Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Zillig
Urteil vom 13. April 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1960, war seit 1991 als Betriebsmitarbeiterin bei A.___ beschäftigt (Urk. 7/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/6 Ziff. 1 und 5), als sie sich am 11. Juni 2005 wegen seit Juli 2004 bestehenden Funktionsstörungen der Leber sowie einer damit zusammenhängenden Schwächung des Immunsystems bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 7.2-3 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/11, Urk. 7/16, Urk. 7/23, Urk. 7/37), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/6, Urk. 7/9-10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/8) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28, Urk. 7/34) wies die IV- Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/36 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. November 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventuell einer höheren Rente, ab Mai 2006 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 18. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der Verfügung vom 26. Oktober 2006 damit, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zwar nicht mehr zumutbar sei, diese jedoch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Stehen oder Gehen und ohne achsenfernes Hantieren von Lasten sowie Überkopfarbeiten zu 100 % ausführen könne (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt hingegen, dass sie in einer Verweisungstätigkeit vollständig arbeitsfähig sei und verwies zur Begründung auf die Akten, wonach sie seit Jahren an einer Autoimmunerkrankung mit lupoidem Charakter, Panvertebralsyndrom, Leberproblemen und fibromyalgischen Beschwerden leide, welche sie sowohl in einer ausserhäuslichen Tätigkeit wie im Haushalt erheblich beeinträchtigten. Zudem sei keine gesamtheitliche Abklärung der Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden (Urk. 1 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 19. September 2005 aus, die Beschwerdeführerin werde bei unklarer schwerer Autoimmunerkrankung mit Leberbefall und unklarem Verlauf in erster Linie am Universitätsspital D.___ betreut. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei sie sowohl privat als auch am Arbeitsplatz 100 % arbeitsunfähig. Die Situation sei aber noch nicht stabil (Urk. 7/11).
3.2 Nach einer Behandlung vom 7. Oktober 2005 bis 1. Februar 2006 sowie einer Untersuchung in der Rheumaklinik des Universitätsspitals D.___ (D.___) am 13. Januar 2006 (Urk. 7/16 S. 2) wurde im Arztbericht der Medizinischen Poliklinik des D.___ vom 2. Februar 2006 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom betont zervikal und lumbospondylogen genannt. Der Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/16 lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf habe 100 % bis 30. April 2005 und 50 % bis 15. Mai 2005 betragen; seither habe die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet (Urk. 7/16 lit. B). Bei konsequent durchgeführter Physiotherapie und konsequentem Heimtraining sowie einer begleitenden Gewichtsreduktion sei eine Verbesserung des Allgemeinzustandes erreichbar. Flankierend solle die bestehende Medikation weitergeführt werden, wobei bei Exazerbation der Schmerzen der Einsatz von Paracetamol oder nicht steroidalen Antirheumatika empfohlen werde (Urk. 7/16 lit. D.7).
3.3 Am 7. Juni 2006 wurde die gestellte Diagnose nach einer erneuten Untersuchung am 22. Mai 2006 in einem zweiten Arztbericht des D.___ bestätigt (Urk. 7/23 lit. A). Im Vordergrund standen nun vor allem lumbal betonte Rückenschmerzen mit Verstärkung bei Bewegung sowie Beschwerden in beiden Armen, vor allem Ellbogen und Schultern, mit Verstärkung bei Überkopfbewegung. Im Verlauf der Physiotherapie habe eine deutliche Beschwerdelinderung erzielt werden können. Eine Erweiterung der bestehenden Basismedikation erscheine gemäss rheumatologischer Beurteilung vom Januar 2006 nicht indiziert. Stattdessen solle die Physiotherapie intensiviert und eine Gewichtsreduktion forciert werden (Urk. 7/23 lit. D.7). Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Stehen oder Gehen und ohne achsenfernes Hantieren von Lasten sowie ohne Überkopfarbeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23 lit. D.8).
3.4 Dr. B.___ erklärte in seinem Schreiben vom 21. September 2006, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Lebererkrankung und generalisierten Systemerkrankung im Sinne einer lupuiden Reaktion. Dies führe zu chronischen Schmerzen und die Beschwerdeführerin benötige auch labormässig eine engmaschige Kontrolle. Die Beurteilung durch das D.___ sei vom rein medizinischen Standpunkt her diskussionswürdig. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin eine IV-Rente erhalten solle, eine andere Beurteilung sei aber durchaus möglich. Um die endgültige Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, müsse die Beschwerdeführerin durch eine aussenstehende Institution beurteilt werden (Urk. 7/33 S.3).
3.5 In einem weiteren Schreiben vom 21. November 2006 hielt Dr. B.___ noch einmal fest, bei der Beschwerdeführerin sei eine Autoimmunerkrankung mit lupoidem Charakter festgestellt worden, wobei nicht nur die Leber das Problem darstelle, sondern der gesamte Bewegungsapparat, der mit fibromyalgen Beschwerden geplagt sei. Die Beschwerdeführerin sei auch im Haushalt eingeschränkt und könne kaum ihren Verpflichtungen nachkommen (Urk. 7/37 S. 1).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, so dass auf die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens verzichtet werden kann. Die beiden Arztberichte des D.___ sind - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) - für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/16 S. 2), berücksichtigen die geklagten Beschwerden (Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/23 S. 2) und setzen sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Schliesslich wurden die Berichte in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben (Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/23 S. 2) und leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen der Ärzte sind begründet. Die beiden Arztberichte des D.___ erfüllen daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Stehen oder Gehen und ohne achsenfernes Hantieren von Lasten sowie ohne Überkopfarbeit voll arbeitsfähig ist (Urk. 7/23 S. 2).
Daran vermag auch die abweichende Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ nichts zu ändern. Zwar bestätigte er in seinen Berichten die Diagnose der Ärzte des D.___ (Urk. 7/33 S. 3, Urk. 7/37 S. 1), stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei IV-berechtigt. Hierzu führte er gleichwohl aus, auch eine andere Beurteilung könne durchaus möglich sein (Urk. 7/33 S. 3). Die Autoimmunerkrankung sei eindeutig invalidisierend mit generalisierten, glaubhaft angegeben Schmerzen. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt und könne kaum ihren Verpflichtungen nachkommen. Die Tatsache, dass sie seit Jahren vom Universitätsspital betreut werde, um den Verlauf der Krankheit optimal zu therapieren und die Beschwerden und Nebenwirkungen so gering wie möglich zu halten, spreche eigentlich für sich (Urk. 7/37 S. 1). Abgesehen von diesen allgemeinen und zudem nicht eindeutigen Aussagen finden sich in den Berichten von Dr. B.___ jedoch keine weiterführenden Ausführungen dazu, aufgrund welcher Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin selbst in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig sein soll. Aufgrund der genannten Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) ist der Beweiswert der Arztberichte von Dr. B.___ geringer einzustufen als derjenige der Arztberichte des D.___. Es ist somit auf die ausführlichen und schlüssigen Arztberichte des D.___ abzustellen.
4.2 Zusammenfassend ist gestützt auf die Arztberichte des D.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches (vgl. Erw. 1.2).
5.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich vom effektiven Einkommen im Jahre 2004 in der Höhe von Fr. 46'855.- auszugehen, da die Arbeitgeberin im Fragebogen für den Arbeitgeber den Monatslohn zwar auf Fr. 3'450.- bezifferte (Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 12), die Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich einen unregelmässigen Monatslohn erzielte (Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 20). Die Beschwerdegegnerin ging somit unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 3/2007, Tab. B10.2, Total) zu Recht von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 47'324.-- (Fr. 46'855.- x 1,01) aus (Urk. 2 S. 2).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten (Zentralwert), aus (Urk. 7/27 S. 1). Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 3'893.- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 3/2007, Tab. B10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2005 von 41,6 Stunden, ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2005 von Fr. 4'089.20 pro Monat (Fr. 3'893.- x 1,01 : 40 x 41,6), mithin Fr. 49'070.40 pro Jahr (Fr. 4'089.20 x 12). Das derart ermittelte Invalideneinkommen ist im Übrigen unbestritten (Urk. 1 S. 3).
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn aus, da die Beschwerdeführerin nur noch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Stehen oder Gehen und ohne achsenfernes Hantieren von Lasten sowie ohne Überkopfarbeiten ausführen könne (Urk. 2 S. 2). Dieser im Übrigen unbestrittene Abzug von 15 % (Urk. 1 S. 3) trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.
5.5 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 41'710.- (vgl. vorstehend Erw. 5.3; Fr. 49'070.40 x 0,85), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'324.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Einkommensbusse von Fr. 5'614.--, was einem Invaliditätsgrad von 11,86 % und gerundet 12 % entspricht und damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
5.6 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2006 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie (nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv) an:
- die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).