IV.2006.01052
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Geissler Ott Baumann Grieder, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1979, arbeitete zuletzt seit 1. August 2003 als Pizzaiolo im Restaurant „A.___“ in W.___ (Urk. 9/8 Ziff. 1 und Ziff. 5), als er sich am 3. September 2004 zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 9/2 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/6, Urk. 9/15, Urk. 9/27), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/9) ein und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Urk. 9/55).
Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2006 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 9/59). Dagegen erhob der Versicherte am 25. August 2006 Einwände (Urk. 9/62) und reichte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 9/64-66). Am 19. Oktober 2006 erging die Verfügung, mit welcher das Leistungsgesuch bezüglich Umschulungs- und Rentenanspruch abgewiesen wurde (Urk. 9/69 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. November 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2004, eventualiter sei die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 auf eine halbe Rente zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Eingang der Replik vom 13. April 2007 (Urk. 12) und nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Mai 2007 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in welcher Tätigkeit arbeitsfähig ist und ob ihm eine Invalidenrente zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung aus, gemäss dem Gutachten der Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken B.___ (MEDAS-Gutachten) sei der Beschwerdeführer für jede manuelle Tätigkeit körperlich leichter bis mittelschwerer Natur, ohne Exposition zu Arbeit in der Höhe oder in absturzgefährdeten Positionen, selbst- und fremdgefährdenden Maschinen sowie für kognitive nicht allzu anspruchsvolle Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Pizzaiolo (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, sowohl der Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, als auch Dr. med. D.___, Neurologie FMH, und Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seien sich einig, dass der Beschwerdeführer seit 16. August 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 4 unten). Die Begutachtung der MEDAS sei höchstens eine Momentaufnahme des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Es könne nicht akzeptiert werden, dass darin eine rückwirkende Beurteilung bis auf das Jahr 2003 vorgenommen werde (Urk. 1 S. 5 oben). Es sei ab Oktober 2004 (Ablauf des Wartejahres) eine ganze Invalidenrente geschuldet (Urk. 1 S. 6 oben). Ferner dürften die Berichte der beiden Spezialärzte Dr. med. F.___, Neurologie FMH, und Dr. E.___ nicht einfach mit dem Argument, dass sie gegenüber dem MEDAS-Gutachten beweisrechtlich keinen Wert hätten, unbeachtet bleiben. Vielmehr seien sie in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 8 Mitte). Selbst wenn auf das MEDAS-Gutachten abzustellen wäre, komme eine halbe Rente in Frage. Zu der dort festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 30 % komme noch mindestens ein Behindertenabzug von 20 % hinzu (Urk. 1 S. 8 unten).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 6. November 2003 nannte Dr. C.___ folgende Diagnose (Urk. 9/6/10 Mitte):
- rezidivierender unklarer Schwindel mit Kopfschmerzen bei symptomatischer Epilepsie nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma 1992
Er attestierte eine momentane Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Pizzaiolo (Urk. 9/6/10 unten).
Weiter erwähnte Dr. C.___ in seinen Berichten vom 8. Dezember 2003, seit 16. August 2003 bestünde bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Pizzaiolo (Urk. 9/6/7 Ziff. 1 und Urk. 9/6/21 Ziff. 6). Es sei nicht anzunehmen, dass der Schwindel einen Zusammenhang mit dem Fahrradunfall im Jahre 1992 habe. Es handle sich beim Schwindel eher um einen psychogenen Schwindel. Deswegen sei der Beschwerdeführer auch bei Dr. E.___ in Behandlung (Urk. 9/6/7 Ziff. 2 und vgl. Urk. 9/6/21 Ziff. 4). Dieser habe eine medikamentöse Behandlung eingeleitet (Urk. 9/6/21 Ziff. 4).
Dr. C.___ hielt ferner im Bericht vom 6. Dezember 2004 zu den bekannten Diagnosen eine depressive Verstimmung und Angsterkrankung mit Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen fest und führte aus, dass eine Prognose noch ungewiss sei. Er könne nicht mit Bestimmtheit sagen, ob der Schwindel, die depressive Verstimmung sowie die Ängste im Rahmen eines postkontusionellen Syndroms aufgetreten oder krankheitsbedingt seien. Insgesamt erscheine ihm aber eine weitere Abklärung arbeitsmedizinischer Art, möglicherweise in einem geschützten Rahmen, sinnvoll Urk. 9/15/5 und Urk. 9/15/6 oben). Die Arbeitsbelastbarkeit konnte Dr. C.___ nicht beurteilen (Urk. 9/15/3-4).
3.2 In seinem Bericht vom 23. Mai 2004 diagnostizierte Dr. E.___ eine depressive Verstimmung mit intensiven Ängsten und Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen sowie Schwindelgefühlen, möglicherweise im Rahmen eines postkontusionellen Syndroms (Urk. 9/6/4 Ziff. 1).
Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 100 % seit 16. Oktober 2003 bis auf weiteres (Urk. 9/6/4 Ziff. 6). Auch eine andere Arbeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (Urk. 9/6/4 Ziff. 7). Die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit sei ungewiss (Urk. 9/6/4 Ziff. 8). Eine neuropsychologische Untersuchung sei notwendig, um die bestehenden Defizite zu verifizieren (Urk. 9/6/5).
3.3 In seinem Bericht vom 22. Juni 2005 nannte Dr. E.___ bei attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit 16. Oktober 2003 folgende Diagnosen (Urk. 9/27 lit. A):
- postkontusionelles Syndrom nach einem Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma am 10. September 1992
- posttraumatische Epilepsie
Der Beschwerdeführer sei wenig anpassungs- und belastungsfähig (Urk. 9/27/5 oben). Bezüglich Prognose führte Dr. E.___ aus, dass diese offen bleibe, jedoch sicher sehr ungünstig sei. Es werde notwendig sein, nach einer Berufsberatung einen weiteren Weg für den Beschwerdeführer zu finden (Urk. 9/27 lit. D.7).
3.4 Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. I.___, Assistenzarzt Neurologie, und lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Universitätsspital B.___, nannten in ihrem MEDAS-Gutachten vom 29. März 2006, gezeichnet von Dr. G.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/55 S. 14 Ziff. 5):
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt
- Status nach schwerem Schädelhirntrauma 10. September 1992 mit interzerebraler Kontusion frontotemporoparietal links, circa 1 x 2 und 3 x 4 cm messend, Schädelfraktur links mit Frakturlinienverlauf hochparietal, dorsal und lateral links
- symptomatische fokale Epilepsie mit sekundär generalisierten epileptischen Anfällen
- leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in seinen angestammten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in der Fabrik sowie als Pizzaiolo und für jede manuelle Tätigkeit, körperlich leichter bis mittelschwerer Natur, ohne Exposition zu Arbeit in der Höhe oder in absturzgefährdeten Positionen, selbst- und fremdgefährdenden Maschinen, sowie für kognitiv nicht allzu anspruchsvolle Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung begründe sich einzig mit der Anpassungsstörung. Eine möglichst rasche berufliche Eingliederung sei Voraussetzung für eine Stabilisierung dieser Arbeitsfähigkeit, die bei erfolgreicher Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht ohne weiteres auf ein volles Pensum gesteigert werden könne (Urk. 9/55 S. 18 Ziff. 6.1.2 und S. 19 Ziff. 6.1.4).
Bezüglich Beginn der Arbeitsunfähigkeit führten die Gutachter aus, der Bericht von Dr. E.___ vom 22. Juni 2005 (vgl. vorstehend Erw. 3.3) gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 16. Oktober 2003 aus. Da damals unter anderem den kognitiven Einbussen im Bericht ein hoher Stellenwert eingeräumt und die Diagnose eines kontusionellen Syndroms nach einem Unfall mit Schädelhirntrauma sowie einer posttraumatischen Epilepsie gestellt wurde, lasse sich die Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus heutiger Sicht und im Lichte der aktuellen Untersuchungen nicht nachvollziehen und auch nicht begründen. Es könne aufgrund der sicher damals schon bestehenden Angst- und Anpassungsstörung eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % auch retrospektiv postuliert werden (Urk. 9/55/18 Ziff. 6.1.3).
3.5 In seiner zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 11. August 2006 führte Dr. E.___ aus, im MEDAS-Gutachten sei der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers nach dem Unfall zu wenig Beachtung geschenkt worden. Der Beschwerdeführer zeige klare Symptome eines postkontusionellen Syndroms. Ohne gezielte und andauernde Unterstützung sei es ihm in Zukunft nicht möglich, eine berufliche Eingliederung zu verwirklichen. Ohne diese Hilfe sei er nach wie vor für jede Tätigkeit arbeitsunfähig. Erst nach den weiteren beruflichen Abklärungen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen könne man eine geeignete Tätigkeit für ihn finden (Urk. 9/64 S. 3 oben).
3.6 Im Ergänzungsbericht zum Bericht vom 18. Juli 2006 (Urk. 9/65) hielt Dr. F.___ zuhanden von Dr. C.___ nach Einsicht in das MEDAS-Gutachten am 24. August 2006 fest, mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten die vom Beschwerdeführer geschilderten Episoden einen epileptischen Hintergrund. Dies bedeute, dass die posttraumatisch beurteilte Epilepsie bisher zum Teil therapierefraktär geblieben sei. Wenn dem so ist, sei die Fahrtauglichkeit nicht gegeben und eine Tätigkeit, die dies erfordert, nicht möglich (Urk. 9/66 S. 1 Mitte).
4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Unterlagen ist festzuhalten, dass die den Beschwerdeführer behandelnden beziehungsweise begutachtenden Ärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern ausgehen.
4.2 Vor dem Hintergrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen ist zunächst festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten mit psychiatrischem (Urk. 9/55/21-24), neurologischem (Urk. 9/55/25-32) und neuropsychologischem (Urk. 9/55/33-39) Teilgutachten für die erheblichen Belange umfassend ist, diesbezüglich auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet sowie begründete Schlussfolgerungen enthält. Somit kommt ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
4.3 Daran vermögen auch die Einschätzungen durch Dr. C.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ nichts zu ändern. Der Hausarzt Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Pizzaiolo seit 16. August 2003. Es sei momentan nicht mit der Aufnahme der Arbeit zu rechnen. Eine Prognose sei jedoch ungewiss. Er denke aber, es handle sich um einen psychogenen Schwindel; darum sei der Beschwerdeführer bei Dr. E.___ in Behandlung. Ingesamt erscheine ihm aber eine weitere Abklärung arbeitsmedizinischer Art, wenn möglich in einem geschützten Rahmen, sinnvoll. Dr. C.___ sah sich aber nicht in der Lage, die Arbeitsbelastbarkeit und damit die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen (vgl. vorn Erw. 3.1) Wie Dr. C.___ attestierte auch Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit. Weiter führte er einerseits ohne weitere Begründung aus, dass auch keine andere Tätigkeit in Frage komme. Es sei jedoch eine neuropsychologische Untersuchung notwendig, um die bestehenden Defizite zu verifizieren (vgl. vorn Erw. 3.2). Andererseits hielt Dr. E.___ fest, dass nach beruflichen Massnahmen mit der Zeit ein beruflicher Weg gefunden werden sollte (Urk. 9/27/3-5, Urk. 9/64/3). Beide Ärzte hielten weitere Abklärungen, vor allem im psychologischen und neuropsychologischen Bereich, sinnvoll. Eine neuropsychologische Abklärung wurde anlässlich der MEDAS-Begutachtung aber durchgeführt. Hinzu kommt, dass vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Daher kann vorliegend nicht auf die Einschätzungen durch Dr. C.___ und Dr. E.___ abgestellt werden.
Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 18. Juli 2006 keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers fest. Dr. F.___ führte lediglich aus, wenn die beurteilte Epilepsie therapieresistent sei, sei der Beschwerdeführer fahruntauglich und Tätigkeiten mit diesem Erfordernis für ihn unmöglich. Diese mögliche Einschränkung liesse dem Beschwerdeführer immer noch eine grosse Auswahl von Tätigkeiten offen.
4.4 Damit ist vorliegend gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
5. Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass die rückwirkende Beurteilung auf das Jahr 2003 nicht rechtens sei. Weiter habe sich allein Dr. G.___ und nicht der für das psychiatrische Fachgutachten verantwortliche Arzt, Dr. H.___, über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit geäussert (Urk. 1 S. 5). Vorliegend war Dr. G.___ zwar fallverantwortlicher und einziger Arzt, der das MEDAS-Gutachten unterschrieben hat; die Gesamtbeurteilung - dazu gehörte auch die Ermittlung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/55 S. 18 Ziff. 6.1.3) - wurde jedoch im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz vom 16. März 2003 von allen beteiligten Ärzten vorgenommen (Urk. 9/55 S. 15 Ziff. 6). Damit und in Übereinstimmung mit Dr. E.___ ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 30 % rückwirkend auf den 16. Oktober 2003 festzulegen (Urk. 9/55 S. 18 Ziff. 6.1.3)
6.
6.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 26). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
6.2 Der Beschwerdeführer war vor seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Pizzaiolo im Restaurant „A.___“ tätig (Urk. 9/8 Ziff. 5). Es ist davon auszugehen, dass er ohne den Gesundheitsschaden weiterhin als Pizzaiolo tätig wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das im „A.___“ erzielte Einkommen anzuknüpfen. Auch die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben im Arbeitgeberbericht und setzte ein Einkommen von Fr. 48'100.-- (Urk. 2 S. 3).
6.3 Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2004 (Jahr des hypothetischen Rentenbeginns) ein monatliches Salär von Fr. 4'200.-- erzielt (Urk. 9/8 Ziff. 16). Somit ist von einem Jahresgehalt von Fr. 54'600.-- auszugehen (Fr. 4'200.-- x 13; Urk. 9/8 Ziff. 12). Damit ist vorliegend ein Valideneinkommen von Fr. 54’600.-- für das Jahr 2004 einzusetzen.
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Demnach betrug das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4'588.-- pro Monat, mithin Fr. 55’056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9-2007, S. 98, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 57’258.-- (Fr. 55’056.-- : 40 x 41,6). Bezogen auf ein Arbeitspensum von 70 % resultiert ein Betrag von Fr. 40’081.-- (Fr. 57’258.-- x 0.7).
6.7 Ob und in welchem Ausmass ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. vorstehend 6.5). Bei der Überprüfung des gesamten vorzunehmenden Abzuges darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5b dd, Erw. 6).
In der Vernehmlassung ging die Beschwerdegegnerin von einem Leidensabzug von 10 % aus (Urk. 8 S. 2). Dem Umstand, dass Teilzeit arbeitende Männer im Vergleich zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen (vgl. LSE 2004 S. 25 T6), und dass der Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Exposition zu Arbeit in der Höhe oder in absturzgefährdeten Positionen, selbst- und fremdgefährdeten Maschinen, sowie kognitive nicht allzu anspruchsvolle Tätigkeiten verrichten kann, wird vorliegend mit einem Leidensabzug von 10 % Rechnung getragen. Bei einem Abzug von 10 % beträgt demnach das Invalideneinkommen rund Fr. 36’073.-- (Fr. 40'081.-- x 0,90).
6.8 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 54’600.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36’073.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18’527.-- und somit einen Invaliditätsgrad von rund 34 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
7.
7.1 Gegen den Vorbescheid vom 5. Juli 2006, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 9/59), erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2006 Einwände und beantragte unter anderem, eventualiter seien ihm vor der Berentung berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 9/62 S. 2).
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, dass kein Umschulungsanspruch bestehe, da der Beschwerdeführer in jeglicher behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2 oben).
7.2 Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einzig die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt (Urk. 1 S. 2) und keinen Antrag bezüglich beruflichen Massnahmen stellt, ist die Gewährung von beruflichen Massnahmen vorliegend nicht Streitgegenstand, weshalb über diese Frage nicht zu entscheiden ist.
Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Gewährung von Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zu stellen. Dies gilt umso mehr, als verschiedene Ärzte auf die Eingliederung des Beschwerdeführers mit beruflichen Massnahmen hingewiesen haben. Dr. E.___ führte aus, es werde notwendig sein, nach der Berufsberatung einen weiteren Weg und eine geeignete Tätigkeit für den Beschwerdeführer zu finden (Urk. 9/27 lit. D.7 und Urk. 9/64 S. 3). Die verantwortlichen Ärzte der MEDAS erwähnten, dass durch eine erfolgreiche berufliche Eingliederung die Arbeitsfähigkeit ohne weiteres innert kurzer Zeit auf ein volles Pensum gesteigert werden könne (Urk. 9/55 S. 19 Ziff. 6.1.4). Er brauche Unterstützung durch Berufsberatung mit gleichzeitiger Arbeitsplatzabklärung und Eignungsprüfung (Urk. 9/55 S. 19 Ziff. 6.1.6).
8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, so dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 700.--, die ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).