Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01062
IV.2006.01062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 12. Dezember 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     F.___, geboren 1983, arbeitete von Mai 2000 bis Juli 2002 für verschiedene Arbeitgeber als Verkäufer, Elektromonteur und als Lagermitarbeiter (Urk. 10/9, Urk. 10/11, Urk. 10/15 je Ziff. 1).
         Im November 2002 erlitt er einen ersten Schub einer encephalomyelitis disseminata (Urk. 10/12/6).
1.2     Am 31. März 2003 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung (Urk. 10/3 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/12-13) und Arbeitgeberberichte (Urk. 10/9, Urk. 10/11, Urk. 10/15) ein.
         In der Folge erteilte die IV-Stelle Gutsprache für die Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung an A.___s Höheren Handelsschule (Urk. 10/16, Urk. 10/25, Urk. 10/39) und richtete ein Taggeld aus (Urk. 10/20, Urk. 10/27, Urk. 10/43). Am 18. November 2005 verfügte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Ausbildung per 30. November 2005 (Urk. 10/51 S. 1).
1.3     Am 23. Januar 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) bei der IV-Stelle an (Urk. 10/54 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 10/63-65) ein. Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2006 teilte sie dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 10/67-68). Am 5. September und am 19. September 2006 reichte der Versicherte seine Stellungnahme gegen den Vorbescheid und einen Arztbericht ein (Urk. 10/74, Urk. 10/77-78). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/80 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. November 2006 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu erteilen. Subeventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Am 12. Dezember 2006 stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass der Versicherte die verlangte Kaution von Fr. 1'000.-- geleistet habe (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2006 (richtig: 2007) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 26. Februar 2007 abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1) Darauf wird mit nachfolgender Ergänzung verwiesen.
1.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2     Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht vollumfänglich möglich. Anlass für eine Begutachtung bestehe nicht (Urk. 10/80 S. 2 oben, S. 3 oben).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin stelle - trotz erheblicher Unterschiede in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - allein auf die Angaben von Dr. B.___ ab (Urk. 1 S. 5 Ziff. III. 6). Dr. B.___ habe angenommen, dass ihm das Heben und Tragen von Lasten, das Hantieren mit Werkzeugen und diverse Haltungen nicht mehr zumutbar seien und er in seinen psychischen Funktionen stark vermindert sei. Trotz dieser Beurteilung habe er ihm in einer angepassten Tätigkeit ein volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. II. 5). Zudem habe Dr. B.___ die grippalen Nebenwirkungen der Rebif-Therapie und die krankheitsbedingte vermehrte Müdigkeit zu wenig berücksichtigt. Er sei letztmals im November 2005 von Dr. B.___ untersucht worden. Da er schon längere Zeit nicht mehr bei Dr. B.___ in Behandlung sei, könne auf den Bericht vom 15. März 2006 nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. III. 6).
         Wegen seiner Erkrankung und der damit verbundenen psychischen Probleme und wegen der Nebenwirkung der Interferonbehandlung sei ihm ein volles Arbeitspensum nicht möglich (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8 unten).

3.
3.1     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 8. Januar 2003 einen ersten Schub einer Encephalomyelitis disseminata (Urk. 10/12/6 = Urk. 10/64/10-11).
         Zum Krankheitsverlauf stellte er fest, im November 2002 seien beim Blick nach rechts erstmals nebeneinanderstehende Doppelbilder aufgetreten (Urk. 10/12/6). Auf einer im Dezember 2002 erstellten Kernspintomographie seien zahlreiche Entmarkungsherde in der weissen Substanz des Gehirns und im Hirnstamm zu erkennen. Die Diagnose einer Multiplen Sklerose sei praktisch zu bestätigen (Urk. 10/12/7). Sollte erneut ein Schub auftreten, sei eine Therapie mit Cortison und nachfolgend eine Therapie mit Beta-Interferon indiziert (Urk. 10/12/7 Mitte).
         Mit Bericht vom 24. Februar 2003 hielt Dr. B.___ fest, vor einer Woche sei ein zweiter Schub mit Kribbeln in der linken Körperseite und in der rechten Hand aufgetreten (Urk. 10/12/10 = Urk. 10/64/8-9). In seiner Kraft fühle sich der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt. Der Gang sei links leicht ataktisch. Komplizierte Gangarten seien aber möglich. Es bestehe eine Dysdiadochokinese der linken Hand und eine Vibrationsminderung der linken Körperseite. Das Schmerzempfinden sei beidseits symmetrisch, doch würden Berührungen  links vermindert wahrgenommen (Urk. 10/12/10 unten).
3.2     Der Beschwerdeführer ist seit September 2001 bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, in Behandlung (Urk. 10/12/2 lit. D.1).
         In ihrem Bericht vom 16. Mai 2003 bestätigte Dr. C.___ die Diagnose von Dr. B.___ (Urk. 10/12/1 lit. A). Der Beschwerdeführer könne nicht mit der linken Hand essen und beim Gehen seine Beine nicht gerade halten (Urk. 10/12/2 lit. D.4). Es sei von einem sich verschlechternden Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 10/12/2 lit. C.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer seit zwei Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/12/1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig, mit Pausen, zwei- bis dreimal täglich. In Frage käme eine leichte bis mittelschwere Arbeit. Bei der Eingliederung sei der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen (Urk. 10/12/4).
3.3     In einem Bericht vom 27. Mai 2003 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer werde mit Methylprednisolon und Rebif 3 x 44 mg pro Woche behandelt. Bei der Untersuchung vom 16. Mai 2003 habe noch eine leichte Beeinträchtigung des Gefühls in den Fingerspitzen bestanden. Die Prognose sei ernst. Wegen der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes schlage er eine Umschulung auf einen sitzenden Beruf vor (Urk. 10/13 S. 2 lit. D.7 unten).
         Für die Tätigkeit als Verkäufer habe vom 14. Februar bis 13. April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 14. April bis 16. Mai 2003 eine solche von 50 % bestanden. Seit dem 17. Mai 2003 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/13 S. 1 lit. B). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/13 S. 4).
3.4     Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2005 seien seit Januar/Februar 2003 keine weiteren Schübe mehr aufgetreten. Der Beschwerdeführer vertrage die Behandlung mit Rebif gut. Als Residium bestehe in den Fingerkuppen der linken Hand noch eine Hypästhesie (Urk. 10/63/7 = Urk. 10/64/5).
3.5     In einem Bericht vom 1. März 2006 stellte Dr. C.___ ergänzend rezidivierende kleine Schübe bei einer rezidivierend auftretenden Retrobulbär-Neuritis mit Kopfschmerzen fest (Urk. 10/63/5 lit. A).
         Der Beschwerdeführer habe im rechten Vorderarm und im Kopf ein Taubheitsgefühl. Die Sprache sei skandierend. Der Denkprozess sei sichtlich verlangsamt und die Auffassungsgabe vermindert (Urk. 10/63/5 lit. D.3-4). Die Weiterbildung zum kaufmännischen Angestellten habe abgebrochen werden müssen, da der Beschwerführer komplett überfordert gewesen sei (Urk. 10/63/5 lit. D.3).
         Der Umfang der Arbeitsfähigkeit müsse von einem Neurologen festgestellt werden. Rein theoretisch sei der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig. Doch kämen nur Arbeiten ohne hohe schulische Voraussetzungen in Frage. Weiter lasse sich die Arbeitsfähigkeit nur realisieren, wenn für den Beschwerdeführer eine geeignete Stelle gefunden werde (Urk. 10/63/6 lit. D.7). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/63/5 lit. B).
3.6     In einem weiteren Bericht vom 15. März 2006 diagnostizierte Dr. B.___ ergänzend eine vermehrte Müdigkeit und grippale Nebenwirkungen, wobei letztere auf die Behandlung mit Interferon zurückzuführen seien (Urk. 10/64/1 lit. A).
         Zum Zustand des Beschwerdeführers führte er aus, dieser klage noch über ein Kribbeln in den Fingerkuppen, beidseits, bei stärkerer Betonung auf der linken Seite. Da weitere Schübe auftreten könnten, sei die Prognose eher ungünstig (Urk. 10/64/2 lit. D.7 unten). Zur Belastbarkeit erwähnte Dr. B.___, dem Beschwerdeführer seien die meisten der geprüften Tätigkeiten (Heben und Tragen schwerer Lasten, Hantieren mit Werkzeugen) konstitutionell unabhängig von seiner Krankheit nicht möglich (Urk. 10/64/3). Abweichend zu seiner früheren Einschätzung attestierte er dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer seit dem 14. April 2003 und bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/64/1 lit. B). Dagegen sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit weiterhin vollumfänglich möglich (Urk. 10/64/4).
3.7     Auf Fragen der Beschwerdegegnerin antwortete Dr. B.___ am 12. Juni 2006 wie folgt (Urk. 10/65 S. 3):
     Die 50%ige Einschränkung als Verkäufer führe er darauf zurück, dass dem Beschwerdeführer das Heben schwerer Lasten und ständiges Stehen bei der Arbeit nicht möglich sei.
Bei der adaptierten Tätigkeit denke er an eine zu 100 % sitzende Arbeit. Als solche kämen einfache Büroarbeiten oder eine einfache angelernte manuelle Tätigkeit in Frage, wie Verpacken von Kleinwaren, Wickeln von Spulen oder einfache Lötarbeiten. Anspruchsvollere Büroarbeiten dürften wegen der Sprachschwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht möglich sein.
     Das Finden einer angepassten Tätigkeit in der freien Wirtschaft dürfte schwierig sein.
3.8     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte im Bericht vom 18. September 2006 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom 14. September 2006 über eine allgemeine Müdigkeit geklagt. Bei Belastungen sei er rasch erschöpft und bekomme Kopfschmerzen. Als Folge der Behandlung mit Rebif leide er während eines Tages an Grippe-Symptomen. An drei Tagen pro Woche sei er daher stark reduziert (Urk. 10/77 S. 2 oben). Beim Wenden des Blickes nach rechts, gebe der Beschwerdeführer nebeneinanderstehende Doppelkonturen an. Zudem sei der optokinetische Nystagmus nach rechts leicht dissoziiert. Beim Vorhalten der Arme komme es zu einer leichten Pronation des linken Armes. Der Vibrationssinn sei malleolär beidseits verkürzt. Die übrigen Befunde seien unauffällig (Urk. 10/77 S. 2 Mitte).
         Die Behandlung mit Rebif habe zu einem gut stabilisierten Verlauf der Krankheit geführt, doch träten während eines Tages Grippesymptome auf. Der Beschwerdeführer sei daher an drei Tagen pro Woche vollständig arbeitsunfähig. Bedingt durch die Erkrankung sei er rasch erschöpft und müde (Urk. 10/77 S. 3 oben). Angesichts der genannten Beschwerden und Befunde könne in keinem Fall von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch in einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei maximal 50 %. Von Seiten der Beschwerdegegnerin sollte eine Umschulung geprüft werden. In Frage käme auch eine Tätigkeit als Verkäufer in der Unterhaltungselektronik oder in der Textilbranche (Urk. 10/77 S. 3).
3.9     In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 führte Dr. med. E.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, aus, die Feststellung von Dr. B.___ im Bericht vom 15. März 2006 sei klar begründet. Die Ansicht von Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer als Folge der heftigen grippalen Reaktion an mehreren Tagen pro Woche arbeitsunfähig sei, vermöge aus medizinischer Sicht nicht zu überzeugen. Grippale Symptome würden bei einer Therapie mit Rebif zwar häufig, jedoch vor allem zu Beginn einer Therapie auftreten. Laut Arztbericht von Dr. B.___ erhalte der Beschwerdeführer das Medikament seit März 2003 in gleich hoher Dosis. Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2005 vertrage der Beschwerdeführer das Medikament gut. Die Entwicklung grippaler Nebenwirkungen nach zwei Jahren Therapie sei untypisch. Dr. D.___ erwähne auch keine der bei derartigen Nebenwirkungen durchzuführenden Therapiemassnahmen wie Abgabe des Medikaments am Abend, begleitende Analgetikamedikation, Reduktion der verschriebenen Dosis (Urk. 10/79 S. 2).

4.
4.1     Bei dem an einer Multiplen Sklerose erkrankten Beschwerdeführer sind seit Februar 2003 keine weiteren Krankheitsschübe aufgetreten (Urk. 10/64/2 lit. D.3). Zu beurteilen sind im Wesentlichen die Auswirkungen einer erhöhten Müdigkeit und Erschöpfung und die Nebenwirkungen der Interferonbehandlung.
4.2         Nachdem dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit generell eine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit attestierte wurde, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades auf die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abzustellen. Weitere Ausführungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erübrigen sich daher.
         Nach Auffassung von Dr. B.___ ist dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein volles Pensum zumutbar. Der Beurteilung von Dr. B.___ steht die Einschätzung von Dr. D.___ vom 18. September 2006 entgegen, der für eine derartige Tätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % für möglich hält.
4.3     Der Bericht von Dr. B.___ vom 15. März 2006 (Urk. 10/64/1-4) und die ergänzende Stellungnahme vom 12. Juni 2006 (Urk. 10/65 S. 3) erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2003 bei Dr. B.___ in Behandlung (Urk. 10/64/2 lit. D.1). Dr. B.___ ist mit der Krankengeschichte des Beschwerdeführers daher bestens vertraut. Da kein weiterer Krankheitsschub aufgetreten ist, steht die von Dr. B.___ angenommene Arbeitsfähigkeit in Übereinstimmung mit seiner früheren Einschätzung vom Mai 2003.
         Dr. B.___ notierte im Bericht vom 15. März 2006 zur Belastbarkeit, dass dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten nicht möglich sei, dass er nicht mit Werkzeugen hantieren könne und ihm auch Arbeiten über Kopfhöhe oder Rotationen nicht möglich seien (Urk. 10/64/3). Daneben sei er in seiner Auffassungsgabe, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit verlangsamt oder vermindert (Urk. 10/64/4). Indessen seien dem Beschwerdeführer die meisten der genannten körperlichen Tätigkeiten unabhängig von seiner Krankheit nicht möglich (Urk. 10/64/3 unten). In der Stellungnahme vom 12. Juni 2006 führte er aus, dass dem Beschwerdeführer einfache Büroarbeiten oder einfache manuelle Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 10/65/3). Diese Einschätzung stimmt mit der angenommenen Belastbarkeit des Beschwerdeführers überein. Weiter deckt sie sich mit der Einschätzung durch Dr. C.___, die eine körperlich leichte Tätigkeit ohne hohe schulische Voraussetzungen mindestens zu 50 % als möglich erachtete, die genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes dem Neurologen überliess (Urk. 10/63/6 lit. D.7).
         Dem Bericht vom 15. März 2006 lässt sich entnehmen, dass Dr. B.___ seine Beurteilung in Kenntnis der erhöhten Müdigkeit des Beschwerdeführers und der grippalen Nebenwirkungen abgegeben hat (Urk. 10/64/2 lit. D.7). Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Einschätzung durch Dr. D.___, der dem Beschwerdeführer als Folge der Grippesymptome an drei Tagen pro Woche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Gegen diese Einschätzung spricht, dass die Behandlung mit Rebif vom Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 8. März 2005 gut vertragen worden sei (Urk. 10/64/5). Weshalb zwischen März 2005 und dem Zeitpunkt des Berichts von Dr. D.___ im September 2006 plötzlich eine Verschlechterung in der Verträglichkeit des stets in der Dosis 3 x 44 mg wöchentlich verabreichten Medikaments eingetretenen sein sollte, erklärte Dr. D.___ nicht. Wie Dr. E.___ vom RAD am 12. Oktober 2006 erwähnte, wäre eine erhebliche Verschlechterung als Folge der Interferonbehandlung nach über drei Jahren ausgesprochen untypisch, da grippale Symptome grundsätzlich zu Beginn einer Therapie auftreten (Urk. 10/79 S. 2 Ziff. 2). Nachdem der Beschwerdeführer seit dem ersten Krankheitsschub bei Dr. B.___ in Behandlung war, ist anzunehmen, dass die Verträglichkeit des Medikaments zwischen Arzt und Patient besprochen wurde. Die Einschätzung von Dr. B.___ erweist sich daher auch insofern als überzeugend, als er trotz der genannten Grippesymptome und der erhöhten Müdigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachtet. Dass Dr. B.___ die genannten Beschwerden zu wenig berücksichtigt hätte, trifft demzufolge nicht zu. In seinem Bericht vom 15. März 2006 nannte Dr. B.___ als Datum der letzten Untersuchung den 15. März 2006 (Urk. 10/64/2 lit. D.2). Selbst wenn man auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abstellen wollte, wonach die letzte Untersuchung im November 2005 stattgefunden habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. III. 6), spricht dies nicht für die Einschätzung von Dr. D.___. Vielmehr erweist sich die Beurteilung von Dr. B.___ über den gesamten Behandlungszeitraum von Januar 2003 bis Juni 2006 als überzeugender als die Einschätzung von Dr. D.___. Dass zwischenzeitlich ein erneuter Krankheitsschub oder eine sonstige massgebliche Verschlechterung eingetreten wäre, die Dr. B.___ zum Zeitpunkt des Berichts vom 15. März 2006 beziehungsweise vom 12. Juni 2006 noch nicht bekannt war, erwähnte Dr. D.___ nicht.
         Nachdem Dr. C.___ ohnehin auf die Einschätzung eines Neurologen verwies (Urk. 10/63/6 lit. D.7), ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer trotz der genannten Beschwerden in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Ein Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht nicht.

5.
5.1     Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.
5.2     Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das von Geburts- und Frühinvaliden ohne zureichende berufliche Kenntnisse durchschnittlich erzielte Einkommen ab, wobei sie von einem Einkommen von Fr. 57'200.-- für das Jahr 2006 ausging (Urk. 10/80 S. 2 oben und Urk. 10/5/1). Dieses Einkommen blieb unbestritten (vgl. Urk. 1), weshalb davon auszugehen ist.
5.3     Weiter ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % von einem Invalideneinkommen von Fr. 46'265.-- aus (Urk. 10/80 S. 2 oben).
         Da dem Beschwerdeführer nach Einschätzung durch Dr. B.___ einfache Büroarbeiten oder einfache manuelle Tätigkeiten zumutbar sind, kann zur Bestimmung des mutmasslichen Einkommens auf die vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Tabellenlöhne (LSE) abgestellt werden (vgl. ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Der Beschwerdeführer hätte daher 2004 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit durchschnittlich Fr. 4'588.-- pro Monat verdienen können. Unter Berücksichtigung der 2005 und 2006 eingetretenen Lohnentwicklung von 1 % beziehungsweise 1.2 % sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2005 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 58'525.-- (Fr. 4'588.-- x 12 : 40 x 41,6 x 1,01 x 1,012; Die Volkswirtschaft, 11/2007, S. 98 f., Tabelle B 9.2 und B 10.2).
5.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so berechneten Einkommen einen Abzug von 20 % vor, was angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils als gerechtfertigt erscheint. Entsprechend sind als Invalideneinkommen Fr. 46'820.-- (Fr. 58'525.-- x 0,80) einzusetzen. Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber, resultiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 10'380.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 18 % entspricht.
5.5         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt. Da keine rentenbegründende Invalidität besteht, ist der Antrag auf eine Invalidenrente abzuweisen.

6.       Der Beschwerdeführer stellte eventualiter das Rechtsbegehren, es sei Gutsprache für die Kosten beruflicher Massnahmen zu erteilen (Urk. 1 S. 2 oben). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2006 nur über den Anspruch auf eine Invalidenrente entschieden hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über die Gewährung beruflicher Massnahmen zu befinden. Da von Seiten der behandelnden Ärzten verschiedentlich die Prüfung einer Umschulung oder die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes vorgeschlagen wurde, erscheint es jedoch angezeigt, die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung beruflicher Massnahmen zu überweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
           Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie gemäss den Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).