IV.2006.01061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 19. November 2007
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1966, Mutter zweier Kinder (geboren 1983 und 1989), arbeitet seit 2001 als Betriebsmitarbeiterin in einem Personalrestaurant (Urk. 9/7), wobei der Beschäftigungsgrad per 1. Juli 2004 von 100 % auf 50 % reduziert wurde (Urk. 9/2). Sie meldete sich am 22. Dezember 2004 zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/6, Urk. 9/13-14) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 9/7) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 9/1) und liess diese psychiatrisch begutachten (Urk. 9/17). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 wurde das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen (Urk. 9/20). Nachdem die Versicherte dagegen am 1. Dezember 2005 Einsprache erhoben (Urk. 9/25) und am 8. Dezember 2005 (Urk. 9/29) einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/30) zu den Akten gereicht hatte, veranlasste die IV-Stelle eine rheumatologische Begutachtung der Versicherten (Urk. 9/38). Daraufhin erging am 26. Oktober 2006 der Einspracheentscheid, mit dem die Einsprache abgewiesen wurde (Urk. 9/44 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2006 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Der Einspracheentscheid vom 26.10.2006 und die IV-Verfügung vom 31.10.2005 seien aufzuheben.
2. Es seien durch das Gericht, evtl. nach Rückweisung durch die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.
3. Der Beschwerdeführerin sei eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entsprechende Rente, zumindest jedoch eine Viertelsrente der IV auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2007 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 15. März 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Die behandelnden Ärzte der A.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 8. März bis 5. April 2004 zur Durchführung einer stationären Rehabilitationsmassnahme aufhielt, nannten in ihrem Bericht vom 21. April 2004 als Diagnosen ein Fibromyalgiesyndrom (ICD-10: M79.0), einen Bruxismus und chronische myofasziale Schmerzen der Kaumuskulatur (ICD-10: F45.8), eine Konjunktivitis sicca im Sinne des Syndroms trockenes Auge (ICD-10: H04.1) sowie eine reaktive Depression (ICD-10: F33.2; Urk. 9/6 S. 3). Aufgrund von Eheproblemen erhielt die Beschwerdeführerin einen modifizierten Austrittsbericht (Urk. 9/6 S. 5).
2.3     Dr. med. B.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen FMH, nannte in seinem Bericht vom 2. Januar 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie, einen Bruxismus sowie eine Depression. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Colon irritabile sowie ein Sicca-Syndrom der Augen (Urk. 9/6 S. 1 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Konditorin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Dezember 2003 bis 30. April 2004 sowie eine solche von 70 % seit 1. Mai 2004 bis auf Weiteres (Urk. 9/6 S. 1 lit. B). Dr. B.___ berichtete, die Beschwerdeführerin sei ihm vom Hausarzt zugewiesen worden und werde gleichzeitig vom Psychiater Dr. D.___ behandelt. Es seien alle einigermassen anerkannten Therapien angewandt worden, mit nur teilweisem Erfolg. Die Beschwerdeführerin sei differenziert und habe noch Ressourcen, die sie aber bis jetzt nicht habe wirksam einsetzen können. Das jetzige Pensum bei der Arbeitgeberin könne sie knapp bewältigen (Urk. 9/6 S. 2 lit. D).
2.4     Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie & Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 16. April 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie; ICD-10: F45.4) mit einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21) bei grossen Beziehungsproblemen mit dem Ehemann (ICD-10: Z63.0) bestehend seit mindestens 2003 (Urk. 9/13 S. 5 lit. A). Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Anlehre als Patissiergehilfin und sei seit Mai 2004 zu 70 % arbeitsunfähig. Durch die Hauptkrankheit der Beschwerdeführerin, die chronischen Schmerzen bei Fibromyalgie, sei eine Arbeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zweifelhaft (Urk. 9/13 S. 5 oben und lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis sich verschlechternd; vielleicht könne auf psychiatrischer Ebene das depressive Zustandsbild etwas verbessert werden. Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine Weiterbehandlung der Fibromyalgie, der chronischen Schmerzen und der Depression verbessert werden, wenn möglich unter Einbeziehung des Ehepartners zur Verbesserung der Ehesituation. Es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt, da sich die Beschwerdeführerin im Restaurant, in dem sie derzeit arbeite, sehr wohl und gut behandelt fühle (Urk. 9/13 S. 5 f. lit. C). Die Beschwerdeführerin erhalte psychiatrisch-psychotherapeutische Unterstützung zur Bekämpfung der depressiven Symptomatik und stützende Verhaltenstherapie um zu lernen, wie sie mit ihren chronischen Schmerzen leben müsse. Aus psychiatrischer Sicht sei nur eine geringe Besserung zu erwarten, solange die somatische Störung und die soziale Problematik nicht gelöst werden könnten (Urk. 9/13 S. 6 lit. D7).
2.5     Dr. med. E.___, Facharzt FMH Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin zwischen dem 22. September und 31. Dezember 2003 mittels Formularattesten diverse Arbeitsunfähigkeiten von 100 % (Urk. 9/14 S. 1 bis 7).
2.6     Am 15. Oktober 2005 erstattete Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sein im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 9/17). Als Diagnose nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), welche die Diagnose Fibromyalgiesyndrom (ICD-10: M79.0) beinhalte (Urk. 9/17 S. 13 Ziff. 4). Die Einschränkung durch die somatoforme Schmerzstörung betrage aktuell 20 %. Die vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, wie sie im bisherigen Tätigkeitsbereich mit der Essensausgabe in einer Grosskantine anfallen würden, sei nur leicht eingeschränkt (Urk. 9/17 S. 15 Ziff. 5). Grundsätzlich sei eine kausale psychotherapeutische Behandlung des psychosomatischen Leidens indiziert. Die bisher durchgeführte psychiatrische Therapie (stützend, fürsorglich, verhaltenstherapeutischer Umgang mit den Schmerzen) sei nutzlos und habe nur zur Fixierung des somatischen Krankheitskonzepts der Beschwerdeführerin geführt. Es müsse versucht werden, die psychodynamischen Zusammenhänge aufzuzeigen und daraus die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Bekanntlich stünden Patienten mit dem vorliegenden Leiden einem solchen Therapiekonzept meist ablehnend gegenüber. Die passiven, regressionsfördernden Anwendungen wie Massagen und Wärmeapplikationen seien aufzugeben und an deren Stelle fordernde Vorgehensweisen wie Krankengymnastik, Bewegungsübungen und Sport auszuüben. Es sollte ein konsequentes körperliches Training durchgeführt werden (Urk. 9/17 S. 15 Ziff. 6). Eine sonstige relevante psychiatrische Erkrankung, ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, liege nicht vor. Die unbewältigten psychosozialen Faktoren seien ursächlich für das vorliegenden Leiden verantwortlich und die Fixierung auf ein somatisches Krankheitskonzept, auch mit Unterstützung der behandelnden Ärzte, würde Bewältigungsstrategien verunmöglichen. Was die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt und eingeschränkt immer noch ausgeübten Tätigkeit anbelange, so sei diese nur leicht, etwa im Umfang von 20 %, vermindert, wobei die vom behandelnden Rheumatologen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % seit Dezember 2003 nicht nachvollziehbar sei und massgeblich zur Chronifizierung des Leidens beigetragen habe (Urk. 9/17 S. 15 Ziff. 7).
2.7     In seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. F.___ hielt Dr. B.___ fest, ein eigentliche Auseinandersetzung beziehungsweise Beurteilung mit den vorhandenen Angaben aus den Akten der Anamnese und den objektiven Befunden sei nicht zu finden. So werde in keiner Art und Weise diskutiert, ob der frühere Suizidversuch irgendeine Bedeutung für die Diagnose habe. Auch fehle eine Diskussion zum Thema Depression, obwohl der vorbehandelnde Psychiater in seiner Diagnose von einer längeren depressiven Reaktion spreche. Als Grad der Arbeitsunfähigkeit werde 20 % eingesetzt, ohne dies weiter zu begründen. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit werde ein psychodynamisches Vorgehen vorgeschlagen, wobei unter anderem der verhaltenstherapeutische Umgang mit den Schmerzen als nutzlos bezeichnet werde. Im aktuellen angelsächsischen Schrifttum werde jedoch gerade diese Behandlung am meisten empfohlen. Zusammenfassend vermisse er am Gutachten einerseits die gebotene Objektivität und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Fakten und andererseits den aktuellen Wissensstand zur Diagnose Fibromyalgie (Urk. 9/30 S. 1 f.).
2.8     Am 6. April 2006 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, sein zu Handen der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 9/38). Dr. G.___ nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/38 S. 14 Ziff. 4):
- Fibromyalgie mit
-      generalisierten Schmerzen
-      Kopfschmerzen; Migräne
-      Bruxismus (Zähneknirschen)
-      Colon irritabile (Reizdarm)
-      weiteren neurovegetativen und neuropsychologischen Beschwerden
-      Schlafstörungen
- Leichtes Karpaltunnelsyndrom links
- Somatoforme Schmerzstörung anamnestisch bei
-      depressiver Reaktion anamnestisch
-      Angstzuständen anamnestisch
-      psychosozialen Belastungsfaktoren.
         Dr. G.___ gab an, es hätten sich ein etwas auffallendes Schmerzverhalten und diverse nicht organische Befunde (Waddell-Zeichen), wie Schmerzangabe bei unterschwelligen Reizen und bei Pseudomobilisationen sowie übertriebene Abwehrreaktionen, gezeigt. Auch wenn sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin bei der Diagnose Fibromyalgie sehr wohl nachvollziehen liessen, so würden die somatisch feststellbaren Befunde die von der Beschwerdeführerin angegebenen Limitierungen wohl kaum vollständig erklären (Urk. 9/38 S. 13 Ziff. 3.3). Dr. G.___ hielt fest, beim vorliegenden Beschwerdebild sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit äusserst schwierig, da sich aus rheumatologischer Sicht keine harten Fakten nachweisen liessen. Dass die Beschwerdeführerin körperlich schwerere und in ungünstigen Arbeitspositionen zu verrichtende Tätigkeiten nicht mehr durchführen könne, sei gut nachvollziehbar. In wie weit ihr jedoch eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit trotz persistierenden Beschwerden zugemutet werden dürfe, sei wohl nicht alleine aus somatischer Sicht zu beantworten. Auf Grund der vorliegenden rheumatologischen Befunde und der Gesamtsituation scheine ein Arbeitspensum von 60 % durchaus gerechtfertigt, allenfalls aufgeteilt auf zwei mal zweieinhalb Stunden pro Tag (Urk. 9/38 S. 14 Ziff. 5). Aus rheumatologischer Sicht scheine die Beschwerdeführerin austherapiert und auch die medikamentöse Schmerztherapie könne nicht mehr gross verbessert werden. Die Prognose hänge somit weitgehend von psychologischen und psychiatrischen Momenten ab (Urk. 9/38 S. 15 Ziff. 6).

3.
3.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass hinsichtlich der Diagnose im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an einem Fibromyalgiesyndrom leidet (Urk. 9/6 S. 3, Urk. 9/6 S. 1 lit. A, Urk. 9/13 S. 5 lit. A, Urk. 9/17 S. 13 Ziff. 4, Urk. 9/38 S. 14 Ziff. 4). Keine Übereinstimmung besteht hingegen hinsichtlich der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während Dr. B.___ aus rheumatologischer und Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgingen (Urk. 9/6 S. 1 lit. B, Urk. 9/13 S. 5 lit. B), erachtete Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als zu lediglich 20 % eingeschränkt, während Dr. G.___ aus rheumatologischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausging, wobei er angegeben hatte, diese Frage sei nicht alleine aus somatischer Sicht zu beantworten (Urk. 9/38 S. 14 Ziff. 5). Aufgrund der divergierenden Einschätzungen stellt sich die Frage nach dem Beweiswert der medizinischen Akten.
3.2         Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bezüglich der rheumatologischen Aspekte das Gutachten von Dr. G.___ für die streitigen Belange umfassend ist, auf eingehenden Untersuchungen beruht (Urk. 9/38 S. 8 ff. Ziff. 1.3-1.6, Urk. 9/38 S. 11 ff. Ziff. 3), die Vorakten (Urk. 9/38 S. 2 ff. Ziff. 1.1-1.2) sowie die geklagten Beschwerden (Urk. 9/38 S. 10 f. Ziff. 2) berücksichtigt, und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Zudem sind die Schlussfolgerungen des Experten nachvollziehbar begründet und die einzelnen Komponenten der Fibromyalgie wurden berücksichtigt (Urk. 9/38 S. 14 ff. Ziff. 5-7). Ferner setzte sich Dr. G.___ mit den übrigen Arztberichten auseinander und nahm dazu Stellung (Urk. 9/38 S. 17 f.).
         Ebenso verhält es sich mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ (Urk. 9/17). Dieses ist bezüglich der psychiatrischen Gesichtspunkte für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Untersuchungen (Urk. 9/17 S. 12 f. Ziff. 3, Urk. 9/17 S. 3 ff. Ziff. 1), berücksichtigt die Vorakten (Urk. 9/17 S. 2) sowie die geklagten Beschwerden (Urk. 9/17 S. 11 f. Ziff. 2), und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Zudem sind die Schlussfolgerungen des Experten nachvollziehbar begründet und die einzelnen Komponenten der Fibromyalgie wurden berücksichtigt (Urk. 9/17 S. 13 ff. Ziff. 4-7).
         Daher erfüllen sowohl das rheumatologische Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 9/38) als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ (Urk. 9/17) sämtliche beweisrechtlichen Anforderungen bezüglich deren Verwendbarkeit (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Es ist somit auf die in den Gutachten festgehaltenen medizinischen Sachverhalte und die darin genannten Diagnosen abzustellen (vgl. Erw. 2.6 und 2.8 vorstehend). Hierzu ist anzumerken, dass die Schlussfolgerungen der Gutachten auch insofern übereinstimmen, als die Ehesituation der Beschwerdeführerin als ursächlich für ihre Leiden betrachtet wird, weshalb eine Therapie nur unter Einbeziehung des Ehegatten und einer Verbesserung der Ehesituation erfolgversprechend sei (Urk. 9/17 S. 15 Ziff. 6 und 7, Urk. 9/38 S. 19 Ziff. 4). Zudem stimmen die Gutachten mit den übrigen Arztberichten dahingehend überein, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich auf die Fibromyalgie zurückzuführen ist.
         Nach dem Gesagten ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere durch die diagnostizierte Fibromyalgie eingeschränkt ist. Nicht bestätigt wurde hingegen das zusätzliche Vorliegen einer Depression. Sodann ist auch davon auszugehen, dass weder der Bruxismus noch das Colon irritabile, noch die Schlafstörungen, noch die Kopfschmerzen oder das leichte Karpaltunnelsyndrom einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben (Urk. 9/38 S. 18 oben).
3.3         Bezüglich den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von Dr. B.___ und Dr. D.___ als behandelnden Ärzten ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zudem gab Dr. D.___ an, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne durch eine Weiterbehandlung der Fibromyalgie, der chronischen Schmerzen und der Depression verbessert werden, unter Einbeziehung des Ehepartners zur Verbesserung der Ehesituation (Urk. 9/13 S. 5 lit. C2). Auch Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei differenziert und habe noch Ressourcen (Urk. 9/6 S. 2 lit. D).
3.5         Nachdem feststeht, dass die Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insbesondere mit der Diagnose Fibromyalgie begründeten, ist zu prüfen, wie es sich damit unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung verhält.
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.6     Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hatte, wirkt sich eine Fibromyalgie nur dann invalidisierend aus, wenn eine psychische Komorbidität oder weitere Faktoren hinzukommen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits erwähnt, konnte das Vorliegen einer Depression durch Dr. F.___ nicht bestätigt werden, führte er doch aus, eine sonstige relevante psychiatrische Erkrankung ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung liege nicht vor, womit es an einer psychischen Komorbidität fehlt. Ebenso wenig können die somatischen Begleiterkrankungen wie der Bruxismus, das Colon irritabile, die Schlafstörungen, die Kopfschmerzen, die neurovegetativen und neuropsychologischen Beschwerde oder das leichte Karpaltunnelsyndrom als chronische körperliche Begleiterkrankung der erforderlichen Schwere bezeichnet werden. Damit hat die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Fibromyalgie im Sinne der Rechtsprechung als mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar zu gelten. Diese Frage wird im Übrigen auch von Dr. F.___ bejaht, indem er angegeben hatte, die Beschwerdeführerin sei für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten nur leicht eingeschränkt (Urk. 9/17 S. 15 Ziff. 5).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer noch andere qualifizierte Kriterien vorhanden sind, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit einer vollen Arbeitstätigkeit bei der Diagnose Fibromyalgie führen würde (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Entgegen den Schlussfolgerungen der Gutachter ist deshalb aus versicherungsrechtlicher Perspektive nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, sondern vielmehr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der von ihr derzeit ausgeübten oder einer anderen angepassten leichten Tätigkeit.
         Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und damit zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).