Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 4. Juli 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger
Voser Rechtsanwälte, AZ Hochhaus
Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1975, meldete sich erstmals am 28. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 30. Mai 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 12/11).
1.2 Am 30. März 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 12/12).
Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 18. September 2003 ab (Urk. 12/29). Die dagegen am 13. Oktober 2003 erhobene Einsprache (Urk. 12/29) wies die IV-Stelle am 29. März 2005 ab (Urk. 12/50). Die dagegen am 21. April 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 12/53/2) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. September 2005 im Verfahren Nr. IV.2005.00448 in dem Sinne gut, als die Sache zur näheren Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und ein allfälliges Wartetaggeld an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 12/63 = Urk. 12/69 = Urk. 3/3 = Urk. 6/3/4).
Am 8. Dezember 2003 hiess die IV-Stelle auch die gegen eine am 9. September 2003 ergangene Nichteintretensverfügung (Urk. 12/62 = Urk. 12/65) erhobene Einsprache (Urk. 12/64) gut und veranlasste die Prüfung von allfälligen beruflichen Massnahmen (Urk. 12/75).
1.3 Nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 12/94 = Urk. 6/3/5) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2006 den Abschluss beruflicher Massnahmen fest (Urk. 12/99). Die dagegen am 3. August 2006 erhobene Einsprache (Urk. 12/107) wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 ab (Urk. 12/114 = Urk. 6/2).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle sodann einen Anspruch auf Wartetaggelder (Urk. 12/115 = Urk. 12/118 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 (Urk. 6/2) erhob der Versicherte am 27. November 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die notwendigen beruflichen Massnahmen anzuordnen und durchzuführen; eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 6/2 S. 2 Ziff. 1-3).
Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte ebenfalls am 27. November 2006 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei sein Anspruch auf Wartetaggeld festzustellen und ihm ein solches mit Wirkung ab 28. Mai 2000, spätestens jedoch ab 30. September 2003 zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Nach Vereinigung der beiden Verfahren am 29. November 2006 (Urk. 6/5, Urk. 7) beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerden (Urk. 11) und am 6. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 24. Oktober 2006 und die angefochtene Verfügung am 25. Oktober 2006 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Art. 17 f. IVG) und den Anspruch auf Taggeld während Wartezeiten (Art. 22 Abs. 6 IVG) wurden im Urteil vom 22. September 2005 dargelegt (Urk. 12/63 S. 11 f. Erw. 8.1). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die vom 30. Januar bis 28. April 2006 erfolgte berufliche Abklärung in der Abklärungsstätte A.___ (vgl. Urk. 12/94) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit leistungsmässig nur unerheblich eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen Berufsabschluss noch eine Anlehre; ein Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG scheitere deshalb am Kriterium der Gleichwertigkeit. Das Angebot der Arbeitsvermittlung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich abgelehnt; diesbezüglich stehe es ihm frei, sich wieder anzumelden (Urk. 6/2 S. 3 Ziff. 4).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, mit der erfolgten Abklärung sei das Urteil vom 22. September 2005 nicht richtig umgesetzt worden (Urk. 6/1 S. 5 Ziff. 3). Die Annahme, er sei als Hilfsgipser tätig gewesen, stehe im Widerspruch zum zuletzt erzielten Einkommen, das einer höheren Qualifikation entspreche (Urk. 6/1 S. 6 Ziff. 6). Die Behauptung, er hätte ohne Umschulung gleichwertige Verdienstmöglichkeiten wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens, sei unbelegt und berücksichtige die aktuelle Wirtschaftslage nicht (Urk. 6/1 S. 7 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, Eingliederungsmassnahmen mit dem Ziel, ein vergleichbares Einkommen zu erzielen, konkret zu prüfen (Urk. 6/1 S. 7 f. Ziff. 8).
2.3 Betreffend den Anspruch auf Wartetaggelder führte die Beschwerdegegnerin aus, eine zwingende Anspruchsvoraussetzung bestehe darin, dass auf den Beginn von Eingliederungs- (und nicht lediglich Abklärungs-) massnahmen gewartet werde. Nachdem kein Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG bestehe und der Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG wiederholt abgelehnt habe, sei die genannte Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt; überdies fehle es auch an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (Urk. 2 S. 2).
2.4 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, über einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG sei noch nicht gerichtlich entschieden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2 f.). Ein Anspruch auf Wartetaggelder bestehe auch, wenn Eingliederungsmassnahmen noch nicht beschlossen seien, sondern - nur, aber immerhin - ernsthaft in Frage kämen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5). Nicht er habe das Angebot zur Arbeitsvermittlung abgelehnt, sondern die Beschwerdegegnerin habe ihm keine klaren, konkrete Tätigkeiten betreffende Angebote unterbreitet (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7).
2.5 Strittig ist mithin, wie es sich mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG (Umschulung) und allenfalls Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) sowie dem Anspruch auf Wartetaggeld verhält.
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. September 2005 wurde ein Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- im Jahr 2000 und (ausgehend von Tabellenlöhnen) ein Invalideneinkommen von Fr. 50'076.-- angenommen (Urk. 12/63 S. 10 Erw. 7.3). Ferner wurde festgehalten, der Invaliditätsgrad liege in der für einen Umschulungsanspruch geforderten Mindesthöhe von etwa 20 % und es lasse sich, zumal der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang arbeitstätig (gewesen) sei, nicht ohne weiteres auf eine fehlende Arbeitsmotivation schliessen. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen näher zu prüfen und hernach darüber zu verfügen (Urk. 12/63 S. 13 Erw. 8.3).
3.2 Am 5. Januar 2006 fand das Erstgespräch des Beschwerdeführers mit der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin statt (Urk. 12/97 S. 2 Ziff. 2). Dabei wurde festgehalten, dass der 1994 (also im Alter von 19 Jahren) in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer über einen Schulabschluss, jedoch keine Berufsausbildung verfüge und bisher verschiedene Tätigkeiten wie Hilfsgipser, Lagerist und Chauffeur ausgeübt habe (Urk. 12/97 S. 2 Ziff. 2.1). Nach Eingliederungsmöglichkeiten ausserhalb des früheren Betriebs befragt, habe der Beschwerdeführer keine konkreten Ideen genannt; er sei ein sehr vielfältiger Mensch und könne alles (Urk. 12/97 S. 3 unten Ziff. 3).
Die zuständige Fachperson kam zum Schluss, der Beschwerdeführer werde bei der Frage nach seinen Fähigkeiten und Interessen nie konkret; er sei für vieles offen. Da er die Schule nicht in der Schweiz absolviert habe und die deutsche Sprache vor allem mündlich beherrsche, sei eine Lehre oder Handelsschule unrealistisch (Urk. 12/97 S. 4 Mitte).
Daraufhin wurde eine berufspraktische Abklärung in der Abklärungsstätte A.___ in Aussicht genommen, womit der Beschwerdeführer einverstanden war (Urk. 12/97 S. 4 Ziff. 4).
3.3 Vom 31. Januar bis 28. April 2006 weilte der Beschwerdeführer zur berufspraktischen Abklärung im Hinblick auf handwerkliche, angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in der Abklärungsstätte A.___ (Urk. 12/94 S. 1 oben).
Im darüber am 9. Mai 2006 erstatteten Bericht wurde als Fazit ausgeführt (Urk. 12/94 S. 8 oben):
Wir schlagen eine Stellensuche (via RAV) in der Privatwirtschaft in Richtung Kleinteilmontage, eventuell eine Tätigkeit als Hilfshauswart (Wunsch der vP) vor. Unter Umständen ist auch der Einsatz als CNC-Bediener denkbar. Herr D.___ ist nicht auf den geschützten Rahmen angewiesen, er kann ganztags, leistungsmässig unerheblich eingeschränkt, in der Privatwirtschaft tätig sein. Innerhalb der zulässigen versicherungsmässigen Rahmenbedingungen sehen wir eher eine angemessene Einarbeitungszeit als ein Arbeitstraining, sofern eine Stelle gefunden werden kann.
Die mögliche Arbeitszeit betrage 8 Stunden pro Tag und der dabei erzielbare Leistungsgrad 90-100 % bei körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten (Urk. 12/94 S. 8 Ziff. 11). Der erzielbare Lohn wurde bei 100 % Leistungsfähigkeit mit monatlich Fr. 4'000.-- x 13 (mithin Fr. 52'000.-- pro Jahr) beziffert.
Die Abklärung sei mit dem Beschwerdeführer im Detail ausgewertet und es seien ihm die Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin zu seiner Unterstützung erläutert worden. Er bestehe nach wie vor auf seinem Umschulungsanspruch (Urk. 12/94 S. 8 oben). Er wolle keine Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 12/94 S. 9 oben).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit den von ihr unternommenen Bemühungen dem im Rückweisungsurteil vom 22. September 2005 formulierten Auftrag nachgekommen ist. Darin war festgehalten worden, dass ein allfälliger Umschulungsanspruch nicht am Mindestinvaliditätsgrad von rund 20 % und auch nicht an mangelndem Eingliederungswillen des Beschwerdeführers scheitern würde, weshalb die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen näher zu prüfen habe.
Eben dies hat sie getan, wie die Akten der Berufsberatung belegen (vorstehend Erw. 3.2). Diese Prüfung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in ausreichendem Masse nur über mündliche Deutschkenntnisse und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, und dass er in den gut zehn Jahren seiner Erwerbstätigkeit Arbeiten verrichtet hat, welche diesem Rüstzeug angepasst waren. Als Konsequenz darauf musste festgestellt werden, dass schulische Massnahmen infolge fehlender Basis-Voraussetzungen nicht in Frage kämen.
Dass die durchgeführte nähere Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen nicht zu dem vom Beschwerdeführer erwünschten Ergebnis geführt hat, ändert nichts daran, dass sie stattgefunden hat.
4.2 Da infolge mangelnden Potentials keine geeigneten schulischen Massnahmen ersichtlich waren, hat die Beschwerdegegnerin über den erteilten Auftrag hinaus sodann eine berufspraktische Abklärung veranlasst (vorstehend Erw. 3.3). Diese ergab konkrete Hinweise, wie der Beschwerdeführer auch ohne schulische Massnahmen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Randbedingungen seine Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt verwerten könnte. Das so erzielbare Einkommen wurde auf rund Fr. 52'000.-- veranschlagt, mithin in der selben Grössenordnung wie das seinerzeit angenommene hypothetische Invalideneinkommen (von Fr. 50'076.--).
Daraus ist nun allerdings nicht zu schliessen, es bestehe trotz fehlender Eignung ein Anspruch auf schulische Massnahmen. Das eine ist der Mindestinvaliditätsgrad von rund 20 %, der in der Regel vorausgesetzt wird, damit ein Umschulungsanspruch überhaupt in Frage kommt. Die berufspraktische Abklärung hat bestätigt, dass diese Voraussetzung gegeben wäre. Das andere sind jedoch die weiteren Voraussetzungen, die im konkreten Fall erfüllt sein müssen, damit Anspruch auf eine bestimmte Umschulung besteht. Wenn die durchgeführte Abklärung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer diese weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat er dementsprechend auch keinen Umschulungsanspruch. Der - berufspraktisch bestätigte - Invaliditätsgrad von rund 20 % alleine genügt dafür nicht.
4.3 In diesem Zusammenhang erweisen sich mehrere beschwerdeweise aufgeworfene Punkte (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 6 ff.) als klärungsbedürftig:
Dass der Beschwerdeführer mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein (im Rahmen der Invaliditätsbemessung denn auch als Valideneinkommen eingesetztes) Einkommen erzielte, das etwas höher lag als ein übliches Hilfsarbeiter-Einkommen, ändert nichts daran, dass er über keine ausbildungsmässigen Qualifikationen verfügte und verfügt.
Sodann wird nicht behauptet, er hätte ohne Umschulung gleichwertige Verdienstmöglichkeiten wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Er hat (lediglich) das Erwerbspotential, das bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen der Invaliditätsbemessung als Invalideneinkommen und bezogen auf den realen Arbeitsmarkt im Rahmen der berufspraktischen Abklärung ermittelt wurde und rund 20 % unter dem früher erzielten Einkommen liegt. Dass sich dies ohne Umschulung - die aus den genannten subjektiven Gründen nicht in Frage kommt - nicht ändern lässt, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu verantworten.
Schliesslich ist zwar zutreffend, dass eine Umschulung zu einem mit dem früher erzielten vergleichbaren (und nicht zu einem höheren) Einkommen verhelfen soll; dies gilt jedoch nur für den Fall, dass eine konkrete Umschulungsmassnahme überhaupt in Frage kommt. Auch hier ist zu unterscheiden zwischen einer gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse, die in einem gewissen Umfang die versicherte Person zu tragen hat, und der Angemessenheit einer allfällig in Frage kommenden konkreten schulischen Massnahme.
4.4 Zu beachten ist sodann, dass eine Eingliederungsmassnahme neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen hat. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen).
Im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert von zwei zu vergleichenden Berufen in den Sinne zu berücksichtigen, dass die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b).
Wenn nun, wie vorliegend, über die obligatorische Schulbildung hinaus vor Eintritt des Gesundheitsschadens gar keine Ausbildung absolviert wurde, so schliesst dies einen Umschulungsanspruch zwar nicht ohne weiteres aus. Ein solcher besteht dem Grundsatz nach. Im Einzelfall ist jedoch die Gleichwertigkeit der aus einer allfälligen Umschulung resultierenden Einkommensmöglichkeit zu prüfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, mit Hinweisen).
4.5 Sodann bleibt zu bemerken, dass der im Rückweisungsurteil vom 22. September 2005 festgehaltene Arbeitswille des Beschwerdeführers alleine nicht ausreicht, um das Kriterium der subjektiven Eingliederungsfähigkeit zu erfüllen. Ein Minimum an eigenen Vorstellungen, welche konkreten beruflichen Perspektiven mit einer allfälligen Umschulung denn anvisiert werden sollten, ist zwingend erforderlich, damit die Beschwerdegegnerin diese mit ihren berufsberaterischen Fachkenntnissen unterstützen und sinnvoll zur Entfaltung bringen kann.
Diesbezüglich ist jedoch beim Beschwerdeführer ein ausgesprochener Mangel an verwertbaren eigenen Vorstellungen zu konstatieren. Im Zusammenhang mit der Frage der Arbeitsvermittlung hat er gar geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe ihm keine klaren Angebote bezüglich konkreter Tätigkeiten unterbreitet (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7). Die darin zum Ausdruck gebrachte Anspruchshaltung ist das Gegenteil der erforderlichen minimalen Eigeninitiative und die Beschwerdegegnerin ist keineswegs gehalten, derartige Ansprüche zufriedenzustellen.
Dass der Beschwerdeführer im dargelegten Sinn keine eigenen konkreten Vorstellungen bezüglich einer allfälligen Umschulungsmassnahme hat, wirkt sich schliesslich dahingehend aus, dass der praxisgemäss erforderlichen Prüfung der Verhältnismässigkeit einer bestimmten Umschulung (vorstehend Erw. 4.4) der Boden entzogen ist. Hätte der Beschwerdeführer konkrete Vorstellungen, liesse sich prüfen, ob er allenfalls dafür die nötigen subjektiven Voraussetzungen erfüllte und ob diese auch einkommensmässig vergleichbar wären. Daran, dass dies nicht der Fall ist, kann ausser dem Beschwerdeführer niemand etwas ändern.
4.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die erfolgte nähere Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen ergeben hat, dass schulische Massnahmen im Sinne einer Lehre oder Handelsschule aufgrund der bescheidenen Vorbildung und der begrenzten Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers nicht in Frage kommen. Mangels eigener Vorstellungen des Beschwerdeführers sind auch keine anderen Umschulungsmöglichkeiten ersichtlich, deren allfällige Verhältnismässigkeit sich näher prüfen liesse.
Somit erweist sich der von der Beschwerdegegnerin bezogen auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen vorgenommene Fallabschluss als rechtens, so dass die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist.
5. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung wurde von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt (Urk. 6/2 S. 3 Mitte).
Ein solcher besteht im Rahmen der geltenden Bestimmungen. Dies bedeutet allerdings gerade nicht, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Anstellung vermittelt, in welcher er ein Einkommen in der Höhe des Valideneinkommens erzielten könnte (Urk. 6/1 S. 8 oben), sondern ein Einkommen, welches er unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielen kann. Ferner gilt auch im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung der Grundsatz der Schadenminderungs- und der Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Soweit sich der Beschwerdeführer dessen nicht bewusst sein sollte (vgl. vorstehend Erw. 4.5), ist er nachdrücklich darauf hinzuweisen.
In diesem Sinne ist der Hinweis im angefochtenen Entscheid, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut anmelden kann, sofern er Arbeitsvermittlung beansprucht, zu bestätigen.
6.
6.1 Der Anspruch auf Taggelder für Wartezeiten gemäss Art. 22 Abs. 6 IVG setzt gemäss der Rechtsprechung (BGE 129 V 309 Erw. 4.1; BGE 129 V 460, identisch mit dem beschwerdeweise angeführten Entscheid vom 16. September, K 97/02, und mit Hinweis auf den ebenfalls angeführten Entscheid vom 7. August 2002, I 705/01) unter anderem voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht so weit rechtsgenüglich erstellt ist, dass Eingliederungsmassnahmen - und nicht bloss Abklärungsmassnahmen - ernsthaft in Frage kommen. Nicht erforderlich ist, dass über konkrete Eingliederungsmassnahmen bereits entschieden wurde (AHI 1997 S. 172 Erw. 3a).
Im gleichen Sinne wurde in einem weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid (Urk. 1 S. 7) festgehalten, gemäss dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 IVV solle der Versicherte zwar spätestens vier Monate nach Eingang der Anmeldung Anspruch auf Wartezeittaggelder haben, dies natürlich nur, wenn die Anspruchsvoraussetzung der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit gegeben ist und Eingliederungsmassnahmen somit ernsthaft in Frage kommen (Entscheid i.S. O. vom 26. August 2003, I 753/02, Erw. 4).
6.2 Während der Sachverhalt von BGE 129 V 460 zur vorliegenden Fragestellung kaum Berührungspunkte aufweist, erlauben die beiden anderen vom Beschwerdeführer angeführten Entscheide ein noch besseres Verständnis der genannten Anspruchsvoraussetzungen.
Im einen Fall wurden nach der im Jahre 1993 erfolgten Anmeldung bis zuletzt im Februar 1999 wiederholt berufliche Abklärungen durchgeführt. Dies führte zur Feststellung, eine derart intensive und lang andauernde Abklärung setze voraus, dass berufliche Massnahmen ernsthaft in Frage kämen (Entscheid i.S. S. vom 7. August 2002, I 705/01, Erw. 3.2).
Im anderen Fall wurde im Mai 1999 beim Versicherten ein erhebliches Anpassungspotenzial bei einer guten Ausbildung festgehalten, im Mai 2000 eine Berufsrichtungsabklärung durchgeführt und schliesslich von März bis Mai 2001 eine andere - sich als geeignet erweisende - Umschulungsrichtung abgeklärt. Dies veranlasste zur Feststellung, Eingliederungsmassnahmen seien ernsthaft in Betracht gezogen worden; fraglich sei nur gewesen, in welche Richtung diese gehen sollten (Entscheid i.S. O. vom 26. August 2003, I 753/02, Erw. 5.2).
6.3 Die Verhältnisse im vorliegenden Fall unterscheiden sich deutlich von denen der erwähnten Entscheide, in welchen ein Anspruch auf Wartetaggeld bejaht wurde:
Am 6. Januar 2006 fand das berufsberaterische Standortbestimmungsgespräch statt. Darauf folgte bereits ab 31. Januar 2006 die berufspraktische Abklärung im A.___.
Die berufsberaterische Standortbestimmung hatte ergeben, dass dem Beschwerdeführer die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen für eine schulische Massnahme abgingen. Als Folge davon wurden nicht allfällige später durchzuführende Umschulungsmassnahmen weiter abgeklärt, sondern berufspraktische Perspektiven in Sinne der Frage, welche Erwerbsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ohne Umschulung offen stehen.
Die Voraussetzung insbesondere der subjektiven Eingliederungsfähigkeit war somit bis zum Zeitpunkt des erwähnten Gesprächs nicht erstellt. Dieses diente vielmehr dazu, entsprechend dem Rückweisungsurteil vom 22. September 2005 (das lediglich die Voraussetzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser festgehalten hatte; Urk. 12/63 S. 13 Erw. 8.3) die Anspruchsvoraussetzungen näher zu prüfen. Im Anschluss an das Gespräch bestand zwar Klarheit hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen, aber eben in dem Sinne, dass sie verneint wurden, weshalb lediglich eine berufspraktische weitere Abklärung veranlasst wurde.
Die Frage allfälliger Umschulungsmassnahmen ist somit nie über das Stadium der Abklärung der entsprechenden Voraussetzungen hinaus gediehen und wurde schliesslich - zu Recht (vorstehend Erw. 4.6) - verneint, dies übrigens gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers mit präjudizieller Bedeutung für die Taggeldfrage (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 3). Die Voraussetzung für einen Wartetaggeldanspruch, wonach Eingliederungsmassnahmen zumindest ernsthaft in Frage kommen müssen, war zu keinem Zeitpunkt erfüllt, womit ein solcher zu verneinen ist.
Damit erweist sich auch der diesbezügliche Entscheid der Beschwerdegegnerin als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
7.2 In Anwendung der erwähnten Bestimmung sind die Kosten für das vorliegende, zwei Beschwerden betreffende Verfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).