IV.2006.01046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
I.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 einen Rentenanspruch des 1963 geborenen I.___ bei einem Invaliditätsgrad von 20 % verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. November 2006, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2007 (Urk. 7), in die Replik vom 5. Februar 2007 (Urk. 11) sowie in die Duplik vom 26. April 2007 (Urk. 16), mit welcher die IV-Stelle die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen beantragt hat (Urk. 16),

in Erwägung,
dass die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und zum Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben sind (Urk. 2), weshalb darauf verwiesen wird, 
dass der Beschwerdeführer zuletzt von Januar 2000 bis Juni 2005 als Vorarbeiter bei der G.___ AG angestellt war, wobei er gemäss hausärztlichen Attesten seiner Arbeit seit 28. September 2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen konnte (Urk. 8/16/3-4, Urk. 8/11/8-12),
dass im Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 10. Januar 2005, wo der Beschwerdeführer vom 30. November bis 20. Dezember 2004 hospitalisiert war, angeführt wurde, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er vor etwa 17 Jahren ein Verhebetrauma erlitten und erstmals lumbale Rückenbeschwerden gehabt habe, die Beschwerden hätten sich in den letzten drei Jahren intensiviert, insbesondere würden die Schmerzen zusätzlich in die Beine ausstrahlen, das Ausmass der geklagten Beschwerden könne durch die bildgebenden Befunde, welche eine minime Protrusion der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression zeigten, nicht erklärt werden, und im Weiteren als Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, dem Beschwerdeführer sei bis auf weiteres keine Arbeit mehr zumutbar (Urk. 8/11/2-4),
dass Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, im Bericht vom 23. Dezember 2005 als Diagnosen einen Verdacht auf Lyme-Borreliose II (Radikulitis) sowie eine Lumbalgie bei Status nach Verhebetrauma nannte und feststellte, die Untersuchung bezüglich Borrelia burgdorferi im Oktober 2005 habe einen positiven serologischen Befund ergeben (Nachweis von Antikörpern gegen den Erreger Borrelia burgdorferi im Blut), bei der jetzigen Untersuchung habe als wesentlicher pathologischer Befund ein Hartspann der lumbalen Paravertebralmuskulatur erhoben werden können, aufgrund der vorliegenden Resultate sei das Vorliegen einer Neuroborreliose möglich, könne aber nicht bewiesen werden, da der Beschwerdeführer die dafür nötige Untersuchung des Liquors bzw. die damit verbundene Lumbalpunktion ablehne (Urk. 8/21),
dass die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes annahm, dass eine Neuroborreliose nicht vorliege und der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden zwar keine schwere Arbeit verrichten, eine leichte rückenangepasste Tätigkeit jedoch zu 100 % ausüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2, Urk. 8/25/3, Urk. 8/36/1-2), 
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Berichte von Dr. A.___ vom 16. November 2006 und vom 31. Januar 2007 einreichte (Urk. 8/38, Urk. 12),
dass Dr. A.___ im Bericht vom 16. November 2006 ausführte, gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien seit drei Jahren - zusätzlich zu den bekannten Lumbalgien - neue Beschwerden hinzugekommen, nämlich Gelenk- und Muskelschmerzen, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen,
dass Dr. A.___ weiter festhielt, in der Untersuchung sei ein ausgeprägter Hartspann der cervicalen und lumbalen Paravertebralmuskulatur sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit in den Schulter- und Hüftgelenken feststellbar gewesen, als Diagnose sei nebst der bekannten Lumbalgie ein Status nach Lyme-Borreliose mit fibromyalgischem Beschwerdebild (Postlyme-Syndrom) zu nennen, und darauf hinwies, dass durch die serologischen Befunde vom Oktober 2005 sowie den Rückgang derselben nach antibiotischer Therapie sowohl die Infektion durch Borrelia burgdorferi als auch die Diagnose eines Postlyme-Syndroms bewiesen seien, und schliesslich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der geschilderten Beschwerden nicht mehr möglich, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 8/38),
dass Dr. A.___ im Bericht vom 31. Januar 2007 zur Frage der Notwendigkeit einer Liquoruntersuchung für den Nachweis einer Neuroborreliose ausführte, die Liquorbefunde seien nur zu Beginn der Krankheit positiv beweisend und würden sich danach normalisieren, angesichts dessen könne im Fall des Beschwerdeführers, wo die Erkrankung bereits 2003 erfolgt sei, einer Liquoruntersuchung kein Aussagewert mehr beigemessen werden (Urk. 12), 
dass die IV-Stelle mit der Duplik vom 26. April 2007 das neurologische Aktengutachten von Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, vom 22. März 2007 einreichte,
dass Dr. R.___ darin ausführte, die von Dr. A.___ genannten serologischen Befunde würden zwar eine stattgehabte Immunreaktion gegen Borrelia burgdorferi bestätigen, den Nachweis dafür, dass sich tatsächlich eine Borreliose als Krankheitsgeschehen entwickelt habe, würden sie jedoch nicht erbringen, da bei Borrelia burgdorferi eine hohe Durchseuchungsrate der Bevölkerung mit klinisch inapparenten Infektionen bekannt sei, die Diagnose einer Neuroborreliose sei ohne Liquornachweis in keiner Weise gesichert, die Diagnose einer das Nervensystem nicht miteinbeziehenden Borreliose werde durch die ausgedehnte Vorgeschichte mit lumbovertebralen Beschwerden ohne morphologisch fassbarem Substrat erheblich in Frage gestellt, es bestehe also Abklärungsbedarf, eine neurologische Abklärung im stationären Rahmen sei angezeigt, wobei zur Diagnose oder zum Ausschluss einer Neuroborreliose eine Lumbalpunktion erforderlich sei, welche dem Beschwerdeführer als diagnostisches Erfordernis zumutbar sei, mit der Durchführung des Gutachtens sei die Neurologische Poliklinik des Universitätsspitals U.___ zu beauftragen (Urk. 17/2), 
dass die Darlegungen von Dr. R.___ nachvollziehbar und schlüssig sind und die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen damit ausgewiesen ist,
dass demnach auf die Berichte von Dr. A.___ allein nicht abgestellt werden kann, zumal die darin enthaltenen diagnostischen und arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen aufgrund der Untersuchungsbefunde allein, nämlich eines Hartspanns der Paravertebralmuskulatur und einer eingeschränkten Schulter- und Hüftgelenksbeweglichkeit, nicht ausreichend erklärt werden und denn auch weitgehend auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren (vgl. Urk. 8/38),
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die von Dr. R.___ empfohlenen neurologischen Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und der Beschwerdegegnerin die Kosten von Fr. 500.-aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Dem Beschwerdeführer wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).