IV.2006.01058
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. April 2007
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1972, Mutter von zwei am 3. April 1991 und am 18. September 2005 geborenen Kindern (Urk. 9/5 Ziff. 3.1, Urk. 9/47/2), ist gelernte B.___ (Urk. 9/11 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 9/61 S. 2). Am 22. November 2000 meldete sich wegen seit Jahren bestehender Bulimie und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug, namentlich Berufsberatung, Umschulung und Rente an (Urk. 9/5 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8).
1.2 Die IV-Stelle nahm im Folgenden berufliche (Urk. 9/17-18) und medizinische Abklärungen vor (Urk. 9/1, Urk. 9/9, Urk. 9/11, Urk. 9/14) und zog Erkundigungen bei den Arbeitgebern (Urk. 9/2, Urk. 9/8, Urk. 9/12-13) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge, Urk. 9/7, Urk. 9/22) bei.
Mit Verfügungen vom 24. Juli 2001 sprach ihr die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. März 2000 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Kinderrente, zu (Urk. 9/34). Die zunächst gewährte Zusatzrente für den Ehegatten (Urk. 9/34/3) entfiel nach Erlass des Scheidungsurteils vom 26. Oktober 2000 durch das Bezirksgericht C.___ (Urk. 9/21) mit Wirkung ab 1. November 2000 (Urk. 9/29, Urk. 9/34/3).
1.3 Im Rahmen der am 2. September 2002 eröffneten amtlichen Revision (Urk. 9/37) wurde nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Situation (Urk. 9/38-39) mit Mitteilung vom 9. Oktober 2002 festgestellt, dass sich keine rentenbeeinflussenden Änderungen ergeben hätten und weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 9/41).
Nach der Geburt der Tochter am 18. September 2005 (Urk. 9/47/2) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2005 eine zweite Kinderrente zugesprochen (Urk. 9/50).
1.4 Am 24. November 2005 leitete die IV-Stelle erneut ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 9/51), nahm neue Arztberichte (Urk. 9/52-53) sowie einen aktuellen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/60) zu den Akten und führte eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 16. Februar 2006, Urk. 9/57).
Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte nunmehr als Teilerwerbstätige, wobei 50 % auf den Erwerbs- und 50 % auf den Haushaltbereich entfalle (Urk. 9/62). Der Invaliditätsgrad betrage noch 19 %, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe und diese auf den der Verfügung folgenden Monat hin aufgehoben werde (Urk. 9/62). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/66) und deren Ergänzung vom 5. Juli 2006 (Urk. 9/70) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. Oktober 2006 ab (Urk. 9/74 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob J.___ mit Eingabe vom 23. November 2006 Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessend neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 7. Februar 2007 zog J.___ ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Fassung besteht bei einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 350 Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, EVG, in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Fehlt es an einem Revisionsgrund, ist der Rentenanspruch im ursprünglich festgesetzten Umfang zu bestätigen; ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Dabei besteht keine Bindung an die ursprüngliche Invaliditätsschätzung (Urteil des EVG vom 1. November 2006 in Sachen V., I 462/06, Erw. 3.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist die revisionsweise Einstellung der bis anhin ausgerichteten ganzen Invalidenrente auf Ende Juni 2006, wobei namentlich zu prüfen ist, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete), nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs ergangene rechtskräftige Verfügung (Urteil des EVG vom 6. November 2006 in Sachen M., I 465/05).
Vergleichsreferenz für die Frage, ob eine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, ist hier somit die seitens der Beschwerdeführerin unbeanstandet gebliebene Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2002, wonach das durchgeführte Revisionsverfahren keine rentenbeeinflussende Änderung zu Tage gebracht habe (Urk. 9/41). Dieser Entscheid fusste auf dem beim Arbeitgeber eingeholten Fragebogen vom 1. Oktober 2002 (Urk. 9/38), dem Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. Oktober 2002 (Urk. 9/39) sowie dem darauf durchgeführten neuen Einkommensvergleich (Urk. 9/40), mithin auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches.
Die damals vorgelegenen Verhältnisse sind somit zu vergleichen mit jenen im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Einspracheentscheides am 24. Oktober 2006 (Urk. 9/74).
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei am 18. September 2005 zum zweiten Mal Mutter geworden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie selbst bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin nunmehr als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, und zwar als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige (Urk. 2 S. 3 unten). Dabei betrage die Einschränkung im Erwerbsbereich 38 % und im Aufgabenbereich gemäss Haushaltabklärung 1 %, so dass ein Gesamtinvaliditätsgrad von rentenausschliessenden 19 % gegeben sei (vgl. Urk. 9/62/2). Auf die neue familiäre Situation nach der Heirat und dem Umzug ins Bauernhaus des Ehegatten sei im Abklärungsbericht vom 16. Februar 2006 (vgl. Urk. 9/57) bereits eingegangen worden; überdies sei auch nicht angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin Hofarbeiten übernehmen müsse, denn die Eltern des Ehemannes lebten auch auf dem Hof und würden mitarbeiten. Schliesslich könne auf eine psychiatrische Abklärung verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin den Haushalt selbständig erledigen könne (Urk. 2 S. 4).
2.3 Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, auf den Haushaltabklärungsbericht dürfe nicht abgestellt werden; die persönlichen Verhältnisse hätten sich seit der Abklärung grundlegend geändert. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Heirat am 23. Dezember 2005 (Urk. 9/54) per Ende März 2006 von ihrer Vierzimmerwohnung - wo die Haushalterhebung durchgeführt worden sei - zu ihrem Ehemann auf einen Bauernhof mit grossem Garten und Umschwung gezogen. Dieser Umstand sei im Abklärungsbericht unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 5).
Bei voller Gesundheit hätte die Beschwerdeführerin auf dem Hof mitarbeiten und die Arbeitskraft des am 9. Mai 2006 verstorbenen Schwiegervaters ersetzen müssen (Urk. 1 S. 6). Zudem wäre die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes zu 100 % berufstätig gewesen, da dieses während der Abwesenheit durch die Schwiegermutter hätte betreut werden können. Es könne daher nicht einfach auf eine Teilerwerbstätigkeit von 50 % geschlossen werden (Urk. 1 S. 6).
Der Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung könne nicht zugestimmt werden. Vielmehr gelange bei einer Ehefrau eines Landwirts die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung (Urk. 1 S. 7). Schliesslich sei angesichts der psychischen Beschwerden neben der Haushaltabklärung eine psychiatrische Abklärung durchzuführen, welche hier fehle (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 24. Juli 2001 sowie die Mitteilung betreffend Abschluss des Revisionsverfahrens vom 9. Oktober 2002 stützten sich auf die folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2 Dr. med. E.___, Ärztin für Innere Medizin FMH, und Dr. phil. klin. psych. F.___, Medizinisches Zentrum G.___, nannten im Bericht vom 20. Mai 1999 als Diagnosen Bulimie, mittelgradige depressive Episode und einen Status nach Selbstbeschädigung (Urk. 9/1 S. 1). Nach der durchgeführten intensiven ambulanten Rehabilitationsbehandlung hätten die Depression wie auch die Heisshungerattacken und das Erbrechen teilweise reduziert werden können. Der Gesundheitszustand habe sich zwar gebessert, aber es bestehe weiterhin bloss eine teilweise Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/1 S. 4 oben).
Im Zeugnis vom 16. Februar 2001 zu Handen der Invalidenversicherung bescheinigten die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___ für die Zeit vom 7. Juni bis 31. Oktober 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, im November 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/14/1 Ziff. 1.5).
3.3 Am 23. Dezember 2000 und 3. Januar 2001 bestätigte der behandelnde Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie, zur Hauptsache die bereits von den Ärzten des Medizinischen Zentrums G.___ gestellten Diagnosen, wobei er nun einen Status nach depressiven Episoden angab (Urk. 9/11 S. 2 Ziff. 3). Weiter beschrieb er einen wegen der Bulimie reduzierten Gesundheitszustand bei gesteigerter Ermüdbarkeit bis Erschöpfung und reduzierter Leistungsfähigkeit (Urk. 9/11 S. 2 Ziff. 4.2-3). Er wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin allein erziehende Mutter sei, und legte die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Verwaltungsangestellte - welche die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2000 bei der Stadt Z.___ ausübte (Urk. 9/8 Ziff. 1, Urk. 9/60 Ziff. 1) - auf 0-20 % beziehungsweise 0-8 Stunden pro Woche fest, verteilt auf zwei Tage (Urk. 9/11 S. 2 Ziff. 4.3). Hingegen könne bei Stabilisierung der Bulimie das Arbeitspensum bis auf 80 % gesteigert werden (Urk. 9/11/3 lit. e).
Nachdem die Beschwerdegegnerin vorerst eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % angenommen hatte (Urk. 9/16-17), ging sie nach den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2001 (Urk. 9/25) verfügungsweise - im Wesentlichten gestützt auf die Einschätzung von Dr. H.___ - nur noch von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % aus (Urk. 9/26, Urk. 9/28-29).
Dies führte zur Zusprache der ganzen Rente ab 1. März 2000.
3.4 Dem im letzten Revisionsverfahren eingeholten Bericht des Hausarztes Dr. D.___ vom 2. Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand stationär und die Diagnosen unverändert seien. Die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger Kontrolle bei Dr. H.___ (Urk. 9/39).
Darauf schloss die Beschwerdegegnerin gemäss Mitteilung vom 9. Oktober 2002 auf unveränderte Verhältnisse und einen gleich bleibenden Rentenanspruch (Urk. 9/41).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen zum am 24. November 2005 von Amtes wegen eingeleiteten neuen Revisionsverfahren an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 9/51).
Dr. D.___ verwies im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 14. Dezember 2005 lediglich auf das Zeugnis des behandelnden Psychiaters, ohne sich selber zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu äussern (Urk. 9/52).
4.2 Dr. H.___ führte am 23. Dezember 2005 aus, diagnostisch habe sich nichts Grundsätzliches geändert; nach wie vor bestehe eine aktive Essstörung bei einer instabilen Persönlichkeit. Trotz der Geburt ihres zweiten Kindes am 18. September 2005 plane die Beschwerdeführerin einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben, doch sei dies aufgrund der familiären Situation nicht realistisch. Bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit würde sich die Essstörung wieder intensivieren, weshalb er eine unveränderte Berentung und später allenfalls eine Aus- oder Weiterbildung empfehle (Urk. 9/53).
4.3 Am 16. Februar 2006 fand in der damaligen Wohnung der Beschwerdeführerin in Effretikon eine Haushaltabklärung statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 23. Dezember 2005 (vgl. Urk. 9/54) geheiratet habe. Per Ende Dezember 2005 habe sie ihre Stelle bei der Stadt Z.___ gekündigt (vgl. Urk. 9/60), da sie nach der Schwangerschaft habe erkennen müssen, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund der Mehrbelastung durch das zweite Kind nicht mehr möglich sei. Weiter legte die Beschwerdeführerin dar, sie werde per Ende März zum Ehemann ins Bauernhaus mit Garten ziehen (Urk. 9/57 S. 1-2 Ziff. 1 und Ziff. 2.4). Darüber hinaus erklärte die Beschwerdeführerin, im Gesundheitsfall wäre sie bis zur Geburt der Tochter am 18. September 2005 zu 100 % erwerbstätig gewesen. Danach hätte sie ihr Pensum reduziert, da sie mit ihrer Heirat einen Vierpersonenhaushalt zu versorgen gehabt hätte. Während ihrer beruflichen Abwesenheit hätte die Schwiegermutter auf die Kinder aufgepasst (Urk. 9/57 S. 2 Ziff. 2.5).
5.
5.1 Mit der Geburt der Tochter am 18. September 2005 ist in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung eingetreten. Fraglich ist, inwieweit dadurch auch im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit beeinflusst worden wäre. Denn mit einer Änderung im Aufgabenbereich würde ein Wandel in der Wahl der Methode zur Invaliditätsbemessung einhergehen. Während die Beschwerdeführerin vor der Geburt der Tochter im Gesundheitsfall voll erwerbstätig gewesen ist und daher ihre Invalidität allein aufgrund der Einkommensvergleichsmethode (vgl. vorstehend Erw. 1.2) ermittelt wurde, würde bei einer Teilerwerbstätigkeit nunmehr die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung gelangen.
Rechtsprechungsgemäss stellt eine solche tatsächliche Veränderung einen hinreichenden Revisionsgrund dar (BGE 130 V 350 Erw. 3.5), so dass der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln wäre.
5.2 Zu prüfen ist daher zunächst, ob der Revisionsgrund der Wandelung des Aufgabenbereiches mit der Geburt der Tochter am 18. September 2005 - mithin vor der Heirat und dem damit verbundenen Umzug ins Bauernhaus des Ehegatten im März 2006 - ausgewiesen ist.
Die Aufteilung des Aufgabengebietes in 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt im Zeitpunkt nach der Geburt der Tochter erfolgte aufgrund der entsprechenden Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson (Urk. 9/57 S. 2 Ziff. 2.5). Dieser Aussage kommt in Anwendung der Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a), höheres Gewicht zu als der beschwerdeweisen Darstellung, sie wäre ab der Geburt ihres zweiten Kindes weiterhin zu 100 % berufstätig gewesen (Urk. 1 S. 6 unten). Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1996, das heisst bereits vor der Inanspruchnahme der Invalidenversicherung, nie mehr zu 100 % erwerbstätig gewesen war (Urk. 9/5 Ziff. 6.3.1). Aufgrund ihrer eigenen Aussage (Urk. 9/57 Ziff. 2.5) darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie aus sehr achtenswerten persönlichen Gründen der Führung ihres Vierpersonenhaushalts sowie der Erziehung ihrer zwei Kinder wohl Vorrang einräumte gegenüber einer beruflichen Beschäftigung.
Daher erscheint das Ausüben einer noch 50%igen Erwerbstätigkeit auch im Gesundheitsfall als überwiegend wahrscheinlich. Es besteht daher keine Veranlassung, von der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation abzuweichen.
5.3 In Bezug auf den Erwerbsbereich ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Mai 2006 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin bei einem Pensum von 50 % Fr. 28'008.40 erzielen könnte; mit der Restarbeitsfähigkeit von 20 % habe sie bei der Stadt Z.___ ein Einkommen von Fr. 17'226.85 erzielt, womit der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 38 % betrage (Urk. 9/62 S. 2)
Dem Arbeitgeberbericht der I.___ und Verkauf vom 27. Dezember 2000, wo die Beschwerdeführerin bis am 31. Oktober 1999 als Betriebsassistentin tätig war (vgl. Urk. 9/12 Ziff. 1), ist zu entnehmen, dass sie im Jahr 2000 bei voller Gesundheit und unter Berücksichtigung ihres Pensums von 23 Stunden pro Woche einen Jahresverdienst von 29'489.-- erzielt hätte (Urk. 9/12 S. 2 Ziff. 16). Dies entspricht einem Verdienst von Fr. 55'132.-- (Fr. 29'489.-- : 23 x 42) bei einer Vollzeitbeschäftigung (42 Stunden pro Woche). Mit Blick auf die im IK-Auszug bis ins Jahr 1999 verzeichneten Einkommen von höchstens Fr. 33'919.-- (im Jahr 1998; vgl. Urk. 9/7) ist daher nicht zu beanstanden, wenn ausgehend von diesem Einkommen das Valideneinkommen ermittelt wird.
Unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung von 2,5 % (2001), 1,8 % (2002), 1,4 % (2003), 0,9 % (2004) und 1 % (2005; Die Volkswirtschaft 3/2007, Tab. B10.2) sowie der bloss 50%igen Erwerbstätigkeit resultiert somit ein anrechenbares Valideneinkommen von Fr. 29'723.-- (Fr. 55'132.-- x 1,025 x 1,018 x 1,014 x 1,009 x 1,01 : 2).
Dr. H.___ erwähnte im Bericht vom 23. Dezember 2005 keine gesundheitliche Veränderung, welche die von ihm früher attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % weiter beeinträchtigen würde (Urk. 9/53). Es kann daher ohne weiteres geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen wäre, in diesem Umfang ihre Tätigkeit bei der Stadt Z.___ weiterzuführen. Das dort mit einem Pensum von 20 % effektiv erzielte Jahreseinkommen von Fr. 17'226.-- (Urk. 9/60 S. 2 Ziff. 9 und Ziff. 20) ist daher als massgebendes Invalideneinkommen festzusetzen.
Bei der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert ein Verdienstsausfall von Fr. 12'497.-- (Fr. 29'723.-- ./. 17'226.--), mithin ein Invaliditätsgrad von 42 %. Nach der Gewichtung des Aufgabenbereichs beträgt bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit der Invaliditätsgrad in diesem Bereich 21 %.
5.4 Im Haushaltbereich ermittelte die Abklärungsperson einen Invaliditätsgrad von weniger als 1 % (Urk. 9/57 S. 5-6).
Hiezu ist festzuhalten, dass die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellt (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des EVG in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubhaften oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c).
5.5 Beschwerdeweise wurden keine Einwendungen gegen die Ermittlung der Behinderung durch die Abklärungsperson erhoben, soweit sich deren Beurteilung auf die Zeit des Wohnens in der Vierzimmerwohnung in Effretikon bezog.
Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Haushaltabklärungsbericht als nicht zutreffend erscheinen liessen, so dass darauf abzustellen und der Invaliditätsgrad im Haushaltbereich auf ca. 1 % festzulegen ist.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Abklärungsbericht stelle hier keine beweistaugliche Grundlage dar, weil sie an psychischen Beschwerden leide und daher der Psychiater befragt werden müsste (Urk. 1 S. 7 unten), kann nicht gefolgt werden. Dem Bericht von Dr. H.___ vom 23. Dezember 2005 sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass bei der Beurteilung der Einschränkung im Haushalt besondere Umstände zu berücksichtigen wären. Aus seiner Sicht könnte vielmehr die zum Haushalt allenfalls hinzutretende Erwerbstätigkeit wegen der erhöhten Belastung eine Destabilisierung nach sich ziehen, doch steht die von der Abklärungsperson erhobene Einschränkung im Haushaltbereich mit seiner Einschätzung nicht im Widerspruch.
5.6 Demnach beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad seit der Geburt der Tochter am 18. September 2005 22 %, was keinen Anspruch mehr auf eine Rente begründet. Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass die Rentenzahlung mit der Verfügung vom 11. Mai 2006 in Nachachtung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf Ende des der Zustellung des Entscheids folgenden Monat hin aufgehoben wurde. Diese Rentenaufhebung ist nur zu Recht erfolgt, wenn sich durch den Umzug zum Ehegatten ins Bauernhaus im März 2006 nicht nochmals eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen und gegebenenfalls in Bezug auf den Rentenanspruch zugetragen hat.
Es bleibt daher im Folgenden zu Prüfen, wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit nach dem Umzug ins Bauernhaus verhält. Da für die Entscheidfindung die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 24. Oktober 2006 massgebend sind, ist ein weiterer Revisionsgrund hier ohne weiteres mitzuberücksichtigen.
6. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass sich mit dem Umzug ins Bauernhaus die Situation im Haushaltbereich wohl nochmals grundsätzlich verändert hat. Jedenfalls entsprechen die neuen Verhältnisse nicht den dem Haushaltabklärungsbericht zu Grunde gelegten Wohnverhältnissen. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin geltend, das Bauernhaus verfüge über einen Garten, der zu bestellen sei, während vorher kein Garten vorhanden war (Urk. 9/57 Ziff. 5). Weiter sind den Akten keine Hinweis auf die übrigen unter Ziff. 5 des Haushaltabklärungsberichts aufgeführten Wohnverhältnisse zu entnehmen, so dass die im Bericht vom 16. Februar 2006 genannten Einschränkungen nicht ohne weiteres weiterhin Geltung beanspruchen können. Aufgrund der Aufgabenbeschreibungen ist entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) sodann unberücksichtigt geblieben, dass der Haushalt der Beschwerdeführerin neben den Kindern nunmehr auch den Ehemann mitumfasst, was einerseits zu einer Mehrbelastung, aber andererseits durch die von ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwartenden Mithilfe im Haushalt auch zu einer Entlastung führen kann.
Um die Verhältnisse nach dem Umzug ins Bauernhaus und die ab diesem Zeitpunkt im Haushalt bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen abschliessend zu beurteilen, ist eine neue Haushaltabklärung erforderlich. Die Sache ist hiefür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Einschränkungen im Haushalt auf dem Bauernhof abkläre und hernach den Invaliditätsgrad neu ermittle.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, von der beschwerdeweise beantragten Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 und S. 8) abzusehen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Allerdings rechtfertigt sich hier eine Kürzung der Prozessentschädigung, da die Rentenrevision für die Zeit nach der Geburt der Tochter grundsätzlich zu Recht erfolgte. Die Rückweisung erfolgt zur Prüfung, ob wegen der neuerlichen Veränderung für die Zeit ab März 2006 wieder ein Rentenanspruch entsteht. Die Prozessentschädigung ist daher um einen Viertel zu kürzen und gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.3 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Partei zu auferlegen.
Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang der Rückweisung und unterliegt betreffend der Beurteilung ihres Rentenanspruches für die Zeit ab der Geburt der Tochter. Sie hat daher einen Viertel der Prozesskosten, mithin Fr. 150.-- zu tragen, während Fr. 450.-- der Beschwerdegegnerin zu auferlegen sind.
Das Gericht beschliesst:
Der Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch für die Zeit ab März 2006 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 600.-- werden im Umfang von Fr. 150.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 450.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).