Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01054[8C_180/2008]
IV.2006.01054

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Heimgartner


Urteil vom 24. Januar 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1950, arbeitete seit 30. Oktober 1989 an der H.___ als Mitarbeiter im Wäschebetrieb (Urk. 13/14/1 Ziff. 1 und 6) und meldete sich am 9. Mai 2005 wegen verschiedener Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 13/8 = Urk. 9/3, Urk. 13/10 = Urk. 9/2 unvollständig, Urk. 13/13, Urk. 13/18 = Urk. 9/1 unvollständig, Urk. 13/27), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 13/5) ein. Mit Vorbescheid vom 29. September 2006 teilte sie dem Versicherten mit, es bestehe weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 3 = Urk. 13/32), wozu dieser keine Stellung nahm. Mit Verfügung vom 10. November 2006 hielt die IV-Stelle erneut fest, es bestehe kein Renten- und kein Arbeitsvermittlungsanspruch (Urk. 13/33 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 10. November 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. November 2006 Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 13/34 = Urk. 1) und am 1. Dezember 2006 Beschwerde beim hiesigen Gericht, mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7 S. 1 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Am 23. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist und ob ein allfälliger Rentenanspruch besteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 1 unten).
Sie verwies dabei auf das psychiatrische Gutachten vom 10. Juli 2006 sowie auf die Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD), welche darlege, warum die Schlussfolgerungen der behandelnden Ärzte nicht übernommen werden könnten. Weiter sei zu beachten, dass Hausärzte aufgrund der Vertrauensstellung in der Regel eher zu Gunsten des Patienten urteilten, was vorliegend mit aller Deutlichkeit zu Tage getreten sei (Urk. 12).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte zur Hauptsache vor, im Jahre 1994 an rheumatologischen, orthopädischen, psychischen sowie an Herz-Beschwerden erkrankt zu sein und inzwischen auch an sehr starken Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Reizbarkeit zu leiden. Neben einem Morbus Scheuermann seien auch funktionelle kardiale und pulmonale Störungen festgestellt worden (Urk. 7 S. 2 oben).

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Januar 2005 (Urk. 13/8) einen Morbus Scheuermann und den Verdacht auf eine schwere depressive Episode (Urk. 13/8 S. 4 lit. b) sowie eine funktionelle kardiale und pulmonale Störung (Urk. 13/8 S. 3 unten).
Zur Zeit bestehe keine Berufsinvalidität, jedoch müsse mit einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit von 50 % gerechnet werden (Urk. 13/8 S. 4 lit. a). Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2004 nicht mehr zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/8 S. 4 oben).
Verschiedene somatische Beschwerden stünden im Vordergrund. Einerseits bestünden Rückenprobleme, welche nachweislich auf einen Morbus Scheuermann zurückzuführen seien, andererseits bestehe eine arterielle Hypertonie, welche nach kardiologischer Untersuchung auf eine vegetative Störung hinweise. Ferner habe der Beschwerdeführer Atemprobleme, welche nach pneumologischer Abklärung ebenfalls auf funktionelle Beschwerden zurückzuführen seien (Urk. 13/8 S. 4 oben).
Im Gespräch mit dem Beschwerdeführer hätten sich deutliche Zeichen einer Depression mit Angstzuständen gezeigt. Die Angst, zuwenig Luft zu erhalten, bessere sich bei offenem Fenster und beim Gehen im Freien. Der Schlaf sei schlecht, in geschlossenen Räumen werde deutliches Schwitzen bemerkbar. Die Depressionserkrankung erkläre die verschiedenen somatischen Beschwerden (Urk. 13/8 S. 4 oben).
Aktuell ergäben sich keine Vorschläge für eine berufliche oder medizinische Massnahme zur Verbesserung der Erwerbstätigkeit (Urk. 13/8 S. 4 lit. d).
3.2     Mit Formularbericht vom 4. April 2005 (Urk. 13/13/5) zuhanden der B.___ nannte die behandelnde Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, folgende Diagnosen (13/13/5 Ziff. 1):
- Chronisches Panvertebralsyndrom bei Spondylosis deformans der Halswirbelsäule
- Schwere depressive Entwicklung
- Arterielle Hypertonie
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Morbus Scheuermann
Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig, allerdings aus psychiatrischer Sicht nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/13/5 Ziff. 6). Von den erhobenen Befunden wirke sich die depressive Entwicklung hindernd auf die Ausübung der bisherigen Tätigkeit aus (Urk. 13/13/6 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei vom 17. Februar bis 4. Juli 2004 zu 100 % und vom 5. Juli bis 9. Dezember 2004 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 10. Dezember 2004 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/13/5 Ziff. 4).
Ob ihm eine andersartige berufliche Tätigkeit zugemutet werden könne, hänge von der psychiatrischen Beurteilung ab (Urk. 13/13/6 Ziff. 7).
3.3     Im Bericht vom 23. Mai 2005 (Urk. 13/10) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/10 lit. A):
- Chronisches Panvertebralsyndrom bei Spondylosis deformans der Halswirbelsäule
- Ventrale Spondylose der Brustwirbelsäule
- Osteochondrose thorakal 10/11
- Überbrückende Knochenspange L2/3 rechtsseitig
- Unkovertebralarthrose C5/6 rechts mit Einengung des Foramens C5/6
- Schwere depressive Entwicklung
- Arterielle Hypertonie
Vom 17. Februar bis 4. Juli 2004 habe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 5. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 eine solche von 50 % und seit 1. Januar 2005 bis auf weiteres eine solche von 100 % bestanden (Urk. 13/10 lit. B). Dem Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar (Formularbericht betreffend die Arbeitsbelastbarkeit vom 23. Mai 2005; Urk. 13/10/3).
Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 13/10 lit. C.1). Es gehe um chronifizierte Rückenschmerzen bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Im Vordergrund stünden die psychischen beziehungsweise die psychosozialen Probleme. Diesbezüglich stehe der Beschwerdeführer bei Dr. E.___ in regelmässiger Kontrolle. Er nehme auch Psychopharmaka. Allerdings habe sich sein psychischer Zustand in der letzten Zeit nicht wesentlich verändert. Aus rheumatologischer Sicht wäre eine halbe Berentung angebracht, allerdings sei die Invalidität aufgrund der psychischen Situation wahrscheinlich höher zu bemessen (Urk. 13/10/2 Mitte).
3.4     Der Psychiater Dr. med. E.___ nannte im Bericht vom 2. November 2005 (Urk. 13/18/3) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/18/3 lit. A):
- Mittel- bis schwergradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (F32.11, F30.2) auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit (F60.5)
- Generalisierte Angststörung (F.41.1)
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2004 (Anfang seiner Beurteilung) bis auf Weiteres aus rein psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 13/18/3 lit. B) bzw. halte er ihn zumindest zu 70 % für arbeitsunfähig (Urk. 13/18/5 Ziff. 5).
Eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit erachtete er als nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer eventuell im Sinne eines therapeutischen Prozesses zwei bis drei Halbtage in einem geschützten Rahmen arbeiten (Formularbericht betreffend die Arbeitsbelastbarkeit vom 2. November 2005; Urk. 13/18/2).
Das Konzentrationsvermögen des Beschwerdeführers sei wegen dessen Angst- und depressiven Symptomen sehr stark beeinträchtigt. Aus den gleichen Gründen sei auch sein Auffassungsvermögen eingeschränkt. Seine Anpassungsfähigkeit sei wegen seiner Depression und Charakterstruktur verringert, und wegen der psychischen Beschwerden sei er wesentlich weniger belastbar (Formularbericht betreffend die Arbeitsbelastbarkeit vom 2. November 200; Urk. 13/18/2).
Der Gesundheitszustand sei stationär bzw. zeitweise sich verschlechternd (Urk. 13/18/4 lit. C). Er habe beim Beschwerdeführer einen depressiven Zustand mit Angstsymptomen und eine Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen feststellen könne. Deswegen habe er ihm die Therapie mit Antidepressiva und Anxiolytika verordnet. Seit dieser Zeit komme er regelmässig zu den psychotherapeutischen Gesprächen (Urk. 13/18/5 Ziff. 5). Durch die bisherige Therapie sei es zu keiner Besserung gekommen. Der Zustand habe sich chronifiziert, einen invalidisierenden Verlauf genommen. Die Prognose scheine ungünstig zu sein (Urk. 13/18/5 Ziff. 7).
Inhaltlich gleichlautend äusserte sich Dr. E.___ im Bericht vom 22. Juni 2005 zuhanden der B.___ (Urk. 13/13).
3.5     Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner psychiatrischen Begutachtung vom 10. Juli 2006 (Urk. 13/27) fest, dass beim Beschwerdeführer diagnostisch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1, bei akzentuierten (anankastischen und paranoiden) Persönlichkeitszügen, Z 73.1, vorliege (Urk. 13/27 S. 12 unten). Es lägen körperliche Symptome (rheumatologische) vor, sie erklärten aber nicht die Art und das Ausmass der Symptome (Rückenschmerz) und der andern Symptome (Zittern, Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen, Bauchgefühl, seelische Beschwerden) sowie das Leiden und die innerliche Beteiligung des Beschwerdeführers. Zwar weise die Anamnese und die Fortdauer der Symptome (vor allem der psychischen) offensichtlich auf einen Zusammenhang mit den Arbeitskonflikten, mit den Ehespannungen und mit dem möglichen Auszug des Sohnes von zu Hause hin, aber der Beschwerdeführer bleibe meistens bei seiner Schilderung, wonach es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, weiter zur Arbeit zu gehen (es gehe nicht mehr). Nur kurz lege er offen, dass er nicht mehr arbeiten gehe, weil er sich durch den Vorgesetzen provoziert fühle (Urk. 13/27 S. 12 unten).
Bei dem Beschwerdeführer bestehe aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig kein zu einer Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden. Ein solcher habe rückblickend aus rein psychiatrischer Sicht auch im letzten Frühjahr bis im Herbst 2005 anlässlich der verstärkten Symptomatik der undifferenzierten Somatisierungsstörung mit vermehrten Ängsten nicht bestanden. Der Grund für das Fernbleiben von der Arbeit sei vielmehr durch seinen Ärger über die verschiedenen Arbeitskonflikte gegeben. Der Beschwerdeführer sei zumindest für einfachere Arbeiten (solche, die er bislang in seinem Leben erbracht habe: Landwirtschaft, Gastronomie, Betriebsmitarbeit) zu 100 % arbeitsfähig; er könne am alten Arbeitsplatz in einem von den verschiedenen Konflikten bereinigten Umfeld oder an einem neuen Arbeitsplatz aus psychiatrischer Sicht befriedigende Leistungen erbringen (Urk. 13/27 S. 13 Ziff. 5).
Mit beruflichen Massnahmen könne die Erwerbsfähigkeit nicht verbessert werden. Beim Beschwerdeführer spiele es keine Rolle, welcher Art von einer Beschäftigung/Arbeit er nachgehe. Dies wäre aufgrund der Anforderungen an ihn in der Wäschezentrale aus psychiatrischer Sicht durchaus auch am angestammten Arbeitsplatz möglich (Urk. 13/27 S. 9 Mitte).
Um das subjektive Befinden des Beschwerdeführers zu steigern, seien drei Therapieansätze (Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, aktive physiotherapeutische Massnahmen, Psychotherapie) möglich. Zur Steigerung der bereits vorhandenen Arbeitsfähigkeit seien diese nicht nötig (Urk. 13/27 S. 14 Ziff. 6 oben).
Beim Beschwerdeführer zeige sich im Weiteren das typische histrionische (aufmerksamkeitssuchende) Verhalten, das als dramatisierendes zum Ausdruck komme. Ferner zeige er die leicht hypochondrische Befürchtung, eventuell einmal pflegebedürftig zu werden; auch diese hypochondrische Komponente sei sehr typisch und häufig bei somatoformen Störungen. Auch die Ängste und Depressivität gehörten mit zur Diagnose einer somatoformen Störung (Urk. 13/27 S. 13 oben). Die separate Diagnose einer Angststörung oder Depression wäre nur zu stellen, wenn sie ein für somatoforme Störungen ungewöhnliches Ausmass annähme, dies sei hier aber nicht gegeben. Gegen das Vorliegen einer Neurasthenie (F48.0), spreche trotz ähnlicher psychischer Symptomatik die gegenwärtig nicht vorhandene Konzentrationsschwäche sowie das Vorliegen der erwähnten, spezifischen Allgemeinmerkmale somatoformer Störungen. Die generalisierte Angststörung sei bereits zuvor wegen des Fehlens der frei flottierenden Angst ausgeschlossen worden (Urk. 13/27 S. 13 Mitte).
3.6     In seiner Stellungnahme vom 18. September 2006 (Urk. 13/30 S. 5) hielt Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, RAD, fest, dass aufgrund der Befunde klar sei, dass der Beschwerdeführer sicher für alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Einschätzung von Dr. F.___ sei aufgrund der Akten und Befunde klar nachvollziehbar.

4.
4.1     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
4.2     Der Beschwerdeführer leidet sowohl unter psychischen als auch unter somatischen Beschwerden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen in beiderlei Hinsicht divergierende medizinische Beurteilungen vor.
4.3     Zum Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 7 S. 2), wonach es sich beim psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ lediglich um ein versicherungsfreundliches Attest handle, ist festzuhalten, dass die Tatsache allein, dass der befragte Arzt von der Beschwerdegegnerin mit einer Begutachtung beauftragt wurde, nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 123 V 175 Erw. 3.d). Solche Umstände wurden weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus dem Gutachten von Dr. F.___. So wird im Gutachten - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 7 S. 2) - einerseits dargelegt, in welchen Punkten und weshalb von der Einschätzung Dr. E.___s abgewichen wird. Andererseits nimmt das Gutachten, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, ausführlich Stellung zu dessen täglichen Medikation.
4.4     In psychiatrischer Hinsicht ist das Gutachten von Dr. F.___ vom 10. Juli 2006 umfassend, berücksichtigt sowohl die geklagten Beschwerden als auch die Vorakten und ist in der Begründung seiner Schlussfolgerungen einleuchtend. Der Arzt hat den Beschwerdeführer selber untersucht, liefert eine eigene Einschätzung der Situation, setzt sich mit Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig auseinander und beantwortet in nachvollziehbarer Weise die gestellten Fragen. Dr. F.___ legt in schlüssiger Weise dar, weshalb und inwiefern er von der Einschätzung durch Dr. E.___, Dr. A.___ und Dr. C.___ abweicht (Urk. 13/27 S. 9 ff.). Daher erfüllt seine psychiatrische Begutachtung die beweisrechtlichen Anforderungen bezüglich Verwertbarkeit (siehe vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich. Es ist somit in psychiatrischer Hinsicht auf den im Gutachten festgehaltenen medizinischen Sachverhalt und die darin genannten Diagnosen abzustellen.
4.5     Daran vermag die anderslautende Beurteilung durch Dr. E.___ nichts zu ändern. So ging Dr. E.___ in seinem Bericht auf die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren nicht näher ein, obwohl diese beim Beschwerdebild des Beschwerdeführers offenbar eine wesentliche Rolle spielen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ gründet somit auf einem umfassenderen und zeitlich aktuelleren Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Auf die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % kann deshalb nicht abgestellt werden.
Ebensowenig vermögen die von Dr. C.___ abgegebenen Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht die Beurteilung von Dr. F.___ zu entkräften, kommt doch dessen fachmedizinischer Beurteilung mehr Gewicht zu. Zudem begründete Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich pauschal mit psychischen bzw. psychosozialen Problemen und hielt ein spezialärztliche Abklärung für angebracht, was erkennen lässt, dass ihre Beurteilung als vorläufige zu verstehen war.
Auch die Verdachtsdiagnose einer schweren depressiven Episode von Dr. A.___ vermochte Dr. F.___ nachvollziehbar zu entkräften (Urk. 13/27 S. 9 oben).
4.6         Angesichts der Tatsache, dass die psychiatrische Begutachtung durch Dr. F.___ das Bestehen einer psychischen Störung mit Krankheitswert verneinte, woraus sich auch keine Arbeitsunfähigkeit ergab, ist davon auszugehen, dass keine mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwindbare und daher die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Problematik vorlag.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht für einfachere Arbeiten wie die bisherige Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.7     In somatischer Hinsicht besteht ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 4. April 2005 ausdrücklich fest, rheumatologisch bestehe im angestammten Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die depressive Entwicklung sei es, welche den Beschwerdeführer in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit hindere. Ihre zweite Beurteilung vom 23. Mai 2005, welche nur knapp einen Monat später erfolgte und worin sie eine Arbeitsfähigkeit für eine Halbtagsarbeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus somatischen Gründen feststellte, vermag nicht zu überzeugen. So wurden keine somatischen Änderungen festgestellt, sondern vielmehr ein stationärer Gesundheitszustand (siehe Stellungnahme von Dr. G.___ vom 18. September 2006; Urk. 13/30/5; Urk. 13/10 lit. C.1). Ferner hielt sie im zweiten Bericht fest, dass die psychischen und psychosozialen Probleme im Vordergrund stünden. Dass Dr. C.___ ihre Einschätzung revidierte, ist mit ihrem ersten Bericht nicht vereinbar. Der Umstand, dass sich der zweite Bericht an die Beschwerdegegnerin richtete, lässt einerseits erkennen, dass Dr. C.___ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in objektivierter Weise das Mass der zumutbaren körperlichen Belastung bestimmte, sondern aus therapeutischer Optik heraus ihre neue Einschätzung vorgenommen hatte. Andererseits könnte dieser Umstand wohl auch auf die dramatisierenden Schilderungen des Beschwerdeführers zurückzuführen sein, wie Dr. F.___ in seinem Gutachten beschrieb (Urk. 13/27 S. 9 oben).
Auf Dr. A.___s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann insofern nicht abgestellt werden, als er den Einfluss der somatischen und psychischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit nicht trennt. Dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 7 S. 2 Mitte), zwischen der Feststellung von Dr. A.___, dass keine Berufsinvalidität vorliege, und dem bei der Kontrolle gemessenem Blutdruck von 210/110 und einem Puls von 120/Minute bestehe ein klarer Widerspruch, ist der Vollständigkeit halber zu entgegnen, dass dies keineswegs als widersprüchlich verstanden werden kann.
4.8     Die vom Beschwerdeführer als fehlend gerügten neurologischen oder wirbelorthopädischen Abklärungen (Urk. 7 S. 3 oben), wurden in keinem der Arztberichte als erforderlich genannt. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. Mai 2005 fest, betreffend der Schmerzen bestehe kein Hinweis auf eine neurogene Beteiligung. Auch Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 12. Januar aus, dass die Rückenprobleme nachweislich auf einen Morbus Scheuermann zurückzuführen seien und Dr. E.___ erachtete eine ergänzende medizinische Abklärung nicht für angezeigt (Urk. 13/18 lit. C Ziff. 6). Es besteht daher kein Anlass eine diesbezügliche Begutachtung anzuordnen (Urk. 7 S. 3 oben).

5.       Die dargelegte Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt zusammenfassend zur Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Die Verneinung eines Rentenanspruchs, und damit die angefochtene Verfügung, erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).