Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01049
IV.2006.01049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 13. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1968, war vom 1. Oktober 1992 bis 31. Juli 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ AG tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 14. April 2005 war (Urk. 6/7). Am 24. Februar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/6, Urk. 6/8, Urk. 6/10-11) einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/5) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/7) ein.
         Am 18. September 2006 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/14-15). Am 4. und 11. Oktober 2006 teilte die Versicherte mit, dass sie mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden sei (Urk. 6/16, Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 14. November 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/25).

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer Dreiviertelrente, eventualiter einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 5). Am 11. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).     
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.7     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.8     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.9     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist vorerst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
2.2     Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 8. März 2006 (Urk. 6/7) und die Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 8. November 2006 (Urk. 6/23) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige zu qualifizieren und ermittelte den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, sie würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachgehen (Urk. 1 Ziff. 2-3).
2.3     Dem Arbeitgeberbericht vom 8. März 2006 ist zu entnehmen, dass die Be-schwerdeführerin aus familiären Gründen ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert hat (Urk. 6/7 Ziff. 10). In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2006 bestätigte die Arbeitgeberin ihre Angaben (Urk. 6/23). Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Angaben der Arbeitgeberin in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin selbst gab in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. Februar 2006 an, die Krankheit habe im März 2004 angefangen (Urk. 6/2 Ziff. 8). Laut Arbeitsvertrag vom 28. März 2003 hat die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aber bereits per 1. April 2003, somit ein Jahr vor Ausbruch der Krankheit, auf 80 % reduziert (vgl. Urk. 6/22). Zudem gingen auch die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur in ihren Berichten vom 29. Oktober 2004 und 20. Dezember 2004 von einer 80%igen angestammten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 6/11/11, Urk. 6/11/10). Aufgrund dieser Aktenlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre, weshalb die Qualifikation als Teilerwerbstätige durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden ist.
         Daraus folgt, dass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Insoweit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

3.
3.1     Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 18. Mai 2006, dass bei der Beschwerdeführerin im März 2004 eine Epicondylitis beidseits aufgetreten sei. Ursprünglich sei es mit Antiphlogistika und Physiotherapie besser gegangen, so dass sie zeitweise zu 50 % habe arbeiten können. Seit April 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und klage über verschiedene Beschwerden, wie Rückenschmerzen, Gelenkschmerzen und Ellbogenschmerzen. Gleichzeitig bestehe eine depressive Stimmung. Sie werde deshalb auch von Dr. D.___ behandelt. Da er die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsprozess habe integrieren wollen, habe er sie zu mehreren Rheumatologen im Kantonsspital E.___ (E.___) und in Zürich überwiesen. Zur Zeit sei sie bei Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, in Behandlung (Urk. 6/11).
3.2     Dr. med. G.___, Neurologie FMH, der die Beschwerdeführerin nach Zuweisung durch den behandelnden Arzt am 5. Mai 2004 konsiliarisch untersuchte, berichtete am 6. Mai 2004, dass als Ursache der episodischen Parästhesien in den Fingern IV und V links elektroneurographisch eine leichte demyelinisierende Schädigung des Nervus ulnarius im Sulkusbereich identifiziert werden könne. Da die Beschwerdeführerin die identischen Beschwerden auch auf der Gegenseite, wo die elektrophysiologische Untersuchung normal ausgefallen sei, wahrnehme, müsse man annehmen, dass rechts ein neurographisch nicht fassbares Sulcus ulnaris-Syndrom vorliege. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Ulnarisneuropathie im Bereich der Guyon-Loge oder ein Thoracic outlet-Syndrom. Klinisch im Vordergrund ständen jedoch die belastungsabhängigen Ellbogenschmerzen, diese seien nicht direkt auf eine Nervenproblematik, sondern auf eine überlastungsbedingte Epicondylopathie zurückzuführen. Angesichts der Hartnäckigkeit dieser Epicondyalgien empfehle er die Beurteilung durch einen Rheumatologen (Urk. 6/11/16).
3.3     Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, berichtete am 13. Mai 2004 über die konsiliarische Beurteilung der Beschwerdeführerin, die er am 12. Mai 2004 untersucht hat. Dr. H.___ führte aus, aktuell sei die elektroneurographisch dokumentierte leichtgradige Schädigung des Nervus ulnaris im Kubitalabschnitt als nicht sehr evident und nur als randständige Beschwerden zu beurteilen. Im Vordergrund stünden die chronisch belastungsinduzierten Beschwerden im Rahmen der Epikondylopathie humeri radialis et ulnaris nach belastender Handarbeit. Das Gleichgewicht von Belastung und angebotener Muskulatur sei gestört. Kurzfristig könne mit Injektionen, Dehnen sowie Triggerpunkttherapie die aktuelle Situation gebessert, langfristig mit Kräftigung und ergonomischem Arbeiten die Situation gebessert werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 50 %, langsam steigernd (Urk. 6/11/14).
3.4     Die Ärzte der Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, E.___, legten in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2004 zuhanden des behandelnden Arztes dar, dass bei der Beschwerdeführerin seit April 2004 verstärkte Beschwerden im Sinne einer Epicondylopathia humeri radialis beidseits und seit einigen Monaten leichteren Grades auch im Sinne einer Epicondylopathia humeri ulnaris beidseits bestünden. Anamnestisch komme es durch die repetitiven Schraubbewegungen bei der Arbeit zu einer Schmerzverstärkung. Die Arbeitspause habe wie die bis anhin durchgeführten Therapien keine wesentliche Beschwerdelinderung gebracht.
         Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Oktober 2004 bis 9. November 2004 und empfahlen einen Wiedereinstieg mit 25 %, nach 1 bis 2 Wochen eine Steigerung auf 50 % und nach weiteren 1 bis 2 Wochen auf 100 % der angestammten 80 % (Urk. 6/11/11-12).
3.5     Am 20. Dezember 2004 berichteten die Ärzte des E.___ dem behandelnden Arzt über die ambulanten Konsultationen vom 23. November und 14. Dezember 2004. Sie führten aus, dass objektiv eine Besserung bestätigt werden könne. Es seien nur noch leichte Druckdolenzen im Bereich des Epicondylus humeri radialis beidseits vorhanden. Etwas ausgeprägtere Druckdolenzen bestünden noch ulnarseitig und im Bereich der Unterarmflexoren mit Schmerzverstärkung durch Hand/Fingerflexion. Die Beschwerden durch die Epicondylopathien seien aktuell vor allem radialseitig deutlich regredient. Es bestünden aber noch Restbeschwerden ulnarseitig. Anamnestisch seien neu auch Beschwerden durch ein Lumbovertebralsyndrom aufgetreten. Diesbezüglich hätten sie die Beschwerdeführerin nicht untersucht.
         Sie attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund der Ellbogenproblematik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 14. Dezember 2004 (Urk. 6/11/9-10).
3.6     In ihrem Bericht vom 5. Januar 2005 zuhanden des behandelnden Arztes berichteten die Ärzte des E.___, dass eine deutliche Beschwerdebesserung eingetreten sei. Die Physio- und die Ergotherapie könne abgeschlossen, das Heimprogramm hingegen sollte fortgesetzt werden. Ambulante Nachkontrollen seien vorerst keine vorgesehen. Bis am 2. Januar 2005 sei die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben des Hausarztes infolge des Lumbovertebralsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem 3. Januar 2005 habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wieder zu 50 % aufgenommen. Aktuell seien es leichtere Tätigkeiten, insbesondere müsse sie nicht mehr wie früher die repetitiven Schraubenarbeiten machen. Von Seiten der Epicondylopathien würden sie eine langsame Belastungssteigerung empfehlen, beispielsweise eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in 2 Wochen, nach weiteren 2 Wochen und bei weiterhin günstigem Verlauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/11/7-8).
3.7     Dr. F.___, der die Beschwerdeführerin nach Zuweisung durch den behandelnden Arzt am 10. November 2005 untersuchte, nannte in seiner Beurteilung vom 13. März 2006 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/8/5):
-   Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitsstörung in psychosozialer Belastungssituation bei depressiver Stimmungslage (Behandlung bei Psychiaterin Dr. Erçal, laufend, genaue Diagnosen nicht bekannt)
-   Panvertebralsyndrom mit intermittierend cervicospondylogener Komponente beidseits
-      thorakal linkskonvexe Skoliose, thorakaler Flachrücken, lumbale Hyperlordose
-      Haltungsinsuffizienz und allgemeine Dekonditionierung (Rundrücken im Sitzen)
-      Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris bds. (im Rahmen der Diagnose 1 und 3)
         Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Handmontagemitarbeiterin - aufgrund der rezidivierenden Beschwerden im Nacken sowie im Bereich der Ellbogen beidseits - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/8/6).
3.8     Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. März 2006 eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10 F 32.01). Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit zirka 2 1/2 Jahren an beiden Ellbogen an chronischen Schmerzen leide. Daher habe sie ihre Arbeit (Handmontage) im April 2005 aufgeben müssen, beziehungsweise es sei ihr seither vom Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Beschwerdeführerin, verheiratet und Mutter von zwei Kindern, seit jeher empfindsam und schwernehmerisch, sei infolge ihrer ständiger Schmerzen und der Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit im Erwerbsleben und im Haushalt in eine depressive Entwicklung geraten, daher habe die psychiatrische Behandlung begonnen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung im Juni 2005 zu 80 % arbeitsfähig. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hänge vorwiegend von der Entwicklung der körperlichen Beeinträchtigung ab (Urk. 6/6/5-6).

4.
4.1     Aufgrund der ärztlichen Berichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Handmontagemitarbeiterin wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben kann. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Während der behandelnde Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestierte, ging der Rheumatologe Dr. F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Die Einschätzung von Dr. F.___ deckt sich im Wesentlichen mit den Einschätzungen der übrigen Ärzte. Es rechtfertigt sich daher, darauf abzustellen. Bereits Dr. H.___ ging am 13. Mai 2004 von einer 50%igen und langsam steigernden Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/11/16). Die Ärzte des E.___ attestierten am 29. Oktober 2004 eine 100%ige, am 20. Dezember 2004 eine 50%ige und am 5. Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/11/12, Urk. 6/11/10, Urk. 6/11/8). Die unterschiedlichen Einschätzungen der Rheumatologen sind darauf zurückzuführen, dass die Ärzte des E.___ nur die Ellbogenproblematik, Dr. F.___ hingegen auch die Nacken- und Brustwirbelsäulebeschwerden berücksichtigte. Die Ausführungen von Dr. C.___ hingegen sind aus Sicht des behandelnden Arztes und enthalten keine wesentlichen Gesichtspunkte, welche von Dr. F.___ und den Ärzten des E.___ nicht ebenfalls schon berücksichtigt worden sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in  Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 
4.2     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht kann auf den fachärztlichen Bericht von Dr. D.___ vom 7. März 2006, die eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom diagnostizierte und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, abgestellt werden. Wohl äusserte der Rheumatologe Dr. F.___ den Verdacht einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung. Jedoch vermag eine solche Störung nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen (vgl. vorstehend Erw. 1.3), wobei vorliegend zudem lediglich der Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung geäussert wurde. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Diagnose einer leichten Depression kann nicht als psychiatrisch relevante Komorbidität zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eingestuft werden, zumal nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien unterschiedliche Schweregrade von Depressionen die Somatisierungsstörungen begleiten, weshalb diese nicht getrennt davon diagnostiziert werden müssen (ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage, S. 185 Ziff. 2; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 81 Anm. 135). Falls es sich bei der leichten Depression um eine (reaktive) Begleiterscheinung des Schmerzgeschehens handelt, stellt sie keine eigenständige Beeinträchtigung dar, und falls es sich um eine davon losgelöste, selbstständige psychische Beeinträchtigung handelt, fehlt es an der erheblichen Intensität.
         Fehlt es an der Komorbidität, ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung besonders sorgfältig zu prüfen, ob es der versicherten Person nicht doch zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Davon, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien erfüllt wären, welche ausnahmsweise die Schmerzüberwindung als unzumutbar erscheinen liessen, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden:  Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit März 2004 an Ellbogenbeschwerden, die mittlerweile chronisch sind, leidet. Aktenkundig ist jedoch, dass der Krankheitsverlauf nicht unverändert ist. Vielmehr konnte die Beschwerdeführerin die anfänglich gänzliche Arbeitsunfähigkeit auf 50 % steigern. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist schliesslich nicht ausgewiesen.
         Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Überwindbarkeit der subjektiv empfundenen Einschränkungen klar zu bejahen. Der diagnostizierte Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung ist weder im Sinne einer Komorbidität von einer eigenständigen psychischen Erkrankung von erheblicher Schwere begleitet, noch weisen die alternativ in Frage kommenden zusätzlichen Faktoren - soweit sie nicht gänzlich fehlen - die erforderliche Intensität auf.
         Der psychische Gesundheitsschaden steht demnach genügend klar fest, weshalb von der von Dr. D.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist.
4.3     Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensan-gepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 50 % und aus psychi-atrischer Sicht sogar zu 80 % arbeitsfähig ist, weshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
4.4     Hinsichtlich der Einschränkung im Haushaltbereich ist den aufgelegten Akten nichts zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin ging von keiner Einschränkung im Haushaltsbereich aus. Dieses Vorgehen kann nicht angehen, zumal Nacken- und Ellbogenbeschwerden sowie ein psychisches Leiden ausgewiesen sind und eine Einschränkung im Haushaltsbereich Auswirkungen auf einen allfälligen Rentenanspruch haben kann: Bereits die nachstehende provisorische Ermittlung des anteiligen Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich lässt einen Rentenanspruch als nicht ausgeschlossen erscheinen. Geht man nämlich von einem Valideneinkommen bei 80 % von Fr. 48'230.-- (vgl. Urk. 6/7/2) und einem Invalideneinkommen entsprechend dem üblichen Tabellenlohn (LSE 2004, Niveau 4), angepasst an eine Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden, einer Nominallohnzunahme von 1 %, einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 10 % aus, so resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 22'082.--(Fr. 3'893.-- x 12 : 40.0 x 40.6 x 1.01 x 0.5 x 0.9), eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'148.-- und eine Einschränkung von 54.22 %, was beim Pensum von 80 % einen anteiligen Invaliditätsgrad von 43.37 % ergibt.
         Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zur Ermittlung der allfälligen Invalidität im Haushalt ergänzende Abklärungen und namentlich eine Haushaltabklärung zu veranlassen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten Verfügung vom 14. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).