IV.2006.01059
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 7. Mai 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1959, arbeitete seit dem 12. Mai 2003 als Kundenmaurer bei der Firma A.___ in ___ (Urk. 15/7/1 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 7. April 2004 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos auf (Urk. 15/7/8). Von Oktober 2004 bis Januar 2005 bezog der Versicherte Leistungen der Sozialhilfe (Urk. 3/3/7). Am 11. Juli 2005 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, Hilflosenentschädigung) an (vgl. Urk. 15/9/1).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 15/16/3-4, Urk. 15/5/1-5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 15/7/1-3) und zwei Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 15/6/1-3, Urk. 15/1/1-3) ein. Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Rentenleistungen und Hilflosenentschädigung (Urk. 15/9/1-2).
Am 22. Januar 2006 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 15/10/1-2) gegen die Verfügung vom 16. Januar 2006. Mit Entscheid vom 23. Februar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, nahm diese jedoch gleichzeitig als Neuanmeldung entgegen (Urk. 15/12/1-3).
1.3 In der Folge holte die IV-Stelle erneut medizinische Berichte (Urk. 15/19/1-5, Urk. 15/16/1-2 und 7-11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 15/13/1-3) ein. Mit Vorbescheid vom 12. September 2006 (Urk. 15/23/1-2) und mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 (Urk. 15/26/1-2 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung und mit Vorbescheid vom 12. September 2006 (Urk. 15/21/1-3) und mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 (Urk. 15/25/1-3) zugleich einen solchen auf eine Hilflosenentschädigung.
2. Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2006 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Am 27. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob organische und psychische Leiden des Beschwerdeführers auf dessen Alkohol- und Drogensucht zurückzuführen sind oder diese verursacht haben.
3.
3.1 Vom 20. Juni bis 1. Juli 2005 war der Beschwerdeführer im Rahmen einer ersten Hospitalisation in der Akutaufnahmestation AKC, Erwachsenenpsychiatrie, B.___ (___), hospitalisiert. Dr. med. C.___, Oberarzt, und med. pract. D.___, Assistenzarzt, stellten in ihrem Bericht vom 1. Juli 2005 folgende Diagnose (Urk. 15/16/3 Ziff. 1):
- Verdacht auf paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0)
- Störung durch Alkohol (ICD-10: F10.1)
- Störung durch Cannabis (ICD-10: F12.1)
Der Beschwerdeführer sei freiwillig zur Stabilisierung bei stark gereizter, angespannter Stimmung und Alkohol- sowie Cannabisproblematik eingetreten. Bis zum Auftreten einer Leistenhernie im September 2003 habe er zu 100 % als selbständiger Maurer gearbeitet. Mit 15 Jahren habe er begonnen, Alkohol zu konsumieren. Seit 1998 habe er fast täglich Wein und Bier getrunken und zudem regelmässig Cannabis geraucht. Im Jahre 2004 sei er während fünf Wochen wegen seines Alkoholproblems behandelt worden. In den letzten drei Monaten vor der Hospitalisation sei er zunehmend gereizt gewesen, habe miserabel geschlafen und niemandem mehr vertraut. Er sei in allen Bereichen „auf null“. Dies unter anderem wegen eines Streites mit seiner Ex-Frau bezüglich finanzieller Probleme. Seither trinke er auch ungefähr drei Liter Bier und rauche drei bis fünf Gramm Cannabis täglich. Andere Drogen nehme er nicht ein. Medikamentös sei er seit 2003 mit Citalopram behandelt worden, jedoch habe er dies wegen fehlender Wirkung vor zehn Tagen abgesetzt (Urk. 15/16/3 f.).
Der Beschwerdeführer sei anfänglich äusserst gereizt und dysphorisch gewesen und habe sich eingesperrt gefühlt. Sein Zustand habe sich rasch gebessert und er habe die Möglichkeit geschätzt, zur Ruhe zu kommen. Bezüglich seiner Probleme sei er externalisierend oder bagatellisierend geblieben. Eigene aggressive Anteile anzuerkennen sei ihm weiterhin schwer gefallen. Er habe sich als Opfer verschiedener Behörden erlebt, deren tatsächliche oder vermeintliche Fehler er als Böswilligkeit ihm gegenüber erlebt habe. Diesbezüglich habe er auch mit einem „Amoklauf“ gedroht. Da er auch angegeben habe, Waffen zu besitzen, sei dies ernsthaft mit ihm und einer Freundin besprochen worden. Anlässlich dieses Gesprächs habe er eingesehen, dass diese Drohungen für die Betroffenen ausgesprochen unangenehm seien, und versprochen, künftig nicht mehr zu drohen. Ebenfalls habe er glaubhaft versichert, dass Gewalt für ihn keine Lösung sei. Bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung sei er auf seinen Wunsch hin entlassen worden. Er habe eingesehen, dass eine längerfristige, ambulante Psychotherapie ihm helfen könne, mit den eigenen Erwartungen und den damit verbundenen Enttäuschungen umzugehen (Urk. 15/16/4).
Es bestehe ein Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung und sekundären Substanzmissbrauch. Inwieweit diese Persönlichkeit auch schon vor dem Stellenverlust im Jahre 2003 bestanden habe, was für die Diagnose erforderlich sei, habe nicht geklärt werden können (Urk. 15/16/4).
3.2 Im Bericht vom 27. Juli 2005 stellte Dr. D.___, nunmehr zusammen mit Dr. med. E.___, Oberarzt, dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 6. Juli 2005 (vgl. Urk. 15/5/1 lit. A) und beurteilte den Gesundheitszustand und das Suchtverhalten des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleichlautend wie in seinem Bericht vom 6. Juli 2005 (vgl. Urk. 15/5/1 lit. A-B und 15/5/2 lit. D Ziff. 3-5 und Ziff. 7).
3.3 Dr. med. F.___, FMH für Psychatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer vom 30. August bis 7. Oktober 2005 behandelte (vgl. Urk. 15/16/2 lit. D Ziff. 1), nannte in seinem Bericht vom 4. März 2006 dieselben Diagnosen wie die Ärzte des B.___ (vgl. Urk. 15/16/3, Urk. 15/5/1 lit. A). Im Beurteilungszeitpunkt sei es kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Zustandes einer produktiven Tätigkeit in einem Team nachgehen könne. Die Arbeitsunfähigkeit würde er auf 50 % schätzen, wobei ihm die Dauer absolut unklar sei. Eine Umschulung auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit halte er für sinnvoll. Ob eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, vermöge er mangels objektiver Informationen nicht zu beurteilen. Er empfehle, eine Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu veranlassen (Urk. 15/16/1 lit. B).
Seit der Operation einer Inguinalhernie links im September 2003 leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen, deren Abklärung keine organischen Ursachen erbracht hätten. Diese verunmöglichten indessen im Beurteilungszeitpunkt eine Arbeitstätigkeit. Er sei massiv gekränkt durch den Umstand, dass die Bank sein Haus versteigert habe. Auch von einem Mitarbeiter des Sozialamtes sei er massiv gekränkt worden und seine Expartnerin habe ihn hintergangen. Alkohol, vor allem Bier, trinke er phasenweise sehr viel und Cannabis rauche er seit 25 Jahren regelmässig, zeitweise zur Beruhigung in grossen Mengen (Urk. 15/16/2 lit. D Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer spreche leise, sein Denken sei geordnet. Es bestünden keine Anhaltspunkte für ein psychotisches Erleben. Seine Stimmung sei subjektiv gut und objektiv dysphorisch. Er sei misstrauisch, habe phasenweise „Ablöscher“ mit Ungeduld, Gereiztheit, er mache querulatorisch anmutende Klagen über diverse Institutionen und Menschen, von denen er sich gekränkt fühle. Dabei sei die Krankheitseinsicht nur teilweise gegeben (Urk. 15/16/2 lit. D Ziff. 5).
Stimmungsschwankungen und schmerzbedingte Einschränkungen dürften die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Eine Umschulung auf einen körperlich weniger fordernden Beruf wäre grundsätzlich möglich. Der Beschwerdeführer habe sich hierfür auch motiviert ausgesprochen (Urk. 15/16/8).
3.4 In seinem Bericht vom 15. Mai 2006 verwies Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, der den Beschwerdeführer vom 6. Juli bis 29. September 2005 behandelte, für die Diagnosen aus psychischer Sicht auf die von Dr. F.___ gestellten und nannte die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (Urk. 15/19/1 lit. A):
- Invalidisierende Leistenschmerzen links inguinal bei Status nach Inguinalhernienoperation nach Lichtenstein mit Einlage eines Netzes am 10. September 2003 im Kantonsspital Winterthur
Die Arbeitsplatzbelastbarkeit könne er nicht festsetzen. Mit einer halben Rente der Invalidenversicherung sollte sich der Beschwerdeführer aber arrangieren können (Urk. 15/19/2 lit. D Ziff. 7). Eine Hilflosigkeit bestehe mit Sicherheit nicht (Urk. 15/19/2 lit. D Ziff. 7, Urk. 15/19/3-5).
3.5 Dr. med. H.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), verwies am 8. September 2006 bezüglich der Diagnose einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung und eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Cannabis auf den Bericht des B.___ (richtig wohl: von Dr. F.___) vom 4. März 2006 (Urk. 15/20/3).
Die dargelegten Befunde liessen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch invaliditätsfremde Faktoren als wahrscheinlich erscheinen. Die Angabe der konsumierten Alkohol- und Cannabismengen von drei Litern Bier und drei bis fünf Gramm Cannabis liessen eine Missbrauchsproblematik vermuten. Die im genannten Bericht angeführte Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % lasse sich weder bestätigen noch widerlegen. Zur objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht sei eine mindestens drei- bis sechsmonatige Drogenabstinenz notwendig. Die Frage nach beruflichen Massnahmen, namentlich Umschulung, stelle sich nicht, da der vorhandene Drogenkonsum jegliche Massnahmen als nicht zweckmässig erscheinen lasse. Nach der Realisierung der Drogenabstinenz sollte eine erneute Beurteilung erfolgen (Urk. 15/20/3).
4.
4.1 Die Ärzte nannten übereinstimmend als Verdachtsdiagnose eine paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) mit Störung durch Alkohol (ICD-10: F10.1) und Cannabis (ICD-10: F12.1; vgl. Urk. 15/19/1 lit. A, Urk. 15/16/3 Ziff. 1, Urk. 15/16/1 lit. A, Urk. 15/5/1 lit. A, Urk. 15/20/3). Zudem liegt in organischer Hinsicht die Diagnose invalidisierender Leistenschmerzen links inguinal bei Status nach Inguinalhernienoperation am 10. September 2003 vor (Urk. 15/19/1 lit. A). Schliesslich wies Dr. F.___ darauf hin, dass er mangels objektiver Informationen nicht zu beurteilen vermöge, ob eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege (Urk. 15/16/1 lit. B), weshalb nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass beim Beschwerdeführer eine solche besteht.
4.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Alkohol- und Drogensucht die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellen. Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Denn aus den medizinischen Akten geht nicht hervor, ob die Verdachtsdiagnose einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung zu bestätigen ist und ob eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliegt und bejahendenfalls, ob eines dieser Leiden oder beide zur Suchtproblematik führten. Indessen ist aus dem Bericht der Ärzte des B.___ vom 6. Juli 2005 ersichtlich, dass ein Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung und einen (lediglich) sekundären Substanzmissbrauch besteht (Urk. 15/16/4). Dies stellt zwar ein starkes Indiz dafür dar, dass eine eigenständige psychische Erkrankung vorliegt, jedoch kann nicht alleine aufgrund dieser Feststellung auf eine solche geschlossen werden (Urk. 15/16/3).
4.3 Bei dieser gesundheitlichen Situation ist nicht ausgeschlossen, dass psychische Beschwerden die Alkohol- und Drogensucht verursacht haben, was die Beschwerdegegnerin mittels weiterer Abklärungen zu prüfen haben wird. Dabei ist vorab abzuklären, ob die Verdachtsdiagnose einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung und die von Dr. F.___ erwähnte mögliche Schmerzverarbeitungsstörung fachärztlich zu bestätigen sind und ob eines dieser Leiden oder beide Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, inbesondere berufliche Massnahmen und auf eine Rente, neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit dem 1. Juli 2006, ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Der Anspruch auf eine Rente oder auf berufliche Massnahmen stellt eine Leistung der Invalidenversicherung dar. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert bemessen. Nachdem die Beschwerdegegnerin unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- aufzuerlegen. Gemäss Rechtsprechung wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urk. 6) - und damit auch dasjenige um unentgeltliche Prozessführung - somit gegenstandslos (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999, § 16 N 16).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).