IV.2006.01051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 23. Juli 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA CGIL
Luisenstrasse 29, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahr 1957 geborene, zuletzt (ab 19. August 2002) als Konstruktionsschlosser bei der A.___ AG Maschinen- und Metallbau tätig gewesene (aber seit 6. Februar 2003 krank geschriebene [vgl. Urk. 8/14]) M.___ meldete sich am 16. März 2004 unter Anderem unter Hinweis auf Rückenschmerzen wegen Diskushernie L5/S1, Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Nach Abbruch der beruflichen Massnahmen (Verfügung vom 13. Dezember 2004 [Urk. 8/38]), Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse - unter anderem einer interdisziplinären Begutachtung durch die B.___ -verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Erlass eines Vorbescheides vom 24. August 2006 (Urk. 8/71) mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.

2.       Gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 27. Oktober 2006 erhob der Versicherte am 21. November 2006 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm rückwirkend ab 1. April 2004 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen beziehungsweise es sei vom Gericht eine neue medizinische (insbesondere eine psychiatrische) Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 29. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 schloss das hiesige Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9). Am 5. Oktober 2007 zeigte das Patronato INCA CGIL an, dass sie den Beschwerdeführer neu vertrete (Urk. 10, 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2006 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 27. Oktober 2006 entwickelt hat, Anspruch auf eine Rente hat. Umstritten ist insbesondere die trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zumutbare Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1).
2.2    
2.2.1   Gemäss B.___-Gutachten vom 30. Juni 2006 leidet der Beschwerdeführer an einem chronifizierten lumbospondylogenen Beschwerdesyndrom rechts bei Fehlform der Wirbelsäule, leichten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und muskulärer Dysbalance. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach Operation eines malignen Melanoms (SSM-Typ, rezidivfrei), Hämorrhoiden sowie ein Status nach depressiver Episode erhoben (Urk. 8/61/18).
2.2.2   Im Übrigen hielten die Gutachter des B.___ fest, bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung habe sich eine Wirbelsäule mit physiologischen Krümmungen gezeigt. Die Beweglichkeit der Hals- und Brustwirbelsäule (BWS) sei uneingeschränkt gewesen. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei für die Lateralflexion nach links sowie Reklination endphasig leicht eingeschränkt gewesen ohne Auslösung von radikulären Ausstrahlungen. Es hätten eine Druckdolenz der Dornfortsätze der BWS sowie ein paravertebraler Hartspann thorakolumbal rechts sowie verschiedene Druckdolenzen an den Spinae iliacae und am Beckenkamm rechts mit verspannter Muskulatur bestanden. Hüft- und Kniegelenke seien unauffällig gewesen. Im Neurostatus habe sich eine Hypästhesie im Dermatom S1 rechts gefunden. In den neuen Röntgenaufnahmen habe sich eine hyperostotische Spondylose der mittleren BWS rechtsbetont gezeigt. Die Befunde im Bereich der LWS seien relativ unauffällig ohne wesentliche Verschmälerung des Intervertebralraumes L5/S1 gewesen, das MRI der LWS von 2003 habe eine kleine Protrusion bis Herniation L5/S1 rechtsbetont gezeigt, ohne Neurokompression bei normal breitem Spinalkanal. Klinisch handle es sich jetzt um ein chronifiziertes therapieresistentes lumbospondylogenes Beschwerdesyndrom rechts bei Fehlform der Wirbelsäule sowie degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit einer muskulären Dysbalance aber ohne Neurokompression. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der Beschwerderesistenz mit den geklagten Beschwerden und den spärlichen klinisch objektivierbaren Befunden. Trotzdem sei der Beschwerdeführer wegen seinen degenerativen Veränderungen für körperliche Schwerarbeit zum Beispiel auf dem Bau, auch für schwere Fabrikarbeit, wie er sie vermutlich an seiner letzten Stelle habe leisten müssen, arbeitsunfähig. Für eine leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeit jedoch, die in wechselnden Positionen ausgeübt werden könne, bestehe eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit, je nach Art der Tätigkeit sogar eine solche von 100 % (Urk. 8/61/19 f.).
2.2.3   Bei der pychiatrischen Exploration fanden sich keine Hinweise für besondere Ängste, Zwänge oder psychoseverdächtige Gedankeninhalte. Dazu führten die Gutachter des B.___ aus, dass der Beschwerdeführer affektiv ruhig und ausgeglichen sei, wenn er auch wegen der aktuellen Situation besonders finanzieller Art, bedrückt erscheine. Auch bezüglich seiner Zukunft mache er sich Gedanken, nicht nur wegen des Rückenleidens, sondern auch wegen des operierten Melanoms. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine einfach strukturierte Persönlichkeit sei, die sich eher passiv verhalte und auf eine spontane Verbesserung beziehungsweise irgendeine Wunderheilung von Ärzten warte. Er sei inzwischen psychisch und physisch dekonditioniert und habe sich in einem gewissen Ausmass mit der Kranken- beziehungsweise Invalidenrolle identifiziert. Dies könne jedoch nicht als krankheitswertiges Problem angesehen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jetzt insbesondere keine depressive Episode mehr und deshalb auch keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/61/20).
2.2.4   Auch bezüglich der übrigen Diagnosen, insbesondere des Status nach operiertem Melanom (metastasenfrei), attestierten die Gutachter des B.___ keine Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde hielten die Gutachter den Beschwerdeführer in ausgesprochen schweren Arbeiten für arbeitsunfähig. Für eine mittelschwere Arbeit, im Rahmen derer er gelegentlich auch Gewichte heben oder sich immer wieder bücken müsse, erachteten sie die Arbeitsfähigkeit als vermindert - schätzungsweise 70 % - da der Beschwerdeführer Pausen einschalten können müsse. Für ausgesprochen leichte Arbeiten, die in wechselnden Positionen durchgeführt werden könnten und im Rahmen derer der Beschwerdeführer keine Gewichte über 5 kg repetitiv heben müsse und bei welchen er zwischendurch herumgehen könne, betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Urk. 8/61/20 f.).
2.3     Das Gutachten des B.___ vom 30. Juni 2006 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen. Damit erfüllt es die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (vgl. Erw. 1.6 hiervor). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte.
2.4     Nicht stichhaltig ist der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, er könne sich dieser Beurteilung nicht anschliessen und gehe vielmehr davon aus, dass auch in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung gegeben sei (Urk. 1 S. 1). Insbesondere führt auch der Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 18. März 2004 (Urk. 3), auf den der Beschwerdeführer verweist, für den massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Oktober 2006 zu keiner abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zum Einen lag die erwähnte ärztliche Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits über zwei Jahre zurück, zum Anderen haben die Gutachter des B.___ zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. C.___ in seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit offensichtlich von Schwerarbeit ausgegangen sei, und sie mit ihm übereinstimmten, dass diesbezüglich keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe und auch weiterhin nicht bestehe (Urk. 8/61/21 Ziff. 7).
2.5     Die Verwaltung hat somit in zutreffender Würdigung des eingeholten Gutachtens und der übrigen ärztlichen Berichte den Schluss gezogen, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll zumutbar. Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren - vom Beschwerdeführer beantragten (Urk. 1 S. 2) - Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4).

3.
3.1     Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. Was den Einkommensvergleich als solchen betrifft, rügt der Beschwerdeführer, der keiner Arbeit mehr nachgeht, zu Recht weder das Jahr des hypothetischen Leistungsbeginns (2004) noch das Valideneinkommen im Jahr 2004 in der Höhe von Fr. 78'000.-- (vgl. Urk. 8/65/5, 8/66, 1) noch das Abstellen auf Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Punkte (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben).
3.2     Unbestritten ist sodann, dass ein leidensbedingter Abzug von den Tabellenlöhnen vorzunehmen ist. Die IV-Stelle hat diesen auf 10 % festgesetzt. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Triftige Gründe, die einen höheren Abzug zu rechtfertigen vermögen, sind keine ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (Urk. 1). Insbesondere sind die mangelhafte Ausbildung und die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers als invaliditätsfremde Faktoren zu werten, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 4. Juni 2004, I 736/03, Erw. 3.2.2; BGE 107 V 21 Erw. 2c), und auch aufgrund der Ausländereigenschaft kann kein Abzug gewährt werden, da der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung C besitzt (Urk. 8/4/4). Er gehört somit einer Ausländerkategorie an, für welche der monatliche Männer-Bruttolohn sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (LSE 2004, S. 69 Tabelle 12 Anforderungsniveau 4; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc).
3.3     Nach dem Gesagten ist für den Zeitpunkt der Entstehung des hypothetischen Rentenanspruchs (2004) von einem möglichen Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 57'258.-- auszugehen (Fr. 4'588.-- [LSE 2004 S. 53, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Männer] x 12 : 40 x 41,6 [betriebsübliche Wochenarbeitszeit; Die Volkswirtschaft 6-2008, S. 90, Tabelle B9.2]). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.--. Der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität von Fr. 78'000.-- mit dem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- ergibt eine nicht rentenrelevante Erwerbseinbusse von rund 34 %. Somit hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA CGIL, Luisenstrasse 29, 8031 Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).