IV.2006.01045
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 25. Januar 2008
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1956, ist gelernte Verkäuferin. Nach ihrer Ausbildung zur Naturheilpraktikerin war sie von 1993 bis 2006 als selbständige Naturheilpraktikerin und Homöopathin in Z.___ tätig (Urk. 9/2 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1).
Am 3. Februar 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/6/5-7, Urk. 9/11/3-7) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge; Urk. 9/1 und Urk. 9/5) und veranlasste eine Abklärung über die selbständige Erwerbstätigkeit der Versicherten (vgl. Abklärungsbericht vom 28. Juni 2006, Urk. 9/12).
Mit Vorbescheid vom 31. August 2006 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/15). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 17. Oktober 2006 Einwände (Urk. 9/17). Am 26. Oktober 2006 erging die Verfügung, mit welcher der Rentenanspruch der Versicherten verneint wurde (Urk. 9/22 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2006 erhob die Versicherte am 21. November 2006 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Invalidenrente ab 10. März 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 8).
Mit Eingang der Replik vom 27. März 2007 (Urk. 12) reichte die Versicherte zwei Arztberichte (Urk. 13/9-10) und eine Entschädigungsvereinbarung (Urk. 13/11) ein. Am 15. Mai 2007 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16).
Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
1.5 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensvermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass vorliegend eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 54 % resultiere. Jedoch sei in dieser Berechnung der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass von Selbständigerwerbenden verlangt werden könne, dass sie eine unselbständige Tätigkeit aufnähmen, vor allem dann, wenn sie bei dieser Tätigkeit wesentlich mehr verdienen können, als bei einer selbständigen Tätigkeit (Urk. 2 S. 2 oben). In der Vernehmlassung vom 14. Februar 2007 führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, der Sachverhalt sei medizinisch genügend abgeklärt worden. Sodann sei ein Berufswechsel zumutbar (Urk. 8 S. 2 Mitte).
Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, aufgrund des im Jahr 1991 erlittenen Unfalles habe sie ihre Praxistätigkeit im Jahre 1993 nur eingeschränkt aufnehmen können. Wie aus dem Bericht von Dr. med. A.___, Neurologie FMH, hervorgehe, sei sie zu 30 % eingeschränkt. Gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 bis 2004 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 51'713.-- pro Jahr verdient. Nach dem Auftreten der psychischen Krankheit im Jahre 2005 sei das heute noch erzielbare Einkommen in ihrer Tätigkeit als Naturheilärztin/Homöopathin auf Fr. 23'988.-- gesunken (Urk. 1 S. 7 Mitte). Weiter sei es einer Naturheilärztin mit zwei Berufsabschlüssen nicht zuzumuten, dass sie sich als Hilfsarbeiterin betätigen solle; dies gehöre zu den realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten (Urk. 1 S. 12 unten).
Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in welcher Tätigkeit arbeitsfähig ist sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades.
3.
3.1 Im seinem Bericht vom 17. Juni 1994 diagnostizierte Dr. A.___ ein chronifiziertes und weitgehend therapieresistentes Nacken-Kopfschmerzsyndrom bei Status nach schwerem Schleudertrauma der Halswirbelsäule am 27. September 1991 infolge eines Autounfalls (Urk. 3/6 S. 5 Mitte). Der heutige Gesundheitszustand könne als weitgehend bleibend beurteilt werden, wobei mittel- und langfristig mit einer leichten Besserung noch gerechnet werden könne, diese dürfte im Gesamtzustand aber nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Heilpraktikerin betrage 30 % (Urk. 3/6 S. 6).
3.2 In ihrem Bericht vom 16. Februar 2006 stellte Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/6/5 lit. A):
- Bipolare depressive Störung Typ II
- Therapierefraktäre Schlafstörung
- Burnout-Syndrom
Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. März bis 12. Juni 2005. Ab 13. Juni 2005 sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/6/5 lit. B). Nach psychopharmakologischer Optimierung sei unter Respektierung eigener Grenzen und psychosozialer Entlastung durch Reduktion des Arbeitspensums sowie hinreichender Trennungsverarbeitung von einer Stabilisierung des psychischen Zustandbildes auszugehen (Urk. 9/6/6 lit. D.7).
3.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 12. April 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/11/3 lit. A):
- Bipolare affektive Störung - eher mit depressiven Episoden mit somatischem Syndrom, latenter Suizidalität, schleichender Beginn 1990, vor allem seit 2000/01
- Panikstörung (episodische proxysmale Angst) seit circa 2000
- Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (Lorazepam) seit circa 2003
- Status nach HWS-Schleudertrauma 1990
- Nicht klassifizierbare Augensymptome
Bezüglich Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Naturheilpraktikerin vom 10. März bis 12. Juni 2005. Ab 13. Juni 2005 sei die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig bis auf weiteres (Urk. 9/11/3 lit. B). Bei einer Stabilisierung der psychischen Situation, Verbesserung der Schlafstörung, Klärung der Ehesituation sei eine Stabilisierung innert ein bis zwei Jahren zu erwarten und dann auch wieder eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zum Vollpensum (Urk. 9/11/5 oben).
3.4 Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin hielt am 9. Mai 2006 fest, mit der depressiven Störung sei die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Naturärztin ausgewiesen. Die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, das heisst weniger dienstleistungsorientierten Tätigkeit, betrage aber 100 %. Eine solche wäre sinnvoll und zumutbar, wahrscheinlich auch einkommensmässig (Urk. 9/13/2).
3.5 Auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 24. November 2006 aus, dass eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bereits aus psychischen Gründen (Herabsetzung des Selbstwertgefühls, Verunsicherung mit Einbusse des Lebensstatus, vegetative Symptome, Konzentrationsstörungen etc.) scheitern dürfte. Dies dürfte auch in einer leichteren Tätigkeit als Hilfsarbeiterin der Fall sein. In diesem Sinne wirkten sich auch die physischen Probleme mit dem OSG, den Knien und dem Schleudertrauma weiterhin negativ aus. Er gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 100 % arbeitsfähig sei, sondern auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen würde. Ferner hielt Dr. C.___ fest, dass bei einer psychischen Stabilisierung über 1 bis 2 Jahre mit regelmässiger Psychotherapie und regelmässigen Psychopharmaka, ferner bei Klärung der ehelichen Situation, von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der derzeitigen Erwerbstätigkeit auf 100 % ausgegangen werden könne (Urk. 13/9).
3.6 Dr. med. E.___, Augenarzt FHM, hielt auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 20. November 2006 fest, im Wesentlichen handle es sich um einen altersentsprechenden, normalen Augenbefund, bis auf die Dry-Eye-Symptomatik. Der Augendruck sei im Normbereich. Die Symptome der Beschwerdeführerin seien durch die morphologischen Befunde nicht geklärt, aber durchaus vereinbar mit einer Problematik im Schultergürtel- und Nackenbereich. Es lasse sich aus diesen Befunden jedoch nicht ableiten, inwieweit die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 13/10 unten).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht gehen die behandelnden Ärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern aus, und es steht nach der Lage der Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses in ihrer Tätigkeit als Naturheilpraktikerin zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.2 Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 24. November 2006 dürfte eine Hilfsarbeitertätigkeit zu 100 % bereits aus psychischen Gründen (Herabsetzung des Selbstwertgefühls, Verunsicherung mit Einbusse des Lebensstatus, vegetative Symptome, Konzentrationsstörungen etc.) kaum zu erreichen sein. Er gehe daher nicht davon aus, dass eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu einem Pensum von 100 % ausgeübt werden könne. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit bloss zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13/9). Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit äusserten sich die anderen Ärzte mit Ausnahme von Dr. D.___, der seine angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit aber nicht näher begründete (Urk. 9/13/2), nicht. Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 20. November 2006 fest, dass das Druckgefühl hinter den Augen durchaus mit der Schultergürtel- und Nackenbereichproblematik vereinbar sei (Urk. 13/10). Von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen der Augen ist daher nicht auszugehen.
4.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa).
Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG (alt Art. 28 Abs. 2 IVG) bezweckt die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Masse zu bestimmen (Maurer, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 236; Rüedi, Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32). Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc.. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb mit Hinweisen).
4.4 Die 1956 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 26. Oktober 2006 50 Jahre alt, was grundsätzlich für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. Vorliegend ist jedoch bezüglich ihrer Berufskarriere zu sagen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Realschule eine Lehre als Bijouterie-Verkäuferin absolvierte. 1990 bis 1992 liess sie sich zur Naturheilpraktikerin ausbilden. Danach führte sie erfolgreich ihre eigene Praxis während 13 Jahren. Die Aufgabe dieser langjährigen selbständigen qualifizierten Erwerbstätigkeit als Naturheilpraktikerin und die Aufnahme einer Hilfsarbeiterinnentätigkeit würde vorliegend für die Beschwerdeführerin einen sozialen Abstieg bedeuten, was die Zumutbarkeit eines Berufswechsels in Frage stellt. Entsprechendes ist auch aus wirtschaftlicher Sicht zu sagen. Die Beschwerdeführerin führte durchaus einen gesunden Betrieb. Sie erzielte beispielsweise im Jahre 2002 ein Einkommen von Fr. 59'000.-- (Urk. 9/1), welches im Vergleich zum jährlichen Einkommen in einer Hilfsarbeitertätigkeit von Fr. 43'009.-- (Fr. 3'820.-- x 12 x 41,7 : 40 x 0,9; Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2002, S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4) bei einem Pensum von 100 %, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 %, wesentlich höher ist. Weiter ist vorliegend insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Prognose betreffend die psychische Problematik grundsätzlich positiv ist (vgl. Urk. 9/6/6 lit. C Ziff. 1 und lit. D Ziff. 7, Urk. 9/11/5, Urk. 13/9). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist es vorliegend zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin in einer Hilfsarbeitertätigkeit tatsächlich zu 100 % arbeitsfähig wäre, so wie es einzig Dr. D.___ ohne nähere Begründung festhielt. Die Aussage von Dr. B.___, die Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes könne nur unter Reduktion des Arbeitspensums erreicht werden (Urk. 9/6/6 lit. D.7), sowie ihre Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, wonach sie die Beschwerdeführerin insbesondere in sämtlichen psychischen Funktionen als eingeschränkt erachtete (Urk. 9/6/4), lässt auf Gegenteiliges schliessen. Gemäss Dr. C.___ würde die Aufnahme einer auch leichten Hilfsarbeitertätigkeit zu einer Verstärkung der psychovegetativen Symptome führen, weshalb bereits aus psychischen Gründen keine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte (Urk. 13/9). Damit ist vorliegend aus obengenannten Gründen ein Berufswechsel für die Beschwerdeführerin zumindest im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht zumutbar und die angestammte Tätigkeit als Naturheilpraktikerin als angepasste Tätigkeit zu qualifizieren. Angesichts der möglichen Besserung des Gesundheitszustandes kann in näherer Zukunft eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Naturheilpraktikerin erwartet werden.
5.
5.1 Aus Gesagtem folgt, dass die bisherige Tätigkeit als Naturheilpraktikerin als angepasste Tätigkeit zu qualifizieren und diese im Umfang von 50 % zumutbar ist. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. Juni 2006 zu verweisen (Urk. 9/12 S. 3 ff.). Der ermittelte Invaliditätsgrad von 54 % erscheint korrekt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ von einer von Anfang an bestehenden Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von lediglich 70 % ausgegangen werden müsse, weshalb sich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen um 30 % erhöhe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.4 und S. 8 Ziff. 3.2.1.1), erweisen sich insbesondere angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Betriebsorganisation vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 9/12 S. 2 f.) als unbeachtlich.
5.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2006 damit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 % ab 1. März 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 15. Januar 2008 machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 13 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 230.50, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 20 und Urk. 21/1).
7.2 Nach Massgabe von § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des Rechtsbeistandes nicht zu ersetzen.
Es werden lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren entschädigt, weshalb der am 19. Dezember 2006 (Brief an Basler/ Klientin) und 14. Mai 2007 (Brief an Basler) sowie 5. November 2007 (Brief an Basler) getätigte Aufwand von insgesamt 0,67 Stunden von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 21/2).
In der Kostennote weist Rechtsanwältin Christina Schiavi weiter schriftliche Kontakte (Brief an Klientin vom 15., 23. Januar und 22. Februar sowie 2. Mai und 8. August 2007) und ein Telefonat (Telefonat vom 10. Januar 2007) mit der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 21/2), die nicht in einem direkten Zusammenhang mit einer Gerichtshandlung stehen und somit nicht zu entschädigen sind.
7.3 Zusammenfassend sind von den verrechneten 13 Stunden 1,42 Stunden in Abzug zu bringen, so dass 11,58 Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind. Unter der Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 180.10 (Fr. 230.50 ./. Fr. 50.40; zuzüglich Mehrwertsteuer) sind der Rechtsvertreterin insgesamt und gerundet Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu vergüten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Oktober 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).