Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01048
IV.2006.01048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1988 geborene H.___ besuchte den Kindergarten sowie die Primarschule und war daraufhin von August 2001 bis Juli 2004 in der Sekundarschule B.___, welche sie jedoch nicht abschloss (Urk. 9/1 S. 2). Von Mai bis Juni 2003 erfolgte eine psychiatrische Abklärung und daraufhin eine psychiatrische Behandlung mit unter anderem medikamentöser antidepressiver Therapie (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 9/4 S. 2). Nachdem am 9. März 2004 eine Gefährdungsmeldung bei der Vormundschaftsbehörde eingegangen war und diverse unterstützende Massnahmen veranlasst worden waren, wurde am 7. Oktober 2004 beziehungsweise 19. Oktober 2004 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches für die Versicherte wie auch für ihren Bruder angeordnet (Urk. 3/1, Urk. 9/7). Im September 2004 trat die Versicherte in die Orientierungsgruppe der C.___ ein und hielt sich dort mit dem Ziel, die 3. Sekundarklasse B abzuschliessen, auf (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2, Urk. 9/4 S. 5 - S. 11). Am 17. Dezember 2004 wurde sie von ihrer Mutter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/1). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen Verhältnisse ab und holte zwei Arztberichte ein (Urk. 9/4-5). Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 wies sie das Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen ab, da sie diese als verfrüht erachtete (Urk. 9/12). Die Behörde beschloss im März 2005 die Kostengutsprache für eine Verlängerung des Aufenthaltes der Versicherten in der Orientierungsgruppe der C.___ sowie für eine weitere Fremdplatzierung in der Stätte D.___ bis zu ihrer Volljährigkeit im Januar 2006 (Urk. 3/2). Die Versicherte besucht seit Mai 2006 die spezielle Ausbildungsstätte E.___ (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/8).

2.       Am 18. April 2006 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/15). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 9/19) ein und teilte der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 13. September 2006 mit, dass sie das Begehren um Gewährung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung abweisen werde, da kein Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 9/22-23). Nachdem die Versicherte, vertreten durch A.___, dagegen mit Eingabe vom 21. September 2006 Einwand erhoben hatte (Urk. 9/24), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 und der gleichlautenden Begründung, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, ab (Urk. 2).

3.       Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2006 erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch A.___, am 21. November 2006 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es seien ihr berufliche Massnahmen, insbesondere eine erstmalige berufliche Ausbildung, zu gewähren (Urk. 1). Mit Eingabe vom 27. November 2006 beantragte die Versicherte sodann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 5).
         In der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
         Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufwahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01 mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
1.2     Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Dabei ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
         Diese vor Inkrafttreten des ATSG ergangene Rechtsprechung ist weiterhin gültig, weil das ATSG hinsichtlich der hier aktuellen Gesetzesbestimmung keine Änderung bewirkt hat.
1.3 Zusammenfassend müssen somit gemäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (nachfolgend: KSBE; gültig ab 1. Januar 2005, Stand 1. Juli 2006) die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.35 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187).
         Diese Verwaltungsweisungen sind gesetzeskonform und daher auch für die Rechtsprechung verbindlich (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1 je mit Hinweisen).
1.4     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung wie auch das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2006 fest, dass berufliche Massnahmen zur Zeit nicht möglich seien, da kein Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).
         Dagegen machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie leide an psychischen Beschwerden, weshalb sie auf eine Ausbildung in einer speziellen Ausbildungsstätte angewiesen sei (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit - trotz davon abweichender Bezeichnung in der Verfügung vom 24. Oktober 2006 (Urk. 2) und nicht ausdrücklicher Erwähnung in der Beschwerde vom 21. November 2006 (Urk. 1) -, ob ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in einer speziellen Ausbildungsstätte besteht.

3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt, welche die Beschwerdeführerin in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt, wobei als invalid gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen und nicht ausschliesslich aufgrund einer geringfügigen Beeinträchtigung der Intelligenz bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (vgl. Erw. 1.2).
3.2     Zum aktuellen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin gibt aus ärztlicher Sicht lediglich der Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 18. Mai 2006 Auskunft. Daraus geht hervor, dass schulische und psychosoziale Probleme bei Verdacht auf Minderintelligenz sowie ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom vorliegen. Dr. F.___ kreuzte an, es seien berufliche Massnahmen angezeigt, und führte aus, eine Ausbildung in der freien Wirtschaft sei nicht zumutbar. Die begonnene Lehre im geschützten Rahmen erscheine ihm als geeignete Möglichkeit. Ergänzende medizinische Abklärungen hielt Dr. F.___ nicht für nötig (Urk. 9/19 S. 1 f.). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 17. Mai 2006 gab Dr. F.___ sodann an, dass alle psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit) eingeschränkt seien (Urk. 9/19 S. 3 f.).
3.3 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2) kann nicht gesagt werden, dass keine im Sinne von Art. 16 IVG relevanten gesundheitlichen Gründe vorliegen. Vielmehr kann diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Insbesondere sind dem Bericht von Dr. F.___ vom 18. Mai 2006 - welcher keine aussagekräftigen Diagnosen enthält (Urk. 9/19 S. 1) - sowie seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 17. Mai 2006 Anhaltspunkte für einen möglicherweise relevanten Gesundheitsschaden zu entnehmen, welcher allenfalls eine mit Mehrkosten verbundene Ausbildung in einer speziellen Ausbildungsstätte nötig macht. So bezeichnete Dr. F.___ alle psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin als eingeschränkt und erwähnte, dass der Beschwerdeführerin eine Ausbildung in der freien Wirtschaft nicht zumutbar sei (Urk. 9/19 S. 1 ff.). Zudem ist zu erwähnen, dass Dr. F.___ bereits in seinem Bericht vom 31. Januar 2005 lediglich die Diagnosen "schulische und psychosoziale Probleme bei Verdacht auf Minderintelligenz sowie ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom" stellte (Urk. 9/5 S. 1), derweil Dr. med. G.___, praktizierende Ärztin und Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in ihrem Bericht vom 31. Januar 2005 eine Anpassungsstörung mit Depression, Angst, Schulverweigerung, Kontaktstörung und Somatisierungstendenz diagnostizierte (Urk. 9/4 S. 1).
         Darüber hinaus ergeben sich aus dem Bericht von E.___ vom 24. Oktober 2006 (Urk. 3/8) - auch wenn es sich dabei nicht um einen psychiatrischen Bericht handelt - weitere Hinweise darauf, dass eine allfällige psychische Erkrankung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt. Aus jenem Bericht vom 24. Oktober 2006 geht namentlich hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Verbindlichkeiten einzuhalten, in ihre eigene Welt im Internet fliehe und sich damit immer weiter von der Realität entferne. Sie habe mit Depressionen zu kämpfen, sei ständig müde, antriebslos und sehe oft keinen wirklichen Sinn darin, alltägliche und notwendige Handlungen in Angriff zu nehmen. Ihr Wille reiche nicht aus, um über längere Zeit einen Arbeitsalltag durchzuhalten. Oft beschreibe sie Ängste, nach draussen zu gehen, und der Kontakt mit Menschen bereite ihr oft grosse Mühe. Diese Zustände würden in physische Beschwerden wie Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Nackenverspannungen und heftigen Schwindel münden, was sie am Erscheinen am Arbeitsplatz hindere. Zudem wurde eine psychologische Abklärung und Unterstützung empfohlen (Urk. 3/8 S. 1).
3.4 Aufgrund dieser erheblichen Anhaltspunkte hätte die IV-Stelle im Rahmen der Untersuchungspflicht (vgl. Erw. 1.4) weitere Abklärungen vornehmen müssen, um beurteilen zu können, ob gesundheitliche Gründe vorliegen, welche eine mit Mehrkosten verbundene Ausbildung in einer speziellen Ausbildungsstätte nötig machen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen ärztlichen Abklärungen, insbesondere eine psychiatrische Untersuchung, veranlasse und hernach unter Berücksichtigung der in den Erw. 1.1 bis Erw. 1.3 erwähnten Grundsätze und zu erfüllenden Voraussetzungen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung sowie auf weitere berufliche Massnahmen und Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund einer möglicherweise eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urk. 3/8 S. 2) neu prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2006 aufzuheben.
         Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die knappen und wenig aussagekräftigen Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 16. Juni 2006, 27. Juli 2006 und vom 19. Januar 2007 eine umfassende medizinische Abklärung und Stellungnahme nicht ersetzen können, insbesondere da der zuständige Arzt selber Zweifel an den von Dr. F.___ gestellten Diagnosen äusserte und es ihm aufgefallen ist, dass die Berichterstattung "sehr widersprüchlich" ist (Urk. 9/21 S. 2 f., Urk. 10).

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und allfällige weitere Leistungen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).