13/10-11) dann aber auf zumutbarkeitsrelevante Einschränkungen in den psychischen Funktionen hinwies (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Belastbarkeit),
beim Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion nach über Eck erfolgter Frontalkollision diagnostiziert wurde und ein für diese Art von Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung spezifischer Beschwerden vorliegt,
die seit jeher geklagten und als limitierend angegebenen Schwindelbeschwerden im Rahmen der erst mit einiger Verzögerung durchgeführten neurootologischen Abklärung haben objektiviert werden können,
die A.___-kreisärztliche Annahme medizinisch völlig haltloser Arbeitsausflüchte und einer offenkundigen Selbstlimitierung (Urk. 9/12/86) durch die Vorakten (v.a. Hinweise der Verantwortlichen der Klinik F.___ zu Motivation und Leistungsbereitschaft sowie Test- und Trainings-Kooperation und -Konsistenz; Urk. 9/12/97, 9/12/191, 9/12/102 und 9/12/111), die von Dr. C.___ erhobenen Befunde (Urk. 9/12/74-75, 9/12/89-92, 9/13/3-8 und 9/20/6-7) sowie das neurootologischen Abklärungsergebnis (Urk. 9/12/6-8 und 9/25/3-5) deutlich relativiert erscheint,
sich das Mitte Mai 2006 zur Behandlungsaufnahme bei Dr. I.___ führende massive Rückzugs- und Vermeidungsverhalten von dem in den Vorakten dokumentierten Psychostatus massiv unterscheidet, womit nicht auszuschliessen ist, dass bereits einige Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung (9. November 2006) eine von irrelevanten depressiven Verstimmungszuständen klar abgrenzbare andauernde (reaktive) Depression im fachmedizinischen Sinne (oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand) eingetreten sein könnte, deren Relevanz (Krankheitswertigkeit, evtl. mit Niederschlag auf das zumutbare Leistungsvermögen) nicht leichthin von der Hand gewiesen werden kann, zumal ein progredienter Verlauf psychischer Komponenten eines vielschichtigen, einer Differenzierung an sich kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes nach erlittener HWS-Distorsionsverletzung nach allgemeiner Erfahrung nicht abwegig erscheint,
jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben kann, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss, wozu ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände notwendig sind (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c; wobei psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen müssen: RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345 sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 11. April 2008 [9C_602/2007] Erw. 5.3 und vom 8. August 2006 [I 169/06] Erw. 4.4, mit Hinweisen),
die Berichterstattung von Dr. I.___ zwar für eine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands und der diesbezüglichen Arbeits(un)fähigkeit zu wenig ausführlich und im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen ist (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), aber jedenfalls zu weiteren Abklärungen Anlass gibt, und zwar unbesehen der im Bereich der final konzipierten Invalidenversicherung irrelevanten Frage, ob es bei den aufscheinenden psychischen Problemen um blosse Symptome des anlässlich des Unfalls vom 19. Mai 2004 erlittenen Traumas oder eine selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung handelt,
dabei unerheblich bleibt, dass Dr. I.___ in seinen Stellungnahmen anstatt des Begriffs "Arbeits(un)fähigkeit" den - untechnisch zu verstehenden - Terminus "Erwerbs(un)fähigkeit" verwendet hat,
die Einschätzungen des behandelnden Neurologen Dr. C.___ sowie von Hausarzt und Allgemeinpraktiker Dr. D.___ zwar ebenfalls mit Zurückhaltung zu würdigen sind, aber immerhin ebenfalls einen weiteren Abklärungsbedarf nahe legen, welcher durch die auf rein neurootologische Aspekte fokussierte Untersuchung durch Dr. E.___ noch nicht hinreichend abgedeckt ist,
sich die These reiner Unfallfolgen nach der derzeitigen Aktenlage nicht ohne Weiteres halten lässt,
vielmehr eine interdisziplinäre, sämtliche gesundheitlichen Aspekte umfassende (MEDAS-)Begutachtung unter Beteiligung aller für die Beurteilung des komplexen Beschwerdebildes einschlägigen medizinischen Fachrichtungen angezeigt erscheint, wobei nebst der psychischen sinnvollweise und unbesehen der unter den gegebenen Umständen zu kurz greifenden Meinungsäusserung von RAD-Arzt Dr. med. L.___ vom 17. Oktober 2005 (Urk. 9/33/2) auch die schon vor dem 19. Mai 2004 bestandene und im Rahmen der Unfallbehandlung in den Hintergrund getretene LWS-Problematik (lumbosakrale [Kreuz-]Schmerzen) einzubeziehen sein wird (vgl. dazu Urk. 9/9/5, 9/9/6, 9/9/8, 9/12/89, 9/12/108, 9/12/116, 9/13/3, 9/14/1),
gestützt auf das Ergebnis der ergänzenden medizinischen Abklärungen die beruflich-erwerblichen Aspekte der Invaliditätsbemessung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen sein werden, eventuell unter Vornahme einer BEFAS-Evaluation;
weshalb
die Beschwerde - unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (§ 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. g ATSG sowie § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) - in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne obiger Erwägungen, neu verfüge;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- M.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).