IV.2006.01060
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?rin Costa
Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
N.___
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei
F & F Rechtsanw?lte
Gertrudstrasse 1, Postfach 1794, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die 1960 geborene N.___ liess am 4. April 2006 (Urk. 8/4) durch Rechtsanwalt Andreas Frei ihre Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 8. M?rz 2006 (Urk. 8/3) einreichen mit dem Vermerk, sie leide ungef?hr seit dem 1. Oktober 2004 unter einer somatoformen Schmerzst?rung sowie einer Anpassungsst?rung mit vorwiegend depressiven Symptomen und sei seither vollumf?nglich arbeitsunf?hig. Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/8/1-2), den Arbeitgeberbericht des C.___ vom 29. April 2006 (Urk. 8/9/1-3, mit diversen Beilagen, Urk. 8/9/4-11), den Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, vom 2. Mai 2006 (Urk. 8/10/1-6, mit Berichten des Spitals D.___ vom 18. April 2005, Urk. 8/10/7-10, sowie der A.___ vom 21. September 2005, Urk. 8/10/11-12) und die Stellungnahme ihres regionalen ?rztlichen Dienstes vom 4. September 2006 (Urk. 8/12/2-3) ein. Mit Vorbescheid vom 7. September 2006 (Urk. 8/14) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nachdem die Versicherte am 18. September 2006 schriftlich Einwand hatte erheben (Urk. 8/15) und diesen am 6. Oktober 2006 hatte erg?nzen lassen (Urk. 8/17) und sich die berufliche Vorsorgeeinrichtung, die Pensionskasse E.___, nicht hatte verlauten lassen, wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 21. Oktober 2006 (Urk. 8/19) das Leistungsbegehren ab.
2.
2.1???????? Dagegen liess die Versicherte am 24. November 2006 Beschwerde erheben und folgende Antr?ge stellen (Urk. 1 S. 2):
?Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine ganze Rente im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen;
unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.?
2.2???????? Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-22) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 6. Februar 2007 (Urk. 9) als geschlossen erkl?rt.
2.3???? Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 (Urk. 10) ersuchte die Beschwerdef?hrerin das hiesige Gericht, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis sie den Bericht der A.___, wo eine neue Diagnose gestellt worden sei, einreiche. Am 4. Juni 2007 (Urk. 11) liess sie den Bericht der A.___ vom 26. April 2007 (Urk. 12) teilweise einreichen. Am 5. November 2007 (Urk. 13) reichte sie die fehlende Seite des Berichtes (Urk. 14 S. 2) nach.
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Strittig und zu pr?fen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente.
1.2???? Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch mit der Begr?ndung, gem?ss den medizinischen Unterlagen liege keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit vor (Urk. 2 = Urk. 8/19). Die Beschwerdef?hrerin sei in einem 65%-Pensum in der bisherigen T?tigkeit als K?chen-Haushaltshilfe voll arbeits- und erwerbsf?hig. In der Haushaltst?tigkeit sei sie nicht eingeschr?nkt.
1.3???????? Dagegen liess die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 S. 3-4), die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Arbeitsunf?higkeit medizinisch nicht objektivierbar sei, treffe nicht zu. Der Bericht des D.___ vom 18. April 2005 best?tige im Resultat eine auf psychischen Faktoren gr?ndende Arbeitsunf?higkeit. Die A.___ diagnostiziere eine Anpassungsst?rung mit vorwiegend depressiven Symptomen bei schwieriger psychosozialer Situation und chronischen Schmerzen, klassifiziere diese nach ICD-10 mit Krankheitswert (F43.28) und empfehle eine Behandlung in einer psychosomatischen Klinik. Auch der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ empfehle eine ausgedehnte psychiatrische Evaluation.
2.??????
2.1???????? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). ????????
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
???????? Jede psychogene St?rung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgf?ltig gepr?ft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausf?hrlicher ?rztlicher Bericht oder ein entsprechendes fach?rztliches Gutachten sowie die Abkl?rung der erwerblichen Umst?nde (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei m?ssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer pers?nlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
???????? Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung, setzt zun?chst eine fach?rztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeintr?chtigung begr?ndet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, wie chronische k?rperliche Begleiterkrankungen, ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung, ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunf?higkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunf?higkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
???????? Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung pr?zisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunf?higkeit f?hrende Gesundheitssch?den, worunter soziokulturelle Umst?nde nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidit?t ein medizinisches Substrat, das (fach)?rztlich schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 g?ltig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4???????? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5???? F?r die Beurteilung der Gesetzm?ssigkeit der angefochtenen Verf?gung oder des Einspracheentscheides ist f?r das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie k?nnen indessen, unter Wahrung des rechtlichen Geh?rs, ber?cksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess?konomischen Gr?nden unbedingt aufdr?ngt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
3.??????
3.1???????? Unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin durch somatische Leiden nicht in ihrer Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigt ist. Strittig und zu pr?fen ist dagegen, ob ihre Arbeitsf?higkeit durch psychische St?rungen mit Krankheitswert beeintr?chtigt wird.
3.2???? Vom 4. bis 19. April 2005 war die Beschwerdef?hrerin im D.___ hospitalisiert. Die dort behandelnden ?rzte erhoben im Bericht vom 18. April 2005 (Urk. 8/10/5-12) folgende Diagnosen (Urk. 8/10/7): 1. Verdacht auf somatoforme Schmerzst?rung; 2. Generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom bei 16 von 18 Tenderpoints, Kontrollpunkte teilweise ebenfalls druckdolent, Status nach Antibiotikatherapie ausw?rtig bei Verdacht auf Borrelieninfektion f?r drei Wochen am 16. November 2004; 3. Verdacht auf Depression; 4. Adipositas. Eine Borreliose als Ursache der Beschwerden erscheine sehr unwahrscheinlich. Die durchgef?hrte Skelettszintigrafie sowie die Thoraxr?ntgenbilder h?tten keine auff?lligen Befunde ergeben. Die ?rzte beobachteten ausserdem (Urk. 8/10/8), dass die Beschwerdef?hrerin in den Therapien die vorgeschlagenen Bewegungen nur in wenigen Wiederholungen, extrem verlangsamt und in geringem Bewegungsradius ausf?hrte. Das Gangbild sei kleinschrittig, unsicher und von Sturztendenz begleitet gewesen; sie habe sich w?hrend dem Gehen an der Wand abgest?tzt. W?hrend der Hospitalisation habe sich das Gangbild sogar noch verschlechtert. Diskrepant hierzu sei die Beschwerdef?hrerin beim Verlassen des Spitals gesehen worden, wie sie relativ z?gig, nicht hinkend und ohne Sturzneigung selbst?ndig ?ber den Parkplatz zum Auto gegangen und dort z?gig eingestiegen sei. Die ?rzte liessen die hierzu aufgeworfene Frage offen, inwiefern die im D.___ w?hrend zwei Wochen pr?sentierte Hilflosigkeit bewusstseinsnah mitkonditioniert worden oder im Rahmen eines kulturell maladaptiven Krankheitsverst?ndnisses zu begr?nden sei. In den Befunden (Urk. 8/10/9) vermerkten die untersuchenden ?rzte, dass die Beschwerdef?hrerin bei aktiver Bewegung des Schultergelenkes aktiv dagegen gestemmt habe. Beim Ankleiden und ins Bett Steigen habe sie deutlich gr?ssere Bewegungsumf?nge als bei der Untersuchung gezeigt. Eine Zehenflexion und -extension sei nicht m?glich gewesen, der Zehenspitzen- und Fersengang hingegen schon. Nach Austritt aus dem Spital attestierten die ?rzte des D.___ der Versicherten keine Arbeitsunf?higkeit mit der Begr?ndung, dass aus rein rheumatologischer Sicht im Wesentlichen keine begr?ndbare Arbeitsunf?higkeit bestehe. Die Arbeitsunf?higkeit werde vorwiegend durch psychische Faktoren konditioniert. Zur Frage, ob und in welchem Umfang aufgrund der psychischen Beschwerden eine Arbeits- oder Erwerbsunf?higkeit besteht, ?ussert sich der Bericht jedoch nicht.
???????? Aufgrund der Verdachtsdiagnosen einer somatoformen Schmerzst?rung sowie einer Depression kann jedenfalls nicht auf eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert geschlossen werden.
3.3???? Die ?rzte der A.___ erhoben in ihrem Bericht vom 21. September 2005 (Urk. 8/10/11-12) die Diagnose einer Anpassungsst?rung mit vorwiegend depressiven Symptomen (ICD-10 F43.28) bei schwieriger psychosozialer Situation und chronischen Schmerzen. Zum Verlauf hielten sie fest, eine Physiotherapie sowie die Hospitalisation im D.___ h?tten ebenso wenig wie ein Medikamentenwechsel eine Besserung der Symptomatik gebracht. Sie befanden die Beschwerdef?hrerin als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Grob gepr?ft erg?ben sich keine Anhaltspunkte f?r die St?rung der h?heren kognitiven Funktionen. Im Gespr?ch mache sie einen niedergeschlagenen und apathischen Eindruck, im formalen Denken sei sie ad?quat und geordnet. Insgesamt beurteilten sie das Beschwerdebild als komplex. Neben den chronischen Schmerzen, welche aktuell im Vordergrund st?nden, liege eine schwierige psychosoziale Situation vor (keine Deutschkenntnisse, kulturell bedingte Probleme in der Erziehung der Kinder). Die fr?her beschriebene depressive Symptomatik erf?lle aktuell die Kriterien f?r eine depressive Episode nicht mehr. Die mangelnde Introspektionsf?higkeit verunm?gliche eine weitere therapeutisch relevante Exploration der Psychogenese. Am ehesten k?nnte eine station?re, ressourcenorientierte Behandlung in einer psychosomatischen Klinik einer weiteren Chronifizierung vorbeugen.
???????? Die Diagnose einer Anpassungsst?rung f?llt in den Formenkreis der somatoformen Schmerzst?rungen und reicht daher f?r sich alleine gem?ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, um eine Invalidit?t zu begr?nden (siehe Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2007 in Sachen I., I 279/06, Erw. 4). Hinsichtlich der diagnostizierten depressiven Begleitsymptome darf davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen um eine (reaktive) Begleiterscheinung des Schmerzgeschehens und nicht um eine davon losgel?ste, selbstst?ndige psychische Komorbidit?t von erheblicher Intensit?t handelt (vergleiche Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005 in Sachen K., I 57/05, Erw. 2.4.2). Auch im Weiteren besteht aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme des Vorhandenseins anderer qualifizierter, mit gewisser Intensit?t und Konstanz erf?llter Kriterien. Zudem liegt offenbar eine schwierige psychosoziale Situation vor, weshalb eine festgestellte psychische St?rung mit Krankheitswert umso ausgepr?gter vorhanden sein m?sste, damit diese invalidenversicherungsrechtlich als relevant gelten k?nnte.
3.4???? Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Mai 2006 (Urk. 8/10/1) eine Anpassungsst?rung mit vorwiegend depressiven Symptomen bei schwieriger psychosozialer Situation, chronische Schmerzen sowie Adipositas und attestierte der Beschwerdef?hrerin ab dem 1. Oktober 2004 eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit in der T?tigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe. Ab dem 1. Oktober 2004 attestierte er bis auf Weiteres eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit und hielt fest, dass bei der Beschwerdef?hrerin diffuse Schmerzen best?nden, welche - wie sich auch aus den beigelegten Berichten (Urk. 8/10/7-12) ergebe - anatomisch und pathologisch nicht zugeordnet werden k?nnten. Eine ausgedehnte psychiatrische Evaluation w?re seiner Meinung nach sinnvoll. Eine Chronifizierung des derzeitigen Zustandsbildes sei jedoch bereits eingetreten.
???????? Dr. B.___ ?bernahm offensichtlich die Diagnoseliste des Berichts der A.___ vom 21. September 2005 (Urk. 8/10/11-12), weshalb zur Frage des Krankheitswertes und der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der diagnostizierten psychischen St?rung auf das dort Gesagte verwiesen werden kann.
3.5???? Aus dem Austrittsbericht der A.___ vom 26. April 2007, wo die Beschwerdef?hrerin vom 26. M?rz bis zum 13. April 2007 hospitalisiert war, gehen folgende Diagnosen hervor (Urk. 12 S. 1 = Urk. 14 S. 1): 1. Aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4); 2. Generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom (16 von 18 Tenderpoints, Kontrollpunkte teilweise ebenfalls druckdolent; Status nach Antibiotikatherapie ausw?rtig bei Verdacht auf Borrelieninfektion f?r drei Wochen am 16. November 2004); 3. Verdacht auf Entwicklung einer Agoraphobie mit Panikst?rung (ICD-10 F40.01); 4. Adipositas. Die Beschwerdef?hrerin sei freiwillig in die Klinik eingetreten. Die behandelnden ?rzte hielten fest, dass die ganze Situation zu einer grossen Belastung der Familie f?hre, die vieles ?bernehmen m?sse, und vermuteten einen sekund?ren Krankheitsgewinn. W?hrend dem station?ren Aufenthalt zeigten sich weder eine grosse Motivation der Beschwerdef?hrerin noch eine deutliche Verbesserung der Symptomatik (Urk. 14 S. 2). Zur Nachbetreuung rieten die ?rzte zu einer ambulanten Therapie in der Muttersprache (Urk. 12 S. 3), zu einer allf?llig bestehenden Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit ?usserten sie sich nicht.
???????? Der Bericht der A.___ betrifft einen Aufenthalt, der nach Erlass der vorliegend im Streit liegenden Verf?gung vom 21. Oktober 2006 stattfand. Wie erw?hnt (Erw. 2.5) ist f?r das Gericht grunds?tzlich derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Der Bericht bezieht sich zwar auf den Zustand der Beschwerdef?hrerin relativ kurz nach Erlass der Verf?gung, die Befunde und Schlussfolgerungen beider bei den Akten befindlichen Berichte der A.___ (Urk. 8/10/11-12, Urk. 12 und Urk. 14) sind jedoch im Wesentlichen vergleichbar. Die zust?ndigen ?rzte diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 26. April 2007 nebst einer anhaltenden somatoformen St?rung nach ICD-10 F45.4 auch eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), was im Vergleich zum Bericht der A.___ vom 21. September 2005, worin noch festgehalten worden war, die depressive Symptomatik erf?lle aktuell die Kriterien f?r eine depressive Episode nicht mehr (Urk. 8/10/12), auf eine Verschlechterung des psychischen Zustandes deuten k?nnte. Doch ist zu beachten, dass es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit somatischen Symptomen definitionsgem?ss um ein vor?bergehendes Leiden handelt, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten l?nger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3), somit grunds?tzlich nicht invalidisierend sind. Auch eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung vermag in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidit?t f?hrenden Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit zu bewirken (siehe Erw. 2.1). Eine chronische k?rperliche Begleiterkrankung liegt bei der Beschwerdef?hrerin klar nicht vor, somatisch konnten keine krankhaften Befunde erhoben werden, welche die von ihr geklagten Schmerzen erkl?rten. Eine psychische Komorbidit?t von erheblicher Schwere ist ebenfalls nicht vorhanden. Zudem ist auf Grund des Austrittsberichtes der A.___ vom 26. April 2007 nicht auszuschliessen, dass bei der Beschwerdef?hrerin ein sekund?rer Krankheitsgewinn vorliegt (Urk. 14 S. 1 unten), was jedoch eine durch eine somatoforme Schmerzst?rung verursachte invalidiserende Arbeitsunf?higkeit ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2007 in Sachen L., I 318/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Ferner wird auch von den ?rzten der A.___, wie seinerseits von jenen des D.___, auf eine mangelnde Compliance der Beschwerdef?hrerin bei den Untersuchungen und auf ihre ambivalente Haltung gegen?ber den notwendigen Therapien hingewiesen. Sie verliess denn auch das A.___ fr?hzeitig auf eigenen Wunsch mit der Aussage, dass es ihr zu Hause tendenziell besser gehe (Urk. 14 S. 2).
3.6???????? Insgesamt kann aufgrund des Gesagten nicht vom Vorliegen einer psychischen St?rung mit Krankheitswert ausgegangen werden. Da die Beschwerdef?hrerin im A.___ bereits eingehend psychiatrisch untersucht worden und kein Grund ersichtlich ist, weshalb nicht auf diese Untersuchungsergebnisse abgestellt werden k?nnte, er?brigt sich die von Dr. B.___ empfohlene psychiatrische Evaluation. Der Vollst?ndigkeit halber bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass in den medizinischen Akten ein inkonsistentes Verhalten der Beschwerdef?hrerin dokumentiert ist und die untersuchenden ?rzte offensichtlich gewisse Zweifel an Bestehen und am Ausmass der pr?sentierten Beschwerden hegten.
4.???????? Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle keine Haushaltsabkl?rung durchf?hrte, was jedoch angesichts des Umstandes, dass ohnehin keine psychische St?rung mit Krankheitswert bejaht werden kann, nicht zu beanstanden ist.
5.?????? Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumf?nglich abzuweisen.
6.?????? Gem?ss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
???????? Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 sowie von Kopien der Urk. 12-14
- Rechtsanwalt Andreas Frei
- Pensionskasse E.___, Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).