Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01060[9C_60/2008 vom 05.03.2008]
IV.2006.01060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
N.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei
F & F Rechtsanwälte
Gertrudstrasse 1, Postfach 1794, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene N.___ liess am 4. April 2006 (Urk. 8/4) durch Rechtsanwalt Andreas Frei ihre Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 8. März 2006 (Urk. 8/3) einreichen mit dem Vermerk, sie leide ungefähr seit dem 1. Oktober 2004 unter einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiven Symptomen und sei seither vollumfänglich arbeitsunfähig. Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/8/1-2), den Arbeitgeberbericht des C.___ vom 29. April 2006 (Urk. 8/9/1-3, mit diversen Beilagen, Urk. 8/9/4-11), den Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, vom 2. Mai 2006 (Urk. 8/10/1-6, mit Berichten des Spitals D.___ vom 18. April 2005, Urk. 8/10/7-10, sowie der A.___ vom 21. September 2005, Urk. 8/10/11-12) und die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes vom 4. September 2006 (Urk. 8/12/2-3) ein. Mit Vorbescheid vom 7. September 2006 (Urk. 8/14) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nachdem die Versicherte am 18. September 2006 schriftlich Einwand hatte erheben (Urk. 8/15) und diesen am 6. Oktober 2006 hatte ergänzen lassen (Urk. 8/17) und sich die berufliche Vorsorgeeinrichtung, die Pensionskasse E.___, nicht hatte verlauten lassen, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2006 (Urk. 8/19) das Leistungsbegehren ab.

2.
2.1         Dagegen liess die Versicherte am 24. November 2006 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
„Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine ganze Rente im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
2.2         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-22) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Februar 2007 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
2.3     Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 (Urk. 10) ersuchte die Beschwerdeführerin das hiesige Gericht, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis sie den Bericht der A.___, wo eine neue Diagnose gestellt worden sei, einreiche. Am 4. Juni 2007 (Urk. 11) liess sie den Bericht der A.___ vom 26. April 2007 (Urk. 12) teilweise einreichen. Am 5. November 2007 (Urk. 13) reichte sie die fehlende Seite des Berichtes (Urk. 14 S. 2) nach.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung, gemäss den medizinischen Unterlagen liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vor (Urk. 2 = Urk. 8/19). Die Beschwerdeführerin sei in einem 65%-Pensum in der bisherigen Tätigkeit als Küchen-Haushaltshilfe voll arbeits- und erwerbsfähig. In der Haushaltstätigkeit sei sie nicht eingeschränkt.
1.3         Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 S. 3-4), die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht objektivierbar sei, treffe nicht zu. Der Bericht des D.___ vom 18. April 2005 bestätige im Resultat eine auf psychischen Faktoren gründende Arbeitsunfähigkeit. Die A.___ diagnostiziere eine Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiven Symptomen bei schwieriger psychosozialer Situation und chronischen Schmerzen, klassifiziere diese nach ICD-10 mit Krankheitswert (F43.28) und empfehle eine Behandlung in einer psychosomatischen Klinik. Auch der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ empfehle eine ausgedehnte psychiatrische Evaluation.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).         
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).

3.      
3.1         Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin durch somatische Leiden nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob ihre Arbeitsfähigkeit durch psychische Störungen mit Krankheitswert beeinträchtigt wird.
3.2     Vom 4. bis 19. April 2005 war die Beschwerdeführerin im D.___ hospitalisiert. Die dort behandelnden Ärzte erhoben im Bericht vom 18. April 2005 (Urk. 8/10/5-12) folgende Diagnosen (Urk. 8/10/7): 1. Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung; 2. Generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom bei 16 von 18 Tenderpoints, Kontrollpunkte teilweise ebenfalls druckdolent, Status nach Antibiotikatherapie auswärtig bei Verdacht auf Borrelieninfektion für drei Wochen am 16. November 2004; 3. Verdacht auf Depression; 4. Adipositas. Eine Borreliose als Ursache der Beschwerden erscheine sehr unwahrscheinlich. Die durchgeführte Skelettszintigrafie sowie die Thoraxröntgenbilder hätten keine auffälligen Befunde ergeben. Die Ärzte beobachteten ausserdem (Urk. 8/10/8), dass die Beschwerdeführerin in den Therapien die vorgeschlagenen Bewegungen nur in wenigen Wiederholungen, extrem verlangsamt und in geringem Bewegungsradius ausführte. Das Gangbild sei kleinschrittig, unsicher und von Sturztendenz begleitet gewesen; sie habe sich während dem Gehen an der Wand abgestützt. Während der Hospitalisation habe sich das Gangbild sogar noch verschlechtert. Diskrepant hierzu sei die Beschwerdeführerin beim Verlassen des Spitals gesehen worden, wie sie relativ zügig, nicht hinkend und ohne Sturzneigung selbständig über den Parkplatz zum Auto gegangen und dort zügig eingestiegen sei. Die Ärzte liessen die hierzu aufgeworfene Frage offen, inwiefern die im D.___ während zwei Wochen präsentierte Hilflosigkeit bewusstseinsnah mitkonditioniert worden oder im Rahmen eines kulturell maladaptiven Krankheitsverständnisses zu begründen sei. In den Befunden (Urk. 8/10/9) vermerkten die untersuchenden Ärzte, dass die Beschwerdeführerin bei aktiver Bewegung des Schultergelenkes aktiv dagegen gestemmt habe. Beim Ankleiden und ins Bett Steigen habe sie deutlich grössere Bewegungsumfänge als bei der Untersuchung gezeigt. Eine Zehenflexion und -extension sei nicht möglich gewesen, der Zehenspitzen- und Fersengang hingegen schon. Nach Austritt aus dem Spital attestierten die Ärzte des D.___ der Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit mit der Begründung, dass aus rein rheumatologischer Sicht im Wesentlichen keine begründbare Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit werde vorwiegend durch psychische Faktoren konditioniert. Zur Frage, ob und in welchem Umfang aufgrund der psychischen Beschwerden eine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit besteht, äussert sich der Bericht jedoch nicht.
         Aufgrund der Verdachtsdiagnosen einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer Depression kann jedenfalls nicht auf eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert geschlossen werden.
3.3     Die Ärzte der A.___ erhoben in ihrem Bericht vom 21. September 2005 (Urk. 8/10/11-12) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiven Symptomen (ICD-10 F43.28) bei schwieriger psychosozialer Situation und chronischen Schmerzen. Zum Verlauf hielten sie fest, eine Physiotherapie sowie die Hospitalisation im D.___ hätten ebenso wenig wie ein Medikamentenwechsel eine Besserung der Symptomatik gebracht. Sie befanden die Beschwerdeführerin als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Grob geprüft ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Störung der höheren kognitiven Funktionen. Im Gespräch mache sie einen niedergeschlagenen und apathischen Eindruck, im formalen Denken sei sie adäquat und geordnet. Insgesamt beurteilten sie das Beschwerdebild als komplex. Neben den chronischen Schmerzen, welche aktuell im Vordergrund stünden, liege eine schwierige psychosoziale Situation vor (keine Deutschkenntnisse, kulturell bedingte Probleme in der Erziehung der Kinder). Die früher beschriebene depressive Symptomatik erfülle aktuell die Kriterien für eine depressive Episode nicht mehr. Die mangelnde Introspektionsfähigkeit verunmögliche eine weitere therapeutisch relevante Exploration der Psychogenese. Am ehesten könnte eine stationäre, ressourcenorientierte Behandlung in einer psychosomatischen Klinik einer weiteren Chronifizierung vorbeugen.
         Die Diagnose einer Anpassungsstörung fällt in den Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen und reicht daher für sich alleine gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, um eine Invalidität zu begründen (siehe Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2007 in Sachen I., I 279/06, Erw. 4). Hinsichtlich der diagnostizierten depressiven Begleitsymptome darf davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen um eine (reaktive) Begleiterscheinung des Schmerzgeschehens und nicht um eine davon losgelöste, selbstständige psychische Komorbidität von erheblicher Intensität handelt (vergleiche Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005 in Sachen K., I 57/05, Erw. 2.4.2). Auch im Weiteren besteht aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme des Vorhandenseins anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien. Zudem liegt offenbar eine schwierige psychosoziale Situation vor, weshalb eine festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein müsste, damit diese invalidenversicherungsrechtlich als relevant gelten könnte.
3.4     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Mai 2006 (Urk. 8/10/1) eine Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiven Symptomen bei schwieriger psychosozialer Situation, chronische Schmerzen sowie Adipositas und attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2004 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe. Ab dem 1. Oktober 2004 attestierte er bis auf Weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin diffuse Schmerzen bestünden, welche - wie sich auch aus den beigelegten Berichten (Urk. 8/10/7-12) ergebe - anatomisch und pathologisch nicht zugeordnet werden könnten. Eine ausgedehnte psychiatrische Evaluation wäre seiner Meinung nach sinnvoll. Eine Chronifizierung des derzeitigen Zustandsbildes sei jedoch bereits eingetreten.
         Dr. B.___ übernahm offensichtlich die Diagnoseliste des Berichts der A.___ vom 21. September 2005 (Urk. 8/10/11-12), weshalb zur Frage des Krankheitswertes und der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der diagnostizierten psychischen Störung auf das dort Gesagte verwiesen werden kann.
3.5     Aus dem Austrittsbericht der A.___ vom 26. April 2007, wo die Beschwerdeführerin vom 26. März bis zum 13. April 2007 hospitalisiert war, gehen folgende Diagnosen hervor (Urk. 12 S. 1 = Urk. 14 S. 1): 1. Aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 2. Generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom (16 von 18 Tenderpoints, Kontrollpunkte teilweise ebenfalls druckdolent; Status nach Antibiotikatherapie auswärtig bei Verdacht auf Borrelieninfektion für drei Wochen am 16. November 2004); 3. Verdacht auf Entwicklung einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01); 4. Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei freiwillig in die Klinik eingetreten. Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass die ganze Situation zu einer grossen Belastung der Familie führe, die vieles übernehmen müsse, und vermuteten einen sekundären Krankheitsgewinn. Während dem stationären Aufenthalt zeigten sich weder eine grosse Motivation der Beschwerdeführerin noch eine deutliche Verbesserung der Symptomatik (Urk. 14 S. 2). Zur Nachbetreuung rieten die Ärzte zu einer ambulanten Therapie in der Muttersprache (Urk. 12 S. 3), zu einer allfällig bestehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht.
         Der Bericht der A.___ betrifft einen Aufenthalt, der nach Erlass der vorliegend im Streit liegenden Verfügung vom 21. Oktober 2006 stattfand. Wie erwähnt (Erw. 2.5) ist für das Gericht grundsätzlich derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Der Bericht bezieht sich zwar auf den Zustand der Beschwerdeführerin relativ kurz nach Erlass der Verfügung, die Befunde und Schlussfolgerungen beider bei den Akten befindlichen Berichte der A.___ (Urk. 8/10/11-12, Urk. 12 und Urk. 14) sind jedoch im Wesentlichen vergleichbar. Die zuständigen Ärzte diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 26. April 2007 nebst einer anhaltenden somatoformen Störung nach ICD-10 F45.4 auch eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), was im Vergleich zum Bericht der A.___ vom 21. September 2005, worin noch festgehalten worden war, die depressive Symptomatik erfülle aktuell die Kriterien für eine depressive Episode nicht mehr (Urk. 8/10/12), auf eine Verschlechterung des psychischen Zustandes deuten könnte. Doch ist zu beachten, dass es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit somatischen Symptomen definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3), somit grundsätzlich nicht invalidisierend sind. Auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vermag in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (siehe Erw. 2.1). Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liegt bei der Beschwerdeführerin klar nicht vor, somatisch konnten keine krankhaften Befunde erhoben werden, welche die von ihr geklagten Schmerzen erklärten. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere ist ebenfalls nicht vorhanden. Zudem ist auf Grund des Austrittsberichtes der A.___ vom 26. April 2007 nicht auszuschliessen, dass bei der Beschwerdeführerin ein sekundärer Krankheitsgewinn vorliegt (Urk. 14 S. 1 unten), was jedoch eine durch eine somatoforme Schmerzstörung verursachte invalidiserende Arbeitsunfähigkeit ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2007 in Sachen L., I 318/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Ferner wird auch von den Ärzten der A.___, wie seinerseits von jenen des D.___, auf eine mangelnde Compliance der Beschwerdeführerin bei den Untersuchungen und auf ihre ambivalente Haltung gegenüber den notwendigen Therapien hingewiesen. Sie verliess denn auch das A.___ frühzeitig auf eigenen Wunsch mit der Aussage, dass es ihr zu Hause tendenziell besser gehe (Urk. 14 S. 2).
3.6         Insgesamt kann aufgrund des Gesagten nicht vom Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert ausgegangen werden. Da die Beschwerdeführerin im A.___ bereits eingehend psychiatrisch untersucht worden und kein Grund ersichtlich ist, weshalb nicht auf diese Untersuchungsergebnisse abgestellt werden könnte, erübrigt sich die von Dr. B.___ empfohlene psychiatrische Evaluation. Der Vollständigkeit halber bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass in den medizinischen Akten ein inkonsistentes Verhalten der Beschwerdeführerin dokumentiert ist und die untersuchenden Ärzte offensichtlich gewisse Zweifel an Bestehen und am Ausmass der präsentierten Beschwerden hegten.

4.         Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle keine Haushaltsabklärung durchführte, was jedoch angesichts des Umstandes, dass ohnehin keine psychische Störung mit Krankheitswert bejaht werden kann, nicht zu beanstanden ist.

5.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 sowie von Kopien der Urk. 12-14
- Rechtsanwalt Andreas Frei
- Pensionskasse E.___, Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).