IV.2006.01063
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 19. März 2008
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1950, absolvierte eine Lehre als Chemie-Laborant und war ab 1982 als selbstständigerwerbender Kunstglaser tätig. Aus gesundheitlichen Gründen reduzierte er diese Tätigkeit und arbeitete in der Folge vom 5. Januar 1998 bis zum 31. Juli 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. Juli 2004) bei der A.___ als Sicherheitsbeauftragter B.___ (Urk. 8/8). Wegen einer Discushernie sowie einem blockierten Schultergelenk meldete sich L.___ am 13. August 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm das zu Händen der C.___ verfasste Gutachten von Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin, vom 14. März 2005 (Urk. 8/5) zu den Akten. Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 30. August 2005 (Urk. 8/8) bzw. 31. August 2005 (Urk. 8/12) sowie die Arztberichte von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. September 2005 (Urk. 8/13/1-5, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte) und der F.___ Klinik vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/15) ein. Mit Vorbescheid vom 13. September 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es stehe ihm kein Anspruch auf eine Invalidenrente zu, da sein Invaliditätsgrad lediglich 30 % betrage (Urk. 8/32). Gegen diesen Vorbescheid erhob L.___ am 10. Oktober 2006 Einwände (Urk. 8/35). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 ab (Urk. 8/37).
2. Gegen diese Verfügung liess L.___ durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Zürich, am 27. November 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2006 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf den richtig berechneten IV-Grad eine IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventuell: Es sei eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung vorzunehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 30. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 27. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Vom 4. bis zum 25. Januar 2005 befand sich der Beschwerdeführer in einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik G.___. Die Ärzte dieser Klinik hielten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2005 (Urk. 8/13/6-11) fest, der Beschwerdeführer leide unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links bei Status nach radikulärem Reiz- und sensorischem Ausfallsyndrom L5 und S1 links bei mediolateraler Diskushernie L4/5, engem Spinalkanal L4/5 (Facettengelenkshypertrophie) und Parese der linken unteren Extremität im Sinne einer dissoziativen d.h. konversionsneurotischen Symptomatik, unter Schulterschmerzen rechts mit Impingement-Symptomatik sowie unter einem Status nach Sulcus-ulnaris Syndrom links (Operation 12/03). Er habe motiviert an einem multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Bezüglich der Symptomatik des linken Beines habe bis zum Austritt keine Veränderung erzielt werden können. Nach der Wassertherapie sei das Bein jeweils lockerer gewesen, dafür habe das Knie geschmerzt. Die rechte Schulter sei nach der Behandlung ebenfalls lockerer und besser beweglich gewesen, jedoch habe keine Langzeitverbesserung erzielt werden können. Im Alltag sei der Beschwerdeführer soweit selbstständig, Überkopf-Arbeiten seien jedoch nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe, sich mit einer psychiatrischen Ursache seiner Symptomatik zu arrangieren. Es bestehe eine erhebliche Chronifizierungsgefahr. Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe jedoch aktuell aufgrund der Schulterproblematik. Je nach Verlauf sei eventuell die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht neu zu beurteilen.
2.2 Gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ vom 14. März 2005 (Urk. 8/5) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links bei Status nach radikulärem Reiz- und sensorischem Ausfallsyndrom L5 und S1 links bei mediolateraler Diskushernie L4/5, engem Spinalkanal L4/5 und Parese der linken unteren Extremität im Sinne einer dissoziativen d.h. konversionsneurotischen Symptomatik, unter Schulterschmerzen rechts mit Impingement-Symptomatik sowie unter einem Status nach Sulcus-ulnaris Syndrom links, operiert 12/03. Der Beschwerdeführer habe vor ca. 10 Jahren unter lumbalen Rückenschmerzen zu leiden begonnen. Dies habe ihn im Jahr 1998 veranlasst, die Tätigkeit als selbstständiger Kunstglaser weitgehend aufzugeben und eine Arbeit in der Personen- und Gepäckkontrolle bei der B.___ anzunehmen. Nachdem eine akute Schmerzexazerbation im Jahr 2003 durch eine arbeitsbezogene Rehabilitation noch weitgehend habe behoben werden können, seien anfangs Juli 2004 erneut starke Schmerzen mit Blockade ohne auslösendes Ereignis aufgetreten. Es sei zu zunehmenden "Bewegungsstörungen" im linken Bein gekommen, und im August 2004 hätten sich rechtsseitige Schulterschmerzen bemerkbar gemacht. Durch die nachfolgenden Behandlungen habe keine Linderung der Beschwerden erzielt werden können. Anlässlich einer stationären Rehabilitation in G.___ habe man auch psychische Ursachen für die Schmerzen vermutet und deshalb eine psychotherapeutische Behandlung als notwendig erachtet. Die Ärzte hätten dringend eine gute physio- und psychotherapeutische Anbindung empfohlen, da die Chronifizierungsgefahr gross sei. Dr. D.___ kam zum Ergebnis, dass eine Invalidität zwar nicht ausgewiesen, der Beschwerdeführer aber gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund des Verlaufes müsse mit einer Chronifizierung gerechnet werden. Sofern bis im Oktober 2005 keine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei eine Nachuntersuchung vorzunehmen. Der Hausarzt sei gebeten worden, den Beschwerdeführer für eine psychiatrische Therapie und für eine erneute physikalische Therapie sowie für ein MRI der Schulter anzumelden.
2.3 Laut dem Bericht der F.___ Klinik vom 27. April 2005 (Urk. 8/15/6-7) zeigt sich beim Beschwerdeführer rechts eine klassische Frozen shoulder, die mit Schmerzen begonnen und sekundär zu einem Bewegungsdefizit geführt habe. Die im MRI gesehenen leichten Strukturalterationen in der Rotatorenmanschette seien allenfalls als Auslöser denkbar, seien aber im Moment für das Gesamtbild wahrscheinlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer stehe noch in der akuten Entzündungsphase, gekennzeichnet durch einen störenden Dauerschmerz. Eine arthroskopische Arthrolyse sei unter diesen Umständen ungünstig, weshalb die aktute Schmerzphase mit konservativen Mitteln überbrückt werden müsse. Sollte sich bei abklingenden Dauerschmerzen nach wie vor die Beweglichkeit nicht verbessern lassen, sei dann der ideale Zeitpunkt für eine arthroskopische Arthrolyse gekommen. Derzeit bestehe bezüglich Beweglichkeit ein positiver Trend. Zur Verbesserung der konservativen Therapiemöglichkeiten sei eine Injektion vorgenommen worden, welche einen deutlichen Schmerzrückgang erbracht habe. Dieser antientzündliche Effekt sei nun bei der Physiotherapie auszunützen. Sollte sich nach sechsmonatiger Therapie die Situation nicht gebessert haben, sei nochmals über eine arthrokopische Arthrolyse zu diskutieren.
2.4 Der Hausarzt Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. September 2005 (Urk. 8/13/1-5) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Status nach mediolateraler Diskushernie L4/5, engem Spinalkanal (Facettengelenkshypertrophie), Parese des linken Beines (dissoziative Störung) sowie Schulterschmerzen rechts bei Frozen shoulder und Impingement-Symptomatik. Der Beschwerdeführer leide unter chronischen Rückenschmerzen sowohl im Sitzen als auch im Stehen, und Gehen führe ebenfalls schon nach kurzer Zeit dazu. Im Bereich des linken Beines komme es zu Zittern und unwillkürlichen Bewegungen. Weiterhin bestünden Schmerzen beim Bewegen des rechten Armes, zum Teil auch im linken Schulterbereich, und eine deutlich verminderte Kraftentwicklung in beiden Armen. Die Elevation über Schulterhöhe sei erschwert und gegen Widerstand nicht möglich, weshalb der Beschwerdeführer auch leichtere Arbeiten im Haushalt immer wieder unterbrechen müsse oder an gewissen Tagen gar nicht ausführen könne. Er klage auch über eine depressive Stimmungslage durch die chronischen Schmerzen und die scheinbar erfolglosen Therapiemassnahmen. Im Moment gehe es vor allem darum, dem Beschwerdeführer die Alltagsbeschwerden erträglicher zu machen. Eine erneute Intensivtherapie oder die Überweisung an einen weiteren Spezialisten habe derzeit wenig Erfolgsaussichten, werde aber mittelfristig unumgänglich sein. Prognostisch könne er, Dr. E.___, keine Aussagen machen, da es ihm schwer falle, die Situation objektiv zu beurteilen. In seinen angestammten Tätigkeiten als Mitarbeiter in der Personenkontrolle am Flughafen und als Kunstglaser sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei jedoch ein Einsatz von 50 % möglich.
2.5 Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Stellungnahme vom 24. April 2006 (Urk. 8/29/2-3) aus, der hier zu prüfende medizinische Sachverhalt beziehe sich massgeblich auf eine dissoziative Parese der rechten unteren Extremität. Zudem bestünden degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit relevanter Diskushernie L4/5 rechts. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch noch zu 100 % zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter entspreche einem Anforderungsprofil, welches nicht mehr geeignet sei. Wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich die konstatierte dissoziative Störung aus. Inwieweit derzeit eine psychiatrische Behandlung stattfinde, sei aus dem Dossier nicht ersichtlich.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, die Beschwerdegegnerin stütze die angefochtene Verfügung insgesamt auf grundsätzlich veraltete medizinische Akten. Der aktuellste Bericht sei mehr als ein Jahr alt. Zwischenzeitlich habe sich der Gesundheitszustand tendenziell eher verschlechtert und die Beschwerden seien zweifelsfrei chronifiziert. Zusätzlich seien noch die Schmerzen an der linken Schulter dazugekommen. Die von Dr. D.___ in seinem Gutachten vorgeschlagene Nachuntersuchung sei nicht durchgeführt worden. Entgegen der Ansicht des RAD könnten die vorhandenen medizinischen Akten auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Vielmehr verspüre er nach jeder Körperhaltung, die er länger als eine halbe Stunde einnehmen müsse, ein unerträgliches Mass an Schmerzen (Urk. 1).
3.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer könne durchaus wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % ausüben. Solche Tätigkeiten zeichneten sich gerade dadurch aus, dass man nicht länger als eine halbe Stunde die gleiche Position einnehmen müsse, sondern diese je nach Bedürfnis wechseln könne (Urk. 7).
4.
4.1 Es ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in seinen angestammten Berufen als selbstständigerwerbender Kunstglaser bzw. als Mitarbeiter in der Gepäckkontrolle am Flughafen nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig ist hingegen die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg zumutbar ist.
4.2 Dr. D.___ und die Ärzte der Rehaklinik G.___ bescheinigten dem Beschwerdeführer zwar jeweils eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 100 %, sie gingen aber offenbar davon aus, dass sich der Zustand wieder bessern und deshalb keine invalidisierende dauernde Arbeitsunfähigkeit entstehen werde. Übereinstimmend wiesen sie indes auf die grosse Chronifizierungsgefahr hin. Die Ärzte der F.___ Klinik gingen ebenfalls davon aus, dass sich die Situation an der Schulter unter Physiotherapie verbessern werde, konnten aber nicht ausschliessen, dass eine arthroskopische Arthrolyse notwendig werden könnte. Aus dem später ergangenen Bericht von Dr. E.___ geht nicht hervor, dass die erhoffte Besserung eingetreten wäre, sondern die Schmerzen haben sich vielmehr - wie befürchtet - chronifiziert. Dementsprechend attestiert Dr. E.___ dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
4.3 Unter diesen Umständen kann der Ansicht von Dr. H.___ vom RAD, wonach eine volle Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgewiesen ist, nicht gefolgt werden, da sie keine genügende Stütze in den vorhandenen medizinischen Akten findet. Dr. D.___ hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Nachuntersuchung im Oktober 2005 erforderlich sein werde, falls der Beschwerdeführer bis dahin keine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichen könne. Obwohl sich am Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit in der Folge nichts geändert hat, ist keine Nachuntersuchung vorgenommen worden. Aus den vorhandenen Arztberichten geht auch nicht hervor, worauf die Schmerzen, insbesondere diejenigen im linken Bein und an der rechten Schulter, zurückzuführen sind. Es ist der Beschwerdegegnerin zwar darin beizupflichten, dass es bei einer wechselbelastenden Tätigkeit nicht erforderlich ist, eine halbe Stunde die gleiche Position einzunehmen, es bleibt indessen unklar, ob der Beschwerdeführer durch den bestehenden Grundschmerz auch in einer wechselbelastenden Tätigkeit eine Einschränkung erleidet bzw. es sind keine genügenden Angaben darüber vorhanden, um zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer die Überwindung dieser Schmerzen zumutbar ist und er trotzdem vollumfänglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachgehen kann.
4.4 Die Beschwerdegegnerin wird deshalb eine polydisziplinäre Gesamtbeurteilung einzuholen haben, welche neben einer genauen medizinischen Diagnose Auskunft gibt über die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit Juli 2004. Dabei wird auch zu prüfen sein, inwieweit es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Anhand dieser Angaben wird die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers aufgrund eines korrekten Einkommensvergleichs festzulegen haben.
5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).